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BGH · III ZR 9/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 9/11

Oktober 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink beschlossen: Dezember 2010 - 2 U 8/10 - wird zurückgewiesen, weil, soweit das Berufungsgericht seine Entscheidung selbständig tragend darauf gestützt hat, dass der Kläger den geltend gemachten Schaden nicht schlüssig vorgetragen hat, weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
Schlick27DörrKölnTombrinkZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 9/11
vom 27. Oktober 2011 in dem Rechtsstreit
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 8. Dezember 2010 - 2 U 8/10 - wird zurückgewiesen, weil, soweit das Berufungsgericht seine Entscheidung selbständig tragend darauf gestützt hat, dass der Kläger den geltend gemachten Schaden nicht schlüssig vorgetragen hat, weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 43.270,00 €
Schlick
 Dörr
Herrmann
 Hucke
Tombrink
 Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 11.12.2009 - 32 O 263/06 -OLG Köln, Entscheidung vom 08.12.2010 - 2 U 8/10 -