BGH · III ZR 8/95 vom 19.10.1995
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Streck und Schlick am 19. Die Klägerinnen haben erstinstanzlich unter Berücksichtigung des ihrer Meinung nach mindestens mit 50 DM/m2 zu veranschlagenden Bodenwerts des Grundstücks Zahlung eines erhöhten Pachtzinses in Höhe von 0,80 DM/m2 für den Zeitraum vom 1. Im Berufungsrechtszug haben die Klägerinnen die Klage um den Pachtzins für die Folgejahre 1984/1985 bis zuletzt - über die Beendigung des Pachtverhältnisses zu dem 30. Juni 1989 (auch) deshalb nicht wirksam, weil der Beklagte bereits seit 1981 den nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BKleingG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes vom 8. Der in Hamburg ortsübliche durchschnittliche Pachtzins im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau liege nach den von dem Beklagten eingereichten Gutachten, deren Richtigkeit die Klägerinnen nicht bestritten hätten, bei 0,05 DM/m2; der von dem Beklagten gezahlte Pachtzins entspreche somit dem Vierfachen dieses Betrags. Dieser Betrag sei auch für die Zeit nach Beendigung des Pachtverhältnisses bis zur Rückgabe der Pachtsache maßgeblich (§ 4 Abs. 1 BKleingG, §§ 581 Abs. 2, 557 Abs. 1 BGB). Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe das von dem Beklagten vorgelegte (zweite) Gutachten des Gutachterausschusses vom 15. Die Feststellung des Berufungsgerichts, der ortsübliche durchschnittliche Pachtzins im erwerbsmäßigen Obstund Gemüseanbau betrage 0,05 DM/m2, beruht, wie die Revisionserwiderung zutreffend geltend macht, nicht auf einer Verwertung dieses Gutachtens - mit dem sich das Berufungsgericht inhaltlich auch gar nicht auseinandergesetzt hat sondern auf dem Sachvortrag der Parteien: Es ist demzufolge für die Entscheidung des Rechtsstreits auch ohne Belang, daß sich ausgehend von dem Gutachten des Gutachterausschusses der ortsübliche Pachtzins für den erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau in H|H ■Hl auf einem so niedrigen Niveau bewegte, daß der hieraus resultierende höchstzulässige monatliche Pachtzins für einen 400 m2 großen Kleingarten nicht, wie für großstädtische Verhältnisse eigentlich zu erwarten wäre, deutlich über, sondern unter dem Bundesdurchschnitt von 11,50 DM - nämlich bei lediglich 6,67 DM - liegen würde (vgl. 3. In der Sache selbst verkennt die Revision nicht, daß das Begehren der Klägerinnen auf Zahlung eines das Vierfache des ortsüblichen Pachtzinses im erwerbsmäßigen Sie ist aber der Auffassung, daß auch die im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Unvereinbarkeit des § 5 Abs. 1 Satz 1 BKleingG a.F. mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (BVerfGE 87, 114) vorgenommenen Änderungen des § 5 BKleingG den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an eine verfassungsgemäße Begrenzung des zulässigen Pachtzinses nicht genügen und deshalb ihrerseits verfassungswidrig sind. folgte gesetzgeberische Zweck, durch Einschränkungen der Vertragsfreiheit hinsichtlich der Festlegung der Vertragsdauer (§ 6 BKleingG), der Kündigungsmöglichkeiten des Verpächters (§§ 8 - 10 BKleingG) und des Pachtzinses (§ 5 BKleingG) die sozial schwächeren Bevölkerungsschichten vor einer Verdrängung aus der Kleingartenpacht zu schützen, ist als solcher von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (BVerfGE 87, 114, 150 f; vgl. Es hat lediglich den in § 5 Abs. 1 Satz 1 BKleingG a.F. enthaltenen Multiplikator (den doppelten Betrag) für zu niedrig erachtet, da dieser, bezogen auf den Bundesdurchschnitt, für einen 400 m2 großen Kleingarten lediglich einen monatlichen Höchstpachtzins von 4,67 DM (auf der Grundlage des Agrarberichts 1982) ergebe und damit die Nutzungsbefugnis des Eigentümers allzusehr einschränke (BVerfGE 87, 114, 148). 8) und damit bei der zulässigen generalisierenden Betrachtungsweise dem Verpächter ein hinreichender Grundstücksertrag ermöglicht wird -, sondern darüber hinaus die Möglichkeit einer Kostenüberwälzung für öffentlich-rechtliche Lasten, die auf dem Kleingartengrundstück ruhen, auf den Pächter geschaffen (§ 5 Abs. 5 BKleingG n.F.). Unter Berücksichtigung dieser Umstände vermag der Senat nicht die für eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG notwendige Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des § 5 Abs. 1 Satz 1 BKleingG n.F. zu gewinnen (bloße Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer Norm genügen nicht, vgl.