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BGH · 1 PBvU 1/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 1 PBvU 1/79

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 12. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Das Berufungsgericht hat die Beklagten mit Recht aufgrund des Vertrages vom 22. Da aber der Kontokorrentkredit der GmbH damals nicht notleidend war - er ist später auch erheblich zurückgeführt worden -, stand bei Abschluß des Vertrages vom 22. Dezember 1981 eine Inanspruchnahme der Beklagten aus der Bürgschaft allein für den Kre-ditbetrag von 150.000 DM nicht zur Debatte. Dagegen drohte eine Befriedigung der Klägerin aus den Bürgschaften wegen des offenen Betrages von 117.231,06 DM. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch in der Androhung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen keine wider- Die Drohung mit dem Mittel der Vollstreckung war schon im Blick auf die Bürgschaften, aus denen sich die Klägerin - wie ausgeführt -wegen des umstrittenen Betrages hätte befriedigen können, nicht widerrechtlich. Daß die Klägerin an dem Abschluß des Vertrages vom 22. Die Klägerin durfte es deshalb für gerechtfertigt halten, auch die Beklagte zu 2 zur Wiedergutmachung des von ihrem Mann angerichteten Schadens heranzuziehen. 3. Rechtsirrtumsfrei hat das Berufungsgericht ferner angenommen, daß die Drohung mit einer Strafanzeige gegenüber dem Beklagten zu 1 unter den hier gegebenen Umständen nicht widerrechtlich war (vgl. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die Substantiierungslast des Beklagten zu 1 nicht überspannt; als Geschäftsführer in einem kleineren Betrieb war er erfahrungsgemäß mit den wesentlichen Geschäftsvorgängen vertraut. Eine Drohung mit einer Strafanzeige gegenüber der Beklagten zu 2 hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Sie war auch weder Gesellschafterin noch Geschäftsführerin und hat auch die KFZ-Briefe nicht bei der Klägerin ab- Die Revision wendet sich auch nicht mit Verfahrensrügen dagegen, daß das Berufungsgericht keine Drohung mit einer Strafanzeige gegenüber der Beklagten zu 2 festgestellt hat.

Zitierte Normen: § 117 BGB
WMBerufungsgerichtGmbHKFZ-BriefeUmstandDrohungKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ITI zr B/M,	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1.
2.
3.
des Kfz-Elektromeisters Alois NI
der Kassenaufsicht Pauline SI
des Schlossers Gustav SMHMflHIlBF-Str. fl
 geh.

Prozeßbevollmächtigter;
Beklagten und Revisionskläger,
 Rechtsanwalt Frhr.
gegen
 die K	Hi
 vertreten durch ihren Vorstand, die Si Manfred JOB und Fritz SflB. Am
»arkassendirektoren }/Ecke RflBfetraße,
 Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt Dr.
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 12. Juli 1984
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. November 1983 - 7 U 235/82 -wird nicht angenommen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§§ 97 Abs. 1,
 100 Abs. 4 ZPO).
Streitwert: 102.223 DM
Gründe
 Die Sache hat weder rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 554 b ZPO noch bietet die Revision Aussicht auf Erfolg.
Das Berufungsgericht hat die Beklagten mit Recht aufgrund des Vertrages vom 22. Dezember 1981 zur Darlehensrückzahlung verurteilt.
3
1.	Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht
 das Vorliegen eines Scheingeschäfts (§ 117 BGB) verneint.
Es geht vom zutreffenden Rechtsbegriff des Scheingeschäfts aus und legt rechtsbedenkenfrei dar, daß die Parteien die mit einem Darlehensgeschäft verbundenen Rechtsfolgen wollten. Die Beklagten hätten, wenn sie den Darlehensvertrag nicht geschlossen hätten, unverzüglich aufgrund ihrer Bürgschaften für den Betrag von 117.231,06 DM als Mitbürgen (§ 769 BGB) in Anspruch genommen werden können. Der der GmbH eingeräumte Kontokorrentkredit diente der Abwicklung der Dokumenteninkassovereinbarung zwischen der Klägerin und der MHM-GmbH. Zwar war der Kreditrahmen in Höhe der Bürgschaft der Beklagten zu 2 und 3 (der Beklagte zu 1 hatte eine weitere Bürgschaft von 200.000 DM übernommen) der GmbH seinerzeit völlig ausgeschöpft. Da aber der Kontokorrentkredit der GmbH damals nicht notleidend war - er ist später auch erheblich zurückgeführt worden -, stand bei Abschluß des Vertrages vom 22. Dezember 1981 eine Inanspruchnahme der Beklagten aus der Bürgschaft allein für den Kre-ditbetrag von 150.000 DM nicht zur Debatte. Dagegen drohte eine Befriedigung der Klägerin aus den Bürgschaften wegen des offenen Betrages von 117.231,06 DM. Diese Summe konnte die GmbH nicht aufbringen; ihr konnten auch keine weiteren Kredite eingeräumt werden. Hiernach ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Parteien hätten die Rechtsfolgen einer Darlehensgewährung gewollt, nicht zu beanstanden. Die Beklagten erhielten die Möglichkeit der Ratenzahlung anstatt sofortiger Inanspruchnahme aus den Bürgschaften.
Sie vermieden dadurch auch eine Inanspruchnahme aus den sonstigen Sicherheiten.
2.	Mit Recht hat das Berufungsgericht auch in der Androhung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen keine wider-
«f
 
rechtliche Drohung im Sinne des § 123 BGB erblickt (vgl. BGH Urteil vom 6. Februar 1963 - VIII ZR 158/62 = WM 1963, 511, 512 und vom 18. Mai 1972 - VII ZR 191/71 * WM 1972, 946 f). Die Drohung mit dem Mittel der Vollstreckung war schon im Blick auf die Bürgschaften, aus denen sich die Klägerin - wie ausgeführt -wegen des umstrittenen Betrages hätte befriedigen können, nicht widerrechtlich. Auf die Ausführungen BU 12 Abs. 1 a.E. kommt es daher nicht an. Auch die von der Klägerin gewählte Zweck-Mittel-Verbindung begründet nicht die Widerrechtlichkeit der Drohung. Bei der Prüfung der Inadäquanz von Zweck und Mittel sind alle Umstände zu berücksichtigen, die dem Vorgang sein Gepräge geben; von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob der Drohende einen Anspruch auf das abgenötigte Verhalten oder jedenfalls ein berechtigtes Interesse hieran hatte; es sind somit nicht nur die Belange des Bedrohten, sondern auch die des Drohenden zu berücksichtigen (BGHZ 25, 217, 220; BGH Urteil vom 20. Januar 1983 - I ZR 90/81 = WM 1983, 1017, 1019 m.w.Nachw.). Diese Würdigung hat das Berufungsgericht vorgenommen. Daß die Klägerin an dem Abschluß des Vertrages vom 22. Dezember 1981 ein berechtigtes Interesse hatte, liegt auf der Hand. Die gesamten Umstände recht-fertigen gegenüber der Klägerin nicht den Vorwurf verwerflichen Vorgehens. Der Beklagte zu 1 hat nicht wirksam bestritten, die Herausgabe der zehn KFZ-Briefe mit unlauteren Mitteln erreicht zu haben. Er haftete zudem aus einer weiteren selbständigen Bürgschaft in Höhe von 200.000 DM. Der Beklagte zu 3 als Mitgesellschafter hat erfahrungsgemäß aus der Verschaffung der KFZ-Briefe, die eine gewinnbringende Veräußerung der Fahrzeuge ermöglichte, ebenfalls Vorteile gezogen. Die Ehefrau des Beklagten zu 3 haftete zudem aus einer weiteren Bürgschaft in Höhe
 
von 80.000 DM. Die Klägerin durfte auch die Beklagte zu 2 (Ehefrau des Beklagten zu 1) als Nutznießerin des Vorgehens ihres Mannes ansehen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BGHZ 25, 217, 221 f; vgl. auch BGH Urteil vom 20. November 1972 - VIII ZR 73/71 = WM 1973, 36). In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, daß sich die Beklagte zu 2 mehrfach für die Gesellschaftskredite mitverbürgt hat. Die Klägerin durfte es deshalb für gerechtfertigt halten, auch die Beklagte zu 2 zur Wiedergutmachung des von ihrem Mann angerichteten Schadens heranzuziehen.
3.	Rechtsirrtumsfrei hat das Berufungsgericht ferner angenommen, daß die Drohung mit einer Strafanzeige gegenüber dem Beklagten zu 1 unter den hier gegebenen Umständen nicht widerrechtlich war (vgl. BGHZ 25, 217; BGH Urteil vom 6. Februar 1963 aaO; BGB-RGRK 12. Aufl. § 123 Rn. 48 m.w.Nachw.). Nach dem nicht substantiiert bestrittenen Vortrag der Klägerin spielte sich die Erlangung der zehn KFZ-Briefe durch den Beklagten zu 1 unter Umständen ab, die die spätere Androhung einer Strafanzeige nicht als unangemessen erscheinen lassen. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die Substantiierungslast des Beklagten zu 1 nicht überspannt; als Geschäftsführer in einem kleineren Betrieb war er erfahrungsgemäß mit den wesentlichen Geschäftsvorgängen vertraut. Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob auch den Erwägungen des Berufungsgerichts zur fehlenden Ursächlichkeit der Drohung zuzustimmen ist.
Eine Drohung mit einer Strafanzeige gegenüber der Beklagten zu 2 hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Sie war auch weder Gesellschafterin noch Geschäftsführerin und hat auch die KFZ-Briefe nicht bei der Klägerin ab-
geholt. Die Revision wendet sich auch nicht mit Verfahrensrügen dagegen, daß das Berufungsgericht keine Drohung mit einer Strafanzeige gegenüber der Beklagten zu 2 festgestellt hat.
Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten erkennen.
Krohn	Kröner	Boujong
 Halstenberg	Werp