Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 29. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Mit Recht hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, daß der zwischen den Parteien vereinbarte Ver- j tragsinhalt nicht gegen die genannten Vorschriften des BJG verstieß. Die Wirksamkeit des Vertrags wird nicht da-durch beeinträchtigt, daß eine Vertragspartei insgeheim Vereinbarungen mit einem Dritten geschlossen hat, die diesem Dritten, dem Zeugen eine vom BJG nicht gebilligte Stellung verschaffen sollte. Mit Recht hat das Berufungsgericht insoweit der Beklagten die Beweislast aufgebürdet, weil die Ursächlichkeit der Täuschung zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 123 BGB gehört (Baumgärtel/Laumen, Beweislast, §123 BGB Rdn. 2). Dieser Beweis wird der Beklagten hier auch nicht aufgrund einer gesetzlichen Tatsachenvermutung im Sinne des § 292 ZPO abgenommen oder durch einen prima-facie-Beweis erleichtert (vgl. Daß die Beklagte später nicht bereit war, die yerein- J barungen zwischen dem Kläger und E.hinzunehmen (Schreiben vom 11. November 1978* Das Berufungsgfericht hat in tatrichterlicher Würdigung der Zeugenaussagen und des späteren Verhaltens der Beklagten den Beweis der Kausalität als nicht geführt angesehen; das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung nach § 16 Abs.1 b des Pachtvertrages verneint. a)Die zwischen dem Kläger und E.getroffenen Abreden waren nicht Gegenstand der Vereinbarung der Parteien; daß diese Abreden nicht in den schriftlichen Jagdpachtvertrag aufgenommen wurden, führt daher auch nicht zur Nichtigkeit dieses Vertrages nach § 11 Abs.4 Satz 1; b) Die - der Beklagten verheimlichten - Vereinbarungen des Klägers mit E. konnten die Kündigung auch deswegen nicht mehr rechtfertigen, weil sich der Kläger bereits vor dem ersten Kündigungsschreiben von diesen Vereinbarungen gelöst und die E.
s6\ / BUNDESGERICHTSHOF in ZR 8/83 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Jagdgenossenschaft vertreten durch den Vorstand, bestehend aus dem Vorstandsvorsitzenden Rentner Johanne s_ und den Landwirten Karl-Heinz Franz Franz-Josef S< BM||^ und Heinz Hf^B^raße £, Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Oberingenieur Karl-Heinz UBstraße A, W< 9 Kläger und Revisionsbeklagten, Pr.ozeßbevollmächtigte;: Rechtsanwälte Dr. x- und? Dr. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 29. September 1983 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 -1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. November 1982 - 7 U 11/82 - ‘ wird nicht angenommen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 41.310 DM. Gründe Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung. | ' Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. \ 1. Soweit das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 117 BGB verneint, erhebt die Revision keine Einwendungen. 2. Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Revision, der Pachtvertrag vom 29» November 1978 sei wegen Verstoßes gegen -3 -• §11 Abs. 5 Satz 1; Abs. 6 Satz 1 BJG gemäß § 134 BGB nichtig. Mit Recht hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, daß der zwischen den Parteien vereinbarte Ver- j tragsinhalt nicht gegen die genannten Vorschriften des BJG verstieß. Die Wirksamkeit des Vertrags wird nicht da-durch beeinträchtigt, daß eine Vertragspartei insgeheim Vereinbarungen mit einem Dritten geschlossen hat, die diesem Dritten, dem Zeugen eine vom BJG nicht gebilligte Stellung verschaffen sollte. Wegen Gesetzesverstoßes nichtig sind allenfalls diese zwischen dem Klä- j ger und E. getroffenen Vereinbarungen, nicht aber der Jagdpachtvertrag. 3. Die Anfechtung nach § 123 BGB kann nicht durchdringen, weil die Beklagte nach den tatrichterlichen Feststellungen die Ursächlichkeit der Täuschung für den Vertragsabschluß nicht bewiesen hat. Mit Recht hat das Berufungsgericht insoweit der Beklagten die Beweislast aufgebürdet, weil die Ursächlichkeit der Täuschung zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 123 BGB gehört (Baumgärtel/Laumen, Beweislast, §123 BGB Rdn. 2). Dieser Beweis wird der Beklagten hier auch nicht aufgrund einer gesetzlichen Tatsachenvermutung im Sinne des § 292 ZPO abgenommen oder durch einen prima-facie-Beweis erleichtert (vgl. Baumgärtel/Laumen aaO Rdn.5). ■ i j Daß die Beklagte später nicht bereit war, die yerein- J barungen zwischen dem Kläger und E. hinzunehmen (Schreiben vom 11. Okt* 1980 und 20. Febr. 1981), begründet keine Vermutung dafür, daß sie bereits bei Vertragsabschluß den gleichen Standpunkt bezogen hätte, wenn sie diese Ver- ; einbarungen damals gekannt hätte. Der Anfechtende kann sich der Beweislast für die Kausalität der Täuschung nicht JUX % dadurch entledigen, daß er in der Anfechtungserklärung '4*j \ diese Kausalität behauptet. Die Erleichterung des prima-facie-Beweises mag ei-' v nem Anfechtenden bei kaufmännischen Umsatzgeschäften zugute kommen (vgl. Baumgärtel aaO Rdn. 5 m.w.Nachw.; BGH Urt. v. 12. Nov. 1957 - VIII ZR 311/56 = NJW 1958, 177; Urt. v. 5. Dez. 1975 - V ZR 34/74 « WM 1976, 111, 113). Wenn für ein Rechtsgeschäft ein individueller Willensentschluß charakteristisch ist, entzieht sich die Frage der Kausalität aber der typischen Beurteilung (Baumgärtel aaO; BGH Urt. v. 10. Sept. 1968 - V ZR 137/65 - NJW 1968, 2139). So liegt es hier bei dem Jagdpachtvertrag vom 29. November 1978* Das Berufungsgfericht hat in tatrichterlicher Würdigung der Zeugenaussagen und des späteren Verhaltens der Beklagten den Beweis der Kausalität als nicht geführt angesehen; das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 4. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung nach § 16 Abs.1 b des Pachtvertrages verneint. Die mit der Revision erhobenen Vorwürfe gegen den Kläger betreffen keine Verstöße gegen gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen über die Ausübung der Jagd (vgl. § 1 Abs. 3 und 4 BJG). Sie können auch eine fristlose Kündigung nach allgemeinen Regeln nicht begründen. \ a)Die zwischen dem Kläger und E. getroffenen Abreden waren nicht Gegenstand der Vereinbarung der Parteien; daß diese Abreden nicht in den schriftlichen Jagdpachtvertrag aufgenommen wurden, führt daher auch nicht zur Nichtigkeit dieses Vertrages nach § 11 Abs. 4 Satz 1; Abs. 6 Satz 1 BJG. b) Die - der Beklagten verheimlichten - Vereinbarungen des Klägers mit E. konnten die Kündigung auch deswegen nicht mehr rechtfertigen, weil sich der Kläger bereits vor dem ersten Kündigungsschreiben von diesen Vereinbarungen gelöst und die E. erteilte Jagderlaubnis widerrufen hatte. Krohn Kröner Boujong Halstenberg Werp \ X