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BGH · 1 PBvU 1/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 1 PBvU 1/79

Gründe Die Annahme der Revision ist abzulehnen, da die Sache nicht von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung ist (§ 554 b Abs. 1 ZPO) und die Revision im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg hat. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß für die zur Aufrechnung gestellten Forderungen aus dem Komplex nLa die deutsche Gerichtsbarkeit nicht gegeben ist und somit auch eine Entscheidung über diese Forderungen aufgrund einer Aufrechnung nicht zulässig ist (vgl. Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, haben die Beklagten eindeutig eine Aufrechnung, nicht aber eine Verrechnung geltend gemacht. Dann haben sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ausdrücklich erklärt, daß es sich bei ihrer Aufrechnung um eine Primäraufrechnung handle« Dies durfte das Berufungsgericht dahin verstehen, daß diese Gegenforderungen nur im Wege der Aufrechnung geltend gemacht werden, auch wenn die Beklagten vorher teilweise von Verrechnung und Verrechenbarkeit gesprochen hatten; denn dies konnte sich wegen der Nähe der Begriffe ebenfalls auf eine Aufrechnung beziehen. Im übrigen kommt es auf diese Frage nicht entscheidend an; denn auch wenn man mit der Revision davon ausginge, daß die Beklagten eine Verrechnung und nicht eine Aufrechnung geltend gemacht hätten, würde diese nicht durchgreifen. Das Berufungsgericht hat nämlich aufgrund der Beweisaufnahme eine Vereinbarung der Parteien dahin festgestellt, daß etwaige Forderungen der Beklagten gegen den Kläger aus dem Unternehmen nLa nur in Spanien geltend gemacht werden können, nicht aber aufrechnungsweise vor einem deutschen Gericht. Diese Vereinbarung schließt, wie das Revisionsgericht von sich aus feststellen kann, nicht nur eine klageweise, sondern auch eine verrechnungsweise Berücksichtigung der Gegenforderungen durch ein deutsches Gericht aus. Schließlich sind die Beklagten auch nicht nach § 242 BGB gehindert, sich auf die Vereinbarung des spanischen Gerichtsstandes für die Forderungen aus dem Komplex NLa zu berufen; denn bei dieser Ge-

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 242 BGB
BedeutungGegenforderunggeltenForderungAufrechnungBerufungsgerichtZPORevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
s'»
in 2R 8/82 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1.	Miguel
2.	Luis
 beide wohnhaft Haus Nr.
39, V(
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr. SHB -
gegen
 Josfe C	,
K. MflHI,	Spanien,
 Prozeßbevollmächtigte:
Kläger und Revisionsbeklagter,
 Rechtsanwälte Dr.	und
 Dr.
2
^9
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. G. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Halstenberg am 14. Juli 1982 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 25. November 1981 -27 U 334/81 - wird nicht angenommen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Gründe
 Die Annahme der Revision ist abzulehnen, da die Sache nicht von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung ist (§ 554 b Abs. 1 ZPO) und die Revision im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg hat.
1. Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Entgegen der Ansicht der Revision brauchen im vorliegenden Fall keine Grundsätze zur Abgrenzung von Aufrechnung und Verrechnung herausgearbeitet zu werden, vielmehr ist nur einzelfallbezogen zu klären, ob eine die Klageforderung mitumfassende Verrechnungsvereinbarung gegeben ist.
 
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß für die zur Aufrechnung gestellten Forderungen aus dem Komplex nLa	die	deutsche
 Gerichtsbarkeit nicht gegeben ist und somit auch eine Entscheidung über diese Forderungen aufgrund einer Aufrechnung nicht zulässig ist (vgl. BGHZ 19, 341, 348 und 60, 85, 87 ff.).
Demgegenüber beruft sich die Revision ohne Erfolgsaussicht darauf, daß die Klageforderung kein selbständiges Darlehen, sondern einen mit den Gegenforderungen zu verrechnenden "Ausgleich" betreffe und daß die Beklagten dementsprechend nicht die Aufrechnung, sondern eine Verrechnung mit den Gegenforderungen eingewendet hätten. Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, haben die Beklagten eindeutig eine Aufrechnung, nicht aber eine Verrechnung geltend gemacht.
So haben sie in der Berufungserwiderung die Darlehensgewährung selbst als unstreitig bezeichnet und - ähnlich wie bereits im ersten Rechtszug - hinsichtlich der Gegenforderungen aus dem Vorhaben "La CSU" von den "zur Aufrechnung gestellten Forderungen" gesprochen.
Dann haben sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ausdrücklich erklärt, daß es sich bei ihrer Aufrechnung um eine Primäraufrechnung handle« Dies durfte das Berufungsgericht dahin verstehen, daß diese Gegenforderungen nur im Wege der Aufrechnung geltend gemacht werden, auch wenn die Beklagten vorher teilweise von Verrechnung und Verrechenbarkeit gesprochen hatten; denn dies konnte sich wegen der Nähe der Begriffe ebenfalls auf eine Aufrechnung beziehen. Das Berufungs-
gericht brauchte auch angesichts der späteren klaren Ausdrucksweise des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten keine weitere Aufklärung wegen einer möglichen mißverständlichen Begriffswahl vorzunehmen (§ 139 ZPO),
Dies gilt vor allem deshalb, weil der Kläger die Unzulässigkeit einer Aufrechnung wegen fehlender deutscher Gerichtsbarkeit substantiiert geltend gemacht hatte, so daß die Notwendigkeit und Bedeutung einer klaren Begriff swahl offenkundig waren.
Im übrigen kommt es auf diese Frage nicht entscheidend an; denn auch wenn man mit der Revision davon ausginge, daß die Beklagten eine Verrechnung und nicht eine Aufrechnung geltend gemacht hätten, würde diese nicht durchgreifen. Das Berufungsgericht hat nämlich aufgrund der Beweisaufnahme eine Vereinbarung der Parteien dahin festgestellt, daß etwaige Forderungen der Beklagten gegen den Kläger aus dem Unternehmen nLa	nur
 in Spanien geltend gemacht werden können, nicht aber aufrechnungsweise vor einem deutschen Gericht. Diese Vereinbarung schließt, wie das Revisionsgericht von sich aus feststellen kann, nicht nur eine klageweise, sondern auch eine verrechnungsweise Berücksichtigung der Gegenforderungen durch ein deutsches Gericht aus.
Schließlich sind die Beklagten auch nicht nach § 242 BGB gehindert, sich auf die Vereinbarung des spanischen Gerichtsstandes für die Forderungen aus dem Komplex NLa	zu	berufen;	denn bei dieser Ge-
richtsstandsvereinbarung handelt es sich um eine freie Entscheidung der Parteien, die nach dem Schreiben vom
 
15. August 1980 zudem deshalb gerechtfertigt ist, weil die Beweise für diesen Komplex nur in Spanien geführt werden können.
Nüßgens	Krohn	Tidow
 Scholz-Hoppe RiBGH Dr. Halstenberg
 kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben.
Nüßgens