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BGH

Gericht: BGH

Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang, der Widerklage nur zu dem Teil - in Höhe von 6.009#12 DM - stattgegeben. Der Beklagte hat Revision eingelegt und dieses Rechtsmittel während der Begründungsfrist auf die Abweisung eines Schadenersatzanspruchs von 114,40 DM (Kosten der Verteidigung gegen eine angeblich wissentlich falsche Anschuldigung) beschränkt. Der Streitwert ist für die Revisionsinstanz nach § 11 Abs. 2 GKG in der Fassung des Kostenänderungsgesetzes vom 26« Juli 1957 (BGBl. I 861) auf 114,40 DM festzusetzen. Die Voraussetzungen für eine Bemessung des Streitwerts nach der Beschwer liegen nicht vor. Der Beklagte hat die ohne Einschränkung eingelegte Revision auf die Abweisung eines einzelnen Anspruchs beschränkt und damit die Anfechtung des Berufungsurteils bis zur Beendigung des Revisionsverfahrens durch die Rücknahme des Rechtsmittels wenigstens zu dem Teil aufrechterhalten. eine Beschränkung des Rechtsmittels auf die Anfechtung der Entscheidung über einen von mehreren geltend gemachten Ansprüchen vor. Juli 1957 soll für die Gebührenberechnung nicht der Wert der Beschwer, sondern nur der Wert des Rechtsmittelbegehrens maßgebend sein, auch wenn dieser Wert geringer ist. Der vom Gesetzgeber erkennbar verfolgte Gesetzeszweck trifft auch dann zu, wenn der Rechtsmittelkläger innerhalb der Rechtsmittelbegründungsfrist einen hinter seiner Beschwer zurückbleibenden Antrag einreicht und das Rechtsmittel alsbald zurücknimmt. Das von einem Rechtsmittelkläger mit der Beschränkung des Rechtsmittels verfolgte Ziel der Kostenersparnis schließt eine Anwendung des § 11 Abs. 2 GKG zu Gunsten des Rechtsmittelklägers nicht aus.

Zitierte Normen: § 11 GKG
RechtsmittelBeschwerRechtsmittelklägerWiderklageGKG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III z» am BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts
 td Notars Dr. Fritz itraBe flL
f
Beklagten und Revisionsklägers9
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr*
lind
 gegen
B a n k , S. A., ßBBfc« Zweigniederlassung^ in Abwicklung FflHHHi/flHB»
____	ff,	gesetzlich	vertreten durch ihren Abwickler Rechtsanwalt Dr. Hellmuth LoflB,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr*
to 2
t tt.
2 -
Der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 11. Juli 1974 unter Mitwirkung der Richter Dr. Kreft, Gähtgens, Dr. Krohn, Peetz und Lohmann
 beschlossen:
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf DM 114,40
festgesetzt.
Gründe :
Der Beklagte war in den Jahren 1966 und 1967 als Berater und Prozeßvertreter für die Klägerin tätig. Er hat für sie auf Grund eines Treuhandvertrags Gelder verwahrt. Den Klageanspruch auf Rückzahlung der verwahrten Gelder hat er vor dem Landgericht zu dem Teil anerkannt. Gegenüber der Restforderung hat er die Aufrechnung mit Gegenansprüchen geltend gemacht und - für den Fall der Unzulässigkeit der Aufrechnung - Widerklage auf Erfüllung dieser Ansprüche erhoben. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang, der Widerklage nur zu dem Teil - in Höhe von 6.009#12 DM - stattgegeben. Der Beklagte hat mit seiner Berufung die Widerklage, soweit abgewiesen, in Höhe von 20.112,3o DM weiterverfolgt. Die Klägerin hat im Wege der Anschlußberufung Abweisung der Widerklage in vollem Umfang begehrt. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und die Widerklage
 
auf die Anschlußberufung in Höhe des 5.443,36 DM übersteigenden Betrags abgewiesen.
Der Beklagte hat Revision eingelegt und dieses Rechtsmittel während der Begründungsfrist auf die Abweisung eines Schadenersatzanspruchs von 114,40 DM (Kosten der Verteidigung gegen eine angeblich wissentlich falsche Anschuldigung) beschränkt. Danach hat der Beklagte die Revision zurückgenommen.
Der Streitwert ist für die Revisionsinstanz nach § 11 Abs. 2 GKG in der Fassung des Kostenänderungsgesetzes vom 26« Juli 1957 (BGBl. I 861) auf 114,40 DM festzusetzen. In einem Revisionsverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den vom Rechtsmittelkläger eingereichten Anträgen. Die Beschwer ist nach § 11 Abs. 2 S. 2 GKG nur dann maßgebend, wenn das Verfahren endet oder die Rechts-mittelbegründungsfrist abläuft, ohne daß der Rechtsmittelkläger solche Anträge eingereicht hat. Die Voraussetzungen für eine Bemessung des Streitwerts nach der Beschwer liegen nicht vor. Der Beklagte hat die ohne Einschränkung eingelegte Revision auf die Abweisung eines einzelnen Anspruchs beschränkt und damit die Anfechtung des Berufungsurteils bis zur Beendigung des Revisionsverfahrens durch die Rücknahme des Rechtsmittels wenigstens zu dem Teil aufrechterhalten. Er hat entsprechend innerhalb der Rechtsmittel« begründungsfrist den Antrag eingereicht, insoweit das angefochtene Berufungsurteil aufzuheben und das Urteil des Landgerichts abzuändern. Das Prozeßrecht sieht
 
eine Beschränkung des Rechtsmittels auf die Anfechtung der Entscheidung über einen von mehreren geltend gemachten Ansprüchen vor. Diese Beschränkung des Rechtsmittelbegehrens ist für die Streitwertfestsetzung zu beachten. Nach Wortlaut, Sinn und Zweck des § 11 Abs. 2 in der Fassung des Kostenänderungsgesetzes vom 26. Juli 1957 soll für die Gebührenberechnung nicht der Wert der Beschwer, sondern nur der Wert des Rechtsmittelbegehrens maßgebend sein, auch wenn dieser Wert geringer ist. Der vom Gesetzgeber erkennbar verfolgte Gesetzeszweck trifft auch dann zu, wenn der Rechtsmittelkläger innerhalb der Rechtsmittelbegründungsfrist einen hinter seiner Beschwer zurückbleibenden Antrag einreicht und das Rechtsmittel alsbald zurücknimmt.
Das von einem Rechtsmittelkläger mit der Beschränkung des Rechtsmittels verfolgte Ziel der Kostenersparnis schließt eine Anwendung des § 11 Abs. 2 GKG zu Gunsten des Rechtsmittelklägers nicht aus. Bei der - auf Rechtssicherheit und einfache Handhabung ausgerichteten - Art des Kostenrechts kommt es grundsätzlich nicht darauf an, welche Beweggründe den Rechtsmittelkläger zur Beschränkung des Rechtsmittels bestimmt haben. Dies gilt selbst dann, wenn der Rechtsmittelkläger schon bei der Beschränkung des Rechtsmittels beabsichtigt hat, das Rechtsmittel alsbald zurückzunehmen und wenn der Streitwert durch die Beschränkung des Rechtsmittels unter die Rechtsmittelsumme sinkt (vgl. Beschluß des V. Zivilsenats vom 15. Mai 1974 - V ZR 178/72). Der Rechtsmittelkläger nutzt mit der Rechtsmittelbeschränkung nur eine gesetzlich vorgesehene Möglichkeit zur Kostensenkung aus.
die jedenfalls im Regelfall nicht als Rechtsmißbrauch beurteilt werden kann.
Die Entscheidung des Senats in LM GKG § 11 Nr. 8 steht dieser Auffassung nicht entgegen: Sie betrifft den Sonderfall, daß das aufrechterhaltene beschränkte Rechtsmittelbegehren nicht mehr darauf gerichtet ist, das angefochtene Urteil wenigstens noch teilweise zu beseitigen.
Kreft
 Peetz