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BGH · III ZB 8/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 8/74

hat der Beklagte mit Schriftsatz vom selben Tag Berufung gegen das Urteil eingelegt und wegen Versäumung der Berufungsfrist um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten. Bei Entlassung aus dem Krankenhaus befand sich der Patient in einem guten Allgemeinzustand, so daß er u.E, zu diesem Zeitpunkt in der Lage gewesen sein müßte, sich mit Rechtsfragen zu befassen". Mai 1974 hat das Berufungsgericht den Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und die Berufung des Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil als unzulässig verworfen. Der Beklagte sei, wie sich aus der Auskunft der Ärzte des Krankenhauses ergebe, bei seiner Entlassung aus dem Krankenhaus in einem guten Allgemeinzustand und seitdem in der Lage gewesen, sich zu entschließen, ob er das Urteil des Landgerichts anfechten wolle oder nicht. 1. Es braucht in der Jetzigen Lage des Rechtsstreits mit dem Berufungsgericht nicht abschließend entschieden zu werden, ob der Beklagte während seines Krankenhausaufenthalts durch unabwendbaren Zufall gehindert war, eine Entscheidung darüber, ob gegen das landgerichtliche Urteil ein Rechtsmittel eingelegt werden solle, zu fassen und in die Tat umzusetzen - wofür vieles spricht. Das Oberlandesgericht hat Jedenfalls als nicht glaubhaft gemacht angesehen, daß der Beklagte nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus zu solchen April 1974 der Grund für die angeblich unvorhergesehene und unvorhersehbare Krankenhauseinweisung ein akuter Diabetes-Schock und eine Tetanie, wobei dieser Diabetesschock auch nach der Ent-* lassung des Beklagten aus dem Krankenhaus nachgewirkt und diesen deshalb unfähig gemacht habe, seine rechtlichen Angelegenheiten zu regeln. Da gerade ein Diabetesschock zu erheblichen Einschränkungen des Denk- und Erinnerungsvermögens des Patienten (in krassen Fällen sogar zu lebensgefährlicher Bewußtlosigkeit) führen kann, erscheint die eidesstattliche Versicherung des Beklagten, daß er auch nach der Entlassung aus dem Krankenhaus bis Ostern (14./15. April 1974 ’’arbeitsunfähig und nicht in der Lage war, sich mit Rechtsfragen zu befassen”, so ist in diesem Attest nicht - wie im Beschluß des Oberlandesgerichts geschehen - auf den allgemeinen Begriff einer ’’Arbeitsunfähigkeit” abzustellen oder diese zur Grundlage der Entscheidung zu machen. Mai 1974 erstens nur auf die Zeit (den Tag) der Entlassung des Beklagten aus dem Krankenhaus, und sagt zweitens (im letzten Absatz) lediglich darüber etwas aus, daß der Beklagte sich zu diesem Zeitpunkt in einem ’’guten Allgemeinzustand” befunden habe, ”so daß er u.E. zu Diese letztere Bescheinigung ist also vom Inhalt her wesentlich unklarer und unbestimmter gehalten, als das glaubhaft gemachte Vorbringen des Beklagten einschließlich der Bescheinigung der behandelnden Ärztin Dr. Mit dieser letztgenannten Erklärung der behandelnden Ärztin hat sich - wie die Beschwerde mit Recht rügt - das Berufungsgericht angesichts der möglichen Folgen eines Diabetesschocks und seiner Nachwirkungen nicht genügend auseinandergesetzt; insbesondere konnte das Oberlandesgericht deshalb das Vorbringen des Beklagten nicht einfach durch die etwas vage und daher auch ganz allgemein gehaltene Auskunft des Krankenhauses als widerlegt ansehen (OLG-Beschluß S. Die Beschwerdebegründung weist zutreffend darauf hin, daß das Oberlandesgericht keine ausreichende Begründung dafür gegeben hat, weshalb es der Bescheinigung des Krankenhauses den Vorzug gegeben hat gegenüber der klaren und eindeutigen Aussage der behandelnden Ärztin Dr. GjH, der Beklagte sei bis zu dem 16. Fs ist zwar zuzugeben, daß der Beklagte und auch seine behandelnde Ärztin nicht substantiiert und konkret genug im einzelnen die Krankheitsfolgen und die Gründe für die behauptete zeitweise Unmöglichkeit des Beklagten, die Rechtslage zu erfassen und danach zu handeln, dargelegt und glaubhaft gemacht haben. Mai 1974, auf der allein die Entscheidung des Oberlandesgerichts beruht, nach dem Vortrag des Beklagten diesem vor Ergehen.des Beschlusses vom 27. Es ist nicht auszuschließen, daß der Beklagte bei Kenntnis dieser Bescheinigung angesichts deren Vidersoruchs (in dem hier allein erheblichen Punkt) zu seinem Vorbringen und dem Zeugnis der ihn nach der Krankenhausentlassung behandelnden Ärztin Dr. Denn der Beklagte konnte zunächst davon ausgehen, daß die Glaubhaftmachung seines Vortrages durch den Inhalt seiner eidesstattlichen Versicherung und des Zeugnisses seiner ; rztin Dr. GfEEK a^-s ausreichend für eine Wiedereinsetzung angesehen werde. Vor allem aber ist die Rüge des Beschwerdeführers begründet, ihm sei in der Berufungsinstanz insoweit das rechtliche Gehör versagt worden, ln der Beschwerdebegründungsschrift ist ausdrücklich geltend gemacht, bei Kenntnis des Beklagten von der Bescheinigung des Krankenhauses hätte dieser ein Sachver- Wenn der Beklagte also seine Prozeßsache, insbesondere das landgerichtliche Urteil und die Berufungsfrist und -möglichkeit, einfach nur "vergessen" haben sollte, so kann dieses "Vergessen" hier gerade krankheitsbedingt und daher dem Beklagten nicht vorwerfbar sein. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs in MDR 1970, 757 = LM ZPO § 519 Nr. 6, in dem es als "unabwendbarer Zufall" angesehen worden ist, wenn eine Partei infolge erheblicher Krankheiten sich nichtmit ihrem Rechtsanwalt über die Frage der Berufungseinlegung (mündlich) beraten konnte.

BerufungsgerichtKrankenhausBeschlußLage

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZB 8/74	BESCHLUSS
	in dem Rechtsstreit
 des Pensionsinhabers Alfred B	JJ
	Beklagten und Beschwerdeführers
-Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.
	gegen
 Frau Anne P ^	Hl» JHHHB* MH^ee Hi»
	Klägerin und Beschwerdegegnerin
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. November 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft sowie die Richter Dr. Beyer, Gähtgens, Peetz und Lohmann
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 27. Mai 1974 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der BeschwerdeInstanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
G r ü n d e:
I.
Der Beklagte ist durch Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 7. Dezember 1973, ihm zugestellt am 6. Februar 1974, verurteilt worden, an die Klägerin 12.743 DM samt Zinsen zu zahlen. Am 18. April 1974
^ -
hat der Beklagte mit Schriftsatz vom selben Tag Berufung gegen das Urteil eingelegt und wegen Versäumung der Berufungsfrist um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten. Er hat geltend gemacht, er sei am 28. Februar 1972 wegen eines Diabetesschocks und einer Tetanie in das Kreiskrankenhaus BuflH (Landkreis	einge-
liefert worden und habe dort bis zu dem 15. März 1974 gelegen; nach seiner Entlassung habe der Schock nachgewirkt und er sei daher nicht in der Lage gewesen, seine Angelegenheiten zu regeln; erst am 15. April 1974 habe er festgestellt, daß er versäumt habe, Berufung einzulegen.
Der Beklagte hat eine eigene eidesstattliche Versicherung und eine schriftliche Auskunft der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr.	aus	vom 23. April 1974 vorgelegt; diese lautet wie folgt:
•‘Herr Alfred BflHV» geb. 13.4.38, Jesteburg^ war vom 3.3. bis 19.3.1974 im Krankenhaus B\' ■Bund war bis 16.4.74 arbeitsunfähig und nicht in der Lage, sich mit Rechtsfragen zu befassen.”
Außerdem hat der Beklagte sich zur Glaubhaftmachung auf das Zeugnis der Ärzte des Krankenhauses BuH^B^be-zogen. Auf Anfrage des Berufungsgerichts haben der Chefarzt Dr. Sc0HBund der Oberarzt Dr.	unter
 dem 9. Mai 1974 folgende Auskunft erteilt:
"Herr bHbefand sich vom 3*3.74 - 19*3.74 im hiesigen Krankenhaus in stationärer Behandlung. Es handelte sich bei dem Patienten um ein HWS-LWS-Syndrom sowie einen nur diätetisch eingestellten Diabetes mellitus. Bei Entlassung aus dem Krankenhaus befand sich der Patient in einem guten Allgemeinzustand, so daß er u.E, zu diesem Zeitpunkt in der Lage gewesen sein müßte, sich mit Rechtsfragen zu befassen".
Durch Beschluß vom 27. Mai 1974 hat das Berufungsgericht den Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und die Berufung des Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil als unzulässig verworfen. Es hat im wesentlichen ausgeführt: Es könne dahinstehen, ob der Beklagte während seines Krankenhausaufenthaltes durch unabwendbaren Zufall an der Einhaltung der Berufungsfrist gehindert gewesen sei. Dieses Hindernis habe spätestens einen Tag nach seiner Entlassung nicht mehr Vorgelegen. Der Beklagte sei, wie sich aus der Auskunft der Ärzte des Krankenhauses ergebe, bei seiner Entlassung aus dem Krankenhaus in einem guten Allgemeinzustand und seitdem in der Lage gewesen, sich zu entschließen, ob er das Urteil des Landgerichts anfechten wolle oder nicht. Der Senat halte diese ärztliche Auskunft für richtig. Das Zeugnis der Ärztin Dr. gMHH zwinge nicht zu einem anderen Schluß.
Gegen den am 31. Mai 1974 zugestellten Beschluß hat der Beklagte am 12. Juni 1974 sofortige Beschwerde
 eingelegt. Er beantragt.
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Beschwerdeführer als Berufungskläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung zu gewähren.
Die Klägerin bittet die sofortige Beschwerde zurück*-zuweisen.
II.
Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde (§§ 519 b, 577 ZPO) hat Erfolg.
1. Es braucht in der Jetzigen Lage des Rechtsstreits mit dem Berufungsgericht nicht abschließend entschieden zu werden, ob der Beklagte während seines Krankenhausaufenthalts durch unabwendbaren Zufall gehindert war, eine Entscheidung darüber, ob gegen das landgerichtliche Urteil ein Rechtsmittel eingelegt werden solle, zu fassen und in die Tat umzusetzen - wofür vieles spricht. Das Oberlandesgericht hat Jedenfalls als nicht glaubhaft gemacht angesehen, daß der Beklagte nach
 seiner Entlassung aus dem Krankenhaus zu solchen
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Maßnahmen nicht in der Lage gewesen sei, und dies zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht. Demgemäß richtet sich auch die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen diese Annahme des Berufungsgerichts.
2. Die Beschwerde ist aus folgenden Erwägungen begründet :
Außer der glaubhaft gemachten Erkrankung des Beklagten wegen eines Hais-Wirbel-Säulen- und Lendenwirbel -Säulen- Syndroms und eines Diabetes mellitus war nach dem Vorbringen des Beklagten in seinem Wiederein setzungsantrag vom 18. April 1974 der Grund für die angeblich unvorhergesehene und unvorhersehbare Krankenhauseinweisung ein akuter Diabetes-Schock und eine Tetanie, wobei dieser Diabetesschock auch nach der Ent-* lassung des Beklagten aus dem Krankenhaus nachgewirkt und diesen deshalb unfähig gemacht habe, seine rechtlichen Angelegenheiten zu regeln. Da gerade ein Diabetesschock zu erheblichen Einschränkungen des Denk- und Erinnerungsvermögens des Patienten (in krassen Fällen sogar zu lebensgefährlicher Bewußtlosigkeit) führen kann, erscheint die eidesstattliche Versicherung des Beklagten, daß er auch nach der Entlassung aus dem Krankenhaus bis Ostern (14./15. April)1974 nicht in der Lage gewesen sei, die Bedeutung der Berufungsfrist und die Notwendigkeit einer Berufung zu erfassen, nicht von vornherein unglaubhaft. Wenn der Beklagte sich
 
zur weiteren Glaubhaftmachung dazu auf das Zeugnis der behandelnden Ärzte berufen hat, und das hierzu vom Beklagten eingereichte Attest der ihn nach der Krankenhau sent las sung behandelnden Ärztin Dr.	vom 23. April 1974 bescheinigt, daß der Beklagte noch bis zu dem 16. April 1974 ’’arbeitsunfähig und nicht in der Lage war, sich mit Rechtsfragen zu befassen”, so ist in diesem Attest nicht - wie im Beschluß des Oberlandesgerichts geschehen - auf den allgemeinen Begriff einer ’’Arbeitsunfähigkeit” abzustellen oder diese zur Grundlage der Entscheidung zu machen. Angesichts der möglichen Wirkungen eines Diabetesschocks und seiner etwaigen Nachwirkungen (nämlich Einschränkungen des Denk- und vor allem Erinnerungsvermögens, insbesondere soweit es sich um Dinge außerhalb der Krankheit selbst handelt), liegt es nahe, die Entscheidung in erster Linie auf die unzweideutige und positive Bestätigung der behandelnden Ärztin Dr.	~	der
 klagte auch nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus bis zu dem 16. April 1974 ’’nicht in der Lage war, sich mit Rechtsfragen zu befassen”-abzustellen. Demgegenüber beschränkt sich das vom Berufungsgericht eingeholte Zeugnis des Krankenhauses vom 9. Mai 1974 erstens nur auf die Zeit (den Tag) der Entlassung des Beklagten aus dem Krankenhaus, und sagt zweitens (im letzten Absatz) lediglich darüber etwas aus, daß der Beklagte sich zu diesem Zeitpunkt in einem ’’guten Allgemeinzustand” befunden habe, ”so daß er u.E. zu
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diesem Zeitpupkt in der Lage gewesen sein müßte, sich mit Rechtsfragen zu befassen”. Diese letztere Bescheinigung ist also vom Inhalt her wesentlich unklarer und unbestimmter gehalten, als das glaubhaft gemachte Vorbringen des Beklagten einschließlich der Bescheinigung der behandelnden Ärztin Dr.	Mit	dieser letztgenannten Erklärung
 der behandelnden Ärztin hat sich - wie die Beschwerde mit Recht rügt - das Berufungsgericht angesichts der möglichen Folgen eines Diabetesschocks und seiner Nachwirkungen nicht genügend auseinandergesetzt; insbesondere konnte das Oberlandesgericht deshalb das Vorbringen des Beklagten nicht einfach durch die etwas vage und daher auch ganz allgemein gehaltene Auskunft des Krankenhauses als widerlegt ansehen (OLG-Beschluß S. 2). Die Beschwerdebegründung weist zutreffend darauf hin, daß das Oberlandesgericht keine ausreichende Begründung dafür gegeben hat, weshalb es der Bescheinigung des Krankenhauses den Vorzug gegeben hat gegenüber der klaren und eindeutigen Aussage der behandelnden Ärztin Dr. GjH, der Beklagte sei bis zu dem 16. April 197^ nicht in der Lage gewesen, sich mit seinen Rechtsangelegenheiten zu befassen.
Fs ist zwar zuzugeben, daß der Beklagte und auch seine behandelnde Ärztin nicht substantiiert und konkret genug im einzelnen die Krankheitsfolgen und die Gründe für die behauptete zeitweise Unmöglichkeit des Beklagten, die Rechtslage zu erfassen und danach zu handeln, dargelegt und glaubhaft gemacht haben. Angesichts der Eigenart eines Diabetesschocks und seiner Nachwirkungen war aber das Berufungsgericht hier verpflichtet, gemäß den Grundsätzen in BGHZ 2, 3^2, 3^5, den Beklagten aufzufordern, seine insoweit vielleicht unvollständigen oder unklaren
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Angaben näher zu erläutorn und vor allem notfalls zu ergänzen. In diesem Zusammenhang gewinnt insbesondere Bedeutung die Tatsache, daß die dem Zeugnis der behandelnden Ärztin Dr. Göppert mindestens teilweise widersprechende Bescheinigung des Krankenhauses vom 9. Mai 1974, auf der allein die Entscheidung des Oberlandesgerichts beruht, nach dem Vortrag des Beklagten diesem vor Ergehen.des Beschlusses vom 27. Mai 1974 gar nicht zur Kenntnis gebracht worden ist. Das ist -auch nach dem Akteninhalt - in der Revisionsinstanz zu demindest zu unterstellen. Es befindet sich nämlich in den Akten kein Vermerk oder Nachweis, daß diese . Bescheinigung den Parteien vom Gericht auch zugeleitet worden ist. Es ist nicht auszuschließen, daß der Beklagte bei Kenntnis dieser Bescheinigung angesichts deren Vidersoruchs (in dem hier allein erheblichen Punkt) zu seinem Vorbringen und dem Zeugnis der ihn nach der Krankenhausentlassung behandelnden Ärztin Dr. 'BflHiH jn Bezug auf seine zeitweise Unfähigkeit, seine Rechts^ngelegenheiten bis zu dem 16. April 1974 zu erlassen und dementsprechend zu regeln, sein Vorbringen ergänzt hätte, was hier zulässig gewesen wäre. Denn der Beklagte konnte zunächst davon ausgehen, daß die Glaubhaftmachung seines Vortrages durch den Inhalt seiner eidesstattlichen Versicherung und des Zeugnisses seiner ; rztin Dr. GfEEK a^-s ausreichend für eine Wiedereinsetzung angesehen werde. Vor allem aber ist die Rüge des Beschwerdeführers begründet, ihm sei in der Berufungsinstanz insoweit das rechtliche Gehör versagt worden, ln der Beschwerdebegründungsschrift ist ausdrücklich geltend gemacht, bei Kenntnis des Beklagten von der Bescheinigung des Krankenhauses hätte dieser ein Sachver-
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standj gengutachten dahin beigebracht, daß es ihm infolge seiner auch nach der Krankenhäusertlassung nachwirkenden Erkrankung, die als "Arbeitsunfähigkeit” bescheinigt ist, unmöglich gewesen sei, in eigener Sache eine Entscheidung Uber die Weiterbehandlung seines Rechtsstreites zu treffen, und daß ihm - worauf es hier besonders ankommt, da es sich insoweit um eine typische Folge des Diabetesschocks handeln soll und kann - auch ein hierfür ausreichendes Erinnerungsvermögen (an die Berufungsfrist) gefehlt habe.
Wenn der Beklagte also seine Prozeßsache, insbesondere das landgerichtliche Urteil und die Berufungsfrist und -möglichkeit, einfach nur "vergessen" haben sollte, so kann dieses "Vergessen" hier gerade krankheitsbedingt und daher dem Beklagten nicht vorwerfbar sein. In diesem Zusammenhang wird auch verwiesen auf ein Urteil des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs in MDR 1970, 757 = LM ZPO § 519 Nr. 6, in dem es als "unabwendbarer Zufall" angesehen worden ist, wenn eine Partei infolge erheblicher Krankheiten sich nichtmit ihrem Rechtsanwalt über die Frage der Berufungseinlegung (mündlich) beraten konnte.
Hach alledem ist der angefochtene Beschluß aufzuheben.
Obwohl die Zulässigkeit von Rechtsmitteln durch das Rechtsmittelgericht von Amts wegen zu prüfen ist, erscheint es in diesem Falle angebracht, daß die notwendige weitere Aufklärung des Sachverhalts (z.B. durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens) durch das Oberlandesgericht erfolgt. Deshalb ist die Sache zur
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;m<ie rwo i I.on Verhandlung mid Entscheidung nn das Be-ru Pungsgrr'i oht 7.\inirkzuver weisen (§ hi9 b, b^7f 77b, l;;77 EPO), dem auch die Entscheidung über die Kosten in der Beschwerdeinstanz übertragen wird.
Lohmann
 Kreft
Peetz
 Dr. Beyer
 Gähtgens