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BGH · m ZR 8/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: m ZR 8/66

ZPO § 253 Ein unbestimmter Klagantrag ist nicht zulässig9 wenn der Kläger mit ihm das Risiko einer späteren Beweisaufnahme über eine ihn treffende Mitverantwortung an dem Eintritt seines Schadens auffangen will. Juli I96j5 die Ansprüche in Höhe von 836,76 DM, d.h. in Höhe eines Viertels des Schadens, als berechtigt an, lehnte sie im übrigen aber ab, weil den Sohn des Klägers als Fahrer ein überwiegendes Mitverschulden treffe, das der Kläger als Kraftfahrzeughalter sich anrechnen lassen müsse0 Mit der Klage, die am 14 • August 1964 bei dem Landgericht eingegangen und am 21. August 1964 zugestellt worden ist, hat der Kläger seinen Schaden mit insgesamt 3.623,65 DM (3.150 DM Fahrzeugschaden9 173,65 DM Gutachterkosten, 300 DM Mietv/agenkosten) angegeben und vorgetragen: Sein Sohn sei hinter dem US-Militärfahrzeug gefahren und habe zur Vorbeifahrt angesetzt, als der Lastkraftwagen an der äußersten rechten Straßenseite gehalten habe. Plötzlich, ohne sich zur Straßenmitte einzuordnen und ohne ein Richtungsänderungszeichen zu geben, sei der Lastkraftwagen nach links in die Einfahrt einer Kaserne eingebogen und habe dabei den eben vorbeifahrenden Kraftwagen des Klägers gerammt. Der Kläger könne den Klageanspruch nicht beziffern, weil die Höhe des geschuldeten Schadensersatzes vom Ergebnis der Beweisaufnahme abhänge und das Gericht hierüber nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden haben werde, und dürfe daher einen un-bezifferten Antrag stellen. Sie wird nur gewahrt, wenn innerhalb der Prist eine wirksame, d.h. den zwingenden Vorschriften des § 253 Abs. 2 ZPO entsprechende Klage erhoben oder wenigstens bei Gericht eingereicht und demnächst zugestellt wird (§ 261 b ZPO). Klage nach Ablauf der Klagefrist im Rahmen des § 268 ZPO erweitert werden kann, rechtfertigen - wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 11. Juni 1964 (IM zu ZPO § 253 Hr. 39 = NJW 1964, 1797) ausgeführt hat - eine Abweichung von dem Grundsatz, daß nur eine wirksam erhobene Klage die vorprozessuale Ausschlußfrist wahren kann, nicht. Das Berufungsgericht hat die Klage für unzulässig erachtet, v/eil der Kläger seinen Antrag nicht beziffert habe, obwohl ihm - nach der Erörterung der Höhe der Eorderung im Verfahren vor dem Amt für Verteidigungslasten - eine Bezifferung weder unmöglich noch unzu demutbar gewesen sei, und weil die Angabe der Höhe der Eorderung im Hilfsantrag nach Ablauf der Klagefrist den Mangel der Klage nicht rückwirkend habe unschädlich machen können. Der Revision - die von dem Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 10. Januar 1957 (VersR 1957, 436) ausgeht - ist zuzugeben, daß das Erfordernis eines ’’bestimmten’' Antrages auch bei einer Geldforderung nicht notwendig und ausschließlich einen ’’bezifferten” Antrag, der die geforderte Summe genau in einer Zahl angibt, meint. anspruch auf Geldentschädigung, wie er hier in Rede steht, hat schon das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung (seit RGZ 21, 362, 387) es dort, wo die Bestimmung des Betrages von einer Ermittlung der Schadenshöhe durch Beweisaufnahme oder durch gerichtliche Schätzung oder vom Billigen Ermessen des Gerichts abhängt, für ausreichend erachtet, wenn die zahlenmäßige Feststellung der Klageforderung dem Gericht überlassen wird, sofern nur dem Richter zugleich die tatsächlichen Grundlagen gegeben werden, die ihm die Feststellung der Höhe des gerechtfertigten Klageanspruchs ermöglichen (RGZ 140, 211, 213; vgl. Dieser Rechtsprechung folgend hat auch der erkennende Senat wiederholt entschieden, daß der Kläger von einer Bezifferung des auf Schadensersatzleistung gerichteten Klageantrages absehen darf, wenn die ziffernmäßige Festlegung der Schadenshöhe entscheidend von der Ausübung des richterlichen Ermessens oder einer richterlichen Schätzung nach § 287 ZPO abhängt (BGHZ 4, 138, 141; Urteile vom 8. Trägt der Kläger in einem solchen Falle auf die Verurteilung des Beklagten zu einem Schadensbetrag an, dessen Feststellung der Höhe nach dem Ermessen des Gerichts überlassen wird, so ist sein Klageantrag im Sinne von § 253 Abs. 2 Ziff.2 ZPO hinreichend bestimmt, sofern der Kläger nur die tatsächlichen Grundlagen vorträgt, die dem Gericht die Feststellung der Höhe der Klageforderung ermöglichen, Die Zulassung einer unbezifferten Geldforderung muß - das hat schon das Reichsgericht ausgesprochen (JW 1937, 3184 = WarnR 1937 Nr. 170) - als Ausnahme auf solche Fälle beschränkt bleiben, wo eine Bezifferung überhaupt nicht möglich ist oder doch aus besonderen Gründen dem Kläger nicht zugemutet werden kann; die Beschränkung auf solche Ausnahmefälle ist geboten, sowohl mit Rücksicht auf das Gericht als auch mit Rücksicht auf den Gegner. Wenn also der Klageantrag die Höhe des Schadens sowie ein etwaiges Mitverschulden des Sohnes des Klägers in das Ermessen des Gerichts stellte, so lag der Grund dafür nicht in der Schwierigkeit, den Schaden zu ermitteln, sondern allein darin, daß das Amt für Verteidigungslasten ein wesentliches Mitverschulden berücksichtigt hatte, Nur wegen der Ungewißheit dieses tatsächlichen Hergangs glaubt der Kläger, seinen Antrag nicht beziffern zu können; das ergibt sich aus den Ausführungen der Klageschrift (dort Bl. 3) und des Schriftsatzes vom 2. Denn die beweisbedürftige Aufklärung des Unfallhergangs, d.h. die Feststellung der tatsächlichen Umstände, aus denen sich Mitverschulden oder Mitverursachung ergeben soll, kann nicht durch eine Schätzung des Gerichts ersetzt werden (vgl. Die Tatsachen, auf die der Schaden oder das Mitverschulden gegründet wird, müssen einwandfrei erwiesen sein; nur für die Frage, ob und inwieweit diese erwiesenen Tatsachen für den Schaden - sei es zu Lasten des Schädigers oder zu Lasten des Geschädigten - ursächlich gewesen sind, sowie für die Höhe des Schadens kann die freie Schätzung nach § 287 ZPO eintreten (BGH Urteil vom 19. Der Hinweis der Revision auf § 287 ZPO und eine darauf beruhende Unsicherheit, mit einem bezifferten Klageantrag das Richtige zu treffen, geht daher fehl» Vielmehr wollte der Kläger mit einem unbezifferten Antrag erkennbar - wie sein Vortrag, er könne einen bezifferten Antrag nicht stellen, weil die Höhe des Anspruchs in erster Linie vom Beweisergebnis abhänge, ergibt - das Risiko der späteren Beweisaufnähme auffangen, sich also den kostenmäßigen Vorteil des unbeziff erten Antrags auch für den Fall zunutze machen, daß die Beweisaufnähme gegen ihn und seine Darstellung des Unfallhergangs sprechen sollte. Der Senat hat im Interesse des Klägers geprüft, ob der Klageantrag - trotz des Fehlens einer Bezifferung - bei Berücksichtigung der Klagebegründung vielleicht doch dahin verstanden werden könnte, daß der Kläger von vornherein die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 2.786,89 DM begehrte und begehren wollte; er hält jedoch eine solche Auslegung angesichts der wiederholten Weigerung des Klägers, den Klageantrag zu beziffern, und der dafür gegebenen Begründung nicht für vertretbar.

Zitierte Normen: § 253 ZPO
KlageantragHöheRevisionKlageschriftZPOKlägerSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BG-HZ:	nein
ZPO § 253
Ein unbestimmter Klagantrag ist nicht zulässig9 wenn der Kläger mit ihm das Risiko einer späteren Beweisaufnahme über eine ihn treffende Mitverantwortung an dem Eintritt seines Schadens auffangen will.
BG-Hp Urt. v. 13. März 1967 - m ZR 8/66 - OLG Bamberg
LG Würzburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
13* Marz 1967 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
III_JR_8/66
URTEIL
des Kaufmanns Hans
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanv/älte Dr. und Pr,
 gegen
die Bundesrepublik Deutschland, handelnd in Prozeßstandschaft für die Vereinigten Staaten von Nord-Amerika, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, dieses vertreten durch die Oberfinanzdirektion Ni
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr.
2
\
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ir, Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Hußla, Gähtgens und Keßler
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 19. Oktober 1965 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Am 19. November 1963 wurde der - von dem Sohn des Klägers gelenkte - Personenkraftwagen des Klägers bei einem Zusammenstoß mit einem Lastkraftwagen der US-Streitkräfte in Würzburg schwer beschädigt. Das Amt für Verteidigungslasten in Würzburg erkannte mit dem Bescheid vom 10. Juli 1964? zugestellt am 17. Juli I96j5 die Ansprüche in Höhe von 836,76 DM, d.h. in Höhe eines Viertels des Schadens, als berechtigt an, lehnte sie im übrigen aber ab, weil den Sohn des Klägers als Fahrer ein überwiegendes Mitverschulden treffe, das der Kläger als Kraftfahrzeughalter sich anrechnen lassen müsse0
 
Mit der Klage, die am 14 • August 1964 bei dem Landgericht eingegangen und am 21. August 1964 zugestellt worden ist, hat der Kläger seinen Schaden mit insgesamt 3.623,65 DM (3.150 DM Fahrzeugschaden9 173,65 DM Gutachterkosten, 300 DM Mietv/agenkosten) angegeben und vorgetragen: Sein Sohn sei hinter dem US-Militärfahrzeug gefahren und habe zur Vorbeifahrt angesetzt, als der Lastkraftwagen an der äußersten rechten Straßenseite gehalten habe. Plötzlich, ohne sich zur Straßenmitte einzuordnen und ohne ein Richtungsänderungszeichen zu geben, sei der Lastkraftwagen nach links in die Einfahrt einer Kaserne eingebogen und habe dabei den eben vorbeifahrenden Kraftwagen des Klägers gerammt. Unter diesen Umständen treffe den Sohn des Klägers keine Mitschuld; allenfalls müsse der Kläger sich die Betriebsgefahr seines Kraftwagens anrechnen lassen. Der Kläger könne den Klageanspruch nicht beziffern, weil die Höhe des geschuldeten Schadensersatzes vom Ergebnis der Beweisaufnahme abhänge und das Gericht hierüber nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden haben werde, und dürfe daher einen un-bezifferten Antrag stellen.
Demgemäß hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn
"über den bezahlten Betrag von 838,76 DM hinaus einen angemessenen Schadensersatz für den Verkehrsunfall vom 19. November 1963 zu leisten, wobei die Höhe desselben sowie ein etwaiges Mitverschulden des Sohnes des Klägers in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.11
s
 
Die Beklagte hat um Abweisung .der Klage gebeten und ausgeführt: Der Klageantrag sei unzulässig? weil er nicht bestimmt sei. Die Klage sei auch sachlich nicht begründet. Der Sohn des Klägers habe trotz des bestehenden Überholverbots das Militärfahrzeug überholen wollen? als dieses sich in Bahrt befunden habe? und habe den Unfall überwiegend verschuldet. Die Beklagte hat die Höhe der Mietwagenküßten bestritten.
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig ab-gewiesen.
Mit seiner Berufung hat der Kläger den Klageantrag weiterverfolgt und ihn in der Berufungsbegründung vom 7. Juli 1965 durch den Hilfsantrag ergänzt? die Beklagte zu verurteilen? an den Kläger über den bezahlten Betrag von 838,76 DM hinaus noch einen Betrag von 2.786,89 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 17* Juli 1964 zu zahlen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurück-gewiesen.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine früheren Anträge weiter. Die Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision bleibt erfolglos.
1.	Nach Art. 12 des Gesetzes zu dem Nato-Truppen-
 
Statut und zu den Zusatzvereinbarungen vom 18. August 1961 (BGBl II S. 1183) - NTS-AG - kann im Pall eines Stationierungsschadens der Geschädigte, dessen Ersatzanspruch vom Amt für Yerteidigungslasten nicht oder nicht in vollem Umfang anerkannt wird, bei den ordentlichen Gerichten innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung über die Entschließung der Behörde Klage gegen die Bundesrepublik erheben. Biese Prist ist eine vorprozessuale Ausschlußfrist. Sie wird nur gewahrt, wenn innerhalb der Prist eine wirksame, d.h. den zwingenden Vorschriften des § 253 Abs. 2 ZPO entsprechende Klage erhoben oder wenigstens bei Gericht eingereicht und demnächst zugestellt wird (§ 261 b ZPO). Eine Klageschrift, die wesentliche Mängel aufweist und deshalb die Rechtshängigkeit nicht begründen kann, ist zur Pristwahrung nicht geeignet. Biese Grundsätze, die der erkennende Senat für die Klagefristen in § 143 des früheren Beutschen Beamtengesetzes (BGHZ 22, 254) und in Art. 8 Abs. 10 des Pinanzvertrages (BGH NJW 1964? 1797 = M zu ZPO § 253 Nr. 39 = VersR 1964, 850) entwickelt hat, treffen in gleicher Weise für die Klagefrist in Art. 12 Abs. 3 NTS-AG zu.
Bie Klageschrift muß nach § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes
 des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag
 enthalten. Eine Klageschrift, die diesen zwingenden
 Anforderungen nicht entspricht, ist nicht geeignet,
 eine Klagefrist zu wahren; eine spätere Beseitigung
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des Mangels kann nicht auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift zurückwirken, sondern erst vom Zeitpunkt der Beseitigung an wirken. Bie Besonderheiten, die das Verfahren für die Regelung von Stationie-
rungssohäden aufweist, insbesondere die Kürze der Klagefrist, oder der Umstand, daß eine (wirksame)
Klage nach Ablauf der Klagefrist im Rahmen des § 268 ZPO erweitert werden kann, rechtfertigen - wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 11. Juni 1964 (IM zu ZPO § 253 Hr. 39 = NJW 1964, 1797) ausgeführt hat - eine Abweichung von dem Grundsatz, daß nur eine wirksam erhobene Klage die vorprozessuale Ausschlußfrist wahren kann, nicht.
2.	Das Berufungsurteil beruht auf der Erwägung, daß der Klageschrift in der vorliegenden Sache ein wesentliches und zwingendes Erfordernis einer ordnungsgemäßen Klage fehle. Das Berufungsgericht hat die Klage für unzulässig erachtet, v/eil der Kläger seinen Antrag nicht beziffert habe, obwohl ihm - nach der Erörterung der Höhe der Eorderung im Verfahren vor dem Amt für Verteidigungslasten - eine Bezifferung weder unmöglich noch unzu demutbar gewesen sei, und weil die Angabe der Höhe der Eorderung im Hilfsantrag nach Ablauf der Klagefrist den Mangel der Klage nicht rückwirkend habe unschädlich machen können. Damit lehnt das Berufungsurteil sich an das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 23. Dezember 1959 (NJW I960, 1470) an.
3.	Der Revision - die von dem Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 10. Januar 1957 (VersR 1957, 436) ausgeht - ist zuzugeben, daß das Erfordernis eines ’’bestimmten’' Antrages auch bei einer Geldforderung nicht notwendig und ausschließlich einen ’’bezifferten” Antrag, der die geforderte Summe genau in einer Zahl angibt, meint. Bei einem Schadensersatz-
anspruch auf Geldentschädigung, wie er hier in Rede steht, hat schon das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung (seit RGZ 21, 362, 387) es dort, wo die Bestimmung des Betrages von einer Ermittlung der Schadenshöhe durch Beweisaufnahme oder durch gerichtliche Schätzung oder vom Billigen Ermessen des Gerichts abhängt, für ausreichend erachtet, wenn die zahlenmäßige Feststellung der Klageforderung dem Gericht überlassen wird, sofern nur dem Richter zugleich die tatsächlichen Grundlagen gegeben werden, die ihm die Feststellung der Höhe des gerechtfertigten Klageanspruchs ermöglichen (RGZ 140, 211, 213; vgl. auch RGZ 141, 304, 305 und RGZ 165, 289, 298). Dieser Rechtsprechung folgend hat auch der erkennende Senat wiederholt entschieden, daß der Kläger von einer Bezifferung des auf Schadensersatzleistung gerichteten Klageantrages absehen darf, wenn die ziffernmäßige Festlegung der Schadenshöhe entscheidend von der Ausübung des richterlichen Ermessens oder einer richterlichen Schätzung nach § 287 ZPO abhängt (BGHZ 4, 138, 141; Urteile vom 8. Februar 1954 - III ZR 307/52 - und vom 25. September 1961 -III ZR 193/60 -). Trägt der Kläger in einem solchen Falle auf die Verurteilung des Beklagten zu einem Schadensbetrag an, dessen Feststellung der Höhe nach dem Ermessen des Gerichts überlassen wird, so ist sein Klageantrag im Sinne von § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO hinreichend bestimmt, sofern der Kläger nur die tatsächlichen Grundlagen vorträgt, die dem Gericht die Feststellung der Höhe der Klageforderung ermöglichen,
4.	Auf diese Rechtsprechung, deren Grundsätze auch das Berufungsgericht erwogen hat, beruft die Revision sich jedoch zu Unrecht. Der Senat hat keine Veran-
lassung, die Voraussetzungen, unter denen ein unbe-zifferter Antrag noch als ein "bestimmter" Antrag angesehen werden kann, allgemein festzulegen oder die Rechtsfrage zu entscheiden, ob der mögliche Einfluß eines Mitverschuldens oder einer Mitverursachung einen unbe Ziffer ten Klageantrag rechtfertigen kann«. Denn darum geht es hier nicht. Jedenfalls ist für Klagen, die auf eine Geldleistung gerichtet sind, grundsätzlich daran festzuhalten, daß der Klageantrag ziffernmäßig zu bestimmen ist. Die Zulassung einer unbezifferten Geldforderung muß - das hat schon das Reichsgericht ausgesprochen (JW 1937, 3184 = WarnR 1937 Nr. 170) - als Ausnahme auf solche Fälle beschränkt bleiben, wo eine Bezifferung überhaupt nicht möglich ist oder doch aus besonderen Gründen dem Kläger nicht zugemutet werden kann; die Beschränkung auf solche Ausnahmefälle ist geboten, sowohl mit Rücksicht auf das Gericht als auch mit Rücksicht auf den Gegner.
In der vorliegenden Sache war dem Kläger eine Bezifferung seines Anspruchs weder unmöglich noch aus besonderen Gründen unzu demutbar. Die Höhe des eingetretenen Schadens war und ist im wesentlichen, abgesehen von einer geringfügigen Differenz hinsichtlich der Mietwagenkosten, unstreitig. Wenn also der Klageantrag die Höhe des Schadens sowie ein etwaiges Mitverschulden des Sohnes des Klägers in das Ermessen des Gerichts stellte, so lag der Grund dafür nicht in der Schwierigkeit, den Schaden zu ermitteln, sondern allein darin, daß das Amt für Verteidigungslasten ein wesentliches Mitverschulden berücksichtigt hatte,
 
dessen Voraussetzungen der Kläger in tatsächlicher Hinsicht bestritt. Danach geht der Streit v/eder um die Höhe des Schadens, der im Verfahren des Amtes erörtert und in der Klageschrift im einzelnen angegeben ist, noch um dessen Verursachung durch den Unfall, sondern allein um den tatsächlichen Unfallhergang, insbesondere darum,' ob der Sohn des Klägers an haltenden Fahrzeugen vorbeifahren oder ob er verbotswidrig fahrende Kraftfahrzeuge überholen wollte. Nur wegen der Ungewißheit dieses tatsächlichen Hergangs glaubt der Kläger, seinen Antrag nicht beziffern zu können; das ergibt sich aus den Ausführungen der Klageschrift (dort Bl. 3) und des Schriftsatzes vom 2. November 1964 (dort Bl. 2), wo gesagt ist, die Höhe des Anspruchs hänge in erster Linie vom Beweisergebnis ab, da erst dann über die Frage des Mitverschuldens entschieden werden könne. Insoweit aber kann eine Schätzung oder ein Ermessen des Gerichts nicht eintreten. Denn die beweisbedürftige Aufklärung des Unfallhergangs, d.h. die Feststellung der tatsächlichen Umstände, aus denen sich Mitverschulden oder Mitverursachung ergeben soll, kann nicht durch eine Schätzung des Gerichts ersetzt werden (vgl. BGHZ 4; 192, 196). Die Tatsachen, auf die der Schaden oder das Mitverschulden gegründet wird, müssen einwandfrei erwiesen sein; nur für die Frage, ob und inwieweit diese erwiesenen Tatsachen für den Schaden - sei es zu Lasten des Schädigers oder zu Lasten des Geschädigten - ursächlich gewesen sind, sowie für die Höhe des Schadens kann die freie Schätzung nach § 287 ZPO eintreten (BGH Urteil vom 19. April 1951 - III ZR 186/50 -; vgl. auch LM zu ZPO § 287 Nr. 3 Anm. ).
10
Der Hinweis der Revision auf § 287 ZPO und eine darauf beruhende Unsicherheit, mit einem bezifferten Klageantrag das Richtige zu treffen, geht daher fehl» Vielmehr wollte der Kläger mit einem unbezifferten Antrag erkennbar - wie sein Vortrag, er könne einen bezifferten Antrag nicht stellen, weil die Höhe des Anspruchs in erster Linie vom Beweisergebnis abhänge, ergibt - das Risiko der späteren Beweisaufnähme auffangen, sich also den kostenmäßigen Vorteil des unbeziff erten Antrags auch für den Fall zunutze machen, daß die Beweisaufnähme gegen ihn und seine Darstellung des Unfallhergangs sprechen sollte. Diese Erwägungen rechtfertigen einen unbezifferten Antrag nicht. Die Möglichkeit, daß sich der vom Kläger behauptete Geschehensablauf in der Beweisaufnahme anders darstellt, gehört zu dem Prozeßrisiko, das die Zivilprozeßordnung jedem Kläger auferlegt. Von diesem Risiko kann der Kläger sich nur durch einen wahrheitsgemäßen, erv/eisbaren Sachvortrag, nicht aber durch einen unbezifferten Klageantrag befreien.
Der Senat hat im Interesse des Klägers geprüft, ob der Klageantrag - trotz des Fehlens einer Bezifferung - bei Berücksichtigung der Klagebegründung vielleicht doch dahin verstanden werden könnte, daß der Kläger von vornherein die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 2.786,89 DM begehrte und begehren wollte; er hält jedoch eine solche Auslegung angesichts der wiederholten Weigerung des Klägers, den Klageantrag zu beziffern, und der dafür gegebenen Begründung nicht für vertretbar. Denn auch eine Prozeßhandlung kann nicht gegen den deutlich erklärten Willen ausgelegt werden.
11
Die Revision erweist sich daher als unbegründet und ist zurückzuweisen. Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels treffen gemäß § 97 ZPO den Kläger«
Dr. Pagendarm	Bundesrichter Dr. Kreft	Dr.Hußla
 ist beurlaubt und orts-abwesend; er kann deshalb nicht unterschreiben.
Dr. Pagendarm
G-ähtgens
 Keßler