a) Über die Verschiebung des Bewertungsstichtages in Zeiten schwankender Preise, v/enn bei Anfechtung der Entschildigungsfestsetzung durch den Betroffenen die administrativ festgesetzte Entschädigung nicht oder nicht in angemessener Zeit gezahlt wird. Die Klägerin hat mit der Berufung, mit der sie den Klageantrag weiter verfolgt, noch vorgetragen, eine höhere Entschädigung stehe ihr schon deshalb zu, weil die Beklagte den festgesetzten Betrag nicht alsbald gezahlt habe und die Preise inzwischen gestiegen seien«, Io Der Streitfall ist nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung (Landbeschaffungsgesetz) - DBG - vom 27o Lobruar 1957 (BGBl I 154) zu entscheiden, weil das Grundstück der Klägerin vor dem 5» Mai 1955 von den amerikanischen Streitkräften zur Errichtung von Gebäuden in Anspruch genommen worden war und für diesen 'weck enteignet wurde (§ 64 LBG)• Dabei ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß der Bewertungsstichtag sich auch bei Enteignungen, die auf Grund des Landbeschaifungsge-setzes erfolgen, nach den allgemeinen im Enteignungsrecht entwickelten Grundsätzen richtet (BGH, Ort« v* 22o Februar 1965 - III ZK 126/63 - So 5, S) und daß dieser für die Berechnung der Entschädigung maßgebliche Zeitpunkt sich nur im Blick auf den Zweck der Entschädigung feststellen läßto Die Entschädigung soll dem Betroffenen einen wirklichen Wertausgleich für das ihm auferlegte Sonderopfer und Cie in ihm liegende Vermögenseinbuße geben« Deshalb ist0 wie der erkennende ;ntSchädigung folgt und er Betroffene auch bei einer Nachprüfung dieser' Entscheidung viel fach sofort darüber verfügen kann, hat die Rechtsprechung grundsätzlich den Zeitpunkt der Zustellung des Ent-schädigungp^eotoetzungsbeschlusses und im Kalle einer früheren Besitzeinweisung mit tatsächlicher Besitznahme diesen Zeitpunkt fUr maßgebend erklärte Er ver- zu treffend der Rechtsprechung des erkennenden Senats entnommen hat - die Bewertung, um dem Betroffenen den vollen Ausgleich zu geben, auf einen späteren Zeitpunkt abzustellen, wenn die Entschädigung nicht unwesentlich unrichtig festgesetzt worden war, und zwar je nach den Umständen des Mnzelfalles auf den Zeitpunkt einer tatsächlichen Zahlung und/oder den der letzten gerichtlichen Verhandlung im ersten oder im zweiten Rechtszug« Nach den gleichen Grundsätzen muß der Bev/ertungssticlrta g sich verschieben, wenn die festgesetzte int Schädigung nicht oder unangemessen verzögert gezahlt wird (vgl„ LM zu GrundG Art o 14 Eb Nr0 13 öle 3 R = NJW 1962, 1441), denn auch in diesen Fällen erhält der Enteignete bei späterer Zahlung der - richtig oder unrichtig festgesetzten - Entschädigung nicht mehr den vollen Ausgleich für das ihm Genommene o 2c) las Berufungsgericht hat gleichwohl für den vorliegenden Fall eine Verschiebung des Bewertungsstichtages auf einen nach der Zustellung des Enteignungsbeschlusses liegenden Zeitpunkt nicht für richtig erachtete Eine solche Verschiebung rechtfertige sich - so fährt das Berufungsurteil im einzelnen aus - auch nicht deswegen, weil die Klägerin die am 5* lezember i960 festgesetzte Entschädigung von 120213 IM bislang nicht erhalten habe» Denn der Entschädigungsbetrag sei mangels unanfechtbarer Feststellung noch nicht fällig geworden, eine vorzeitige Zahlung aber sei der Beklagten - obwohl die Klägerin schon im Jahre 1961 erklärt habe, sie werde gegen die Enteignung Einwendungen nicht erheben und sei damit einverstanden, daß die Beklagte im Besitz des ent-eigneten Grundstücks bloibe-nicht zu demutbar gewesen, weil die Klägerin im August 1963 d;e erbetene Mitwirkung zur sofortigen Ausführung des Enteignungsbeschlusses verweigert habOo Überdies sei die Festsetzung der Entschädigung auf 4,60 DM je qm nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme für den Zeitpunkt des 17° JDezember I960 richtig, jedenfalls nicht wesentlich unrichtig gewesen0 I») Das Berufungsurteil stellt zwar nicht ausdrücklich fest* daß in der hier fraglichen Zeit seit Dezember I960 die Grundstückswerte in Birkenfeld im Pluß waren, also mit dem Einfluß schwankender Preise zu rechnen wäre* Jedoch lassen der Zusammenhang der Entscheidungsgründe, insbesondere die Ausführungen über den grundsätzlichen Einfluß schwankender Preise auf die Wahl des Bewertungsstichtages, keinen Zweifel daran, daß das Berufungsgericht tatsächlich von einem Steigen der Grundstuckswerte seit Dezember I960 ausgeht * Das entspricht der allgemeinen Erfahrung des Senats und wird überdies belegt durch die vorliegenden Gutachten* So hat der Sachverständige Schneider den Wert des enteigneten Grundstücks für den 1* April 1954 mit 3,70 DM je qm 9 für den 17* Dezember I960 mit 4,90 DM je qm und für den IS* Dezember 1961 mit 5,30 DM je qm und der Gutachterausschuß des Landi^atsarats Birkenfeld den Wert für den 17* Dezember I960 mit 4,60 DM je qm und für den 25* Juli 1963 mit 7 DM je qm angegebene Die Angriffe der Revision gegen die Gutachten bedürfen in diesem Zusammenhang der Erörterung nicht* Den Gutachten ist jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht zu entnehmen - das'greift auch die Revision nicht an daß die Gründetaekspreise in der fraglichen Zeit in fortdauerndem Steigen waren* Der Parteivortrag kann eine andere Beurteilung nicht rechtfertigen* Die Grundsätze, die für Zeiten schwankender Preise gelten, sind daher anwendbar* Juni 1962 - III 2R 207/60 - (DM zu GG Art. 14 Eb Kr. 15 = KJW 1962, 1441) hervorgehoben, daß in 2eiten schwankender Preise der BewertungsStichtag sich nicht nur bei objektiv zu niedriger Entschädigungsfestsetzung, sondern auch dann auf einen späteren 2eitpunkt verschiebt, wenn die Auszahlung unangemessen verzögert wird. ist nicht mehr gewahrt, wenn der Betroffene nach einer Zeit, in der die Preise sich erheblich weiter entwickelt haben, den ursprünglich - sei es richtig oder falsch - festgesetzten Entschädigungsbetrag erhält; denn er erhält damit nicht mehr den vollen Wert des ihm Genommenen und wird der Möglichkeit beraubt, sich mit der Entschädigung - wie der Senat bildhaft ausgesprochen hat - einen Wert gleicher Art und Güte, ein gleichartiges Objekt zu verschaffen. Wenn - wie das Berufungsgericht richtig ausgeführt hat - der Bewertungsstichtag durch diesen Zweck der Entschädigung bestimmt wird, so ergibt sich daraus eindeutig, daß in Zeiten schwankender Px'eise an der Frage, wann oder weslialb nicht gezahlt worden ist, nicht vorbeigegangen werden darf.Es kommt vielmehr - wie der Senat in BGHZ 38 > 104, 109 hervorgehoben hat - entscheidend darauf an, in wessen Verantwortungsbereich es fällt, daß die Zahlung unterblieb (vgl. Sofern die Auszahlung der administrativ festgesetzten Entschädigung sich nur wegen eines von dem Betroffenen gegen die Enteignung eingeleiteten Rechtsmittelverfahrens verzögert hat, muß es allerdings - nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Daran, daß die Klägerin das Eigentum verlieren und die Beklagte es erwerben werde, bestand von vornherein kein Zweifel; ein Streit hierüber kann die Auszahlung der-festgesetzten Entschädigung nicht verzögert haben. Die Verantwortung für richtige Zahlung wird dem Begünstigten dadurch erleichtert, daß die Rechtsprechung ihm die Möglichkeit gibt, auch in Zeiten schwankender Preise den Bewertungsstichtag zu fixieren, indem er den Betrag der administrativen Festsetzung zahlt oder wenigstens die Zahlung ernstlich anbietet; denn damit steht der Ausgleich - wenigstens in Höhe der Schätzung einer behördlichen unparteiischen/Stelle - dem Betroffenen zur Verfügung. Dadurch wird?sofern die ursprüngliche Festsetzung richtig war, der Stichtag endgültig festgclcgt, und, sofern die ursprüngliche Festsetzung zu niedrig war, der Stichtag wenigstens hinsichtlich des Wertanteils festgelegt, der durch die gezahlte oder angebotene Summe gedeckt ist, und eine Verschiebung kommt nur noch für den nicht gedeckten Rest in Betracht; in solchen Fällen können sich mehrere BewertungsStichtage ergeben (vgl. § 266 BGB trifft auf das rein öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen dem Enteigneten und dem Begünstigten nicht zu, denn e3 handelt sich nicht um eine "Teilleistung” , wenn der von einer Behöi'de festgesetzte Betrag als volle Leistung angeboten wird. b) war aber - wie das Berufungsurteil, insoweit von der Revision angegriffen, annimmt - administrative Festsetzung richtig, so liegt es auf der Hand, daß die Klägerin mit der Zahlung von 12.213 DM jetzt nicht mehr den vollen Wertausgleich für das ihr Genommene erhalten würde und auch nur einen Teil erhalten hätte, wenn es im Sommer 1963 ~ von einem früheren Angebot ist bislang nicht die Rede gewesen - zur Zahlung gekommen wäre. Der Senat sieht sich nicht veranlaßt, diese Auslegung vorzunehmen, weil.der Schriftwechsel, seine Veranlassung und seine Grundlagen in den latsacheninstanzen nicht näher erörtert worden sind und v/eil andererseits die Sache unter Aufhebung des Berufungsurteils ohnehin an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden muß. Hiernach muß das angefochtene Urteil, da es auch mit anderer Begründung nicht gehalten werden kann, aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückver-.wiesen werden, dem die Entscheidung über die Kosten des Kevisionsrechtszuges zu übertragen ist, Di .
Nachschlagewerk: ja .. Amtliche Sammlung: ja GG Art. 14 2a, Eb; londbeschaffungsG § 18; BGB § 266 a) Über die Verschiebung des Bewertungsstichtages in Zeiten schwankender Preise, v/enn bei Anfechtung der Entschildigungsfestsetzung durch den Betroffenen die administrativ festgesetzte Entschädigung nicht oder nicht in angemessener Zeit gezahlt wird. b) Bas Angebot der behördlich festgesetzten Ent-eignungsentSchädigung ist auch bei Anfechtung der Entschadigungsfestsetzung nicht das Angebot einer Teilleistung, das der Gläubiger nach § 266 BGB ablehnen darf. BGH,Urt. v. 21. Juni 1965 - III ZR 8/64 OLG Koblenz LG Bad Kreuznach BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III_ZR_8/64 URTEIL Verkündet am 21 o Juni 1965 Seheibl, Justizoberaekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der EhefrauUrsulaB ge Do ^straSe^P7 Klägerin und Revisionsklägerin, - ProzeBbevollmächtigters Rechtsanwalt 2)r, gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Koblenz, Beklagte und Hevisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: E echt banwalt I)r „ 2 Ber III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 1965 unter Mitwirkung des Senatypräsidonten Br. Pagendarm sowie der Bundesrichter Br. Beyer, Gähtgens, Keßler und Br. Reinhardt für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. Oktober 1963 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisions-rechtszuges - an das Berufungsgericht zurückver-wiesen. Yen Rechts wegen Tatbestands Die amerikanischen Streitkräfte nahmen am I. April 1954 das 2«>655 qm große, unbebaute Grundstück der Klägerin -Parzelle Hr. 77/6 Flur 8 - mit anderen Grundstücken der sogenannten " 'uiwiese” in Birkenfeld für den Bau von Wohnblocks und einer Schule für Angehörige der Streitkräfte in Anspruch. Bie Klägerin erhielt eine ButZungsentschädigung. Die Bezirksregierung in Koblenz als Bnteignungsbehörde enteignete das Grund- stück mit Beschluß vom 5® Dezember I960 - zugestellt am 17o Dezember I960 - auf Grund der Bestimmungen des Truppenvertrageo und des Landbesehaffungsgenetzes zugunsten der Beklagten (Teil A) und netzte die Entschädigung auf 4,60 Dil qm, insgesamt Iß® 213 DM, nebst 6 $ Zinsen seit dem 6® Mai 1955 abzüglich der bereits gezahlten KutzungsentSchädigung fest (Teil B)0 Hierauf ist bislang nichts gezahlt worden® Die Klägerin hat die Enteignung (Teil A) nicht ange-fochten; sie hat ihr Einverständnis damit erklärt, daß der Besitzstand der Beklagten während der Dauer des Ent-eignungsverfahrens aufrechterhalten bleibe0 Mit der Klage fordert die Klägerin jedoch eine Erhöhung der Entschädigung mit der Begründung: Das enteignete Grundstück müsse als Industrieland bewertet werden, weil es unmittelbar neben der Hol zw© xvenf a b ri k liege, die ihr Ehemann mit seinen Brüdern betreibe, und für eine Erweiterung des Betriebes vorgesehen sei« Aber auch als Bauland sei das Grundstück höher zu bewerten; denn es habe besonders festen Untergrund (Dole), liege zwischen zwei Straßen,'habe Wasser- und Kanalanschluß und sei nicht mit Anliegerbeiträgen belastet® Bei einem Vergleich mit Grundstücken ähnlicher Tage erscheine ein qm-preis von 8,50 DU als angemessen® Die Klägerin beansprucht daher - Uber den Betrag der festgesetzten Entschädigung hinaus - eine weitere Entschädigung von 10 o 554,50 DM® Pie geklagte hat um Klageabweisung gebetene Sie hat erwidert, das Gelände sei im Bebauungsplan als .Vohnsiedlun&sgebiet ausgewiesen, die Errichtung oder Erweiterung einer Holzwarenfabrik hätte nicht genehmigt werden könneno Pa das Grundstück hiernach allenfalls Bauerwartungsland gewesen sei, sei der Klägerin mit 4,60 P'.l je qm schon mehr zugesprochen worden, als ihr gebühre«, Pas Landgericht hat die Klage - nach Beweisaufnahme - abgewiesen, weil die Entsohadigungsfestseizung auf den Tag der Zustellung des Lntefgnungsbesehlusses richtig gewesen sei«, Die Klägerin hat mit der Berufung, mit der sie den Klageantrag weiter verfolgt, noch vorgetragen, eine höhere Entschädigung stehe ihr schon deshalb zu, weil die Beklagte den festgesetzten Betrag nicht alsbald gezahlt habe und die Preise inzwischen gestiegen seien«, Pie Beklagte hat erwidert, die Entschädigung sei, da die Klägerin die Festsetzung zu Hni'echt angefochten habe, noch nicht fällige Ihrer Anregung im Juli 1963, die Klägerin möge den Erlaß des Ausführungsbeccheides beantragen und auf Rechtsmittel hiergegen im voraus verzichten, dann werde gezahlt werden, sei die Klägerin nicht gefolgte Ohne jede Sicherheit dafür, daß das Eigentum übergehen werde, habe sie, die Beklagte, vor Fälligkeit nicht zahlen können» Las Berufungsgei'icht hat die Berufung zurückge-'.vieserio Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre bisherigen Anträge weiter» Die Beklagte bittet, das Recht scsi 11 e 1 zur üc k z uw ei s en» Lnt sc heidung sgründ e: Io Der Streitfall ist nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung (Landbeschaffungsgesetz) - DBG - vom 27o Lobruar 1957 (BGBl I 154) zu entscheiden, weil das Grundstück der Klägerin vor dem 5» Mai 1955 von den amerikanischen Streitkräften zur Errichtung von Gebäuden in Anspruch genommen worden war und für diesen 'weck enteignet wurde (§ 64 LBG)• für die Klage auf Erhöhung der festgesetzten Ent-eignungsent Schädigung ist - wie Landgericht und Berufungsgericht zutreffend ausgeführt haben - der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben (§ 59 Li3G)o Auch hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage bestehen Bedenken nicht» Der Enteignungsbeschluß vom 5* Dezember I960 - zugestellt am 17» Dezember I960 - wurde, soweit er die Klägerin betrifft, hinsichtlich des feiles A nach Ablauf eines Monats unanfechtbar, weil die Klägerin Widerspruch nicht erhob (§§ 58 DBG, 68 ff VwGO)o Die Klage hinsichtlich des feiles B, die am 15* Februar 1961 bei dem Landgericht einging und der Beklagten am 7« März 1961 zugestellt wurde, ist ieden-xalls rechtzeitig erhoben worden (§ 61 LBG)» I II 0 Io) Die Entschädigung, die der Klägerin für den durch die Enteignung eintretenden Hechtsverlust zu gewähren ist (§ 1? LBG), bemißt sich nach dem gemeinen Wert des enteigneten Grundstücks (§ 18 LBG)0 Für ihre Bemessung ist der Zustand des Grundstücks in dem Zeitpunkt seiner Inanspruchnahme maßgebend (§ 64 Abs. 4 LBG), doho die “Qualität” des Grundstücks ist hier nach den wertbildenden Beiständen am 10 April 1954 su berücksichtigen0 Beide Vorinstanzen haben - insoweit den vorliegenden Gutachten folgend - das Grundstück nicht als Industriegelände, sondern als werdendes Bauland gewertet« Für die Ermittlung der Höhe des Bntschudigungsbetrages haben sie die Wert-und Preisverhältnisse zur Zeit der Zustellung des Bnt-eignungsbeschlusses am 17» Dezember I960 zugrundegelegt. Dabei ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß der Bewertungsstichtag sich auch bei Enteignungen, die auf Grund des Landbeschaifungsge-setzes erfolgen, nach den allgemeinen im Enteignungsrecht entwickelten Grundsätzen richtet (BGH, Ort« v* 22o Februar 1965 - III ZK 126/63 - So 5, S) und daß dieser für die Berechnung der Entschädigung maßgebliche Zeitpunkt sich nur im Blick auf den Zweck der Entschädigung feststellen läßto Die Entschädigung soll dem Betroffenen einen wirklichen Wertausgleich für das ihm auferlegte Sonderopfer und Cie in ihm liegende Vermögenseinbuße geben« Deshalb ist0 wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (vgl» BCli2 40, 87, 68), für die Berechnung der Entschädigung in der Kegel ein Zeitpunkt maßgebend, der der Auszahlung der Ent Schädigung möglichst nahe liegtp Ea die Auszahlung im allgemeinen alsbald der restsetzung der ;ntSchädigung folgt und er Betroffene auch bei einer Nachprüfung dieser' Entscheidung viel fach sofort darüber verfügen kann, hat die Rechtsprechung grundsätzlich den Zeitpunkt der Zustellung des Ent-schädigungp^eotoetzungsbeschlusses und im Kalle einer früheren Besitzeinweisung mit tatsächlicher Besitznahme diesen Zeitpunkt fUr maßgebend erklärte Er ver- schiebt sich in Zeiten eines gleichbleibenden Y/ährungs und Preisgefüges ege -•O Ä XllJcitfXfj auch dann nicht wenn ein Beteiligter die verwaltungsmäßige Festsetzung durch Klage anficht und die Nachprüfung im Rechtsstreit ergibt, daß die angegriffene Festsetzung der Verwaltungsbehörde nicht zu beanstanden war oder nur unwesentlich zu niedrig lag« In Zeiten schwankender Preise dagegen hat - wie das Berufungsgericht \7eiter? zu treffend der Rechtsprechung des erkennenden Senats entnommen hat - die Bewertung, um dem Betroffenen den vollen Ausgleich zu geben, auf einen späteren Zeitpunkt abzustellen, wenn die Entschädigung nicht unwesentlich unrichtig festgesetzt worden war, und zwar je nach den Umständen des Mnzelfalles auf den Zeitpunkt einer tatsächlichen Zahlung und/oder den der letzten gerichtlichen Verhandlung im ersten oder im zweiten Rechtszug« Nach den gleichen Grundsätzen muß der Bev/ertungssticlrta g sich verschieben, wenn die festgesetzte int Schädigung nicht oder unangemessen verzögert gezahlt wird (vgl„ LM zu GrundG Art o 14 Eb Nr0 13 öle 3 R = NJW 1962, 1441), denn auch in diesen Fällen erhält der Enteignete bei späterer Zahlung der - richtig oder unrichtig festgesetzten - Entschädigung nicht mehr den vollen Ausgleich für das ihm Genommene o 2c) las Berufungsgericht hat gleichwohl für den vorliegenden Fall eine Verschiebung des Bewertungsstichtages auf einen nach der Zustellung des Enteignungsbeschlusses liegenden Zeitpunkt nicht für richtig erachtete Eine solche Verschiebung rechtfertige sich - so fährt das Berufungsurteil im einzelnen aus - auch nicht deswegen, weil die Klägerin die am 5* lezember i960 festgesetzte Entschädigung von 120213 IM bislang nicht erhalten habe» Denn der Entschädigungsbetrag sei mangels unanfechtbarer Feststellung noch nicht fällig geworden, eine vorzeitige Zahlung aber sei der Beklagten - obwohl die Klägerin schon im Jahre 1961 erklärt habe, sie werde gegen die Enteignung Einwendungen nicht erheben und sei damit einverstanden, daß die Beklagte im Besitz des ent-eigneten Grundstücks bloibe-nicht zu demutbar gewesen, weil die Klägerin im August 1963 d;e erbetene Mitwirkung zur sofortigen Ausführung des Enteignungsbeschlusses verweigert habOo Überdies sei die Festsetzung der Entschädigung auf 4,60 DM je qm nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme für den Zeitpunkt des 17° JDezember I960 richtig, jedenfalls nicht wesentlich unrichtig gewesen0 III* Der Revision kann der Erfolg nicht versagt 'werden* I») Das Berufungsurteil stellt zwar nicht ausdrücklich fest* daß in der hier fraglichen Zeit seit Dezember I960 die Grundstückswerte in Birkenfeld im Pluß waren, also mit dem Einfluß schwankender Preise zu rechnen wäre* Jedoch lassen der Zusammenhang der Entscheidungsgründe, insbesondere die Ausführungen über den grundsätzlichen Einfluß schwankender Preise auf die Wahl des Bewertungsstichtages, keinen Zweifel daran, daß das Berufungsgericht tatsächlich von einem Steigen der Grundstuckswerte seit Dezember I960 ausgeht * Das entspricht der allgemeinen Erfahrung des Senats und wird überdies belegt durch die vorliegenden Gutachten* So hat der Sachverständige Schneider den Wert des enteigneten Grundstücks für den 1* April 1954 mit 3,70 DM je qm 9 für den 17* Dezember I960 mit 4,90 DM je qm und für den IS* Dezember 1961 mit 5,30 DM je qm und der Gutachterausschuß des Landi^atsarats Birkenfeld den Wert für den 17* Dezember I960 mit 4,60 DM je qm und für den 25* Juli 1963 mit 7 DM je qm angegebene Die Angriffe der Revision gegen die Gutachten bedürfen in diesem Zusammenhang der Erörterung nicht* Den Gutachten ist jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht zu entnehmen - das'greift auch die Revision nicht an daß die Gründetaekspreise in der fraglichen Zeit in fortdauerndem Steigen waren* Der Parteivortrag kann eine andere Beurteilung nicht rechtfertigen* Die Grundsätze, die für Zeiten schwankender Preise gelten, sind daher anwendbar* 10 2.) Für die Entscheidung kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht den V/ert des enteigne ten Grundstücks zu dem 17. Dezember I960 richtig mit 4,60 DM je qm geschätzt hat. Ebenso kann die vom Berufungsgericht und der Revisionserwiderung breit behandeltej Frage, ob der Betrag der administrativen Festsetzung in entsprechender Anwendung des § 50 LBG fällig war oder nicht und wann gegebenenfalls die Fälligkeit eintrat ,unerörtert bleiben. Das Berufungsurteil unterliegt der Aufhebung, weil das Berufungsgericht der unstreitigen Tatsache, daß die festgesetzte Entschädigung von 12.215 DM bislang nicht bezahlt worden ist, nicht die ihr gebülrcende Bedeutung zugemessen hat. Der Senat hat zwar in BGH2 40, 87, 89 ausdrücklich offen gelassen, v/ie die Rechtslage zu beurteilen wäre, wenn bei nicht oder nicht unv/esentlich später gezahlter Entschädigung der Enteignete die Entschädigungsfestsetzung erfolglos anficht. Er'hat jedoch schon in seinem bereits angeführten Urteil vom 4. Juni 1962 - III 2R 207/60 - (DM zu GG Art. 14 Eb Kr. 15 = KJW 1962, 1441) hervorgehoben, daß in 2eiten schwankender Preise der BewertungsStichtag sich nicht nur bei objektiv zu niedriger Entschädigungsfestsetzung, sondern auch dann auf einen späteren 2eitpunkt verschiebt, wenn die Auszahlung unangemessen verzögert wird. Das folgt aus der ’’Ausgleichsfunktion der Entoignungsentsehädigung” (BGH2 51, 244, 252), die verfassungsgemäß das gestörte Gleichgewicht in der Vermögenslage des Betroffenen wiederherstellen soll. Dieses Gleichgewicht 11 ist nicht mehr gewahrt, wenn der Betroffene nach einer Zeit, in der die Preise sich erheblich weiter entwickelt haben, den ursprünglich - sei es richtig oder falsch - festgesetzten Entschädigungsbetrag erhält; denn er erhält damit nicht mehr den vollen Wert des ihm Genommenen und wird der Möglichkeit beraubt, sich mit der Entschädigung - wie der Senat bildhaft ausgesprochen hat - einen Wert gleicher Art und Güte, ein gleichartiges Objekt zu verschaffen. Wenn - wie das Berufungsgericht richtig ausgeführt hat - der Bewertungsstichtag durch diesen Zweck der Entschädigung bestimmt wird, so ergibt sich daraus eindeutig, daß in Zeiten schwankender Px'eise an der Frage, wann oder weslialb nicht gezahlt worden ist, nicht vorbeigegangen werden darf. Es kommt vielmehr - wie der Senat in BGHZ 38 > 104, 109 hervorgehoben hat - entscheidend darauf an, in wessen Verantwortungsbereich es fällt, daß die Zahlung unterblieb (vgl. auch BGHZ 40, 312, 316). Sofern die Auszahlung der administrativ festgesetzten Entschädigung sich nur wegen eines von dem Betroffenen gegen die Enteignung eingeleiteten Rechtsmittelverfahrens verzögert hat, muß es allerdings - nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH, Urt. v.9.Juni I960 - Ill ZR 80/39 * MDE 1960, 743 = WM I960, 907; Urt. v. 27. Juni 1963 - III ZR 228/61 - HJU 1963, 1923) - für die Berechnung der EnteignungsentSchädigung so angesehen wei’den, wie wenn die Auszahlung alsbald nach der Zustellung des Entschädigungsfestsetzungsbeschlusses erfolgt wäre. Dieser Fall trifft hier jedoch nicht zu. 12 Denn hier hat die Klägerin den Snteignungsbeschluß zu Teil A nicht angefochten, sie hat auch in ihren sonstigen Ausführungen keinen Zweifel daran gelassen, daß sie sich gegen die Enteignung als solche nicht wenden wolle, so im Schreiben ihres Anwalts an die Bezix'ksregierung (Enteignungsbehörde) vom 12. Januar 1961 und in ihrem sonstigen Prozeßvortrag. Daran, daß die Klägerin das Eigentum verlieren und die Beklagte es erwerben werde, bestand von vornherein kein Zweifel; ein Streit hierüber kann die Auszahlung der-festgesetzten Entschädigung nicht verzögert haben. Die Erwägungen, die das Berufungsgericht im Blick auf den Bewertungsstichtag über die Balligkeit des Entschä-digungsanspruchesjv gfugestellt hat, lassen die in Enteignungssachen stets gebotene wirtschaftliche Betrachtungsweise vermissen. Denn es kann für die Präge, unter welchen Voraussetzungen der Enteignet© wertmäßig den richti- gen Ausgleich erhält, nicht allein und nicht entscheidend darauf ankommen, zu welchem Zeitpunkt die Zahlung fällig, also rechtlich erzwingbar (§ 271 Abs. 1 BGB) wurde. Y/esentlieh muß vielmehr bei Berücksichtigung des verfassungsmäßigen Zwecks der Entschädigung, also bei voi’fassungskonformer Auslegung des Cosetzes, eine andere Erwägung sein: Die Sorge dafür, daß der von der Enteignung Betroffene den wertmäßigen Ausgleich, der ihm nach der Verfassung gebührt, richtig erhält, obliegt dem Enteignungsbegünstigten. Diesen Grundsatz, der der geschichtlichen; Entwicklung und verfassungskonformer Auslegung entspricht, kann öas Dandbeschaffungsgesetz nicht durchbrechen, und es ist abwegig, wenn die Beklagte glaubt, sich auf ein Zurückbehaltungsrecht 13 - (§ 273 BGB) bis zu dem Eigentumsübergang berufen zu können, selbst wenn die Klägerin dann nur noch einen Bruchteil des ihr gebührenden Y/ertes erhalten würde. Denn es handelt sich bei Enteignung und Entschädigung nicht um Leistungen, die Zug um Zug auszutauschen wären; vielmehr beansprucht die öffentliche Hand fremdos Eigentum und muß daher dafür sorgen, daß der Vnteignete den Wert erhält, der ihm zusteht. So kennen die §§ 50, 51 Abs. 2 LBG in gev/issem Umfang eine Vcrleistungspflicht des Enteignungsbegünstigten und rechtfertigen den Schluß, daß die Verantwortung für richtige und v/er tent sprechende Zahlung jedenfalls dann bei dem Enteignungsbegünstigten liegt, wenn dieser - wie hier - bereits im Besitz des Grundstücks und Teil A des Enteignungsbeschlusses unanfechtbar ist. Die Verantwortung für richtige Zahlung wird dem Begünstigten dadurch erleichtert, daß die Rechtsprechung ihm die Möglichkeit gibt, auch in Zeiten schwankender Preise den Bewertungsstichtag zu fixieren, indem er den Betrag der administrativen Festsetzung zahlt oder wenigstens die Zahlung ernstlich anbietet; denn damit steht der Ausgleich - wenigstens in Höhe der Schätzung einer behördlichen unparteiischen/Stelle - dem Betroffenen zur Verfügung. Dadurch wird?sofern die ursprüngliche Festsetzung richtig war, der Stichtag endgültig festgclcgt, und, sofern die ursprüngliche Festsetzung zu niedrig war, der Stichtag wenigstens hinsichtlich des Wertanteils festgelegt, der durch die gezahlte oder angebotene Summe gedeckt ist, und eine Verschiebung kommt nur noch für den nicht gedeckten Rest in Betracht; in solchen Fällen können sich mehrere BewertungsStichtage ergeben (vgl. LM zu GG Art 14 Eb Kr. 13 = NJW 1962, 1441). Der Betroffene kann die Festlegung dec Stichtages nicht dadurch vermeiden, daß er die angebotene Zahlung grundlos ablehnt, selbst dann nicht, wenn er die festgesetzte und angebotene Summe für zu niedrig hält; § 266 BGB trifft auf das rein öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen dem Enteigneten und dem Begünstigten nicht zu, denn e3 handelt sich nicht um eine "Teilleistung” , wenn der von einer Behöi'de festgesetzte Betrag als volle Leistung angeboten wird. 3.) Hiernach und nach dem gegenv/ärtigen Stand der Erörterungen läßt sich die Entscheidung des Berufungsgerichts keinesfalls halten; der 17„ Dezember I960 ist in jecleniPalle als Bev/ertungsstichtag ungeeignet. Derm a) war - was die Eevision entgegen dem Berufungsurteil verficht - die administrative Pestsetzung auf 4>60 DM je qm ursprünglich unrichtig, so verschiebt der Bev/ertungsstichtag sich auch nach der Auffassung des Berufungsgerichts auf einen späteren Zeitpunkt, nämlich den der richtigen Pestsetzung, b) war aber - wie das Berufungsurteil, insoweit von der Revision angegriffen, annimmt - administrative Festsetzung richtig, so liegt es auf der Hand, daß die Klägerin mit der Zahlung von 12.213 DM jetzt nicht mehr den vollen Wertausgleich für das ihr Genommene erhalten würde und auch nur einen Teil erhalten hätte, wenn es im Sommer 1963 ~ von einem früheren Angebot ist bislang nicht die Rede gewesen - zur Zahlung gekommen wäre. -15- Danach scheidet der 17. Dezember I960 als Bewertungsstichtag aus; es kann - gleichgültig, ob die administrative Festsetzung richtig war oder nicht, -nur um einen späteren Stichtag gehen. Da die Beklagte unstreitig bislang nicht gezahlt hat, kann sich hier nur die Frage stellen, ob der Stichtag der Bewertung durch das Schreiben der Beklagten vom 11. Juli 1963 fixiert worden ist, mit dem die Beklagte der Klägerin Zahlung in Aussicht stellte, sofern die Klägerin sich mit dem Erlaß eines Ausführungsbescheides nach § 51 Abs. 2 DBG unter Verzicht auf Rechtsmittel hiergegen einverstanden erklären würde. Ob dieser Vorschlag, den die Klägerin unter dem 12. August 1963 ohne Angabe eines Grundes ablehnte, ein Zohlungsangebot in dem erörterten Sinne war, ist durch Auslegung des Schreibens vom 11. Juli 1963 festzustellen. Der Senat sieht sich nicht veranlaßt, diese Auslegung vorzunehmen, weil.der Schriftwechsel, seine Veranlassung und seine Grundlagen in den latsacheninstanzen nicht näher erörtert worden sind und v/eil andererseits die Sache unter Aufhebung des Berufungsurteils ohnehin an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden muß. Denn wenn als frühester Bewertungsstichtag nur ein Zeitpunkt im Sommer 1963, als weitere Stichtage aber auch der einer etwaigen künftigen Zahlung oder der letzten riündlichen Verhandlung in Betracht kommen, dann fehlt es an jeder für eine abschließende Entscheidung brauchbaren Wertfeststellung. Ll £ Hiernach muß das angefochtene Urteil, da es auch mit anderer Begründung nicht gehalten werden kann, aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückver-.wiesen werden, dem die Entscheidung über die Kosten des Kevisionsrechtszuges zu übertragen ist, Di . Pagendarm Dr. Beyer G-ähtgens Dr. K.einhardt Keßler