Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19» November 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Arndt, Dr. Beyer, Keßler und Dr. Reinhardt für Recht erkannt: b) darüber Rechnung zu logen, welche bilden .er aus dem Nachlaß veräußert hat una welche betrage hierdurch erzielt worden sind, Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und eine Aiderklage erhoben, die inzwischen rechtskräftig erledigt Insoweit mache er ein Zurückbehaltungsrecht geltend; das Verlangen der Klägerin auf Auszahlung des Vermächtnisses verstoße im Hinblick auf ihr eigenes Verhalten gegen Treu und Glauben. Hiergegen hat c'.er Beklagte Berufung eingelegt, mit der er seinen Antra3 auf Klageabweisung zunächst weiter verfolgt und im übrigen neue Anfrage zur widerklage gestellt rat, u.a. auf Ableistung des Offenbarungseides durch die Klägerin gemäß § 2028 Abs..2 BGB. nislos blieben, erat im Jahre 1962 weiter betrieben, und zwar legte nunmehr die Klägerin mit Schriftsatz vom 19.Juni 19' Anschlußberufung ein mit dem Anträge, den Beklagten zu verurteilen, an sie 40 000 DM nebst Der Beklagte hat daraufhin unter Verwahrung gegen die kosten den Vermächtnipansprüch der Klägerin in Höhe von 30 970 JDM anerkannt, wovon nach seiner Bestimmung 970 DM auf den bereits in der ersten Instanz geltend gemachten ieilanspruch von 10 000 DM und der Rest von 30 000 DM auf den in der Berufungsinstanz erweiterten Anspruch entfallen. Der von ihm vorläufig auf 9 030 DM (= Klageanspruch von 40 000 DM, vermindert um den anerkannten Betrag von 30 970 DM) errechnete Kürzungsbetrag sei der auf die Klägerin entfallende Anteil des mit 31 7o0 DM zu bemessen-der. Aber auch für die spätere Zeit entfalle der Zinsanspruch der Klägerin, weil diese mit ihn Jahre hindurch erfolgversprechende Vergleiohsverhand-lungen mit den Ziel geführt habe, ihre gesamten Ansprüche gegen den Nachlaß des Erblassers zu bereinigen,, niese Verhandlungen seien von ihn nicht abgebrochen worden. Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz zuletzt zusätzlich beantragt, gegen den Beklagten ein Anerkenntnisurteil zu erlassen, soweit er die Klagear.sprüche anerkannt habe. Bezüglich des noch streitigen Vermächtnisanspruchs hat nie beanstandet, daß der Beklagte die Grundlagen für die vorläufige Berechnung de3 Kürzungsbetrages von 9 030 DK nicht im einzelnen erläutert und jedenfalls auch die von ihm inzwischen vorgenomnene Ablösung dor Vermögensabgabe und die dadurch bewirkte, beträchtliche Herabsetzung der Abgabe-schuld nicht berücksichtigt habe. Auf die Rechtsmittel der Parteien - unter ihrer Zurückweisung im übrigen - hat das Berufungsgericht in Abänderung des landgerichtlichen Urteils, und soweit der Rechtsstreit nicht schon durch das rechtskräftig gewordene feilurteil des Oberlandesgerichts vom 12. Mit seiner Revision begehrt der geklagte die Aufhebung des Berufungsurteils lediglich insoweit, als er verurteilt worden ist, einen weiteren Betrag von 9 030 DM nebst 4 ?-£ Zinsen seit dem 1. Es sei zwar richtig, daß der Erbe - hier also an seiner Stelle der Beklagte als Nachlaßverwalter -nach § 70 Abs. 1 LAG berechtigt sei, ein Vermächtnis um den Anteil des Zeitwertes der Vermögensabgabeschuld zu kürzen, der dem Anteil des gemeinen Wertes des Vermächtnisses an dem gemeinen Wert des Nachlasses entspreche. Hs sei z.B. nicht ersichtlich, auf ^welche Weise der Beklagte den Wert des Roh-nachlaosec in der angegebenen Höhe von 125 589 BM ermittelt habe. Im übrigen habe der Beklagte bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Berufungsgericht cingeräumt, bei seiner Berechnung des Kurzungsbetrages die in der Zwischenzeit von ihm durqhgefuhrto Ablösung und die dadurch eingetreteno, nicht unwesentliche Hinderung der Abgabenschuld nicht berücksichtigt zu haben. November 1962 geladen worden sei und somit hinreichend Zeit zur (schriftsütslichen oder Vorbereitung der mündlichen) Darlegung der Einzelposten seiner Berechnung gehabt habe, könne ihm eine nachträgliche Ergänzung seines Vorbringens nicht mehr gestattet werden; abgesehen davon, daß der Beklagte einen derartigen Antrag (in der letzten mündlichen Verhandlung) auch nicht gestellt habe. Unter den gegebenen Umständen müsse dem Beklagten überlassen bleiben, den gegebenenfalls in Betracht kommenden Kürzungsbetrag mit den weiteren, noch nicht erfüllten Ansprüchen zu verrechnen, die der Klägerin auf Grund der verschiedenen letztwilligen Verfügungen des Srblassei's noch zuo tünden. Das Berufungsgericht habe den Beklagten zur Zahlung eines Betrages verurteilt, der noch nicht entscheidungsreif sei und den der Beklagte zweifellos mindestens in der zugesprochenen Höhe nicht schulde.. Ausreichende Angaben über die Kachlaßv/erte zu machen, deren Unterlassen das Oberlandesgericht dem Beklagten vorwerfe, sei dieser nicht imstande, weil die genauen Werte noch nicht festlägen und über einen Einspruch vom 6. Kürzung nicht habe feststellen können, sei der Rechtsstreit (über den noch streitigen Teil des Vermächtnisanspi'uchs) noch nicht ent scheidungsreif gewesen; keinesfalls habe der Beklagte zur Zahlung eines möglicherweise nicht geschuldeten Betrages vorbehaltlos verurteilt werden dürfen,. Ita übrigen habe das Berufungsgericht $ 15 Abs» 5 Erbschaft sStG unberücksichtigt gelassen» Da zwischen dem Bedachten als Steuerschuldner und dem Kachlaßverwalter insoweit ein gesetzliches Gesamt schuldVerhältnis bestehe, müsse die auf die Klägerin entfallende, ebenfalls noch nicht rechtskräftig festgestellte Erbschaftssteuer berücksichtigt werden, und der Ifachlaßverwalter dürfe nicht vorbehaltlos zur Zahlung des vollen Vermächtnisses verurteilt werden, zu demal er wegen des von ihm auf die Erbschaftssteuer oereito entrichteten Teilbetrages von 20 000 DM einen Ausgleichsanspruch gegen die Klägerin habe. 1.) Das Berufungsgericht hat nicht ausdrücklich dargelegt, auf welcher Rechtsgrundlage es dem Beklagten das Geltendlichen des von ihm nach § 70 Abs. 1 LAG in Anspruch genommenen Kürzungsrechtq abgeschnitten hat. Da die Befugnisse des Frozeß-gerichts hinsichtlich der Zurückweisung eines Vorbringens deD Beklagten und deren Rechtsfolgen verschieden sein können, ie nachdem, wie das Vorbringen des Beklagten rechtlich zu wei'ten i3t (für den Pall einer Aufrechnung vgl. Hiernach ist es gerechtfertigt, das in % 70 Abo. 1 LAG normierte "Kürzungsrecht•' des mit einem Vermächtnis Beschwerten, insbesondere also des Erben, seinem rechtlichen Wesen nach den Kurzungsbefugnissen gleichzustellen, die das bürgerliche Hecht auch in anderen Bestimmungen dem Erben oder dem mit einem Vermächtnis iieschwerten gegenüber einen Vermächtnisnehmer gibt, wie sie vor allem in den Vorschriften der B 2168, 2318 und 2322 BGB, enthalten sind. Insoweit herrscht abei’ Übereinstimmung, daß diese "Kürzungsbefugnisse" ein leistungoverweigerungsrecht darstellen mit der Holge, daß im Falle der Klage des Vermächtnisnehmers diese uefugnisoe im Wege der Einrede vom klageweise in Anspruch genommenen Beschwerten geltend gemacht werden und von diesem im 8treit-falle auch die tatsächlichen Voraussetzungen für diese Einrede bewiesen werden müssen (vgl. Es ist also festzuhalten, daß eine auf Grund des $ 70 Abs. 1 LAG vom Erben oder - wie hier - von dem Beklagten als Kachlaßverwalter in Anspruch genommene und im Prozeß geltend gemachte "Kürzung" des klage v?else geltend gemachten Vermacht-nicunupruchs nicht etwa ohne weiteres die Aufrechnung mit einer Gegenforderung oder eine sonstige teilweise "Erfüllung" eder "filgurifo" der VermÜchtnisschuld darstellt, sondern daß damit zunächst lediglich ein Leistungovervveigerungsrecht ein- Diese Einrede hat er nach dem vorgetragenen Akteninhalt erstmals in der Berufungsinstanz, und zwar erst mit seinem Schriftsatz vom 25. 2.) Aus der Gegenüberstellung des ersten und letzten Satzes in dem diese Einrede behandelnden Abschnitt des Berufungsurteils (So 8 bis Sc 10) ergibt sich mit hinreichender Klarheit, daß das Berufungsgericht mit der Zurückweisung dieser Einrede dem Beklagten nicht etwa die sich für ihn aus § 70 Abo« 1 LAG ergebende materiellrechtliche Position oder Befugnisse abschneiden wollte, sondern ihm lediglich die prozessuale Einführung der Einrede des Zurückbehaltungsrechts in diesen Rechtsstreit versagt hat. prozessuale Geltendmachen seiner erstmals in der Berufungsinstanz erhobenen Einrede der Kürzung des Vermächtnisses nach § 70 Abs. 1 LAG nach den Bestimmungen des § 529 Abs. 2 und 3 ZPO nicht zurückgewiesen werden konnte, weil dieses Verteidigungsmittel offenbar erst mit Rücksicht auf die mit Schriftsatz der Klägerin vom 19. - 14 Y/ieczorek ZPO § 529 unter C II a 5 und c 4 sowie unter C IV; ferner BGH in EJ'w 1954, 600 Nr. 10 a.I.)) so blieb das Berufungsgericht doch befugt, auf das prozessuale Geltendmachen dieser Einrede und insbesondere auf ihre Begründung, d.h. also auf dos Vorbringen der tatsächlichen Voraussetzungen für diese Einrede und damit auf eine ausreichende Substantiierung in Hohe der vom Beklagten geltend gemachten Kürzung des Vermächtnisses, die Vorschriften der §§ 279, 279 a ZFO ansuwenden (iYiecsorek aaO § 529 unter C I b 3. hierzu Stein-Jonas-Schenke aaO § 279 unter III) ist aber zu entnehmen, daß es die von Beklagten erhobene Einrede der Kürzung des Vermächtnisses gemäß § 70 Abs. 1 LAG in Anwendung des § 279 ZPO zurückgewiesen hat. Denn es hat in den Urteilsgründen eindeutig zun Ausdruck gebracht, daß durch die Zulassung dieser Einrede die Erledigung des Hechtsstreits ungebührlich verzögert werden würde, und daß der Beklagte aus grober Nachlässigkeit eine ausreichende Substantiierung der tatsächlichen Voraussetzungen einer Kürzung nach § 70 Abs. 1 LAG, insbesondere hinsichtlich der Höhe des Kürzungsbetrages, nicht früher, d.h. spätestens in der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung am 5. 3.) Daß dem Oberlandesgericht hierbei in der Revisions-inotanz beachtliche Rechtsfehler unterlaufen wären (wie z.B» mangelnde PestStellung des Tatbestandes des § 279 ZPO, Verkennung der Begriffe der "groben Nachlässigkeit" und der Verzögerung eines Rechtsstreits, Überschreitung des den Richter nach v 279 ZPO oingeräunten Ermessens u.ä»), kann nicht anerkannt werden- Aus seiner Begründung im einzelnen ist jedenfalls zu entnehmen, daß es das Verholten des Beklagten als "grob-nachlässig" gewertet hat, ohne diesen Begriff ausdrücklich zu erwähnen» V/enn die Revision darauf abhebt, daß der Beklagte die genauen (oder richtiger: endgültigen) Werte, die der Berechnung des Kürzungsbetrages nach §§ 70, 77 LAG zugrundezulegen sind, noch nicht habe angeben können, weil über einen Einspruch gegen einen Steuerbescheid aus dem Jahre 1955 noch nicht entschieden worden sei, ferner daß eine Verurteilung zur Zahlung des gesamten Vermächtnisses von 40 000 DM ohne Rücksicht auf § 70 Abo. 1 LAG nicht habe erfolgen dürfen, auch deshalb nicht, weil nicht festgestellt worden sei, daß die vorgenommene Kürzung in ihrem Gesamtbetrag zu Unrecht beansprucht werde, so übersieht sie folgendes: Der Beklagte war nicht gehindert, im Berufungsverfahren - spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung - jedenfalls die von ihm berechnete vorläufige Höhe des Kürzungs-betrages substantiiert darzulegen und - mit Rücksicht auf die, nach den festgestelltem Sachverhalt als sicher zu erwartenden Einwendungen der Klägerin - im einzelnen zu belegen, wie ihm schon durch die Verfügung des Oberlandesgerichts vom 26. Dem ist aber der Beklagte, wie das Berufungsgericht bedenkenfrei ausgeführt hat, nicht ausreichend nachgekommen. Die Tatsache, daß die der Berechnung des Kürzungobetrages vom Beklagten zugrundegelegten Werte noch nicht endgültig Vorlagen oder vorliegen, ist also für die Anwendung des § 279 ZPO in diesem Falle nicht von rechts-exheblicher Bedeutung. Wie bereits ausgeführt, gewahrt § 70 Abs. 1 LAG dem mit einem Vermächtnis Beschwerten, jedenfalls solange die ..t0uoeochuld vom Erben nicht gezahlt und Aufr eehnung Bs kann also keine Bede davon sein, daß wegen der prozessualen Zurückweisung dieser Einrede durch das Berufungsgericht in diesem Rechtsstreit der Beklagte zu einer "nicht geschuldeten Leistung” verurteilt worden sei. nicht die Llöglichkeit genommen worden, den auf die Klägerin nach § 70 Abo. 1 LAG endgültig entfallenden Anteil der Vermögensabgabe, sofern und soweit diese vom Beklagten als Nachlaßverwuiter bereits gezahlt worden ist, im Wege eines Ausgleichs- oder auch Bereicherungsanspruchs von' der Klägerin zu fordern und bei anderer Gelegenheit diesen Anspruch geltend zu machen. wenn die Revision hierzu geltend macht, die auf die Klägerin entfallende Erbschaftssteuer hätte berücksichtigt werden süssen, und der Beklagte hätte insoweit nicht vorbehaltlos zur Zahlung des vollen Vermächtnisses verurteilt werden dürfen, sowie der Beklagte habe, da er einen Teilbetrag der Erbschaftssteuer* bereits gezahlt habe, einen zu berücksichtigenden entsprechenden Ausgleichsanspruch gegen die Klägerin, so erledigt sich diese Rüge schon aus folgenden Erwägungen: Es handelt sich hierbei um Verteidigungsmitlei, deren tatsächliche Voraussetzungen in den Tatsacheninstanzen bisher nicht vorgetragen worden sindo Die Einführung solcher neuen Tatsachen und Einreden in die Revisions instanz ist aber unzulässig. Nach alledem erweist sich die Revisioii des Beklagten als unbegründet und muß daher mit der Kostenfolge aus § 97 EPO zurückgev/iesen werden.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein LAG § 70 Zur rechtlichen Natur der dem Erben nach § 70 Abs. 1 LAG etwa zustehenden Kürzungsbefugnis. BGH,Urt.v. 17. lezember 1964 - III ZE 6/63 OLG Neustadt/V/einstr LG Frankenthal Verkündet an 17« Dezember 1964 Justizobersekretär als ürkundsbeanter dei’ Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In den Rechtsstreit Y/e in- des Rechtsanwalts Dr. Erich F straßc, lifBHH0straße $7 als Verwalter üb ex* den Nachlaß des ata 22. Juni 1952 in R ÄlBi/Weinstraßo verstorbenen Sergwerksbesitzers Eugen A Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Puchslocher - gegen Frau Helene C E^HB^Hstraßei geb. sl Feinstraße. Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. flHHI - hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19» November 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Arndt, Dr. Beyer, Keßler und Dr. Reinhardt für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt/Yi'einstraße vom 19. November 1962 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechts-zugeo zu tragen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Lie Klägerin war die langjährige Wirtschafterin aes am 22c Juni 1952 verstorbenen Bergvierkcbesitzers Eugen AfllHB aus Der Beklagte ist iiacnlaßverwalter. Der Erblasser ciünete zugunsten der Klägerin verschiedene Vermächtnisse an: In einem Testament vom 24. Juni 1933 bedachte er die Klägerin mit einem Vermächtnis von 40 000 HM? das in vier Jahresraten, beginnend ein Jahr nach seinem Tode, zahlbar sein sollte. Der Betrag ist unstreitig im Verhältnis 1 RH = 1 DK' umzustellen. In einem weiteren Testament vom 4. Kai 1947 bestimmte der Erblasser, daß von dem Erlös aus der Veräußerung seiner Gemälde 5 i-> der Klägerin zukommen sollten. Außerdem vermachte der Erblasser seiner Y/irtochaf terin in einer letztwilligen Verfügung vom II. Januar 1952 den Hausrat mit Einschluß aller Gemälde in seinem Hausanv/esen hflMHRAvpBetraße, EflHHHPstraße Each einer ergänzenden letztwilligen Verfügung des Erblassers vom 30. Dezember 1945 sollte die Klägerin ferner ei ne jäh rliche- Re nte von 1 0 000 RM auf. L ebenszelt erhalten* Die Klägerin Vj > h'Ä t mit d er am 25o Ar z" °+ 1955 zugestellten Kl U g G V 0 rgetragen • • Der Beklagte we igere sich, a ui die nach dem Testament VG m 24. Juni 1933 fä llige V ermä chtnisi'orderung von 40 OuO mi vy e nigste no einen ! Tel Ibetra g aus zuza hlen. Er erteile auch i:e ine Au er / c n i 10 ü b e r dit. a us den Bi Idver Äußerungen bisher -ielte n Erlöse. An gaben hierü her n a : ' —’ ^ Vi.V s» ioi sie, um ihre An- 8p ruche auf der. i hr zusteh enden Tei 1 der Erlöse beziffern zu Die Klägerin hat ursprünglich beantragt. den Beklagten zu verurteilen, a) an sie 10 000 DK nebst 4 > Zinsen seit den; 1 .ouli 1955 zu zahlen; b) darüber Rechnung zu logen, welche bilden .er aus dem Nachlaß veräußert hat una welche betrage hierdurch erzielt worden sind, Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und eine Aiderklage erhoben, die inzwischen rechtskräftig erledigt i fj + O. k^r V/ D Zur Klage hat der Beklagte anfänglich im wesentlichen geltend gemacht: Die Klage sei zui Unzeit erhoben. Er habe noch nicht alle Dachlaßgegenstände in Besitz nehmen können und könne noch nicht übersehen, ob der Nachlaß überschuldet sei. Vor allem habe die Klägerin selbst trotz wiederholter Aufforderungen noch nicht alle notwendigen Auskünfte gegeben, zu denen sie als frühere Testamentsvollstreckerin und Haus-genossin des Erblassers verpflichtet sei. Insoweit mache er ein Zurückbehaltungsrecht geltend; das Verlangen der Klägerin auf Auszahlung des Vermächtnisses verstoße im Hinblick auf ihr eigenes Verhalten gegen Treu und Glauben. Das Landgericht hat mit Urteil vom 12. April 195b der Klage entsprocnen. Hiergegen hat c'.er Beklagte Berufung eingelegt, mit der er seinen Antra3 auf Klageabweisung zunächst weiter verfolgt und im übrigen neue Anfrage zur widerklage gestellt rat, u.a. auf Ableistung des Offenbarungseides durch die Klägerin gemäß § 2028 Abs. .2 BGB. Diesem letztgenannten '.Yiderklageantrag hat das Oberlenuesgericht mit Teii- .'W 1 r- i ; 2. 2uli 1957 entsprechen; die Klägerin leistete ,w II, Dezember 1958 den verlangten Of1enbarungseid. L>er r.cw reit wurde, nachdem " hi'.'1 /: 1 r.'. ^ r» ’• ■ .-mV .Ts r'V- o Vf"* "1 1 ■* >-. fcy-. i b* w j. O . O V ^ i.'u J. vAa'.cß L ;e schwebt hatten, di s : — vb*i arges- nislos blieben, erat im Jahre 1962 weiter betrieben, und zwar legte nunmehr die Klägerin mit Schriftsatz vom 19.Juni 19' Anschlußberufung ein mit dem Anträge, den Beklagten zu verurteilen, an sie 40 000 DM nebst 4 Zinsen aus je 10 0G0 DM seit den 1. Juli 19153, 1. Juli 1954, 1. Juli 1955 und 1. Juli 1956 zu zahlen« Der Beklagte hat daraufhin unter Verwahrung gegen die kosten den Vermächtnipansprüch der Klägerin in Höhe von 30 970 JDM anerkannt, wovon nach seiner Bestimmung 970 DM auf den bereits in der ersten Instanz geltend gemachten ieilanspruch von 10 000 DM und der Rest von 30 000 DM auf den in der Berufungsinstanz erweiterten Anspruch entfallen. Im übrigen hat der Beklagte beantragt, die weitergehende Anschlußberufung der Klägerin zurückzuweisen. Er hat insoweit geltend gemacht: Die Klägerin könne das Vermächtnis auf Grund des Testament es vom 24. Juni 1933 nicht in voller Höhe von 40 000 DM beanspruchen. Das Vermächtnis sei vielmehr im Hinblick auf ö 70 Abs. 1 LAG anteilmäßig um die auf den Nachlaß entfallende Vermögensabgabe zu kürzen. Der von ihm vorläufig auf 9 030 DM (= Klageanspruch von 40 000 DM, vermindert um den anerkannten Betrag von 30 970 DM) errechnete Kürzungsbetrag sei der auf die Klägerin entfallende Anteil des mit 31 7o0 DM zu bemessen-der. Zeitwertes der Vermögensabgabe, der dem Anteil des Gegenstandswertes des Barvermächtnisses in Höhe von 35 050 DM an den gemeinen Wert des Kohnachlasoes in Höhe von 125 559 BM ontspreche. Zinsen könne die Klägerin nicht verlangen. Er habe die Auszahlung des Vermächtnisbetrages bis zu der erst am 11. Dezember 1958 erfolgten Leistung des Offenbarungseides durch die Klägerin verweigern dürfen. Aber auch für die spätere Zeit entfalle der Zinsanspruch der Klägerin, weil diese mit ihn Jahre hindurch erfolgversprechende Vergleiohsverhand-lungen mit den Ziel geführt habe, ihre gesamten Ansprüche gegen den Nachlaß des Erblassers zu bereinigen,, niese Verhandlungen seien von ihn nicht abgebrochen worden. Er habe jedenfalls keine Veranlassung au der Anschlußberufung der Klägerin gegeben. Der Beklagte hat sich weiterhin gegen den der Klägerin von Landgericht auerkannten Anspruch auf Rechnungslegung über den Verkauf der Bilder gewandt. Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz zuletzt zusätzlich beantragt, gegen den Beklagten ein Anerkenntnisurteil zu erlassen, soweit er die Klagear.sprüche anerkannt habe. Bezüglich des noch streitigen Vermächtnisanspruchs hat nie beanstandet, daß der Beklagte die Grundlagen für die vorläufige Berechnung de3 Kürzungsbetrages von 9 030 DK nicht im einzelnen erläutert und jedenfalls auch die von ihm inzwischen vorgenomnene Ablösung dor Vermögensabgabe und die dadurch bewirkte, beträchtliche Herabsetzung der Abgabe-schuld nicht berücksichtigt habe. Auf die Rechtsmittel der Parteien - unter ihrer Zurückweisung im übrigen - hat das Berufungsgericht in Abänderung des landgerichtlichen Urteils, und soweit der Rechtsstreit nicht schon durch das rechtskräftig gewordene feilurteil des Oberlandesgerichts vom 12. Juli 1957 erledigt ist, zur Hauptsache erkannt: 1. Der Beklagte wird verurteilt: a) der Klägerin Rechnung darüber zu legen, welche Bilder er aus dem Nachlaß des Lugen AfcHBHi veräußert und welche _,eträge er hierdurch erzielt hat; 6 b) an die Klägerin zu zahlen: aa) den Betrag von 30 970 DM gemäß seinem Anerkenntnis, bb) einen weiteren Betrag von 9 030 17’ nebst 4 ^ Zinsen aus 40 000 DM seit äenrl„ Januar 1959» Mit seiner Revision begehrt der geklagte die Aufhebung des Berufungsurteils lediglich insoweit, als er verurteilt worden ist, einen weiteren Betrag von 9 030 DM nebst 4 ?-£ Zinsen seit dem 1. Januar 1959 zu zahlen (ziff. 1 b) bb des 3U) , und beantragt, in diesem Umfang die Klage absuv/eisen oder die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision«, Entscheidungsgründe: I. 1.) Der Klageanspruch auf Zahlung des der Klägerin in dem Vestement des Erblassers vom 24. Juni 1933 ausgesetzten errrächtnisses hält das Berufungsgericht in der vollen Höhe von 40 000 DM für gerechtfertigt, und zwar in Höhe von 30 970 DM schon auf Grund des Anerkenntnisses des Beklagten, und hinsichtlich des Restes von 9 030 DM - um den es im jetzigen Revisionsverfahren noch allein geht - auf Grund folgender Erwägungen: Dem Beklagten könne nicht gestattet werden, die Vermäoht-nisforöerung von 40 000 DM um den von ihm errechneten Betrag von 9 030 DM zu kürzen. Es sei zwar richtig, daß der Erbe - hier also an seiner Stelle der Beklagte als Nachlaßverwalter -nach § 70 Abs. 1 LAG berechtigt sei, ein Vermächtnis um den Anteil des Zeitwertes der Vermögensabgabeschuld zu kürzen, der dem Anteil des gemeinen Wertes des Vermächtnisses an dem gemeinen Wert des Nachlasses entspreche. Zur Rechtfertigung öe3 von ihm errochneten Kurzungsbetrages habe der Beklagte lediglich den -Vert des Rohnachlasses mit 125 589 Lm, den Zeitwert der Vermögensabgabe mit 31 780 DM und den Gegenstandswert des hier in Hede stehenden Vermächtnisses (von 4-0 000 BM) mit 35 050 BM angegeben. Biese Angaben habe der Beklagte nicht ergänzt trotz Hinweises in der mündlichen Verhandlung, insbesondere auch durch den Prozefibevollmächtigten der Klägerin? daß diese Angaben nicht genügten, um die vom Beklagten auf-gestellte Berechnung nachprufen zu können. Hs sei z.B. nicht ersichtlich, auf ^welche Weise der Beklagte den Wert des Roh-nachlaosec in der angegebenen Höhe von 125 589 BM ermittelt habe. Hm eine Ilochprüfung zu ermöglichen, bedürfte es einer Gegenüberstellung der Bachlaßgegenstände und der gewöhnlichen . Nachlaßverbindlichkeiten (einschließlich der Erbschaftssteuer), die die Werte zugfundelege, wie sie sich an dem nach § 70 Abs. 1 LAG maßgeblichen Stichtag des 22. Juni 1952 (= Tag des Erbfalles) nach den Bewertungsrichtlinien des Bewertungsgesetzes bei rückschauender Betrachtung ergäben. Eine solche ' Aufstellung ’ergebe sich ■ „ ach nicht aus den zu dem Gegen- stand der mündlichen Verhandlung gemachten Machlaßakten des Amtsgerichts in Reustadt/beinstraße, desgleichen auch nicht die Höhe der auf dem Nachlaß insgesamt ruhenden Vermögensabgabe. Insoweit sei der BeKlagte der prozeßleitenden Verfügung des Berufungsgerichts vom 26. Oktober 1962, u.a. den Bescheid des Finanzamto über die Höhe der Vermögensabgabe vorzulegen, ebenfalls nicht nachgekommen. Im übrigen habe der Beklagte bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Berufungsgericht cingeräumt, bei seiner Berechnung des Kurzungsbetrages die in der Zwischenzeit von ihm durqhgefuhrto Ablösung und die dadurch eingetreteno, nicht unwesentliche Hinderung der Abgabenschuld nicht berücksichtigt zu haben. 8 Angesichts der berechtigten Belange der Klägerin, die seit fahren auf die Klärung und Auszahlung des ihr zustehenden Vermächtnisses warte, und im Hinblick: auf die Tatsache, daß der Beklagte bereits Anfang August 1962 zur letzten mündlichen TatSachenverhandlung am 5. November 1962 geladen worden sei und somit hinreichend Zeit zur (schriftsütslichen oder Vorbereitung der mündlichen) Darlegung der Einzelposten seiner Berechnung gehabt habe, könne ihm eine nachträgliche Ergänzung seines Vorbringens nicht mehr gestattet werden; abgesehen davon, daß der Beklagte einen derartigen Antrag (in der letzten mündlichen Verhandlung) auch nicht gestellt habe. Unter den gegebenen Umständen müsse dem Beklagten überlassen bleiben, den gegebenenfalls in Betracht kommenden Kürzungsbetrag mit den weiteren, noch nicht erfüllten Ansprüchen zu verrechnen, die der Klägerin auf Grund der verschiedenen letztwilligen Verfügungen des Srblassei's noch zuo tünden. 2.) Die Revision macht demgegenüber geltend: Das Berufungsgericht habe den Beklagten zur Zahlung eines Betrages verurteilt, der noch nicht entscheidungsreif sei und den der Beklagte zweifellos mindestens in der zugesprochenen Höhe nicht schulde.. Ausreichende Angaben über die Kachlaßv/erte zu machen, deren Unterlassen das Oberlandesgericht dem Beklagten vorwerfe, sei dieser nicht imstande, weil die genauen Werte noch nicht festlägen und über einen Einspruch vom 6. Januar 1956 gegen einen Erbschaftssteuer-beccheid aus dem Jahre 1955 noch nicht entschieden worden sei. Das Berufungsgericht babe nicht feststellen können und auch nicht festgestellt, daß die vorgenommene Kürzung des Vcr£.üchtnisse3 in ihrem Gesamtbetrag zu Unrecht beansprucht werde. Dazu fehle es an allen tatsächlichen Unterlagen. So lange aber das Obcrlandesgericht die Höhe der berechtigten Kürzung nicht habe feststellen können, sei der Rechtsstreit (über den noch streitigen Teil des Vermächtnisanspi'uchs) noch nicht ent scheidungsreif gewesen; keinesfalls habe der Beklagte zur Zahlung eines möglicherweise nicht geschuldeten Betrages vorbehaltlos verurteilt werden dürfen,. Der Beklagte habe in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht angeregt, die Entscheidung über die noch streitige Klageforderung bis zur Entscheidung der PinanzbehörGe gemäß £ 148 ZPO ouszusetzen. Das habe das Oberlandesgericht abgelehnt und auch seiner Fragepflicht nach § 159 SPö nicht entsprochen» Ita übrigen habe das Berufungsgericht $ 15 Abs» 5 Erbschaft sStG unberücksichtigt gelassen» Da zwischen dem Bedachten als Steuerschuldner und dem Kachlaßverwalter insoweit ein gesetzliches Gesamt schuldVerhältnis bestehe, müsse die auf die Klägerin entfallende, ebenfalls noch nicht rechtskräftig festgestellte Erbschaftssteuer berücksichtigt werden, und der Ifachlaßverwalter dürfe nicht vorbehaltlos zur Zahlung des vollen Vermächtnisses verurteilt werden, zu demal er wegen des von ihm auf die Erbschaftssteuer oereito entrichteten Teilbetrages von 20 000 DM einen Ausgleichsanspruch gegen die Klägerin habe. II. Die Revision bleibt ohne Erfolg. 1.) Das Berufungsgericht hat nicht ausdrücklich dargelegt, auf welcher Rechtsgrundlage es dem Beklagten das Geltendlichen des von ihm nach § 70 Abs. 1 LAG in Anspruch genommenen Kürzungsrechtq abgeschnitten hat. Hierfür könnten in Frage kommen die Vorschriften dos §' 529 Abs. 2, 5 und 5 sowie der 279, 279 a ZPO, da die letztgenannten Bestimmungen auch in der Berufungsinstanz unmittelbar gelten (vgl. stein-Jonas- - 10 Schönke ZPO 18. Aufl. § 529 unter III Kr. 5; Baumbach ZPO 26. Aufl. § 529 unter D u.a.). Da die Befugnisse des Frozeß-gerichts hinsichtlich der Zurückweisung eines Vorbringens deD Beklagten und deren Rechtsfolgen verschieden sein können, ie nachdem, wie das Vorbringen des Beklagten rechtlich zu wei'ten i3t (für den Pall einer Aufrechnung vgl. insbesondere £GHZ 35, 236, 240 - 242 = IM § 279 a ZPO Kr. 1 mit Anm.), erscheint es notwendig, in erster Linie klorzusteilen, welche Rechtonatur einer - wie hier ^ nach § 70 Abs. 1 LAG in Anspruch genommenen anteiligen "Kürzung" gimndsätzlich zukommt, und wie hier das Vorbringen des Beklagten rechtlich einzuordnen ist. § 70 Abs. 1 LAG bestimmt, daß - unter den hier unstreitig gegebenen sonstigen sachlichen und zeitlichen Voraussetzungen -der Erbe (an dessen Stelle der Beklagte als Kachlaßverwaltez-tritt) im Zweifel nach dem Willen des Erblassers berechtigt ist, ein Vermächtnis um den Anteil des Zeitwertes der Abgabe-schuld zu "kürzen", der dem Anteil des gemeinen Wertes des Vermächtnisses an dem gemeinen Wert des Nachlasses entspricht, wobei für die Bemessung der erwähnten Werte der Zeitpunkt des Erbfalles maßgebend ist. Diese Vorschrift des § 70 Abs.l LAG ist eine solche des bürgerlichen Rechts; sie ergänzt die erbrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und regelt lediglich das Innenverhältnis zwischen dem Erben und dem Vermächtnisnehmer. Weiterhin tritt die in § 70 Abs.l LAG vorgesehene Kürzung eines Vermächtnisses nicht kraft Gesetzes ein, sondern diese Vorschrift gibt dem mit einem Vermächtnis Beschwerten nur eine Befugnis, ein Recht, das Vermächtnis anteilmäßig zu "kürzen".' Völlig selbständig neben dieser zivil-rechtlichen Vorschrift des § 70 LAG steht die steuerrechtliche Üaftungsvorcchrift des § 71 LAG, nach der der Vermächtnisnehmer neben dem Erben für die Abgabeschuld haftet, und zwar 11 in Höhe des gemeinen Wertes der Bereicherung zur Zeit des Erwerbs des Vermögens aus dem Nachlaß (vgl. zu diesen Fragen allgemein: Kühn-V.olff, Gesetzgebung Uber den Lastenausgleich § 70 Ann. 1 und 6; Harmening, Lastenausgleich § 70 Randnoten 1, 2, 5» 14, und § 71 Randnoten 1, 2, 4, 9; BGß RGRK 11. Aufl. § 2168 Anm. 4). Hiernach ist es gerechtfertigt, das in % 70 Abo. 1 LAG normierte "Kürzungsrecht•' des mit einem Vermächtnis Beschwerten, insbesondere also des Erben, seinem rechtlichen Wesen nach den Kurzungsbefugnissen gleichzustellen, die das bürgerliche Hecht auch in anderen Bestimmungen dem Erben oder dem mit einem Vermächtnis iieschwerten gegenüber einen Vermächtnisnehmer gibt, wie sie vor allem in den Vorschriften der B 2168, 2318 und 2322 BGB, enthalten sind. Insoweit herrscht abei’ Übereinstimmung, daß diese "Kürzungsbefugnisse" ein leistungoverweigerungsrecht darstellen mit der Holge, daß im Falle der Klage des Vermächtnisnehmers diese uefugnisoe im Wege der Einrede vom klageweise in Anspruch genommenen Beschwerten geltend gemacht werden und von diesem im 8treit-falle auch die tatsächlichen Voraussetzungen für diese Einrede bewiesen werden müssen (vgl. hierzu: BGB RGRK aaO § 2318 Ana. 5; Staudinger BGB 11. Aufl. Bern, zu B 2186-2188 Ann. 12; § 2318 Randnoten 3, 15, 16; Kipp-Coing Erbrecht 1955 § 57 Ziff. V s. 207). Es ist also festzuhalten, daß eine auf Grund des $ 70 Abs. 1 LAG vom Erben oder - wie hier - von dem Beklagten als Kachlaßverwalter in Anspruch genommene und im Prozeß geltend gemachte "Kürzung" des klage v?else geltend gemachten Vermacht-nicunupruchs nicht etwa ohne weiteres die Aufrechnung mit einer Gegenforderung oder eine sonstige teilweise "Erfüllung" eder "filgurifo" der VermÜchtnisschuld darstellt, sondern daß damit zunächst lediglich ein Leistungovervveigerungsrecht ein- i'edeweise geltend gemacht wird« Erst dann, wenn der Erbe den nach § 70 Abs» 1 LAG im Zweifel auf den Vermächtnisnehmer entfallenden Anteil der Abgabeschuld bezahlt oder mitbezahlt hat, könnte ein auf Zahlung von Geld gerichteter Ausgleichs- oder Läereicherungs-anopruch entstehen (vgl. hierzu: Staudinger aaO § 2316 Randnote 16), der alsdann auch zur Aufrechnung gestellt werden konnte. Daß hier jedoch der Beklagte die Aufrechnung mit einer solchen Geldgegenforderung auf Grund seiner behaupteten Zahlung der Abgabeschuld, insbesondere des Ablösungs-träges erklärt habe, ergibt sich weder aus dem schriit-sätzlichen Sachvortrag des Beklagten, noch aus dena Tatbestand des Berufun^surteilo, noch aus sonstigen Umständen, zu demal die Berechnung dieser Gegenforderung auf Grund der Zahlung des Ablöcungsbetrages in der Regel eine andere als die vom Beklagten tatsächlich vorgenommene Berechnung ues "Kürzungsanceilv ” sein wird (vgl. nxerzu: Kuhn-V/olff aaO § 70 Anm. 2). Hiernach hot der Beklagte lediglich das sich aus § 70 Abs. 1 LAG ergebende Leistungsverweigerungsrecht gelt endgemacht. Diese Einrede hat er nach dem vorgetragenen Akteninhalt erstmals in der Berufungsinstanz, und zwar erst mit seinem Schriftsatz vom 25. Oktober 1962 S. 2 unter III angekündigt oder erhoben. Daraufhin hat das Berufungsgericht sogleich unter dem 26. Oktober 1962 im Wege der prozeßleitenden Verfügung dem Beklagten aufgegeben, die Berechnung des von ihm im angegebenen Schriftsatz zunächst nur summarisch dargelegton und geltend gemachten Kürzungsbe-trages in Höhe von 8 340 DM "im einzelnen zu erläutern und insbesondere durch Vorlage des Erbschaftssteuerbescheides und des Vermögensabgabebescheides zu belegen". Hierauf hat der Beklagte, und zwar erst im letzten Verhandlungstermin vor dem Berufungagericht. am 5. November 1962, eine schriftliche Berechnung übergeben unter Zugrundelegung folgender, im einzelnen von ihm aber nicht näher erörterter oder belegter Werte: Rohnachlaß 125 589,— DM Zeitwert der Vermögensabgabe 31 780,— " Gegenstandcwert des Barvermächtnisses 35 050,— " 2.) Aus der Gegenüberstellung des ersten und letzten Satzes in dem diese Einrede behandelnden Abschnitt des Berufungsurteils (So 8 bis Sc 10) ergibt sich mit hinreichender Klarheit, daß das Berufungsgericht mit der Zurückweisung dieser Einrede dem Beklagten nicht etwa die sich für ihn aus § 70 Abo« 1 LAG ergebende materiellrechtliche Position oder Befugnisse abschneiden wollte, sondern ihm lediglich die prozessuale Einführung der Einrede des Zurückbehaltungsrechts in diesen Rechtsstreit versagt hat. Etwas Gegenteiliges, nämlich eine etwa vorv/eg erklärte prozessuale Zulassung dieser Einrede, kann auch nicht aus der vom Berichterstatter verfügten,gemäß * 272 b ZPO die mündliche Berufungsverhandlung lediglich vorbereitenden Verfügung vom 26. Oktober 1962 hergeleitet werden. Auch wenn man nun zugunsten des Beklagten davon ausgeht, daß dar. prozessuale Geltendmachen seiner erstmals in der Berufungsinstanz erhobenen Einrede der Kürzung des Vermächtnisses nach § 70 Abs. 1 LAG nach den Bestimmungen des § 529 Abs. 2 und 3 ZPO nicht zurückgewiesen werden konnte, weil dieses Verteidigungsmittel offenbar erst mit Rücksicht auf die mit Schriftsatz der Klägerin vom 19. Juni 1962 im Wege der Anschlußberufung sehr spät erfolgte wesentliche Erweiterung des Klageanspruchs (von 10 000 LI! auf nunmehr 40 000 LM Ver-cüchtnicanspruch) geltend gemacht worden ist (vgl. hierzu auch: - 14 Y/ieczorek ZPO § 529 unter C II a 5 und c 4 sowie unter C IV; ferner BGH in EJ'w 1954, 600 Nr. 10 a.I.)) so blieb das Berufungsgericht doch befugt, auf das prozessuale Geltendmachen dieser Einrede und insbesondere auf ihre Begründung, d.h. also auf dos Vorbringen der tatsächlichen Voraussetzungen für diese Einrede und damit auf eine ausreichende Substantiierung in Hohe der vom Beklagten geltend gemachten Kürzung des Vermächtnisses, die Vorschriften der §§ 279, 279 a ZFO ansuwenden (iYiecsorek aaO § 529 unter C I b 3. und 5. sowie unter C II a 2.; ütein-Jonao-Schönke aaO § 529 unter III Nr. 5). Aus den Ausführungen des Berufungsgerichtes in seinen Entccheidungogründen (was ausreicht: vgl. hierzu Stein-Jonas-Schenke aaO § 279 unter III) ist aber zu entnehmen, daß es die von Beklagten erhobene Einrede der Kürzung des Vermächtnisses gemäß § 70 Abs. 1 LAG in Anwendung des § 279 ZPO zurückgewiesen hat. Denn es hat in den Urteilsgründen eindeutig zun Ausdruck gebracht, daß durch die Zulassung dieser Einrede die Erledigung des Hechtsstreits ungebührlich verzögert werden würde, und daß der Beklagte aus grober Nachlässigkeit eine ausreichende Substantiierung der tatsächlichen Voraussetzungen einer Kürzung nach § 70 Abs. 1 LAG, insbesondere hinsichtlich der Höhe des Kürzungsbetrages, nicht früher, d.h. spätestens in der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung am 5. November 1962 vorgebracht hat, zu demal ihm vom Berufungsgericht in der proaeßleitenden Verfügung vom 26. Oktober 1962 rechtzeitig aufgegeben worden sei, für eine ausreichende Substantiierung (mit Beweisantritt) des von ihm einredeweise geltend gemachten Kürzungsrechts Sorge zu tragen. 3.) Daß dem Oberlandesgericht hierbei in der Revisions-inotanz beachtliche Rechtsfehler unterlaufen wären (wie z.B» mangelnde PestStellung des Tatbestandes des § 279 ZPO, Verkennung der Begriffe der "groben Nachlässigkeit" und der Verzögerung eines Rechtsstreits, Überschreitung des den Richter nach v 279 ZPO oingeräunten Ermessens u.ä»), kann nicht anerkannt werden- Aus seiner Begründung im einzelnen ist jedenfalls zu entnehmen, daß es das Verholten des Beklagten als "grob-nachlässig" gewertet hat, ohne diesen Begriff ausdrücklich zu erwähnen» V/enn die Revision darauf abhebt, daß der Beklagte die genauen (oder richtiger: endgültigen) Werte, die der Berechnung des Kürzungsbetrages nach §§ 70, 77 LAG zugrundezulegen sind, noch nicht habe angeben können, weil über einen Einspruch gegen einen Steuerbescheid aus dem Jahre 1955 noch nicht entschieden worden sei, ferner daß eine Verurteilung zur Zahlung des gesamten Vermächtnisses von 40 000 DM ohne Rücksicht auf § 70 Abo. 1 LAG nicht habe erfolgen dürfen, auch deshalb nicht, weil nicht festgestellt worden sei, daß die vorgenommene Kürzung in ihrem Gesamtbetrag zu Unrecht beansprucht werde, so übersieht sie folgendes: Der Beklagte war nicht gehindert, im Berufungsverfahren - spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung - jedenfalls die von ihm berechnete vorläufige Höhe des Kürzungs-betrages substantiiert darzulegen und - mit Rücksicht auf die, nach den festgestelltem Sachverhalt als sicher zu erwartenden Einwendungen der Klägerin - im einzelnen zu belegen, wie ihm schon durch die Verfügung des Oberlandesgerichts vom 26. Oktober 1962 aufgegeben war. Dem ist aber der Beklagte, wie das Berufungsgericht bedenkenfrei ausgeführt hat, nicht ausreichend nachgekommen. Die Tatsache, daß die der Berechnung des Kürzungobetrages vom Beklagten zugrundegelegten Werte noch nicht endgültig Vorlagen oder vorliegen, ist also für die Anwendung des § 279 ZPO in diesem Falle nicht von rechts-exheblicher Bedeutung. - 16 Wie bereits ausgeführt, gewahrt § 70 Abs. 1 LAG dem mit einem Vermächtnis Beschwerten, jedenfalls solange die ..t0uoeochuld vom Erben nicht gezahlt und Aufr eehnung - wie hier - nicht erklärt worden ist, im Prozeß nur ein Leistungsverweigerungsrecht. Lediglich diese Einrede hat der Beklagte nach den obigen Darlegungen hier aucr. nur geltend-gemacht. Bs kann also keine Bede davon sein, daß wegen der prozessualen Zurückweisung dieser Einrede durch das Berufungsgericht in diesem Rechtsstreit der Beklagte zu einer "nicht geschuldeten Leistung” verurteilt worden sei. Den; Beklagten ist durch das angegriffene Berufungsurteil, wie ebenfalls schon ausgeführt, . nicht die Llöglichkeit genommen worden, den auf die Klägerin nach § 70 Abo. 1 LAG endgültig entfallenden Anteil der Vermögensabgabe, sofern und soweit diese vom Beklagten als Nachlaßverwuiter bereits gezahlt worden ist, im Wege eines Ausgleichs- oder auch Bereicherungsanspruchs von' der Klägerin zu fordern und bei anderer Gelegenheit diesen Anspruch geltend zu machen. Laß der Beklagte, wie die Revision behauptet, in der letzten mündlichen Verhandlung am 5. November 1962 einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gemäß § 148 ZPO bis zur Entscheidung der Binanzbehörde über den Steuereinspruch vom 6. Januar 1956 gestellt hätte, ergibt sich weder aus der Niederschrift über diese Sitzung noch aus dem Tatbestand des Berufungsurteils. Dieser Rüge braucht daher nicht weiter nachgegangen zu werden. 4.) Schließlich ist die Rüge der Revision erfolglos, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft die Vorschrift des 1- 15 Abc. 5 Erbschaft3$tG (idB vom 1. April 1959 - BGBl 1,188) unberücksichtigt gelassen, nach der diejenigen Personen, denen vom Erben oder Nachlaßverwalter vor Berichtigung cor Erbschaftssteuer Teile des Nachlasses auegeantwortet worden sind, in Höhe des Empfangenen persönlich für die Steuer haften. X / wenn die Revision hierzu geltend macht, die auf die Klägerin entfallende Erbschaftssteuer hätte berücksichtigt werden süssen, und der Beklagte hätte insoweit nicht vorbehaltlos zur Zahlung des vollen Vermächtnisses verurteilt werden dürfen, sowie der Beklagte habe, da er einen Teilbetrag der Erbschaftssteuer* bereits gezahlt habe, einen zu berücksichtigenden entsprechenden Ausgleichsanspruch gegen die Klägerin, so erledigt sich diese Rüge schon aus folgenden Erwägungen: Es handelt sich hierbei um Verteidigungsmitlei, deren tatsächliche Voraussetzungen in den Tatsacheninstanzen bisher nicht vorgetragen worden sindo Die Einführung solcher neuen Tatsachen und Einreden in die Revisions instanz ist aber unzulässig. Nach alledem erweist sich die Revisioii des Beklagten als unbegründet und muß daher mit der Kostenfolge aus § 97 EPO zurückgev/iesen werden. Dr. Pagendarn br. Arndt Dr, Beyer Keßler Dr. Reinhardt