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BGH · Ill ZR 8/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 8/62

Der Kläger hat die beklagte St^K aus dem Gesichtspunkt der Amtohaftung auf Ersatz des Schadens in Anspruch genommen, der ihm durch die verzögerliche Bescheidung seiner Anträge auf Zustimmung zur Mieterhöhung entstanden seio Er hat hierzu vorgetragen; Die Beamten der beklagten StflP hätten sich trotz seiner wiederholten Erinnerungen mit seinen Anträgen nicht ordnungsgemäß befaßt« Wäre dies geschehen, so wäre ihm die Zustimmung des Amtes für Woh-nungebauförderung und die Genehmigung der Preisbehörde zur Mieterhöhung etwa ein Jahr nach seiner Antragstellung zugegangen« Da ihm Bedienstete des Amtes für Wohnungsbauförderung wiederholt erklärt hätten, er werde keinerlei Mietausfälle erleiden, da die demnächstige Erteilung des beantragten Bescheides mit rückwirkender Kraft erfolgen werde, habe er sich mit Erinnerungen begnügt und von weiteren Rechtsmitteln wie einer Dienstaufsichtsbeschwerde oder einer Untätigkeitsklage keinen Gebrauch gemacht« nach § 839 BGB i,V.m. Art»34 GG geprüft, Hiergegen bestehen keine Bedenken; auch die Revision hat solche nicht erhoben, Das Berufungsgericht unterstellt, daß die zuständigen Beamten der beklagten Stflfc die ihnen gegenüber dem Kläger obliegende Amtspflicht dadurch schuldhaft verletzt hätten, daß sie die Anträge des Klägers vom 14, August 1956 erst im Juli 1959? Es verneint jedoch in Übereinstimmung mit dem Landgericht eine sich möglicherweise aus § 839 Abs, 1 BGB i,Y,m, Art, 34 GG ergebende Ersatcpflicht der beklag-ten Stadt mit der Erwägung, der Kläger habe es schuldhaft unterlassen, den ihm entstandenen Schaden durch den Gebrauch eines Rechtsmittels im Sinne von § 839 Abs, 3 BGB abzuwenden, Bas Berufungsgericht geht dabei von der unterstellten Tatsache aus, dem Kläger sei bei seinen verschiedenen Anfragen bereits eine positive Bescheidung seiner Anträge von dom zuständigen Sachbearbeiter in Aussicht gestellt und mehrfach die Zusage gemacht worden, er - der Kläger - laufe bei verzögerlicher Behandlung keinerlei Gefahr, da dio demnächstige Erteilung des beantragten Bescheides rückwirkende Kraft habe, er also keine Mietausfälle erleiden werde, was den Kläger veranlaßt habe, die Bescheidung seiner Anträge abzuwarten. Es bezeichnet als geeignetes Rechtsmittel, das nach seiner Ansicht der Kläger hätte gebrauchen müssen, um den Ausschluß der Haftung der beklagten St^^nach § 839 Ab3, 3 BGB zu vermeiden, die Bienctaufsichtsbcschworde und führt hierzu auss Im Palle einer Bionotaufsichtsbeschwerde wären die Anträge des Klägers binnen einem Jahr seit Antragstcllung sowohl vom Amt für Wohnungobauförderung als auch von der Proicbchürde positiv beschieden worden, so daß der Kläger den mit der Klage geltend gemachten Schaden nicht erlitten Dem Kläger sei auch vorzuwerfen, die Dienstaufsichts-bcschwerde aus Fahrlässigkeit nicht eingelegt zu haben» Er habe sich mit mündlichen Erinnerungen bei dem zuständigen Sachbearbeiter nicht mehr begnügen dürfen, nachdem er erkannt habe, daß diese erfolglos blieben» Ebensowenig habe er sich mit den Erklärungen des Sachbearbeiters, er - der Klager - werde wegen der Rückwirkung der beantragten Zustimmung keine I-Iiet aus fülle erleiden, beruhigen dürfen» die Fachzeitschrift "Blätter für Grundstücks-Bau- und Wohnungsrecht" bezogen und sei in der Lage gewesen, selbst nachsuprüfen, ob die von dem Sachbearbeiter ihm gegenüber geäußerte Ansicht, daß eine rückwirkende Mieterhöhung zulässig sei, richtig gewesen sei» Im ersten August-Heft der erwähnten Zeitschrift sei die Frage ausdrücklich verneint worden» Ohne große Mühe habe sich daher der Kläger von der Unrichtigkeit der ihm gegenüber geäußerten Rechtsauffassung überzeugen können, so wie er dies auch nachträglich, nach Eintritt des Schadens getan habe» Zu einer Überprüfung der hier entscheidenden Rechtsfrage habe er umso mehr Anlaß gehabt, als gegen die Auffassung des Sachbearbeiters erhebliche Bedenken gesprochen hätten, die einem mit Mietpreisfragen grundsätzlich vertrauten Architekten nicht hätten verborgen bleiben können» Überdies sei dem Kläger aus ( den Bcwilligungsboschoiden bekannt gewesen, daß nicht das Amt für Wohnungsbauförderung die endgültige und maßgebliche Genehmigung zur Mieterhöhung auospreche, sondern die Prcisbehörde» Eine Rückfrage bei der Preisbehörde aber hätte ihn dahin aufgeklärt, daß diese Behörde eine rückwirkende Mieterhöhung keinesfalls genehmigen werde» Y/ie schon im landgerichtlichen Urteil gesagt, geht die Bestimmung des § 839 Abs® 3 BGB - wie § 254 BGB - davon aus, daß (nach Treu und Glauben) nur demjenigen ein Ersatz seines Schadens sugcbilligt werden kann, der sich in gehörigen und ihm zu demutbarem Maße für seine eigenen Belange eingesetzt und damit den Schaden abzuwenden sich bemüht hat* Es soll niemand erlaubt sein, den Schaden entstehen oder größer werden zu lassen, um ihn schließlich, gewissermaßen als Lohn der eigenen Untätigkeit, dem Beamten oder dom Staat in Rechnung zu stellen* Die Bestimmung des § 839 Abs* 3 BGB regelt somit einen Pall des mitwirkenden Verschuldens, der jedoch grundsätzlich zu dem völligen Haftungsausschluß des Schädigers führt* Zwar hat der Kläger sich nur mit "Erinnerungen" begnügt* Jedoch Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs® 3 BGB sind alle Rechtsbchclfe, die sich gegen die eine AmtspflichtVerletzung darstellende Handlung oder Unterlassung richten und sowohl deren Beseitigung oder Berichtigung als auch die Abwendung des Schadens zu dem Ziel haben und herbeizuführen geeignet sind (RGZ 28, 104, 106)* So hat das Reichsgericht in seinem Urteil vom 6. Oktober 1934 - V 185/34 -(J\7 1935, 772 Nr* 4) Erinnerungen gegen das Ausbleiben einer Grundbuchamtsnach-richt als Gebrauch eines Rechtsmittels im Sinne des § 839 Abs* 3 BGB angesehen (vgl* auch RGZ 138, 114, 116) und der erkennende Senat ist in seinem Urteil vom 31» März I960 - Ill ZR 41/59 - (ITJW I960, 1718, 1790) gleichfalls von einem weit zu fassenden Begriff des "Rechtsmittels" ausgogangen und hat als Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs.3 BGB Gegenvorstellungen, die in ihren materiellen Gehalt auch nicht November 1954 (BGHZ 159 305, 312) ausgesprochen, die Ansicht, daß die Untätigkeit3klage im Hinblick auf § *839 Abs» 3 BGB immer, sobald sie zulässig werde, also nach zwei Monaten, erhoben worden müsse, sei ein grundlegender Irrtum» Sie sei nur eines der in Frage kommenden Rechtsmittel, und zwar das stärkste, aber auch das letzte» Erst wenn alle anderen Rechtsmittel nicht zu dem Erfolg führten, müsse erforderlichenfalls auch von der Untätigkeitsklage Gebrauch gemacht worden. Biesen besonderen Umständen hat das Berufungsgericht nicht in hinreichenden Maße Rechnung getragen» Bas Berufungsgericht stellt fest, daß die Abwicklung der alten Palle einschließlich der Prüfung der Y*irtschaftlichkcitsberoch-nungen, wie sic hier in Präge stand, von der beklagten Stadt wegen der Fülle neuer auf Grund des Zweiten Y/ohnungsbauge-setzes eingereichtcr Bcwilligungoantrüge grundsätzlich zu-rückgcstollt worden war» Es geht weiter zugunsten des Klägers von der Unterstellung aus, daß diesem eine positive Bescheidung seiner Anträge in Aussicht gestellt und die Zusage gemacht worden sei, daß die Hinausschiebung der Entscheidung über die Genehmigung zur Mieterhöhung ihm infolge Rückwirkung keine finanziellen Nachteile bringen werde» zur Bienstaufsichtoboschwcrde, seine Zuflucht zu nehmen» Bie Inaussichtstellung einer positiven Bescheidung und die Zusage, daß infolge Rückwirkung ein Ilioto.usfall auch bei späterer Entscheidung nicht entstehen würde, war im Gegenteil ein Erfolg, mit dom sich der Kläger durchaus zufrieden geben konnte, ohne daß cs eines nach-drüc3:lichercn Rechtsmittels bedurfte, da bei dieser Sach- Im übrigen war dem Kläger, worauf auch die Revision hinweist, die Erhebung einer Bienstaufsichtobeschwerde umso weniger suzu demuten, als die beklagte Stadt selbst einräumt, wogen bestehender Arbeitsüberlastung angeordnet zu haben, die Abwicklung aller alten Bälle, zu denen der des Klägers gehörte, surückzusteilen«, Es mag dahingestellt bleiben, ob bei dieser Sachlage eine Bienstaufsichtsbeschwerde überhaupt Erfolg gehabt hätte, jedenfalls wäre bei einem Erfolg ihre Wirkung dahin gegangen, daß der Kläger sich gegenüber anderen konkurrierenden Anträgen, die sicherlich genau so eilig wie seine Anträge waren, eine bevorzugte beschleunigte Behandlung erzwungen hatte«, Mit Recht bemerkt die Revision hierzu, es sei alles andere als schuldhaft, wenn der von einer solchen Rückstellung der Bearbeitung betroffene Kläger nicht bei der Vorgesetzten Bienst-stollo auf bevorzugte Abfertigung gedrängt, sondern sich mit der Verzögerung abgefunden habe, nachdem ihm erklärt worden sei, durch die Verzögerung würden keine finanziellen llachteile entstehen. Schließlich kann auch nicht den Erwägungen des Berufungsgerichtes gefolgt worden, der Kläger habe sich bei den Erklärungen des Sachbearbeiters, wegen der Rückwirkung der beantragten Zustimmung würden Mietausfälle nicht entstehen, nicht beruhigen dürfen; er sei als Architekt mit dem Bau- und Y/ohnungsrecht, zu demindest in den Grundzügen, vertraut gewesen und habe sich daher von der Unrichtigkeit der ihn gegenüber geäußerten Rechtsauffassung ohne große Ilühc überzeugen können» Mit der Unterlassung einer Dienstaufsichtsbeschwerde hätte der Kläger nur dann fahrlässig im Sinne des § 839 Abc. 3 BGB gehandelt« wenn die Annahme einer unrichtigen Belehrung dringlich nahe gelegen hätte (BGHZ 28, 104* 106), Anhaltspunkte hierfür ergeben sich aber aus dem vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Sachverhalt nicht* Bas Berufungsgericht überspannt seine Anforderungen und verletzt eine Erfahronsregcl, wenn es dem Kläger anlastet, er hatte sich ohne große Mühe von der Unrichtigkeit der ihm gegenüber geäußerten Rechtsauffassung überzeugen können, zu demal gegen die Auffassung des Sachbearbeiters erhebliche Bedenken gesprochen hätten, die einem mit Mietpreisfragen grundsätzlich vertrauten Architekten nicht hätten verborgen bleiben können» Einmal ist davon auszugehen, daß cg sich bei dem Mietpreisrecht um eine sehr umfangreiche und schwer übersehbare Rechtsmaterie handelt, die erfahrungsgemäß selbst die Gerichte vor erhebliche Schwierigkeiten stellt. Genau so wenig überzeugend ist der Hinweis des Berufungsgerichts darauf, daß dem Kläger aus den Bewilli-gungsbescheiden bekannt gewesen sei, daß nicht das Amt für Yfohnungsbauförderung die endgültige und maßgebliche Genehmigung zur Mieterhöhung auszusprechen hatte, sondern die Preisbehörde, und eine Rückfrage bei dieser Behörde ihn darüber aufgeklärt hätte, daß eine rückwirkende Mieterhöhung keinesfalls genehmigt würde« Wenn der Kläger auf die Richtigkeit der ihm von dem Amt für Wohnungsbauförderung erteilten Belehrung vertrauen durfte - und so dringlich nahe lag die Unrichtigkeit der Belehrung, wie bereits ausgeführt, nicht, daß der Kläger Zweifel haben mußte -, denn bestand für ihn auch keine Veranlassung, bei der Preisbchördc rückzufragen« In jedem Falle kann ihm die unterlassene Rückfrage nicht als Verschulden zu-gercchnet werden« Schließlich kann auch nicht übersehen werden, worauf die Revision hinweist und was vom Berufungsgericht überhaupt nicht in seine Würdigung mit einbezogen ist, daß der Kläger mit Schreiben vom 3» Dezember 1959 die beklagte unter Hinweis auf die ihm erteilte Zusage um Stellungnahme ersuchte und diese ihm noch mit Schreiben vom IG« Dezember 1959 erwiderte, seitens dos Amtes für V/ohnungsbauförderung sei nichts einzuwenden, wenn die Erhöhung der Durchochnittsmiete bereits von einem früheren Zeitpunkt an - frühestens jedoch vom 1, September 1956 an durchgeführt werde. Dieses Schreiben der beklagten StflB läßt nur den Schluß zu, daß ihr zuständiger Sachbearbeiter sogar noch zu diesem Zeitpunkt der Ansicht War, daß eine rückwirkende Genehmigung möglich sei, denn sonst wäre die Formulierung, gegen eine Mieterhöhung bereits von einem früheren Zeitpunkt - 1. unterlassen, den ihm entstandenen Schaden abzuwenden, denn er sei nach § 10 Abs« 2 des 1«, Bundesmietongesetzes vom 27o Juli 1955 (BGBl I 458) in der Lage gewesen, die Mieten auch ohne Mitwirkung der beklagten Stadt bis zu dem von ihm erstrebten Betrag zu erhöheno Zwar ermöglichte die genannte Vorschrift Miotpreiscr-höhungen für Wohnraum, wie er hier in Bede steht, auch ohne Mitwirkung der Preisbehörde, Dem Kläger waren jedoch insoweit die Hände dadurch gebunden, daß er für den Y/icderaufbau seiner Häuser öffentliche Mittel in Anspruch genommen hatte. Nach alledem reicht der vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Sachverhalt nicht aus, einen Haftungsausschluß der beklagten Stflp aus § 839 Abs.3 BGB herzuleiton» Bas Berufungeurteil ist daher mit der von ihm gegebenen Begründung nicht zu halten» Es läßt sich aber auch mit einer . anderen Begründung nicht halten, da es hierzu an den erforderlichen Feststellungen fehlt» Das Berufungsgericht hat die von Kläger behaupteten Zusagen und Belehrungen lediglich su seinen Gunsten unterstellt, womit es sich, da es auch ffür diesen Fall die Voraussetzung des § 839 Abs» 3 BGB für gegeben erachtete, begnügen konnte» Da § 839 Abs»3 BGB bei den vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Sachverhalt jedoch nicht durchgreifen kann, reicht eine Unterstellung nicht aus, sondern cs bedarf positiver Feststellungen hierzu, wobei su berücksichtigen ist, daß die beklagte Stadt die Abgabe der vom Kläger behaupteten Zusagen und Belehrungen unter Antritt von Zougenbcweis bestritten hat» Sollte cs sich für das Berufungsgericht in der erneuten Verhandlung ergeben, daß das Vorliegcn einer schuldhaften Antopflichtverlctzung nicht unterstellt werden kann, sondern von entschcidungs.crheblicher Bedeutung ist, so wird möglicherweise auch zu prüfen sein, ob der Kläger seinen Anspruch nur aus einem schuldhaft amtopflichtwidrigen Vorhalten der für die :Bescheidung seines Antrags zuständig gewesenen Borntcn hcrlcitet oder ihn auch auf eine Untcrbo-setzung der zuständigen Dienststelle mit Bediensteten stützt und damit der der zuständigen Dienststelle Vorgesetzten Dienststelle oder gar der Zentralstelle der beklagten StflP den Vorwurf antopflichtwidrigen Verhaltens nacht» Bisher läßt der Sachverhalt einen solchen Vorwurf

Zitierte Normen: § 839 BGB § 139 ZPO
BGBRechtsmittelMieterhöhungbeklagenBeamteBerufungsgerichtZustimmungKlägerAmtSchaden

Volltext der Entscheidung

Ill ZR 8/62
Verkündet
 am 21. Harz 1963
Scheibl,
 Justizobersekretär ale Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Architekten Hanns Straße 0,
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
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Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
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hat dor III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21 . März 1963 unter Mitwirkung des SonatcprUsid-onten Br» Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr, Arndt, Dr, Beyer, Gähtgens und Dr, Reinhardt
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 26, Oktober 1961 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revi-sioncrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand;
Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke KflP, LflB^traße und #2« Das ihm früher auch gehörende Grundstück KflP, LüMPfetraße ft, hat er Ende I960 verkauft» Die Gebäude auf den Grundstücken waren im Kriege zerstört worden. Im Jahre 1962 beabsichtigte der Kläger ihren Y/iedoraufbau mit Hilfe öffentlicher Mittel und beantragte, ihm Darlehen aus den V/iederaufbaumitteln de3 Landes Nordrhcin-Y/estfalen zu gewähren« In drei Bescheiden des Amtes für Y/ohnungsbau der beklagten Stftftl wurden ihm entsprechende Darlehen zugesagt« In diesen Bescheiden wurden die Durchschnittsmieten pro Quadratmeter und Monat festgesetzt, außerdem enthielten alle Bescheide die Bestimmung, daß die Mieten nur mit Genehmigung der Preisbehörde nach vorheriger Zustimmung der Finanzierungsabteilung des Amtes für Wohnungsbau der beklagten StflP geändert werden dürften. In drei notariellen Urkunden legten die Parteien sodann die näheren Darlehensbedingungen nieder. Diese sahen u«a. ein fristloses Kündigungsrecht der beklagten Stftp für den Fall vor, daß der Kläger höhere Mieten als festgesetzt fordern oder annchmon werde. Die Darlehen wurden an den Kläger wie vorgesehen ausbezahlt, die Häuser wieder auf gebaut und die Wohnungen vom Kläger vermietet.
Im Jahre 1956 stellte der Kläger die endgültigen Y/irtschaftlichkeitsberechnungen fertig. Aus ihnen ergab sich, daß die einzelnen Mieten zu gering waren. Der Kläger beantragte daher am 14. August 1956 bei der Finanzierungsabteilung des Wohnungsbauamtes der beklagten Stftp, die Zustimmung zu einer Mieterhöhung zu erteilen. Diese Zustimmung wurde erst am 26. Juni 1959 erteilt und dem Kläger unter dem 23. Juli 1959 mitgeteilt. Am 12« Februar I960 erteilte die Preisbehörde die Genehmigung zur Mieterhöhung. Y/ährend das Amt für Y/ohnungsbaufÖrderung keine
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Bedenken gegen eine rückwirkende Mieterhöhung zu dem Aus-driick brachte, genehmigte die Preisbehörde die Mieterhöhung nur vom nächsten Kündigungstermin ab«
Der Kläger hat die beklagte St^K aus dem Gesichtspunkt der Amtohaftung auf Ersatz des Schadens in Anspruch genommen, der ihm durch die verzögerliche Bescheidung seiner Anträge auf Zustimmung zur Mieterhöhung entstanden seio Er hat hierzu vorgetragen; Die Beamten der beklagten StflP hätten sich trotz seiner wiederholten Erinnerungen mit seinen Anträgen nicht ordnungsgemäß befaßt« Wäre dies geschehen, so wäre ihm die Zustimmung des Amtes für Woh-nungebauförderung und die Genehmigung der Preisbehörde zur Mieterhöhung etwa ein Jahr nach seiner Antragstellung zugegangen« Da ihm Bedienstete des Amtes für Wohnungsbauförderung wiederholt erklärt hätten, er werde keinerlei Mietausfälle erleiden, da die demnächstige Erteilung des beantragten Bescheides mit rückwirkender Kraft erfolgen werde, habe er sich mit Erinnerungen begnügt und von weiteren Rechtsmitteln wie einer Dienstaufsichtsbeschwerde oder einer Untätigkeitsklage keinen Gebrauch gemacht«
Infolge dos schuldhaften Verhaltens der Beamten der beklagten St^^ habe er während zweier Jahre keine erhöhte Ilicto erhalten können« Von seinen Mietern habe er nachträglich nicht die Erhöhungsbcträge fordern können, da dies weder auf Grund der Mietverträge noch der gesetzlichen Bestimmungen möglich gewesen sei«
Der Kläger hat seinen Mietauofall auf 2«809 DM (richtig wohl mindestens 2«548,80 DM) beziffert und im T/ege der Tcilklagc beantragt, die beklagte St^^ zur Zahlung von 2.500 DM zu verurteilen.
 
Dio beklagte StflU hat um Abweisung dor Klage geboten und hierzu vorgetragen: Bei der Zustimmung zu einer Mieterhöhung habe cs sich um eine Ermessensentscheidung gehandelt» Der Kläger hätte daher auch eine Versagung der Zustimmung hinnehnen müssen. Umso weniger könne er einen Ersatzanspruch aus einer verspäteten Zustimmung herlciton. Die betreffenden Beamten hätten auch nicht schuldhaft gehandelt, da sie nach Inkrafttreten des zweiten Wohnungs-baugesetzes überlastet gewesen seien. Dem plötzlich ersetzenden großen Arbeitsanfall habe nur dadurch gesteuert worden können, daß die Abwicklung der alten Palle, einschließlich der Prüfung der endgültigen Wirtschaftlich-kcitsbcrcchnungcn, zunächst zurückgcstcllt worden sei. Im übrigen habe der Kläger schuldhaft von der ihm gemäß § 10 Abs. 2 des Ersten Bundcsmiotengesetzes zustehenden Möglichkeit, die Mieten selbst in preiorechtlich zulässiger Weise zu erhöhen, keinen Gebrauch gemacht. Schließlich müsse die Klage auf jeden Pall daran scheitern, daß der Kläger schuldhaft während der beanstandeten fast dreijährigen Bearbcitungczcit nichts unternommen, insbesondere weder eine Dienstaufsichtsbeschwerde noch eine Untätigkeits-klago eingereicht habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klagers ist erfolglos geblieben.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter, die beklagte StflP bittet das Rechtsmittel der Revision zurücksuweisen.
Entscheidungsgründe:
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Das Landgericht und das Berufungsgericht haben den Klageanspruch unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung
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nach § 839 BGB i,V.m. Art»34 GG geprüft, Hiergegen bestehen keine Bedenken; auch die Revision hat solche nicht erhoben,
 Das Berufungsgericht unterstellt, daß die zuständigen Beamten der beklagten Stflfc die ihnen gegenüber dem Kläger obliegende Amtspflicht dadurch schuldhaft verletzt hätten, daß sie die Anträge des Klägers vom 14, August 1956 erst im Juli 1959? also erst nach nahezu drei Jahren, be-schieden hätten. Es verneint jedoch in Übereinstimmung mit dem Landgericht eine sich möglicherweise aus § 839 Abs, 1 BGB i,Y,m, Art, 34 GG ergebende Ersatcpflicht der beklag-ten Stadt mit der Erwägung, der Kläger habe es schuldhaft unterlassen, den ihm entstandenen Schaden durch den Gebrauch eines Rechtsmittels im Sinne von § 839 Abs, 3 BGB abzuwenden, Bas Berufungsgericht geht dabei von der unterstellten Tatsache aus, dem Kläger sei bei seinen verschiedenen Anfragen bereits eine positive Bescheidung seiner Anträge von dom zuständigen Sachbearbeiter in Aussicht gestellt und mehrfach die Zusage gemacht worden, er - der Kläger - laufe bei verzögerlicher Behandlung keinerlei Gefahr, da dio demnächstige Erteilung des beantragten Bescheides rückwirkende Kraft habe, er also keine Mietausfälle erleiden werde, was den Kläger veranlaßt habe, die Bescheidung seiner Anträge abzuwarten. Es bezeichnet als geeignetes Rechtsmittel, das nach seiner Ansicht der Kläger hätte gebrauchen müssen, um den Ausschluß der Haftung der beklagten St^^nach § 839 Ab3, 3 BGB zu vermeiden, die Bienctaufsichtsbcschworde und führt hierzu auss
 Im Palle einer Bionotaufsichtsbeschwerde wären die Anträge des Klägers binnen einem Jahr seit Antragstcllung sowohl vom Amt für Wohnungobauförderung als auch von der Proicbchürde positiv beschieden worden, so daß der Kläger den mit der Klage geltend gemachten Schaden nicht erlitten
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hätte. Wenn auch die beklagte Stzunächst die Abwicklung der alten Fälle einschließlich der Prüfung der endgültigen V.:irtschaftlichkcitöborechnungen grundsätzlich wegen der Fülle neuer auf Grund des Zweiten Vfohnungsbaugcsotzes ein-gereichter Bcwilligungcanträge zurückgestellt habe, so sei doch davon aussugohcn, daß die zur Entscheidung über eine Dienotaufsichtsbccchwerde berufene Dienststelle der beklagten	die Dringlichkeit einer Bescheidung der Anträge
 des Klägers erkannt und ihr dadurch Rechnung getragen hätte, daß der zuständige Sachbearbeiter zur alsbaldigen Bescheidung der Anträge des Klägers angewiesen worden wäre« Der Bescheid wäre auch positiv ausgefallen, zu demal der Kläger selbst vortrage, daß ihm eine positive Bescheidung mehrfach sugesagt worden sei« Daß sich der Sachbearbeiter an diese Zusagen im Falle einer Dienstaufsichtsbeschwerde nicht gehalten hätte, sei nicht anzunehmen« Für eine derartige Annahme fehle es an begründeten Anhaltspunkten« Es könne nicht ohne weiteres unterstellt werden, daß der Sachbearbeiter aus Verärgerung über eine Di ens tauf sicht sbeschv/er-dc entgegen seiner besseren Einsicht die für begründet gehaltenen Anträge des Klägers abgclehnt hätte« Selbst dann, wenn, wie die beklagte StflP es behaupte, keine Zusagen gemacht worden sein sollten, wäre der Bescheid nach erfolgter Dicnstaufsichtsboschv/erde positiv ausgefallen. Zwar möge die beklagte StflP Anträgen auf Zustimmung zur Mieterhöhung zunächst zurückhaltend gogenübergestanden haben.
Es sei aber nicht zu ersehen, daß dies auch nach dem Inkrafttreten dos Zweiten Y/ohnungsbaugcsetzes - 1. Januar 1957 - der Fäll gewesen sei. Die beklagte StflP trage selbst vor, daß seit diesem Zeitpunkt das Prinzip der Kostendeckung zur Richtschnur- für Ermessensentscheidüngen der hier vorliegenden Art geworden sei. Selbst in diesem Falle sei also, wenn der Kläger einige Monate nach Stellung seiner Anträge die Dienstaufsichtsbeschwerdc erhoben hätte, mit einer positiven Bescheidung zu rechnen gewesen.
Dem Kläger sei auch vorzuwerfen, die Dienstaufsichts-bcschwerde aus Fahrlässigkeit nicht eingelegt zu haben» Er habe sich mit mündlichen Erinnerungen bei dem zuständigen Sachbearbeiter nicht mehr begnügen dürfen, nachdem er erkannt habe, daß diese erfolglos blieben» Ebensowenig habe er sich mit den Erklärungen des Sachbearbeiters, er - der Klager - werde wegen der Rückwirkung der beantragten Zustimmung keine I-Iiet aus fülle erleiden, beruhigen dürfen»
Als Architekt sei der Kläger mit dem Bau- und Wohnungsrocht, zu demindest in den Grundzügen, recht vertraut gewesen»
Er habe u»a. die Fachzeitschrift "Blätter für Grundstücks-Bau- und Wohnungsrecht" bezogen und sei in der Lage gewesen, selbst nachsuprüfen, ob die von dem Sachbearbeiter ihm gegenüber geäußerte Ansicht, daß eine rückwirkende Mieterhöhung zulässig sei, richtig gewesen sei» Im ersten August-Heft der erwähnten Zeitschrift sei die Frage ausdrücklich verneint worden» Ohne große Mühe habe sich daher der Kläger von der Unrichtigkeit der ihm gegenüber geäußerten Rechtsauffassung überzeugen können, so wie er dies auch nachträglich, nach Eintritt des Schadens getan habe» Zu einer Überprüfung der hier entscheidenden Rechtsfrage habe er umso mehr Anlaß gehabt, als gegen die Auffassung des Sachbearbeiters erhebliche Bedenken gesprochen hätten, die einem mit Mietpreisfragen grundsätzlich vertrauten Architekten nicht hätten verborgen bleiben können» Überdies sei dem Kläger aus	(
den Bcwilligungsboschoiden bekannt gewesen, daß nicht das Amt für Wohnungsbauförderung die endgültige und maßgebliche Genehmigung zur Mieterhöhung auospreche, sondern die Prcisbehörde» Eine Rückfrage bei der Preisbehörde aber hätte ihn dahin aufgeklärt, daß diese Behörde eine rückwirkende Mieterhöhung keinesfalls genehmigen werde»
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Diese Erwägungen des Berufungsgerichtes halten einer rcvisionorcchtlichcn Nachprüfung nicht stand»
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Y/ie schon im landgerichtlichen Urteil gesagt, geht die Bestimmung des § 839 Abs® 3 BGB - wie § 254 BGB - davon aus, daß (nach Treu und Glauben) nur demjenigen ein Ersatz seines Schadens sugcbilligt werden kann, der sich in gehörigen und ihm zu demutbarem Maße für seine eigenen Belange eingesetzt und damit den Schaden abzuwenden sich bemüht hat* Es soll niemand erlaubt sein, den Schaden entstehen oder größer werden zu lassen, um ihn schließlich, gewissermaßen als Lohn der eigenen Untätigkeit, dem Beamten oder dom Staat in Rechnung zu stellen* Die Bestimmung des § 839 Abs* 3 BGB regelt somit einen Pall des mitwirkenden Verschuldens, der jedoch grundsätzlich zu dem völligen Haftungsausschluß des Schädigers führt*
Mit Rocht weist die Revision darauf hin, daß sich im vorliegenden Pall der Kläger durchaus nicht untätig verhalten hat, sondern im Gegenteil wiederholt auf Sacherledigung gedrängt und auf die Möglichkeit eines Schadens hingewiesen hat. Zwar hat der Kläger sich nur mit "Erinnerungen" begnügt* Jedoch Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs® 3 BGB sind alle Rechtsbchclfe, die sich gegen die eine AmtspflichtVerletzung darstellende Handlung oder Unterlassung richten und sowohl deren Beseitigung oder Berichtigung als auch die Abwendung des Schadens zu dem Ziel haben und herbeizuführen geeignet sind (RGZ 28, 104, 106)* So hat das Reichsgericht in seinem Urteil vom 6. Oktober 1934 - V 185/34 -(J\7 1935, 772 Nr* 4) Erinnerungen gegen das Ausbleiben einer Grundbuchamtsnach-richt als Gebrauch eines Rechtsmittels im Sinne des § 839 Abs* 3 BGB angesehen (vgl* auch RGZ 138, 114, 116) und der erkennende Senat ist in seinem Urteil vom 31» März I960 - Ill ZR 41/59 - (ITJW I960, 1718, 1790) gleichfalls von einem weit zu fassenden Begriff des "Rechtsmittels" ausgogangen und hat als Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB Gegenvorstellungen, die in ihren materiellen Gehalt auch nicht
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weiter als Erinnerungen gehen, und die Dien3tauf3ichts-bcschwcrde nebeneinander genannte Eine enge Auslegung des § 839 Abs. 3 BGB hat er nur verlangt, soweit es darum geht, wogegen sich das Rechtsmittel zu richten hat, d»h. es muß sich immer unmittelbar gegen die schädigende Amtshandlung oder Unterlassung selbst, also gegen die Amtspflichtwidrigkeit des in Anspruch genommenen Beamten richten«. Dies trifft für die vom Kläger erhobenen Erinnerungen zu«,
Nun sind zwar die vom Kläger erhobenen Erinnerungen das schwächste Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs» 3 BGB gewesen, und ihm hätten als weitere und sicherlich wirksamere Rechtsmittel die Dienstaufsichtsbeschwerdo und die vom Landgericht weiter genannte Untätigkeitsklage der Art» 24, 50 MilRegVO Nr» 165 zur Verfügung gestanden. Hinsichtlich der Untätigkeitsklage hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 29. November 1954 (BGHZ 159 305, 312) ausgesprochen, die Ansicht, daß die Untätigkeit3klage im Hinblick auf § *839 Abs» 3 BGB immer, sobald sie zulässig werde, also nach zwei Monaten, erhoben worden müsse, sei ein grundlegender Irrtum» Sie sei nur eines der in Frage kommenden Rechtsmittel, und zwar das stärkste, aber auch das letzte» Erst wenn alle anderen Rechtsmittel nicht zu dem Erfolg führten, müsse erforderlichenfalls auch von der Untätigkeitsklage Gebrauch gemacht worden.
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Zutreffend ist daher das Berufungsgericht davon aus-gegangon, daß im vorliegenden Falle lediglich die Dienot-aufsichtsbecchwerdc das dem Kläger weiterhin zu demutbare Rechtsmittel gewesen wäre» Bern Berufungsgericht ist auch grundsätzlich darin suzustimmen, daß Erinnerungen als das schwächste Rechtsmittel dann nicht mehr als ein hinreichendes Rechtsmittel in Sinne des § 839 Abs» 3 BGB ange-
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schon v/erdcn können, wenn die Erfolglosigkeit der Erinnerungen erkenntlich wird» In diesem Palle wird man die Erhebung der Dienstaufsichtsbeschwerdc zu verlangen haben» Jedoch läßt sich dieses nicht ganz allgemein sagen» Bei der Prüfung, ob der Verletzte es schuldhaft unterlassen hat, von einem stärkeren Recht3behclf Gebrauch zu machen, ist auf die besonderen Umstände des Einzclfalles absustellen (BGH Urt» v» 10» März 1955 - III ZR 188/53 S» 8)»
Biesen besonderen Umständen hat das Berufungsgericht nicht in hinreichenden Maße Rechnung getragen» Bas Berufungsgericht stellt fest, daß die Abwicklung der alten Palle einschließlich der Prüfung der Y*irtschaftlichkcitsberoch-nungen, wie sic hier in Präge stand, von der beklagten Stadt wegen der Fülle neuer auf Grund des Zweiten Y/ohnungsbauge-setzes eingereichtcr Bcwilligungoantrüge grundsätzlich zu-rückgcstollt worden war» Es geht weiter zugunsten des Klägers von der Unterstellung aus, daß diesem eine positive Bescheidung seiner Anträge in Aussicht gestellt und die Zusage gemacht worden sei, daß die Hinausschiebung der Entscheidung über die Genehmigung zur Mieterhöhung ihm infolge Rückwirkung keine finanziellen Nachteile bringen werde»
Biesor teils fcetgcstolltc und teils unterstellte Sachverhalt rechtfertigt nicht den vom Berufungsgericht gezogenen Schluß, der Kläger sei mit seinen Erinnerungen erfolglos geblieben und verpflichtet gewesen, zu einem stärkeren Rechtsmittel, d«h. zur Bienstaufsichtoboschwcrde, seine Zuflucht zu nehmen» Bie Inaussichtstellung einer positiven Bescheidung und die Zusage, daß infolge Rückwirkung ein Ilioto.usfall auch bei späterer Entscheidung nicht entstehen würde, war im Gegenteil ein Erfolg, mit dom sich der Kläger durchaus zufrieden geben konnte, ohne daß cs eines nach-drüc3:lichercn Rechtsmittels bedurfte, da bei dieser Sach-

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läge ein möglicher Schadenseintritt für den Kläger nicht voraussehbar war«, Es konnte ihm mithin ohne Verschulden gleichgültig sein, ob der Bescheid su einem früheren oder späteren Zeitpunkt erging, es sei denn, daß ihm wesentlich daran lag, sobald v/ie möglich und nicht erst rückwirkend, in den Genuß der erhöhten Mieten zu kommen, v/as aber für die Verschuldensfrage ohne Bedeutung ist, da der Kläger hieraus Ansprüche nicht herleitet.
Im übrigen war dem Kläger, worauf auch die Revision hinweist, die Erhebung einer Bienstaufsichtobeschwerde umso weniger suzu demuten, als die beklagte Stadt selbst einräumt, wogen bestehender Arbeitsüberlastung angeordnet zu haben, die Abwicklung aller alten Bälle, zu denen der des Klägers gehörte, surückzusteilen«, Es mag dahingestellt bleiben, ob bei dieser Sachlage eine Bienstaufsichtsbeschwerde überhaupt Erfolg gehabt hätte, jedenfalls wäre bei einem Erfolg ihre Wirkung dahin gegangen, daß der Kläger sich gegenüber anderen konkurrierenden Anträgen, die sicherlich genau so eilig wie seine Anträge waren, eine bevorzugte beschleunigte Behandlung erzwungen hatte«, Mit Recht bemerkt die Revision hierzu, es sei alles andere als schuldhaft, wenn der von einer solchen Rückstellung der Bearbeitung betroffene Kläger nicht bei der Vorgesetzten Bienst-stollo auf bevorzugte Abfertigung gedrängt, sondern sich mit der Verzögerung abgefunden habe, nachdem ihm erklärt worden sei, durch die Verzögerung würden keine finanziellen llachteile entstehen.
Ob darüber hinaus, v/ie die Revision es meint, eine Bienstaufsichtsbeschwerdc nur su einer Verärgerung des Sachbearbeiters und möglicherweise zu einer Versagung der Zustimmung su den beantragten Mieterhöhungen hätte führen können, da es sich insoweit um reine Ermessenscntscheidungen gehandelt habe, kann gleichfalls dahinstehen. In jedem Pal-
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lc beruhen dio Erwägungen des Berufungsgerichtes zu der Frage, wann die Entscheidung bei Einlegung einer Bienstauf cichtsbcschwcrde ergangen und wie sie ausgefallen wäre, lediglich auf Mutmaßungen, die nicht unbedingt überzeugen«,
Schließlich kann auch nicht den Erwägungen des Berufungsgerichtes gefolgt worden, der Kläger habe sich bei den Erklärungen des Sachbearbeiters, wegen der Rückwirkung der beantragten Zustimmung würden Mietausfälle nicht entstehen, nicht beruhigen dürfen; er sei als Architekt mit dem Bau- und Y/ohnungsrecht, zu demindest in den Grundzügen, vertraut gewesen und habe sich daher von der Unrichtigkeit der ihn gegenüber geäußerten Rechtsauffassung ohne große Ilühc überzeugen können»
In der Rechtsprechung ist der Grundsatz anerkannt, daß eine besondere tatsächliche Lage zusätzliche Pflichten für den Beamten schaffen kann» Hierbei gewinnt der heute gefestigte Grundsatz Bedeutung, daß der Beamte "Helfer des Staatsbürgers” zu sein hat, woraus im Binzelfall seine Pflicht folgen kann, den von ihm zu betreuenden Personen-kreis erforderlichenfalls ausreichend zu belehren und auf-zuklärcn, damit insbesondere ein Gesuchsteller im Rahmen des jeweils Möglichen und Zulässigen das erreichen kann, was er zu erreichen wünscht und damit vermeidbarer Schaden von ihn forngohaltcn wird (BGHZ 15, 305, 312; BGH in NJW I960, 1244)« Grundsätzlich nuß auch jeder Beamte die zur Führung seines Amtes notwendigen Rechtsund Verwaltungs-kcnntnissc besitzen oder sich verschaffen (BGB RGRK 11» Aufl», § 859 Anm» 46)»
Biese Grundsätze haben aber zur Folge, daß der Staatsbürger auf Erklärungen und Belehrungen eines Beamten, die dieser in Rahnen seiner den Staatsbürger gegenüber bestehenden Amtspflicht diesen gegenüber abgibt, in allgemeinen vertrau-
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en darf und es ihm nicht zu dem Verschulden im Sinne des § 859 Abs, 5 BGB gereichen kann, wenn er nicht klüger ist als der Beamte (BGHZ 15» 305s 315)»
Mit der Unterlassung einer Dienstaufsichtsbeschwerde hätte der Kläger nur dann fahrlässig im Sinne des § 839 Abc. 3 BGB gehandelt« wenn die Annahme einer unrichtigen Belehrung dringlich nahe gelegen hätte (BGHZ 28, 104* 106), Anhaltspunkte hierfür ergeben sich aber aus dem vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Sachverhalt nicht* Bas Berufungsgericht überspannt seine Anforderungen und verletzt eine Erfahronsregcl, wenn es dem Kläger anlastet, er hatte sich ohne große Mühe von der Unrichtigkeit der ihm gegenüber geäußerten Rechtsauffassung überzeugen können, zu demal gegen die Auffassung des Sachbearbeiters erhebliche Bedenken gesprochen hätten, die einem mit Mietpreisfragen grundsätzlich vertrauten Architekten nicht hätten verborgen bleiben können» Einmal ist davon auszugehen, daß cg sich bei dem Mietpreisrecht um eine sehr umfangreiche und schwer übersehbare Rechtsmaterie handelt, die erfahrungsgemäß selbst die Gerichte vor erhebliche Schwierigkeiten stellt. Ein Erfahrungssatz, daß ein Architekt grundsätzlich mit dom h'ietpreisrecht, insbesondere auch in seinen speziellen Gebieten, vertraut ist, läßt sich daher nicht aufstcllen. Irgendwelche Feststellungen darüber, daß bei dem Kläger eine solche Vertrautheit vorlag, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Lediglich der Hinweis darauf, daß der Kläger eine Fachzeitschrift gehalten habe und sich durch Lesen eines in dieser Zeitschrift enthaltenen Aufsatzes leicht von .der Unrichtigkeit der ihn von dem Sachbearbeiter gegebenen Zusage hätte unterrichten können, kann eine genügende Vertrautheit mit der Materie nicht dartun. Einmal ist nicht gesagt, daß ein Aufsatz in einer Fachzeitschrift nun unbedingt die richtige Ansicht wiedergibt» Zum anderen ist
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in dom Aufsatz (Fidler, Das erste Bundesmietengesetz in Kraft getreten! in Blätter für Grundstücks-Bau- und Y/ohnungsrecht 1955 S. 2313 234) nur für die Durchsetzung von Mieterhöhungen nach dem Bundesmietengesetz ohne Mitwirkung der Preisbehörde eindeutig gesagt, daß die Forderung einer erhöhten Miete für die zurückliegende Zeit nicht zulässig isto Im weiteren ist dann lediglich ausgeführt, daß die neue Vorschrift über die Durchsetzung von Mieterhöhungen nicht nur für die Fälle der Mieterhöhungen nach dem Bundecmietengcsetz, sondern auch in allen Fällen gelte, in denen eine Mieterhöhung allgemein oder durch Sondergenehmigung der Preisbehörde zugelassen werde, ohne daß hierbei auch auf einen Ausschluß von Rückwirkungen hingewicccn ist» Eine so eindeutige Aufklärung, wie das Berufungsgericht es meint, läßt sich daher auch diesem Aufsatz nicht entnehmen«
Genau so wenig überzeugend ist der Hinweis des Berufungsgerichts darauf, daß dem Kläger aus den Bewilli-gungsbescheiden bekannt gewesen sei, daß nicht das Amt für Yfohnungsbauförderung die endgültige und maßgebliche Genehmigung zur Mieterhöhung auszusprechen hatte, sondern die Preisbehörde, und eine Rückfrage bei dieser Behörde ihn darüber aufgeklärt hätte, daß eine rückwirkende Mieterhöhung keinesfalls genehmigt würde« Wenn der Kläger auf die Richtigkeit der ihm von dem Amt für Wohnungsbauförderung erteilten Belehrung vertrauen durfte - und so dringlich nahe lag die Unrichtigkeit der Belehrung, wie bereits ausgeführt, nicht, daß der Kläger Zweifel haben mußte -, denn bestand für ihn auch keine Veranlassung, bei der Preisbchördc rückzufragen« In jedem Falle kann ihm die unterlassene Rückfrage nicht als Verschulden zu-gercchnet werden«
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Schließlich kann auch nicht übersehen werden, worauf die Revision hinweist und was vom Berufungsgericht überhaupt nicht in seine Würdigung mit einbezogen ist, daß der Kläger mit Schreiben vom 3» Dezember 1959 die beklagte	unter Hinweis auf die ihm erteilte Zusage um
 Stellungnahme ersuchte und diese ihm noch mit Schreiben vom IG« Dezember 1959 erwiderte, seitens dos Amtes für V/ohnungsbauförderung sei nichts einzuwenden, wenn die Erhöhung der Durchochnittsmiete bereits von einem früheren Zeitpunkt an - frühestens jedoch vom 1, September 1956 an durchgeführt werde. Allerdings entiiclt dieses Schreiben dann noch gewisse Einschränkungen dahin, daß die Mieterhöhung der Genehmigung durch die Preisbehörde bedürfe und ec bei einer rückwirkenden Mieterhöhung entscheidend sei, ob die mit den Mietern abgeschlossenen Verträge eine rückwirkende Mieterhöhung vorsähen, so daß die Möglichkeit daß ein Gericht die rückwirkende Mieterhöhung für preis-rechtlich unzulässig erkläre, Vorbehalten bleiben müsse. Dieses Schreiben der beklagten StflB läßt nur den Schluß zu, daß ihr zuständiger Sachbearbeiter sogar noch zu diesem Zeitpunkt der Ansicht War, daß eine rückwirkende Genehmigung möglich sei, denn sonst wäre die Formulierung, gegen eine Mieterhöhung bereits von einem früheren Zeitpunkt - 1. September 1956 - an sei nichts einzuwenden, unverständlich. War aber der zuständige Sachbearbeiter der beklagten StflB9' der wohl als Fachmann in diesen Fragen an gesehen werden muß, noch am 16. Dezember 1959 dieser Ansicht, dann läßt cs sich nicht sagen, daß der Kläger schon in den Jahren 1956 und 1957 die Sachlage erkannt hat., oder hätte crlcenncn müssen.
I,Iit Rücksicht auf die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat bedarf es noch eines Hinweises darauf, daß der Ansicht der beklagten Sl4^ nicht gefolgt werden kann, der Kläger habe es schuldhaft
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unterlassen, den ihm entstandenen Schaden abzuwenden, denn er sei nach § 10 Abs« 2 des 1«, Bundesmietongesetzes vom 27o Juli 1955 (BGBl I 458) in der Lage gewesen, die Mieten auch ohne Mitwirkung der beklagten Stadt bis zu dem von ihm erstrebten Betrag zu erhöheno
 Zwar ermöglichte die genannte Vorschrift Miotpreiscr-höhungen für Wohnraum, wie er hier in Bede steht, auch ohne Mitwirkung der Preisbehörde, Dem Kläger waren jedoch insoweit die Hände dadurch gebunden, daß er für den Y/icderaufbau seiner Häuser öffentliche Mittel in Anspruch genommen hatte. Vor Erhalt seiner Darlehen aus den Wio-deraufbaumittoln des Landes Nordrhein-Westfalen hatte er sich gegenüber der Stadtverwaltung Kflfc (Amt für Wohnungsbau) verpflichten müssen, Änderungen der in den Bewilli-gungsboschciden festgesetzten Mieten nur mit Genehmigung der Prcicbchörde nach vorheriger Zustimmung der Stadtverwaltung vor Zunahmen, In den dem Kläger erteilten Bewil-ligungcbeschcidon war diese Verpflichtung unter Bezugnahme auf die vorher vom Kläger abgegebene Verpflichtungser-klürung ausdrücklich ausgesprochen. In den notariellen Urkunden Uber die Darlehenshingaben war außerdem noch die Bestimmung enthalten, daß der Darlehensgeber die sofortige Zurückzahlung des Darlehens ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist verlangen kann, wenn der Darlehensnehmer höhere Mieten als in Bev/illigungobcschoid festgesetzt fordert oder anninnt. Ohne die erforderliche Zustimmung und ohne die Genehmigung der Preisbehörde konnte der Kläger also auch auf Grund des 1, Bundccmietengesctzes Mietproisor-höhungen nicht vornehmen, wenn er nicht die ihm auferlegte Verpflichtung verletzen und sich der Gefahr aus-cctscn wollte, die erhaltenen Darlehen sofort zurückzahlen zu müssen. Danach'i kann aber darin, daß der Kläger nicht eigenmächtig ohne Zustimmung der Stadtverwaltung und ohne Genehmigung der Preisbehörde MictprciserhÖhungen vorgenom-
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non hat, nicht eine schuldhafte Verletzimg seiner Schadensab-wendungo- oder Schadcnsminderungspflieht im Sinne des § 254 Abc., 2 BGB gesehen worden*
Nach alledem reicht der vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Sachverhalt nicht aus, einen Haftungsausschluß der beklagten Stflp aus § 839 Abs. 3 BGB herzuleiton» Bas Berufungeurteil ist daher mit der von ihm gegebenen Begründung nicht zu halten» Es läßt sich aber auch mit einer . anderen Begründung nicht halten, da es hierzu an den erforderlichen Feststellungen fehlt» Das Berufungsgericht hat die von Kläger behaupteten Zusagen und Belehrungen lediglich su seinen Gunsten unterstellt, womit es sich, da es auch ffür diesen Fall die Voraussetzung des § 839 Abs» 3 BGB für gegeben erachtete, begnügen konnte» Da § 839 Abs»3 BGB bei den vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Sachverhalt jedoch nicht durchgreifen kann, reicht eine Unterstellung nicht aus, sondern cs bedarf positiver Feststellungen hierzu, wobei su berücksichtigen ist, daß die beklagte Stadt die Abgabe der vom Kläger behaupteten Zusagen und Belehrungen unter Antritt von Zougenbcweis bestritten hat»
Sollte cs sich für das Berufungsgericht in der erneuten Verhandlung ergeben, daß das Vorliegcn einer schuldhaften Antopflichtverlctzung nicht unterstellt werden kann, sondern von entschcidungs.crheblicher Bedeutung ist, so wird möglicherweise auch zu prüfen sein, ob der Kläger seinen Anspruch nur aus einem schuldhaft amtopflichtwidrigen Vorhalten der für die :Bescheidung seines Antrags zuständig gewesenen Borntcn hcrlcitet oder ihn auch auf eine Untcrbo-setzung der zuständigen Dienststelle mit Bediensteten stützt und damit der der zuständigen Dienststelle Vorgesetzten Dienststelle oder gar der Zentralstelle der beklagten StflP den Vorwurf antopflichtwidrigen Verhaltens nacht» Bisher läßt der Sachverhalt einen solchen Vorwurf
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allerdings noch nicht erlsennen, so daß es insoweit noch weiterer Aufklärung im Rahmen des § 139 ZPO "bedürfte0 Mit der Präge, ob und inwieweit die Unterbesetzung einer Dienststelle, die, wie hier, zur verzögerlichon Sachbe-arbeitung geführt hat, zu einer Haftung aus Amtspflicht-Verletzung führen kann, hat sich der erkennende Senat in seinem Urteil vom 10«. November 1958 - III ZR 135/57 (NJV/ 1959, 574 und LLI Nr«, 46 zu § 839 (G)) auseinander-gooetzt. Auf die in diesem Urteil entwickelten Grundsätze wird, falls es darauf ankommen sollte, verwiesen
 Hiernach muß das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiton Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden«, Ihm ist auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges zu überlassene
 Dr. Pagondarm	Die	Bundesrichter	Dr»	Arndt	und
 Gähtgens sind beurlaubt und ortsabwesend; sie sind an der Leistung der Unterschrift verhindert»
Dr o Pagendarm
 Dr» Beyer	Dr»	Reinhardt