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BGH · Ill ZR 8/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 8/61

Der Treuhänder genehmigte zunächst den Schadensantrag, leistete auch Zahlungen, lohnte dann aber gegenüber dem Kläger (zu 1) weitere Zahlungen ab, weil sich heräusgestellt habe, daß nicht alle von dem Kläger angemeldeten Schäden durch die Explosion entstanden seien. Auf die Revision der Kläger wies der jetzt erkennende Senat mit Urteil vom 14° April 1958 III ZR 200/56, auszugsweise in BGHZ 27, 73 abgedruekt, die Sache insoweit an das Oberlandesgericht zurück, als dieses auf eine Amtshaftung gestützte Ansprüche der Kläger gegen die beklagte Stadt zurückgewiesen hatte. Danach entschieden Landgericht und Oberlondesgericht (dieses mit Urteil vom 5* Juli I960) über die von ihren bisherigen Urteilen nicht erfaßten Klagansprüche gegen die Firma Kflp & SflHHHHV* Von diesen Ansprüchen sprach das Landgericht den Klägern nur 100 DM, das Oberlandesgericht dann 700 DM zu. In den gegenwärtigen Rechtszug ist allein die Frage gediehen, ob die beklagte Stadt kraft einer sie treffenden Amtshaftung den Klägern die Kosten des von dem Bauunternehmer Rech gegen den Kläger angestrengten Rechtsstreits deswegen ersetzen muß, weil sie den Rechnungsbetrag nicht ihrerseits an R^^ gezahlt und letzteren dadurch zu seinem gerichtlichen Vorgehen gegen den Kläger veranlaßt hat. April 1958 III ZR 200/56 ausgeführt: Wenn die Abwicklung der durch die Explosion entstandenen Schäden und die Verwaltung des Treuhänderfonds eine von der beklagten Stadt übernommene Aufgabe gewesen sei und Oberstadtdirektor PHHHl mit seinem Büro im Rahmen städtischer Verwaltung gehandelt habe, könne ein Amtshaftungsanspruch gegen die beklagte Stadt begrün- dct sein, und zwar auch dann, wenn die Kläger einen Anspruch auf Bezahlung der Rechnung R|gegen die beklagte Stadt nicht gehabt hätten; letzteres dann, wenn die Kläger von der Beklagten bei der Verteilung des Ronds willkürlich, schuldhaft pflichtwidrig ausgeschlossen worden seienDie Bezahlung wäre aber mit Grund verweigert worden, wenn die von den Klägern geltend gemachten Hausschäden, wie die Beklagte behaupte, nicht auf die Explosion zurückzuführen seien, und dies auch dann, v/enn die Beklagte zunächst irrig die Schäden als Explosionsschäden anerkannt haben sollte; die Bezahlung der Rechnung könne außerdem selbst dann pflichtgemäß abgelehnt v/orden sein, wenn die Schäden wirklich Explosionsschäden gewesen wären; die Verteilung des Entschädigungsfonds könne nämlich unter den verschiedensten Gesichtspunkten erfolgen; es könne sachgerecht sein, völlig geklärte Ansprüche zweifeihaften vorzuziehen, der Wohlhabende könne hinter dem Bedürftigen zurückgcstcllt werden, die Schwere der Schäden könne von Bedeutung sein und dergleichen mehr- Auch einem Anspruch, dessen Grundlage geprüft gewesen sei, könne die Erfüllung mit Recht versagt werden, wenn Zweifel auftauchten oder inzwischen dringlichere Ansprüche angemcldet worden und zu erfüllen seien. unmittelbar persönlich oder als Beamter der Stadt von der Besatzungsmacht damit betraut worden war, den von der Besatzungsmacht zur Entschädigung der Betroffenen zur Verfügung gestellten Bonds zu verwalten und zu verteilen; die Zahlung der Rechnung R(^ sei abgelehnt v/orden, weil Dr.PHHUhintcx'bracht worden sei, daß der Kläger auch Schäden, die schon vor der Explosion bestanden hätten, als angebliche Explosionsschäden angemeldet habe. Dieser Verdacht sei "durch die Beweisaufnahme, die den Schluß-urteilen in dem Verfahren der Kläger gegen die Birma K^^ & sflHHI^B| zugrundelag”, gerechtfertigt worden:' unter den gegebenen Umständen könne es nicht als Pflicht- Eie Beklagte habe von vornherein darauf hingewiesen, daß der Treuhänder nur befugt gev/esen sei, einwandfreie Schadensmeldungen zu regulieren, und es fehle jeder Anhalt dafür, daß er auch die Pflicht gehabt haben sollte, auf Schadensmeldungen Zahlungen zu leisten, hinsichtlich deren Berechtigung er auch nur teilweise Zweifel gehabt habe. Demgegenüber läßt sich nicht sagen, daß der Treuhänder schuldhaft pflichtv/idrig die Bezahlung des von R(|^in Rechnung gestellten Betrages abgelehnt habe. April 1958 enthaltenen und maßgebenden Ausführungen gereicht es dem Treuhänder keinesfalls zu dem Verschulden im Sinne einer Außerachtlassung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt, wenn er sich für befugt erachtete, die Ansprüche der Kläger deswegen abzulehnen, weil die angemeldete Forderung nicht völlig geklärt, vielmehr, wenn auch nur zu einem Teil, zweifelhaft sei. Ihm war, wie das angefochtene Urteil feststellt, hinterbracht worden, der Kläger habe auch Schäden, die bereits vor der Explosion entstanden seien, als angebliche ExplosionsSchäden angemeldet. in ihren Schlußurteilen gegen die Firma KflP & nicht davon haben überzeugen können, daß alle angemeldeten Schäden an den Häusern der Kläger durch die Explosion hervorgerufen worden sind. Der Senat hot in seinem Urteil vom 14« April 1958 die Beklagte für berechtigt erklärt, einem bereits überprüften Anspruch die Erfüllung zu versagen, wenn nachträglich Zweifel an seiner Berechtigung auftauchten, Angesichts dessen kann dem Treuhänder auch unter dem von der Revision herangezogenen Gesichtspunkt ein Verschulden nicht angelastet werden.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
OberlandesgerichtTreuhänderAnspruchStadtBrKlägerSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

Ill ZR 8/61
Verkündet am 12. März 1962 Scheibl,
 Justizoboroekretär ala Urkundsbeomter dor Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
2169 067
i.)
2.0
des Landwirts Hans
W
*
der Frau Frieda R
geh.
beide in W
Kläger, Berufungskläger und Revisionsklägej^^^^^^ - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.HHB
gegen
 die Stadt Wilhelmshaven, vertreten durch ihren VerwaltungsauBschuß,
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Pagendarm sowie , der Bundesrichter Br.Beyer, Br.Hußla, Gähtgens und Keßler
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Kläger gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg (Oldb) vom 20. Bezember I960 wird zurückgewiesen.
Bie Kläger haben die Kosten auch dieses Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Im Jahre 1953 ereignete sich in Wilhelmshaven in der
 Munitionsentschärfungoanotalt, die die Firma K
auf Veranlassung der britischen Besat-
zungsmacht betrieb, eine Explosion, bei der viele Gebäude und auch zwei den Klägern als Miteigentümern gehörende Häuser beschädigt wurden. Zur Entschädigung der von dem Unglück Betroffenen stellte die Besatzungsmacht einen Fonds von zunächst 500 000 DM zur Verfügung; mit dessen Verwaltung wurde der Oberstadtdirektor der Stadt Wilhelmshaven Dr.PHHD betraut, der zur Regelung der Schadens-angclcgenhcitcn ein Büro einrichtete. Für die Anwesen der Kläger wurden eine Schadensanmeldung und Kostenanschläge über die Behebung der Schäden erstellt. Der Treuhänder genehmigte zunächst den Schadensantrag, leistete auch Zahlungen, lohnte dann aber gegenüber dem Kläger (zu 1) weitere Zahlungen ab, weil sich heräusgestellt habe, daß nicht alle von dem Kläger angemeldeten Schäden durch die Explosion entstanden seien. Der Kläger weigerte sich danach, den von dem Bauunternehmer R^^ für von ihm gelieferte Arbeiten verlangten Rechnungsbetrag über 808,97 DM zu zahlen mit der Begründung, den Betrag müsse der Treuhänder erlegen. Der Unternehmer R^0 klagte daraufhin gegen den Kläger nach vorongegangenom Mahnverfahren den genannten Rechnungsbetrag ein. Die Kosten dieses Rechtsstreits machten insgesamt
791.27	DM aus.
Die Kläger haben sodann im vorliegenden Verfahren die Stadt Y/ilhelmahaven sowie die Firma verklagt. Der Rechtsstreit nahm einen wechselvollen Verlauf. Zunächst verlangten die Kläger von beiden Beklagten als Gesamtschuldnern Ersatz der Beträge von 008,97 DM und
791.27	DM, ferner Ersatz von weiteren Schäden in Höhe von 445,68 DM. Landgericht und Oberlandesgericht wiesen zunächst die Klage gegen die genannte l’irma in Höhe von
791.27	DM und gegen die beklagte Stadt in vollem Umfang ab.
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Auf die Revision der Kläger wies der jetzt erkennende Senat mit Urteil vom 14° April 1958 III ZR 200/56, auszugsweise in BGHZ 27, 73 abgedruekt, die Sache insoweit an das Oberlandesgericht zurück, als dieses auf eine Amtshaftung gestützte Ansprüche der Kläger gegen die beklagte Stadt zurückgewiesen hatte. Danach entschieden Landgericht und Oberlondesgericht (dieses mit Urteil vom 5* Juli I960) über die von ihren bisherigen Urteilen nicht erfaßten Klagansprüche gegen die Firma Kflp & SflHHHHV* Von diesen Ansprüchen sprach das Landgericht den Klägern nur 100 DM, das Oberlandesgericht dann 700 DM zu. Im Anschluß hieran beantragten die Kläger vor dem Oberlondesgericht nur mehr, die beklagte Stadt zur Erstattung von 791,27 DM (Kosten des Rechtsstreits Roch/V/eil) nebst Zinsen zu verurteilen. Das Oberlandesgericht hat insoweit wiederum zu Ungunston der Kläger erkannt. Diese verfolgen mit der Revision ihren letzten Antrag gegen die beklagte Stadt weiter» Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. ./ .
Entscheidungsgründe:
In den gegenwärtigen Rechtszug ist allein die Frage gediehen, ob die beklagte Stadt kraft einer sie treffenden Amtshaftung den Klägern die Kosten des von dem Bauunternehmer Rech gegen den Kläger angestrengten Rechtsstreits deswegen ersetzen muß, weil sie den Rechnungsbetrag nicht ihrerseits an R^^ gezahlt und letzteren dadurch zu seinem gerichtlichen Vorgehen gegen den Kläger veranlaßt hat. Hierzu hat der Senat in seinem die Sache an das Berufungsgericht : zurückverweis enden Urteil vom 14. April 1958 III ZR 200/56 ausgeführt: Wenn die Abwicklung der durch die Explosion entstandenen Schäden und die Verwaltung des Treuhänderfonds eine von der beklagten Stadt übernommene Aufgabe gewesen sei und Oberstadtdirektor PHHHl mit seinem Büro im Rahmen städtischer Verwaltung gehandelt habe, könne ein Amtshaftungsanspruch gegen die beklagte Stadt begrün-
 
dct sein, und zwar auch dann, wenn die Kläger einen Anspruch auf Bezahlung der Rechnung R|gegen die beklagte Stadt nicht gehabt hätten; letzteres dann, wenn die Kläger von der Beklagten bei der Verteilung des Ronds willkürlich, schuldhaft pflichtwidrig ausgeschlossen worden seienDie Bezahlung wäre aber mit Grund verweigert worden, wenn die von den Klägern geltend gemachten Hausschäden, wie die Beklagte behaupte, nicht auf die Explosion zurückzuführen seien, und dies auch dann, v/enn die Beklagte zunächst irrig die Schäden als Explosionsschäden anerkannt haben sollte; die Bezahlung der Rechnung könne außerdem selbst dann pflichtgemäß abgelehnt v/orden sein, wenn die Schäden wirklich Explosionsschäden gewesen wären; die Verteilung des Entschädigungsfonds könne nämlich unter den verschiedensten Gesichtspunkten erfolgen; es könne sachgerecht sein, völlig geklärte Ansprüche zweifeihaften vorzuziehen, der Wohlhabende könne hinter dem Bedürftigen zurückgcstcllt werden, die Schwere der Schäden könne von Bedeutung sein und dergleichen mehr- Auch einem Anspruch, dessen Grundlage geprüft gewesen sei, könne die Erfüllung mit Recht versagt werden, wenn Zweifel auftauchten oder inzwischen dringlichere Ansprüche angemcldet worden und zu erfüllen seien.
Das angeföchtene Urteil läßt offen, ob Dr-PJHHHD . unmittelbar persönlich oder als Beamter der Stadt von der Besatzungsmacht damit betraut worden war, den von der Besatzungsmacht zur Entschädigung der Betroffenen zur Verfügung gestellten Bonds zu verwalten und zu verteilen; die Zahlung der Rechnung R(^ sei abgelehnt v/orden, weil Dr.PHHUhintcx'bracht worden sei, daß der Kläger auch Schäden, die schon vor der Explosion bestanden hätten, als angebliche Explosionsschäden angemeldet habe. Dieser Verdacht sei "durch die Beweisaufnahme, die den Schluß-urteilen in dem Verfahren der Kläger gegen die Birma K^^ & sflHHI^B| zugrundelag”, gerechtfertigt worden:' unter den gegebenen Umständen könne es nicht als Pflicht-
 
widrig angesehen werden, wenn Dr.lflBB nunmehr weitere Entschädigungszahlungen für die Kläger ahgelchnt habe.
Eie Beklagte habe von vornherein darauf hingewiesen, daß der Treuhänder nur befugt gev/esen sei, einwandfreie Schadensmeldungen zu regulieren, und es fehle jeder Anhalt dafür, daß er auch die Pflicht gehabt haben sollte, auf Schadensmeldungen Zahlungen zu leisten, hinsichtlich deren Berechtigung er auch nur teilweise Zweifel gehabt habe. Überdies ergebe sich aus dem von den Klägern selbst vorgelegten Schreiben der britischen Botschaft vom 25. Oktober 1954, die damals dem Treuhänder noch hätte Anweisungen erteilen können, daß der Treuhänder insoweit im Einvernehmen und mit Billigung der Besatzungsmacht gehandelt habe.
Demgegenüber läßt sich nicht sagen, daß der Treuhänder schuldhaft pflichtv/idrig die Bezahlung des von R(|^in Rechnung gestellten Betrages abgelehnt habe. Nur wenn ein Verschulden, hier in Form der Fahrlässigkeit, vorläge, könnte ein Amtshaftungsanspruch der Kläger gegen die beklagte Stadt entstanden sein (§ 839 Abs.l Satz 1 BGB).
Bei Zugrundelegung der im ersten Revisionsurteil vom 14. April 1958 enthaltenen und maßgebenden Ausführungen gereicht es dem Treuhänder keinesfalls zu dem Verschulden im Sinne einer Außerachtlassung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt, wenn er sich für befugt erachtete, die Ansprüche der Kläger deswegen abzulehnen, weil die angemeldete Forderung nicht völlig geklärt, vielmehr, wenn auch nur zu einem Teil, zweifelhaft sei. Schon das Urteil vom 14.
April 1958 hatte betont, es könne, eine Verteilung des Entschädigungsfonds unter den.verschiedensten Gesichtspunkten in Betracht kommen, es könne sachgerecht sein, ‘ völlig geklärte Ansprüche zweifelhaften vorzuziehen. Bas angcfochtene Urteil vermißt jeden Anhalt dafür, daß der Treuhänder eine Zahlung auf Schadensanmcldungen hätte leisten müssen, hinsichtlich deren Berechtigung er auch
 
nur oinon teilweisen Zweifel gehabt hätte. Ebensowenig kann es dem Treuhänder als ein Verschulden angelastet werden, wenn er Zweifel daran hegte, ob sämtliche von den Klägern geltend gemachten Schadensposten berechtigt seien. Ihm war, wie das angefochtene Urteil feststellt, hinterbracht worden, der Kläger habe auch Schäden, die bereits vor der Explosion entstanden seien, als angebliche ExplosionsSchäden angemeldet. Daß ein dahingehender Argwohn nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen, zu demindest nicht schuldhaft fehl am Platze^war, dafür spricht der Umstand, daß Landgericht v/ie Oberlandesgericht sich. ..... in ihren Schlußurteilen gegen die Firma KflP & nicht davon haben überzeugen können, daß alle angemeldeten Schäden an den Häusern der Kläger durch die Explosion hervorgerufen worden sind. Das Landgericht hat den Klägern nur einen geringen Bruchteil des verlangten Betrages zuerkannt, das Oberlandesgericht hat den Klägern statt der begehrten 808,97 DM nur 700 DM zugesprochen, also einen nicht unerheblichen Abstrich vorgenommen. In dieser Beziehung logt die Revision einen übersteigerten Wert darauf, die Gerichte seien zu dem Ergebnis durch eine zu niedrige Schätzung der Schäden gelangt. Das Oberlandesgericht hat einzelne Risse an Decken und Wänden als bereits vor der Explosion aufgetretene Schäden bezeichnet. Die Vernehmung 4 dos Zeugen Tyarks, die die Revision als übergangen rügt, hätte nicht dartun können, daß für den Argwohn ein ihn entschuldigender Grund fehlte. Der Argwohn brauchte im übrigen nur nach der Richtung bestehen, ob die angegebenen Schadonsposten objektiv richtig angesetzt seien; darauf, ob der Kläger wissentlich oder fahrlässig eine übersetzte Forderung angemeldet hat, kommt es nicht an.
Schließlich macht die Revision ohne Erfolg geltend, die beklagte Stadt habe ursprünglich die Aufträge bestätigt, sie hätte daher angesichts der Mittellosigkeit der Kläger, die erst«: nach der Bestätigung die Arbeiten hätten '*
 
vornehmen lassen, hei dem Auftreten nachträglicher Be-
völlig
 denken den Bingen/auf den Grund gehen müssen. Der Senat hot in seinem Urteil vom 14« April 1958 die Beklagte für berechtigt erklärt, einem bereits überprüften Anspruch die Erfüllung zu versagen, wenn nachträglich Zweifel an seiner Berechtigung auftauchten, Angesichts dessen kann dem Treuhänder auch unter dem von der Revision herangezogenen Gesichtspunkt ein Verschulden nicht angelastet werden.
Da das angefochtene Urteil im übrigen ebenfalls einen vom Revisionsgericht zu beachtenden entscheidung3erheblichen Irrtum zu Lasten der Kläger nicht ersehen läßt, ist die Revision mit der dem § 97 ZPO zu entnehmenden Ko-stenfolgc zurückzuv/eisen.
Br.Pagendarm	Br.Beyer	Br.Hußla
 Gähtgens	Keßler