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BGH · III ZR 8/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 8/60

66 Art. 14 Cf Ein entschädigungspflichtiger Eingriff in .e.inen eingerichtet.en und ausgeübten Gewerbebetrieb liegt nicht vor, wenn dem Inhaber einer Stadtapotheke die Genehmigung zur Einrichtung einer geplanten Eezeptaammelateile auf dem Lande versagt wird« Oktober 1959 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Der Kläger betreibt seit dem Jahre 1950 auf Grund der ihm erteilten Konzession die A^|^~Apotheke in Im März 1951 suchte er beim beklagten Land um die Genehmigung zur Einrichtung einer Rezeptsaramelstelle in dem ungefähr 7 km entfernt liegenden Ort* nach, der bei Aus- Nachdem durch das Gesetz Uber die Apothekerkämmer Schleswig-Holstein vom 18« Dezember 1953 die in-seinem Vollzug ergangene Berufsordnung für Apotheker vom 5« Oktober 1954 sowie die Richtlinien für die Einrichtung und Unterhaltung von Rezeptsammelstellen usw« vom 15» Dezember 1954 erlassen worden waren, suchte der Kläger am 28« Januar 1955 bei der Apothekerkammer um die Genehmigung für eine Rezeptsammelstelle in H^m^^nach« Die Kammer erteilte hierauf am 1« August 1955 dem Kläger sowie der Inhaberin der B^^r Mit der vorliegenden Klage nimmt der Kläger das beklagte Land, weil dieses ihm durch eine rungerechtfertigte Versagung der Genehmigung zur Einrichtung der Hezeptsammelstelle einen Verdienstentgang von mindestens 10.000 DM zugefügt habe, aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung und des enteignungsgleichen Eingriffs zunächst auf Zahlung von 6.100 DM Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Klägers den Klageanspruch dem Grunde ' nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache zur Entschei- J dung über die Höhe des Anspruchs an das Landgericht zurück- 1 verwiesen. Pas Vorgehen des beklagten Landes hat bei dem Kläger den Glauben erwecken können und erweckt, er dürfe die beabsichtigte Rezeptsammelstelle nicht einrichten und unterhalten, und hat ihn dadurch von seinem Vorhaben abgehalten; es hat also - und das ist das Entscheidende - auf den Kläger wie ein Verbot der Rezeptsammelstelle gewirkt. Mit diesem Verbot hat das beklagte Land nach Ansicht des Berufungsgerichts unmittelbar in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der A(^p-Apotheke eingegriffen. Pas angefochtene Urteil nimmt zunächst an, zu den Rechten, die der Kläger durch die ihm erteilte Apotheken-Konzession erworben habe, habe auch das Recht zur Einrichtung einer Rezeptsammelstelle in hMHH gehört; einem (aus standesrechtlichen Gründen) etwa erforderlichen Antrag des Klägers hätte die zur Entscheidung standesrechtlicher Prägen allein zuständige Apothekerkammer stattgeben müssen. Pie Revision will demgegenüber ein Eingreifen des Eigen-tumsschutzes verneint sehen® Die Vermögenswerte Rechtsposition, so wie sie der Kläger im Augenblick des Eingriffs tatsächlich ausgeübt habe, sei von dem Eingriff nicht betroffen, sondern nur die Möglichkeit zur Erweiterung des Schutzobjekte e genommen worden. Per erkennende Senat hat allerdings anerkannt, daS zu einem eingerichteten Gewerbebetrieb die Möglichkeit seiner dauernden Erneuerung und Modernisierung gehört, die sich aus Wettbewerbsgründen zu einer dringenden Notwendigkeit verdichten kann-(Urteil vom 25. Er hat aber dem Grundsatz nach daran festgehalten, der Eigentumsschutz habe das Recht auf Fortsetzung des Betriebes auf Grund der schon getroffen -hen betrieblichen Veranstaltungen zam Inhalt; es müsse sich, wenn ein entschädigungspflicfatiger, enteignender Eingriff gegeben sein solle, um einen Eingriff in bereits vorhandene konkrete Werte handeln. Zu einer Rezeptsammelstelle, die eine Stadtapotheke auf dem Lande errichten will, gehört nicht nur die Anbringung einer Vorrichtung, die zur Aufnahme der schriftlichen Bestellungen und Rezepte dient. Auch die Auffassung des Verkehrs iäb zu berücksichtigen und zur Abgrenzung dessen heranzuziehen, was zu einem bereits eingerichteten Gewerbebetrieb gehört oder ihm gegenüber als eine von ihm nicht notwendig eingeschlossene selbständige Veranstaltung erscheint. Die Ausführungen sind aber im Blick auf Sachverhalte gemacht, die tatbestand-lich dem vorliegenden Sachverhalt nicht gleichliegen, und können nicht auf den Fall bezogen werden, daß dem Inhaber eines eingerichteten Gewerbebetriebs eine, eine eigene Organisation in sich schließende betriebliche Veranstaltung versagt wird, die bisher weder durch den Betriebsinhaber selbst noch durch eine an seiner Stelle hierzu befugte dritte Person verwirklicht worden ist, sondern erst geschaffen werden soll. Das ange-fochtene Urteil kann nicht etwa damit gehalten werden (§ 563 ZPO), daß wegen der Versagung der Genehmigung dem Kläger ein dem Entschädigungsanspruch mindestens gleichkommender Anspruch aus Amtshaftung gemäß § 839 BGB i.V,Ko Art. 34 GG gegen das beklagte Land erwachsen sei.

Zitierte Normen: § 563 ZPO § 839 BGB Art. 34 GG § 839 BGB
LandbeklagenRezeptsammelstelleGenehmigungRechtEingriffeingerichtetKlägerEinrichtung

Volltext der Entscheidung

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Amtliche Sammlung: ja
2107 092
66 Art. 14 Cf
 Ein entschädigungspflichtiger Eingriff in .e.inen eingerichtet.en und ausgeübten Gewerbebetrieb liegt nicht vor, wenn dem Inhaber einer Stadtapotheke die Genehmigung zur Einrichtung einer geplanten Eezeptaammelateile auf dem Lande versagt wird«
BGH, Urt« v« 23. Januar 1961 - III ZR 8/60 - OLG Schleswig
LG Kiel
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III_ZR_S/60
Verkündet am 23. Januar 1961 Scheibl, Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Landes Schleswig-Holstein , vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Landesminister des Innern,
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
den Apotheker Martin B HHHP in IflHM, LBBPstraße Kläger, Berugungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
i
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br.Geiger sowie der Bundesrichter Br. Beyer, Br. Hussla, Gähtgens und Keßler
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Ober-landesgerichts in Schleswig vom 9. Oktober 1959 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Kiel vom 24. Oktober 1956 zurlickgewiesen.
Ber Kläger hat die Kosten des Berufungs^r und des Revi sionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

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 Tatbestand:
Der Kläger betreibt seit dem Jahre 1950 auf Grund der ihm erteilten Konzession die A^|^~Apotheke in	Im
 März 1951 suchte er beim beklagten Land um die Genehmigung zur Einrichtung einer Rezeptsaramelstelle in dem ungefähr 7 km entfernt liegenden Ort*	nach,	der	bei	Aus-
schreibung der Konzession zu dem Einzugsgebiet von IflHB £e~ rechnet war» Das beklagte Land teilte durch Bescheid des Innenministers vom 21; Mai 1951 mit, es vermöge zu seinem Bedauern dem Antrag nicht zu entsprechen, und genehmigte am 16» Mai 1952 der ebenfalls etwa 7 km von	entfernt
 gelegenen B^^-Apotheke in SflBHHB als einzigen Apotheke» in	eine Rezeptsammelstelle zu unterhalten« Unter
 dem 29« Mai 1952 teilte es ferner dem Kläger mit, es gebe grundsätzlich an ländlichen Orten, in denen mehrere Stadtapotheken die Errichtung einer Hezeptsammelsteile gleichermaßen beanspruchen könnten, die ausschließliche Genehmigung der nächstgelegenen Landapotheke« Zugleich hat es den Kläger, die von ihm ohne Genehmigung eingerichtete Hezeptsammelstella in	sofort aufzulösen, und wies in einem aus anderem
 Anlaß ergangenen Schreiben vom selben Tage den Kläger auf die Strafbarkeit ungesetzlicher Rezeptsammeltätigkeit hin« Im Anschluß an Gegenvorstellungen des Klägers, in denen* er erklärte, er habe eine Sammelstelle in H^HIV nicht eingerichtet, stellte das beklagte Land im September 1952 eine Überprüfung der Angelegenheit an Ort und Stelle in Aussicht« Die Überprüfung wurde ein Jahr später vorgenommen, ohne daß die Landesregierung eine weitere Entscheidung traf«
Nachdem durch das Gesetz Uber die Apothekerkämmer Schleswig-Holstein vom 18« Dezember 1953 die in-seinem Vollzug ergangene Berufsordnung für Apotheker vom 5« Oktober 1954 sowie die Richtlinien für die Einrichtung und Unterhaltung von Rezeptsammelstellen usw« vom 15» Dezember 1954 erlassen worden waren, suchte der Kläger am 28« Januar 1955 bei der Apothekerkammer um die Genehmigung für eine Rezeptsammelstelle in H^m^^nach« Die Kammer erteilte hierauf am 1« August 1955 dem Kläger sowie der Inhaberin der B^^r
 
Apotheke in	di®	einen	Tag	später als der Kläger
 um die gleiche Genehmigung bei der Kammer eingekommen war, die Zustimmung zur Errichtung einer gemeinsamen, im jährlichen Wechsel zu unterhaltenden Hezeptsammelstelle. Diese He ge lung wurde in dem von der Inhaberin der Bf|^>Apotheke angestrengten verwaltungsgerichtlichen Verfahren als gegen das Grundrecht der freien Berufsausübung verstoßend aufgehoben.
Mit der vorliegenden Klage nimmt der Kläger das beklagte Land, weil dieses ihm durch eine rungerechtfertigte Versagung der Genehmigung zur Einrichtung der Hezeptsammelstelle einen Verdienstentgang von mindestens 10.000 DM zugefügt habe, aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung und des enteignungsgleichen Eingriffs zunächst auf Zahlung von 6.100 DM
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in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage, dem Antrag des beklagten Landes folgend, abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Klägers den Klageanspruch dem Grunde ' nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache zur Entschei- J dung über die Höhe des Anspruchs an das Landgericht zurück- 1 verwiesen.
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Mit der Revision erstrebt das beklagte Land die Wieder- j herstellung des landgerichtlichen Urteils« Der Kläger bittet I
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um Zurückweisung der Revision.	1
Entscheidungsgründe:
Das angefochtene Urteil beruht auf der Annahme, daß der Kläger einen Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff gegen das Land habe. Es sieht unter Heranziehung der beiden Schreiben vom 29. Mai 1932 die Eingriffshandlung des beklagten Landes in dem Bescheid vom 21. Mai 1931; dieser habe seinem sachlichen Gehalt nach nicht nur eine für den Kläger unverbindliche Versagung einer Ausnahmegenehmigung dargestellt, sondern ein an den Kläger gerichtetes Verbot,
 
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eine Rezeptsammelstelle einzurichten. Gegen die Annahme eines Eingriffs ist aus Rechts gründen nichts zu erinnern.»
Pas Vorgehen des beklagten Landes hat bei dem Kläger den Glauben erwecken können und erweckt, er dürfe die beabsichtigte Rezeptsammelstelle nicht einrichten und unterhalten, und hat ihn dadurch von seinem Vorhaben abgehalten; es hat also - und das ist das Entscheidende - auf den Kläger wie ein Verbot der Rezeptsammelstelle gewirkt.
Mit diesem Verbot hat das beklagte Land nach Ansicht des Berufungsgerichts unmittelbar in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der A(^p-Apotheke eingegriffen.
 Pas angefochtene Urteil nimmt zunächst an, zu den Rechten, die der Kläger durch die ihm erteilte Apotheken-Konzession erworben habe, habe auch das Recht zur Einrichtung einer Rezeptsammelstelle in hMHH gehört; einem (aus standesrechtlichen Gründen) etwa erforderlichen Antrag des Klägers hätte die zur Entscheidung standesrechtlicher Prägen allein zuständige Apothekerkammer stattgeben müssen. Es weist sodann darauf hin, daß das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht als ein Recht auf freie Betätigung als Unternehmer aufgefaßt werden könne, sondern nur als Recht auf Fortsetzung der bisherigen (Tätigkeit auf der Grundlage der schon getroffenen Veranstaltungen. Anschliessend führt es aus, das Recht des Klägers, in	eine
 Rezeptsammelstelle erst einzurichten; »habe zu seinem in Itzehoe schon eingerichteten Apothekerbetrieb gehört. Eine Rezeptsammelstelle sei kein eigener Gewerbebetrieb etwa in der Form eines Filialbetriebes, der von einem anderen Ort aus verhältnismäßig unabhängig geleitet wird, sondern ein unselbständiger Bestandteil des Apothekenbetriebes. Eine Rezeptsammelstelle stelle nur eine Ausübung des am Orte der Apothekenniederlassung schon eingerichteten Gewerbebetriebes dar, eine Maßnahme des Kundendienstes, wie das Ausfahren der Milch durch den Milchhändler, das Austragen der Brötchen durch den Bäcker.
 
Pie Revision will demgegenüber ein Eingreifen des Eigen-tumsschutzes verneint sehen® Die Vermögenswerte Rechtsposition, so wie sie der Kläger im Augenblick des Eingriffs tatsächlich ausgeübt habe, sei von dem Eingriff nicht betroffen, sondern nur die Möglichkeit zur Erweiterung des Schutzobjekte e genommen worden.
Pie Revision ist begründet:
Per erkennende Senat hat allerdings anerkannt, daS zu einem eingerichteten Gewerbebetrieb die Möglichkeit seiner dauernden Erneuerung und Modernisierung gehört, die sich aus Wettbewerbsgründen zu einer dringenden Notwendigkeit verdichten kann-(Urteil vom 25. Juni 1959 III ZR 114/57.
S. 21 - faktische Bausperre -). Er hat aber dem Grundsatz nach daran festgehalten, der Eigentumsschutz habe das Recht auf Fortsetzung des Betriebes auf Grund der schon getroffen -hen betrieblichen Veranstaltungen zam Inhalt; es müsse sich, wenn ein entschädigungspflicfatiger, enteignender Eingriff gegeben sein solle, um einen Eingriff in bereits vorhandene konkrete Werte handeln. Ein solcher Eingriff liegt hier nicht vor.
Zu einer Rezeptsammelstelle, die eine Stadtapotheke auf dem Lande errichten will, gehört nicht nur die Anbringung einer Vorrichtung, die zur Aufnahme der schriftlichen Bestellungen und Rezepte dient. Vielmehr rechnen zu ihr auch Vorkehrungen, die im Interesse der gebotenen prompten Belieferung der Besteller liegen und gegebenenfalls die Aushändigung der bestellten Heilmittel und Waren an den hierzu berechtigten Empfänger gegen den hierfür zu entrichtenden Preis sicherstellen; dazu bedarf es dann der Einrichtung eines Abhol- und Transportdienstes sowie der Beauftragung einer zur Erledigung dieser Aufgaben geeigneten, vertrauenswürdigen Person. Es muß also seitens des Apothekeninhabers eine Reihe sachlicher und persönlicher Mittel zu einer Organisation zusammengefügt werden, die als solche erst ein reibungsloses Funktionieren einer Rezeptsammelstelle ge-
 
währleistet. Ihre Einrichtung ist ein Mehr gegenüber dem einfachen Kundendienst, wie ihn ein Milchhändler in Form des Ausfahrens von Milch, ein Bäcker durch Austragen von Brötchen vornimnt. Auch in der Verkehrsanschauung wird eine Rezeptsammelstelle als eine besondere, eigene betriebliche Veranstaltung gewertet, was u.a. darin zu dem Ausdruck gelangt9 daß sie immer wieder für genehmigungspflichtig erklärt worden ist. Im Enteignungsrecht und bei der Frage nach einer JEnteignungsentschädigung ist, wie der Senat wiederholt betont hat (u.a. BGHZ 19, 1, 45 25, 157, 165), bei Eingriffen in Vermögenswerte Rechtspositionen im Rahmen der rechtlichen Gegebenheiten eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten. Auch die Auffassung des Verkehrs iäb zu berücksichtigen und zur Abgrenzung dessen heranzuziehen, was zu einem bereits eingerichteten Gewerbebetrieb gehört oder ihm gegenüber als eine von ihm nicht notwendig eingeschlossene selbständige Veranstaltung erscheint.
Die Revisionserwiderung vermag sich demgegenüber nicht mit Erfolg auf das Urteil des Senats vom 24. September 1956 III ZR 178/55 zu berufen. Wenn es dort unter Bezugnahme auf (richtig) III ZR 118/55 vom 28. Juni 1954 S. 15 heißt, der Betrieb, in den eingegriffen werde, brauche nicht notwendig bereits in Gang befindlich zu sein, es genüge, wenn er so eingerichtet sei, daß er ohne den Eingriff unbeschränkt hätte ausgeübt werden können, so mag dies nach der Wortfassung zunächst für die Revisionserwiderung sprechen. Die Ausführungen sind aber im Blick auf Sachverhalte gemacht, die tatbestand-lich dem vorliegenden Sachverhalt nicht gleichliegen, und können nicht auf den Fall bezogen werden, daß dem Inhaber eines eingerichteten Gewerbebetriebs eine, eine eigene Organisation in sich schließende betriebliche Veranstaltung versagt wird, die bisher weder durch den Betriebsinhaber selbst noch durch eine an seiner Stelle hierzu befugte dritte Person verwirklicht worden ist, sondern erst geschaffen werden soll. Im lichte des Enteignungsrechts ist das
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Verbot einer solchen Veranstaltung nicht anders als das Verbot eines erst zu errichtenden, noch in Vorbereitung befindlichen Gewerbebetriebes zu würdigen.
Damit entfällt die Grundlage für eine Haftung des beklagten Landes aus enteignungsgleichem Eingriff. Das ange-fochtene Urteil kann nicht etwa damit gehalten werden (§ 563 ZPO), daß wegen der Versagung der Genehmigung dem Kläger ein dem Entschädigungsanspruch mindestens gleichkommender Anspruch aus Amtshaftung gemäß § 839 BGB i.V,Ko Art. 34 GG gegen das beklagte Land erwachsen sei. Beide Vorinstanzen haben ein schuldhaftes Fehlhandeln der in Betracht kommenden Landesbeamten im Hinblick auf die unübersichtliche Hechtslage in den Jahren 1951 und 1952 verneint. Dagegen lassen sich durchgreifende Bedenken nicht erheben. Dann aber fehlt es an einer der Voraussetzungen, an die die Bestimmung des § 839 BGB eine Schadensersatzpflicht knüpft.
Das angefochtene Urteil muß daher aufgehoben, die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende landgerichtliche Urteil zurückgewiesen und der Kläger als unterlegener Teil mit den Kosten der beiden Rechtsmittelzüge belastet werden.
Dr. Geiger Br. Hussla Gähtgens BK. Dr. Beyer und
 Keßler sind erkrankt und daher an der Leistung der Unterschrift verhindert.
Br. Geiger