1» Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Es liege eine Requisition durch die Besatzungsmacht vor» Tatsachen für bestimmte pflichtwidrige Handlungen der beteiligten deutschen Beamten habe der Testamentsvollstrecker trotz Aufforderung nicht vorg-.-tragen» Die Mitwirkung bei Auswahl der Grundstücke und bei der Festsetzung der Entschädigung reichten dafür nicht aus» Requisitionen der Besatzungsmacht seinen auch keine Enteignung, zu demal die Festsetzung der Entschädigung in der französischen Zone in der hier streitigen Zeit durch einen Akt der Besätzungsmacht und nicht durch einen deutschen Verwaltungsakt erfolgt sei» Der Sachvortrag der Klägerin gestatte weder eine sachliche Prüfung unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung noch gewährten Requisitionen einen Entschädigungsanspruch nach allgemeinem Aufopferungs- oder Enteignungsrecht; deshalb sei der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten insoweit nicht zulässig. 6), wonach bei Requisitionen kraft Bundesgewohnheitsrechtes ein '’Aufopferungsanspruch besonderer Art" entstanden sein sollte« Das Urteil äußert zwar Bedenken gegen diese Auffassung, sieht sich aber zu einer sachlichen Entscheidung außerstande, weil zur Entscheidung über diesen "besonderen Aufopferungsanspruch" nur die Verwaltungsgerichte berufen seien, da die ordentlichen Gerichte lediglich für Ansprüche aus der herkömmlichen, allgemeinen Aufopferung zuständig seien* Biese Entscheidung ist mindestens jetzt durch § 40 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21« Januar I960 (BGBl I, 17) überholt» Banach ist für alle vermögensrechtlichen Ansprüche aus "Aufopferung für das gemeine Wohl" der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben* Ber Gesetzgeber, dem die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bekannt war, hat damit alle Entschädigungsansprüche aus Aufopferungsfällen dem Zivilrichter zugewiesen« Benn der Begriff "Aufopferung für das gemeine Wohl" umfasst ohne Einschränkung alle Fälle von Enteignungen oder Aufopferung ohne Rücksicht auf die Art oder den Anlaß des zugrundeliegenden Eingriffs« Demnach sind jetzt jedenfalls die ordentlichen Gerichte zur Entscheidung darüber befugt, ob eine Requisition einen Entschädigungsanspruch gegen d eutsche Stellen aus dem Gesichtspunkt der Auf-? damit dieses die fehlende Sachprüfung vornehmen kann* Die Rechtsprechung hat aber immer dann eine sofortige Entscheidung zur Sache durch das Revisionsgericht zugelassen, wenn jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, daß die Parteien weiteres erhebliches Material für die Sachentscheidung noch Vorbringen können, oder wenn eine Klage nicht schlüssig ist und nach dem Sachvortrag die Möglichkeit auszuschließen ist, daß der Kläger durch Einführung neuen Prozeßstoffes den Anspruch schlüssig machen könnte (vgl» BGHZ 11, 222; BGH LM ZPO § 565 Abs.3 Nr. 2 und 6 a). a) Hinsichtlich der Begründung des Anspruchs aus dem Gesichtspunkt der Enteignung oder Aufopferung haben die Klägerin und ihre Rechtsvorgänger alle wesentlichen Tatsachen vorgetragen. Sie begehren insoweit die Entscheidung, ob aus Requisitionen der französischen Besatzungsmacht für d ie Zeit bis Mai 1955 Ansprüche gegen die Bundesrepublik erwachsen können, wenn die geleistete Entschädigung unangemessen ist. Für diese Frage könnte die Klägerin weitere Tatsachen auch nach einer Zurückverweisung an das Berufungsgericht nicht mehr Vorbringen, so daß keine Bedenken bestehen, daß das Revisionsgericht insoweit sogleich zur Sache entscheidet« Diese Sachprüfung ergibt folgendes: Der von der Klägerin erwähnte Aufopferungsanspruch besonderer Art kraft Bundesgewohnheitsrechts besteht nicht« Die weit überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum ging ständig dahin, daß Requisitionen der Besatzungsmacht, die keine hoheitlichen Eingriffe deutscher Stellen sind, weder Ansprüche aus Enteignung noch aus Aufopferung gegen deutsche Rechtsträger begründeten, weil Voraussetzung für diese Ansprüche stets ein. deutscher Eingriff sei« Ein der Klägerin günstiges Gewohnheitsrecht hatte sich deshalb insoweit nicht gebildet« Requisitionen der Besatzungsmacht sind Maßnahmen kraft Völkerrechts und begründen eine Haftung des besetzten Landes nur auf Grund weiterer Rechtstitel, etwa besonderer Gesetze zur Regelung der Kriegs- und Kriegsfolgenlast oder einer aus- Ansprüche auf Zahlung einer Entschädigung wegen Enteignung bestehen ebenfalls nicht« Allerdings hätte die Klägerin Anspruch auf angemessene Entschädigung nach Art« 14 GG, wenn es sich um einen enteignenden Eingriff nach deutschem Recht handelte« Enteignungen sind Eingriffe der öffentlichen Hand in Vermögenswerte Güter, die den Betroffenen ungleich belasten, aber immer nur Eingriffe seitens deutscher Stellen« Requisitionen der Besatzungsmacht für ihre Zwecke sind keine den deutschen Stellen zuzurechnende enteignende Eingriffe, sondern völkerrechtliche Maßnahmen« Allerdings liegt eine Requisition nicht schon dann vor, wenn auf Verlangen der Besatzungsmacht deutsche Behörden tätig werden« Bas trifft hier aber auch nicht zu« b) Ansprüche aus Amtspflichtverletzung bestehen auf Grund des eigenen Sachvortrags der Klägerin ebenfalls nicht® Voraussetzung dafür wäre nach § 839 BGB, Art® 34 GG, daß ein deutscher Amtsträger die ihm dem Eigentümer gegenüber obliegende Amtspflicht schuldhaft verletzt hätte® Der Vortrag der Klage ergibt diese Voraussetzungen nicht, so daß die bisher nicht näher geklärte Frage dahingestellt bleiben kann, ob die beteiligten Beamten wirklich Bedienstete der Bundesrepublik waren, wie die Klage vorgetragen hat. Ber Vortrag der Klägerin, daß die beteiligten deutschen Beamten bei der Auswahl der requirierten Gebäude mitgewirkt haben, obwohl fiskalische Grundstücke zur Verfügung gestanden hätten, reicht für sich allein zur Annahme einer Amtspflichtverletzung nicht aus® Bie deutschen Behörden mußten der Besatzungsmacht auf Wunsch Hilfe und Unterstützung leisten. BGH III ZR 212/57 vom 23« März 1959)» Außerdem ist eine Klage unzulässig, die Ansprüche gegen einen Beutschen allein deshalb erhebt, weil dieser mit den westlichen Besatzungsmächten sympathisiert, sie unterstützt oder ihnen Bienste geleistet hat (Art. 3 des Überleitungsvertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom 30« März 1955 - BGBl II 405; o* dazu BGH VI ZR 198/59 vom 20. Diese französischenBeatimmungen enthielten unter Anlehnung an frühere deutsche Vorschriften eine so eingehende Regelung und Begrenzung der Entschädigung, daß für die deutschen Behörden eine eigene Entschließungsgewalt ausschied, de sie nur diese Vorschriften auf den Einzolfall anzuwenden hatten. c) Bas Vorbringen der Revision, auch die gesetzgebenden Organe der Bundesrepublik hätten insoweit ihre Amtspflichten verletzt, sie hätten Entschädigungsgesetze erlassen müssen, stellt sich als unzulässige Klagänderung in der Revision dar, so daß es keines Eingehens darauf bedarf, ob die gesetzgebenden Organe überhaupt Amtspflichten gegenüber den einzelnen Bürgern erfüllen (dagegen RGZ 118, 325; 144, 253; BGH VersE 1956, 520; I960, 520)« Bavon abgesehen könnten aus einer Amtspflichtverletzung der gesetzgebenden Organe der Bundesrepublik in diesem Verfahren schon deswegen keine Ansprüche erhoben werden, weil die Beklagte insoweit durch den Oberfinanzpräsidenten in Koblenz nicht gehörig gesetzlich vertreten ist« d) Ansprüche aus sonstigen, besonderen Gesetzen der Bundesrepublik bestehen nicht: Bas Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1« Bezember 1955 (BGBl I 734) betrifft nicht die regulären Requisitionen; diese gelten nicht als Besatzungsschäden (vgl. * e) Der Hinweis der Revision auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18« November 1358 (VIII ZR 131/57 =* NJV» 1959» 436, insoweit nicht in BGHZ 28, 436 abgedruckt) liegt neben der Sache« Danach kann ein bürgerlich-rechtliches Nutzungsverhältnis entstehen, wenn die Besatzungsmacht eine volle Requisition in eine nominelle Requisition zugunsten eines Dritten umwandelt« Das könnte hier höchstens auf die Zeit nach dem 5« Mai 1953 zutreffen, seit der die Deutsche Bundesrepublik die Nutzungsentschädigung zahlt; um die Entschädigung für diese Zeit aber geht es hier nicht«
2142 08? / III ZR 8/59 Verkündet April 1961 ABB» Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Fürsorgerin Catinka M in MaflB Straße 0a, als Testamentsvollstreckerin Uber den Nachlaß der an 13« November 1930 verstorbenen Witwe Catinka MflVgeb. aus K0HB’ Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen die Bundesrepublik D e u t s c den Oberfinanzpräsidenten in I vertreten durch Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9» März 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kreft, Br, K. iS.Meyer, Br. Arndt, Br. Hußla und Schäfer für Recht erkannt: Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom'26. November 1958 wird zurückgewiesen, jedoch entfällt die darin enthaltene Abänderung des Urteils der 1« Zivilkammer des Landgerichts in Koblenz vom 26, September 1957. Bie Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.* Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist die Testamentsvollstreckerin der Witwe Catinka MflB aus xHIH^ Sie ist im Laufe des Revisionsrechtszuges an die Stelle des verstorbenen früheren Testamentsvollstreckers, des Rechtsanwaltes Dr. Franz aus KflIH, getreten« Zum Nachlaß gehören Grundstücke ander MadiB Straße KBHHI, deren Gebäude im Kriege zerstört waren. Die französische Besatzungsmacht hat durch "bon de requisition" Nr. 1979 vom 4. Mai 1950 die Grundstücke in Anspruch genommen und für ihre Zwecke bebauen lassen. Die Besä tzun^smacht hat für die Zeit vom 1. April 1950 bis zu dem Ende des Besatzungsregimes am 5» Mai 1955 eine Nutzungsentschädigung von insgesamt 38.123?91 DM bezahlt. Für die spätere Zeit erhält die Eigentümerin die Nutzungsentschädigung von der beklagten Bundesrepublik; diese Leistungen sind günstiger als die vorherigen Zahlungen. Die Klägerin verlangt eine höhere Entschädigung für die Zeit bis 5« Mai 1955 und hat dazu vorgetragen: Die gezahlte Entschädigung sei nicht angemessen. Sie habe jedoch Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, und zwar nach Enteignungsrecht oder aus dem Gedanken der Aufopferung. Diese Entschädigung habe die Beklagte zu leisten, zu demal ihre Bediensteten weitgehend an den Maßnahmen der Besatzungsmacht mitgewirkt.. und sich dabei pflichtwidrig verhalten hätten, insbesondere das Grundstück ausgewählt, bei der Bebauung geholfen und bei der Festsetzung der Entschädigung sich beteiligt hätten. Die Beklagte hafte danach auch aus AmtspflichtVerletzung. Die Klägerin macht einen Teilbetrag ihrer Forderung in Höhe von 6.100 DM geltend und hat die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung dieses Betrages beantragt. Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage und hat insbesondere ausgeführt: Der Rechtsweg vor den ordentlichen * Gerichten sei für Ansprüche aus Requisitionen nicht zulässig. Im übrigen hafte die Bundesrepublik nicht für derartige Maß- nahmen der französischen Besatzungsmacht» Die deutschen Behörden hätten nur auf Weisung der Besatzungsmacht ohne eigene Entscheidungsbefugnisse mitgewirkt, dabei aber niemals ihre Amtspflichten verletzt» Die Klage ist in den beiden ersten EechtszUgen erfolglos geblieben? das Berufungsgericht hält den Rechtsweg für unzulässig» Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie den Anspruch weiter verfolgt; hilfsweise beantragt sie die Verweisung an das Verwaltungsgericht» Entscheidungsgründe: 1» Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Es liege eine Requisition durch die Besatzungsmacht vor» Tatsachen für bestimmte pflichtwidrige Handlungen der beteiligten deutschen Beamten habe der Testamentsvollstrecker trotz Aufforderung nicht vorg-.-tragen» Die Mitwirkung bei Auswahl der Grundstücke und bei der Festsetzung der Entschädigung reichten dafür nicht aus» Requisitionen der Besatzungsmacht seinen auch keine Enteignung, zu demal die Festsetzung der Entschädigung in der französischen Zone in der hier streitigen Zeit durch einen Akt der Besätzungsmacht und nicht durch einen deutschen Verwaltungsakt erfolgt sei» Der Sachvortrag der Klägerin gestatte weder eine sachliche Prüfung unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung noch gewährten Requisitionen einen Entschädigungsanspruch nach allgemeinem Aufopferungs- oder Enteignungsrecht; deshalb sei der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten insoweit nicht zulässig. 2» Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Entscheidung richtig ist oder ob das Berufungsgericht damit in Wahrheit nicht schon eine sachliche Entscheidung über die erörterten Anspruchsgrundlagen getroffen hat. Denn das Oberlandesgericht hat die Zulässigkeit des Rechtsweges für einen weiteren Klagegrund mit einer Begründung verneint, die nicht bestehen bleiben kann: Bas Berufungsgericht erörtert nämlich an-schlieSend die frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 4? 6), wonach bei Requisitionen kraft Bundesgewohnheitsrechtes ein '’Aufopferungsanspruch besonderer Art" entstanden sein sollte« Das Urteil äußert zwar Bedenken gegen diese Auffassung, sieht sich aber zu einer sachlichen Entscheidung außerstande, weil zur Entscheidung über diesen "besonderen Aufopferungsanspruch" nur die Verwaltungsgerichte berufen seien, da die ordentlichen Gerichte lediglich für Ansprüche aus der herkömmlichen, allgemeinen Aufopferung zuständig seien* Biese Entscheidung ist mindestens jetzt durch § 40 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21« Januar I960 (BGBl I, 17) überholt» Banach ist für alle vermögensrechtlichen Ansprüche aus "Aufopferung für das gemeine Wohl" der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben* Ber Gesetzgeber, dem die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bekannt war, hat damit alle Entschädigungsansprüche aus Aufopferungsfällen dem Zivilrichter zugewiesen« Benn der Begriff "Aufopferung für das gemeine Wohl" umfasst ohne Einschränkung alle Fälle von Enteignungen oder Aufopferung ohne Rücksicht auf die Art oder den Anlaß des zugrundeliegenden Eingriffs« Demnach sind jetzt jedenfalls die ordentlichen Gerichte zur Entscheidung darüber befugt, ob eine Requisition einen Entschädigungsanspruch gegen d eutsche Stellen aus dem Gesichtspunkt der Auf-? Opferung gewährt. Bas Gesetz ist am 1. April I960 in Kraft getreten und darf vom Revisionsgericht bereits angewandt werden (vgl« BGHZ 9» 101), zu demal die neue Verwaltungsgerichtsordnung auch sonst zu dem Teil Geltung während eines anhängigen Rechtsstreites beansprucht (vgl« § 195 Aba« 6 Nr. 8 VwGO)« Bas Urteil kann daher nicht gehalten werden, soweit es mit dieser Begründung die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges verneint hat« Regelmäßig muß dann in einem solchen Fall die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit dieses die fehlende Sachprüfung vornehmen kann* Die Rechtsprechung hat aber immer dann eine sofortige Entscheidung zur Sache durch das Revisionsgericht zugelassen, wenn jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, daß die Parteien weiteres erhebliches Material für die Sachentscheidung noch Vorbringen können, oder wenn eine Klage nicht schlüssig ist und nach dem Sachvortrag die Möglichkeit auszuschließen ist, daß der Kläger durch Einführung neuen Prozeßstoffes den Anspruch schlüssig machen könnte (vgl» BGHZ 11, 222; BGH LM ZPO § 565 Abs.3 Nr. 2 und 6 a). Ein solcher Pall liegt hier vor«, a) Hinsichtlich der Begründung des Anspruchs aus dem Gesichtspunkt der Enteignung oder Aufopferung haben die Klägerin und ihre Rechtsvorgänger alle wesentlichen Tatsachen vorgetragen. Sie begehren insoweit die Entscheidung, ob aus Requisitionen der französischen Besatzungsmacht für d ie Zeit bis Mai 1955 Ansprüche gegen die Bundesrepublik erwachsen können, wenn die geleistete Entschädigung unangemessen ist. Für diese Frage könnte die Klägerin weitere Tatsachen auch nach einer Zurückverweisung an das Berufungsgericht nicht mehr Vorbringen, so daß keine Bedenken bestehen, daß das Revisionsgericht insoweit sogleich zur Sache entscheidet« Diese Sachprüfung ergibt folgendes: Der von der Klägerin erwähnte Aufopferungsanspruch besonderer Art kraft Bundesgewohnheitsrechts besteht nicht« Die weit überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum ging ständig dahin, daß Requisitionen der Besatzungsmacht, die keine hoheitlichen Eingriffe deutscher Stellen sind, weder Ansprüche aus Enteignung noch aus Aufopferung gegen deutsche Rechtsträger begründeten, weil Voraussetzung für diese Ansprüche stets ein. deutscher Eingriff sei« Ein der Klägerin günstiges Gewohnheitsrecht hatte sich deshalb insoweit nicht gebildet« Requisitionen der Besatzungsmacht sind Maßnahmen kraft Völkerrechts und begründen eine Haftung des besetzten Landes nur auf Grund weiterer Rechtstitel, etwa besonderer Gesetze zur Regelung der Kriegs- und Kriegsfolgenlast oder einer aus- drücklichen Anordnung der Besatzungsmacht<> Bas Bundesverwaltungsgericht hat inzwischen seine gegenteilige Rechtsprechung auch wieder aufgegeben (BVerwG 8, 4; s. auch Kroner DRiZ 1959, 42)o Ansprüche auf Zahlung einer Entschädigung wegen Enteignung bestehen ebenfalls nicht« Allerdings hätte die Klägerin Anspruch auf angemessene Entschädigung nach Art« 14 GG, wenn es sich um einen enteignenden Eingriff nach deutschem Recht handelte« Enteignungen sind Eingriffe der öffentlichen Hand in Vermögenswerte Güter, die den Betroffenen ungleich belasten, aber immer nur Eingriffe seitens deutscher Stellen« Requisitionen der Besatzungsmacht für ihre Zwecke sind keine den deutschen Stellen zuzurechnende enteignende Eingriffe, sondern völkerrechtliche Maßnahmen« Allerdings liegt eine Requisition nicht schon dann vor, wenn auf Verlangen der Besatzungsmacht deutsche Behörden tätig werden« Bas trifft hier aber auch nicht zu« ;.■, . " b.' «•••: i hup' i.i.b.l . . . Hier ist die Erfassung ausdrücklich von der Besatzungsmacht als Requisition bezeichnet und unter Benutzung der üblichen für normale Requisitionen gesehenen Urkunden ausgesprochen« Die Mitwirkung der deutschen Stellen bei der Vorbereitung, insbesondere bei der Auswahl der Grundstücke ist dafür ohne Bedeutung, da der entscheidende Eingriff in die Rechtsstellung des deutschen Eigentümers nur durch die französischen Stellen mit Hilfe ihres Requisitionsbefehls erfolgte« Damit war der belastende Eingriff vollendet und die Rechtsstellung des Eigentümers derart gemindert, daß die Besatzungsmacht die Grundstücke nach ihrem Belieben benutzen und insbesondere bebauen durfte« Die spätere Bebauung mit den für Zwecke der Besatzung benötigten Gebäuden war nur die tatsächliche Ausnutzung der für die Besatzungsmacht vorher kraft Requisition geschaffenen Rechtsposition und kein neuer Eingriff, so daß auch keine Haftung für die deutschen Stellen dadurch entstand, daß sie später bei der Bebauung, bei der 1 Verwaltung der Bauten oder der Festsetzung der Entschädigung den Besatzungsraächten Hilfe leisteten® Bas alles bewirkte keinen neuen oder Aivgiteren Eingriff zu dem Nachteil der Eigen-turner® Handelte es/hier sonach um eine Requisition, dann ist ein Anspruch aus Enteignung nicht gegeben (BGHZ 11, 43; 12, 52; 13» H5 u«a®). b) Ansprüche aus Amtspflichtverletzung bestehen auf Grund des eigenen Sachvortrags der Klägerin ebenfalls nicht® Voraussetzung dafür wäre nach § 839 BGB, Art® 34 GG, daß ein deutscher Amtsträger die ihm dem Eigentümer gegenüber obliegende Amtspflicht schuldhaft verletzt hätte® Der Vortrag der Klage ergibt diese Voraussetzungen nicht, so daß die bisher nicht näher geklärte Frage dahingestellt bleiben kann, ob die beteiligten Beamten wirklich Bedienstete der Bundesrepublik waren, wie die Klage vorgetragen hat. Bie Bundesrepublik würde nur für Amtspflichtverletzungen solcher Amtsträger haften, die in ihren Biensten standen oder denen sie öffentliche Aufgaben übertragen hatte; die Xmter für Verteidigungalasten sind aber durchweg Behörden ;'der Länder oder Kommunalverbände ® Ber Vortrag der Klägerin, daß die beteiligten deutschen Beamten bei der Auswahl der requirierten Gebäude mitgewirkt haben, obwohl fiskalische Grundstücke zur Verfügung gestanden hätten, reicht für sich allein zur Annahme einer Amtspflichtverletzung nicht aus® Bie deutschen Behörden mußten der Besatzungsmacht auf Wunsch Hilfe und Unterstützung leisten. Biese Hilfe ist regelmäßig gegenüber den betroffenen deutschen Bürgern keine Pflichtverletzung (vgl. BGH III ZR 212/57 vom 23« März 1959)» Außerdem ist eine Klage unzulässig, die Ansprüche gegen einen Beutschen allein deshalb erhebt, weil dieser mit den westlichen Besatzungsmächten sympathisiert, sie unterstützt oder ihnen Bienste geleistet hat (Art. 3 des Überleitungsvertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom 30« März 1955 - BGBl II 405; o* dazu BGH VI ZR 198/59 vom 20. Bezember 1950). Bie Klägerin stützt deshalb ihren Anspruch nicht nur a uf eine solche Hilfeleistung, sondern ist der Meinung, daß die beteiligten deutschen Beamten dabei eine Pflichtwidrigkeit nach deutschem Recht begangen hätten. Sie hat jedoch das Vorliegen von AmtspflichtverletZungen auf Seiten der deutschen Stellen nicht darzutun vermocht. Nämlich auch dann, wenn man von der Richtigkeit ihrer Behauptungen ausgeht, reicht ihr Sachvor-trag nicht aus, die Annahme einer schuldhaften Amtspflichtverletzung deutscher Stellen zu rechtfertigen. Denn die Mitwirkung bei einer Entschädigungsfestsetzung ist für sich allein nach keine zu dem Schadensersatz verpflichtende Handlung. Die Festsetzung der Entschädigung erfolgte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in der fraglichen Zeit durch die Besatzungsmacht und nicht durch deutsche Stellen. Grundlage war für die Besatzungsmacht die circulaire 2100, die eine "Anweisung für deutsche Behörden über die Regelung des Requisitionsrechts in der französisch besetzten Zone” ist (vgl. Danckelmann-Kühne 1952, S. 57; Rentrop, Requisitionen, Besatzungsschäden und ihre Bezahlung 1950 S. 124 ff, 547 ff). Diese französischenBeatimmungen enthielten unter Anlehnung an frühere deutsche Vorschriften eine so eingehende Regelung und Begrenzung der Entschädigung, daß für die deutschen Behörden eine eigene Entschließungsgewalt ausschied, de sie nur diese Vorschriften auf den Einzolfall anzuwenden hatten. Damit leisteten die deutschen Behörden nur eine Vorarbeit, während die entscheidende Anerkennung und Genehmigung zur Zahlung immer durch die französischen Dienststellen erfolgte; allerdings hatten die deutschen Ämter wieder die Auszahlung für die Besatzung vorzunehmen (s. Rentrop, insbes. S. 550, 552). Die Klägerin hat aber nichts dafür vorgetragen, daß die deutschen Beamten von diesen ihnen dafür gegebenen Änv;ei-sungen abgewichen seien. Zur Annahme einer Pflichtverletzung ist mithin nach dem Sachvortrag der Klägerin kein*ausreichen~ der Anhalt gegeben. c) Bas Vorbringen der Revision, auch die gesetzgebenden Organe der Bundesrepublik hätten insoweit ihre Amtspflichten verletzt, sie hätten Entschädigungsgesetze erlassen müssen, stellt sich als unzulässige Klagänderung in der Revision dar, so daß es keines Eingehens darauf bedarf, ob die gesetzgebenden Organe überhaupt Amtspflichten gegenüber den einzelnen Bürgern erfüllen (dagegen RGZ 118, 325; 144, 253; BGH VersE 1956, 520; I960, 520)« Bavon abgesehen könnten aus einer Amtspflichtverletzung der gesetzgebenden Organe der Bundesrepublik in diesem Verfahren schon deswegen keine Ansprüche erhoben werden, weil die Beklagte insoweit durch den Oberfinanzpräsidenten in Koblenz nicht gehörig gesetzlich vertreten ist« d) Ansprüche aus sonstigen, besonderen Gesetzen der Bundesrepublik bestehen nicht: Bas Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1« Bezember 1955 (BGBl I 734) betrifft nicht die regulären Requisitionen; diese gelten nicht als Besatzungsschäden (vgl. Haupt-Mey-Obert, Abgeltungsgesetz § 3 Anm. 18 ff). Hach dem Bundesleistungsgesetz vom 19« Oktober 1956 (BGBl I 815) und den dazu in Präge kommenden ergänzenden Bestimmungen richtet sich die Entschädigungsleistung für Inanspruchnahme zugunsten der westlichen Alliierten seit Beendigung des Besatzungsregimes, also seit dem 5« Mai 1955 für die Zukunft nach deutschem Recht. Bas Bundesleistungsgesetz gibt für gewisse Schäden bei Altrequisitionen auch für die Vergangenheit zusätzliche Entschädigungen, aber nicht für Fälle der vorliegenden Art, nämlich' bei der reinen NutzungsVergütung für ordnungsmäßige Requisitionen von Grundstücken zur Bebauung (vgl. §§ 86-90 BLG, § 64 des Landbeschaffungsgesetzes). Auch das Allgemeine Kriegsfolgengesetz vom 5« November 1957 (BGBl I 1747) hat an der Rechtslage nichts geändert. 10 - * e) Der Hinweis der Revision auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18« November 1358 (VIII ZR 131/57 =* NJV» 1959» 436, insoweit nicht in BGHZ 28, 436 abgedruckt) liegt neben der Sache« Danach kann ein bürgerlich-rechtliches Nutzungsverhältnis entstehen, wenn die Besatzungsmacht eine volle Requisition in eine nominelle Requisition zugunsten eines Dritten umwandelt« Das könnte hier höchstens auf die Zeit nach dem 5« Mai 1953 zutreffen, seit der die Deutsche Bundesrepublik die Nutzungsentschädigung zahlt; um die Entschädigung für diese Zeit aber geht es hier nicht« 3. Eine Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht auf den Hilfsantrag der Klägerin ist nicht möglich, weil nach den früheren Ausführungen der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben ist und die Klägerin in vollem Umfange eine sachliche Nachprüfung erreicht« Eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ist für die hier streitigen Ansprüche auf keinen Pall mehr gegeben. 11 Die Revision muß daher mit der Maßgabe zuriickgewiesen werderis daß die Klage aus sachlichen Gründen abgewiesen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO« Dr. KoEo Meyer Kreft Dr. Hußla Schäfer Dro Arndt