Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des 1. Die Bache wird zur anderweiten Verhandlung* und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen * Die Beklagte hat diese Grundstücke sum auf Grund des Hessischen Aufbaugesetzes vom 25* Oktober 1948/ Nach Zurückweisung ihres Einspruchs haben die Kläger Klage erhoben, mit der sie einejEntSchädigung für den enteigneten Grund und Boden in Höhe von 700 DM je qm, insgesamt 196.000 DM, sov/iö eine Entschädigung für das erhalten gebliebene Kellergewölbe .in Höhe von 20.000, DM erstreben. terhin die Verurteilung der Beklagten nach dem Klagantrag erstrebt, während die beklagte Stadt das landgerichtliche Urteil nur insoweit angegriffen hat, als dieses eine Verurteilung zur Die Revision der beklagten Stadt rügt zunächst, daß das Berufungsgericht das von der Beklagten in der Berufungsinstanz angebrachte erneute Ablehnungsgesuch nicht bescliieden habe, das Berufungsurteil daher unzulässigerweise auf dem Gutachten eines Sachverständigen beruhe, gegen den ein unbeschiedenes Ablehnungsgesuch vorliege. Das Berufungsgericht hat in den Gründen seines Urteils im Zusammenhang mit der Ablehnung des Sachverständigen folgendes ausgeführt § Soweit die Beklagte sich dagegen wende, daß in erster Instanz entgegen ihrem Widerspruch der Sachverständige Wagenbach mit der Erstattung von Gutachten beauftragt worden sei, die das Landgericht weitgehend seiner Entscheidung zugrundegelegt habe, seien diese Einwendungen schon aus prozessualen Gründen gegenstandslos, nachdem die Beklagte den Sachverständigen im ersten RÄchtssuge wegen behaupteter Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, alsdann jedoch gegen den ihren Ablehnungsäntrag zurückweisenden Beschluß das gegebene Rechtsmittel nicht eingelegt habe (§ 152 ZPO). gen diesen Sachverständigen von der beklagten Stadt in der Berufungsinstanz - erneut - ein Ablehnungsantrag gestellt worden war»über den nicht entschieden worden ist. Ob die Nichtbescheidung des Ab-lahnungegesuöiesiduroh das Berufungsgericht rieht zu einer Aufhebung des EsrufungsurtedLs zu führen brauchte, für den Fall, daß offensichtlich; die in § 406 Abs. 2 ZPO aufgestellten Zulässigkeitsvorauesetzungen für eine Ablehnung des Sach-, vierstündigen nach Erstattung seines Gutachtens nicht gegeben wären, bedarf keiner abschließenden Entscheidung, da es hjier an diesen Voraussetzungen nicht offensichtlich mangelt. 6b das auf djle Ausführungen in dem genannten Urteil d|es erkennenden Sepats gestützte Ablehnungsgesuch sachlich ausreichende Ablehpungsgründe enthält, ist eine Frage, zu Es sei hier nur auf eine der Revisionsrügen der Kläger eingegangen und dazu auf folgendes hingewiesen, was das Berufungsgericht bei der erneuten Entscheidung zu berücksichtigen haben wird* In derartigen Fällen hat das Gericht in Zeiten schwankender Preise für die Wertermittlung nicht, wie die Vorinstanzen es getan haben, auf den Zeitpunkt des Entsehäöigungs-festsetzunjgsbeschlusses, sondern auf den Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenverhandlung abzustellen (BGHZ 25, Die teilweise Nicht er heb ting gerichtlicher Gebühren und Auslagen beruht auf § 7 GKG (in der Passung des Gesetzes vom 26.
- HX ZR 8/58 Verkündet am 12* März 1959 Scheibl, Justiz-Assistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle tlQ 2383 034 Im Kamen des Volkes In dem Hechtsstreit der Stadt vertreten durch dei Magistrat, Beklagten* Berufungsbeklagten, Anschlußberufungsklägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagten, - Prpzeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br, gegen den Fabrikbesitzer Carl E( geb. Straße und seine Ehefrau Katharine Fi Kläger, Berufungskläger, Anschlußberufungsbeklagte; Revfsionsbeklagte und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Br. hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 'i959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Br. Weber Br. Kreft, Dr. Arndt und Dr. Beyer für Recht erkannt? \ Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 5. Dezember 1957 mit dem ihm zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben. Die Bache wird zur anderweiten Verhandlung* und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen * Die in den Rechtsmittelinstanzen entstandenen gerichtlichen Gebühren und Auslagen - mit Ausnahme der oberlan-desgerichtliehen Prozeßgebuhr - werden niedergeschlagen. Von Rechts wegen Tatbestand^ Me Kläger waren Eigentümer der nen und zusammen 280 qm umfassenden Trümmergrundstücke Aj straße^ (127 qm). Die Beklagte hat diese Grundstücke sum auf Grund des Hessischen Aufbaugesetzes vom 25* Oktober 1948/ gesamt auf (38.250 + 12.700 DM =) 50.950 DU festgesetzt. Nach Zurückweisung ihres Einspruchs haben die Kläger Klage erhoben, mit der sie einejEntSchädigung für den enteigneten Grund und Boden in Höhe von 700 DM je qm, insgesamt 196.000 DM, sov/iö eine Entschädigung für das erhalten gebliebene Kellergewölbe .in Höhe von 20.000, DM erstreben. Sie haben dementsprechend beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie zusätzlich zu den }zugebilligten 50.950 DM weitere 165*050 DM nebst Zinsen zu eines Ergänzungs^utachtens sowie Einholung einer finanzamtli- Gegen das lanjügerichtliehe Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, hie Kläger haben mit ihren Rechtsmitteln wei- tJ g : i istr. ;asse Zwecke der Neugestaltung des Platzes an der Konstablerwache 23* November 1949 durch Beschluß vom 1. August 1955 enteignet. Gleichzeitig wurde die Entschädigung für das Grundstück AfljHP str.®/ 94Bfe>asse ÄP auf 250 DM je qm und für das zahlen. Das Landgericht hat nach Einholung eines Gutachtens und •chen Auskunft die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden .Klage zur Zahlung eines weiteren Betrages von 47*050 DM nebst * Zinsen verurteilt* terhin die Verurteilung der Beklagten nach dem Klagantrag erstrebt, während die beklagte Stadt das landgerichtliche Urteil nur insoweit angegriffen hat, als dieses eine Verurteilung zur weiteren Zahlung von mehr als 19*050 DM, d.h. von mehr als 250 DM je gm für beide Grundstücke ausgesprochen hat« Mit ihrer Revision verfolgen beide Parteien ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter. Ents cheidungsgründ e s Die Revision der beklagten Stadt rügt zunächst, daß das Berufungsgericht das von der Beklagten in der Berufungsinstanz angebrachte erneute Ablehnungsgesuch nicht bescliieden habe, das Berufungsurteil daher unzulässigerweise auf dem Gutachten eines Sachverständigen beruhe, gegen den ein unbeschiedenes Ablehnungsgesuch vorliege. Diese Rüge ist begründet. Das Berufungsgericht hat in den Gründen seines Urteils im Zusammenhang mit der Ablehnung des Sachverständigen folgendes ausgeführt § Soweit die Beklagte sich dagegen wende, daß in erster Instanz entgegen ihrem Widerspruch der Sachverständige Wagenbach mit der Erstattung von Gutachten beauftragt worden sei, die das Landgericht weitgehend seiner Entscheidung » zugrundegelegt habe, seien diese Einwendungen schon aus prozessualen Gründen gegenstandslos, nachdem die Beklagte den Sachverständigen im ersten RÄchtssuge wegen behaupteter Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, alsdann jedoch gegen den ihren Ablehnungsäntrag zurückweisenden Beschluß das gegebene Rechtsmittel nicht eingelegt habe (§ 152 ZPO). Diese Ausführungen betreffen Einwendungen der Beklagten gegen das erstinstanzliche Verfahren Ivor dem Landgericht, behandeln aber dicht das seitens der Beklagten in der Berufungsinstanz erneut mit Schriftsatz vom 27. November 1957 angebrachte Ablehnungsgesuch. Ober dieses Jö Gesuch ist auch Aicht, wie es in § 406 Abs. 5 ZPO vorgesehen ist, in einem gesonderten Beschluß entschieden worden. t Bas Berufungsgericht hat sonach seiner Entscheidung Gutachten des Sachverständigen zugrundegelegt, obwohl ge- gen diesen Sachverständigen von der beklagten Stadt in der Berufungsinstanz - erneut - ein Ablehnungsantrag gestellt worden war»über den nicht entschieden worden ist. In der Revi- . sionsinstanz kann dieser Verfahrensmangel nicht behoben werden und eine Entscheidung über das Ablehnungsgesuch nicht erfolgen (vgl. dazu das Urteil des erkennenden Senats in HJW 1959, 295), so daß bereits aus diesem Grund das Berufungsurteil aufgehoben werden muß. Ob die Nichtbescheidung des Ab-lahnungegesuöiesiduroh das Berufungsgericht rieht zu einer Aufhebung des EsrufungsurtedLs zu führen brauchte, für den Fall, daß offensichtlich; die in § 406 Abs. 2 ZPO aufgestellten Zulässigkeitsvorauesetzungen für eine Ablehnung des Sach-, vierstündigen nach Erstattung seines Gutachtens nicht gegeben wären, bedarf keiner abschließenden Entscheidung, da es hjier an diesen Voraussetzungen nicht offensichtlich mangelt. ■ i * Die beklagte Stadt!hat ihr Ablehnungsgesuch im wesentlichen . apf die Ausführungen des erkennenden Senats in seinem Ur-tfeil vom 23. September 1957 (III ZR 171/56) gestützt. Dieses. t I • Ujrteil ist erst naph Erlaß des landgerichtlichen Urteils ijn dem vorliegende^ Verfahren (25* Juli 1957) ergangen. Mit-: hiin konnte der-in dem Ablehnungsgesuch enthaltene Ablehnungen gjrund iiicht vor der Einreichung der in erster Instanz erstatte- tjen Gutachten des Sachverständigen geltend gemacht v/erden, so 1 « ; daß das Ablehnungsgesuch nicht als unzulässig erachtet werden kjann. 6b das auf djle Ausführungen in dem genannten Urteil d|es erkennenden Sepats gestützte Ablehnungsgesuch sachlich ausreichende Ablehpungsgründe enthält, ist eine Frage, zu * » ! j i i • • i * l deren Entscheidung der erkennende Senat unter keinerlei Gesichtspunkten berufen ist. Der Verfahrensiaangel ergreift das gesamte* Berufungsurteil, auch, soweit dieses zu TTngunstea der Kläger erkannt hat. Deshalb mußte der Mangel zur Aufhebung des Beru.fhngsurteils in vollem Umfang samt dem ihm zugrundeliegenden Verfahren führen, ohne daß es noch eines Eingehens auf die Revisionsrügen der Kläger, die u. a, ebenfalls die Gutachten des Sachverständigen angreifen, bedürfte. Es sei hier nur auf eine der Revisionsrügen der Kläger eingegangen und dazu auf folgendes hingewiesen, was das Berufungsgericht bei der erneuten Entscheidung zu berücksichtigen haben wird* Bei Zugrundelegung des - bereits teilweise rechtskräftig gewordenen - landgerichtlichen Urteils war die ursprüngliche •EntschädigüngsfestSetzung zu niedrig, und zwar in erheblichem Maße. In derartigen Fällen hat das Gericht in Zeiten schwankender Preise für die Wertermittlung nicht, wie die Vorinstanzen es getan haben, auf den Zeitpunkt des Entsehäöigungs-festsetzunjgsbeschlusses, sondern auf den Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenverhandlung abzustellen (BGHZ 25, % 225, 230; vgl. auch, die Zusammenstellung der Rechtsprechung dee Senats! in WM 1958, 1350, 1357). Die teilweise Nicht er heb ting gerichtlicher Gebühren und Auslagen beruht auf § 7 GKG (in der Passung des Gesetzes vom 26. Juli 1957 - BGBl I 861). Dr. Pagendarsn Dr. Weber Dr. Ereft Bundesrichter Dr. Arndt ist beurlaubt und ortsabwesend; er ist an der Leistung der Unter- * sehr ift verhin d ert. Dr. pagendarm Dr. Beyer