Eine Sperrung dieser Strecke sei nicht möglich gewesen, weil dann die Verkehrsteilnehmer aus den umliegenden Ortschaften täglich Umwege von 20 km und mehr hätten machen müssen. HB der "allgemeine Geschäftsurafang” gewesen sein sollte, wie die Bevision gelegentlich ausführt, wäre eine Unzulässigkeit seiner Bestellung zu dem Hilfsrichter noch nicht ersichtlich; wenn die Geschäfte erst im laufe des Geschäftsjahres so angewachsen waren, clafi sie die Heranziehung neuer Kräfte erforderlich machten, so war es durchaus statthaft, in der Zwischenzeit bis zur Bewilligung und Besetzung der neuen Planstellen Hilfsrichter heranzuziehen, Daß die Justizverwaltung versucht hätte, erkennbare Daueraufgaben auf unabsehbare Zeit mit Hilfsrichtern zu meistern, macht die Bevi-sion nicht geltend« Wieviele Hilfsrichter überhaupt bei dem Berufungsgericht in der hier fraglichen Zeit beschäftigt waren.und wie ihr Verhältnis zu den planmäßigen Dichtern gewesen ist, fuhrt die Bevision nicht aus. Aus der Gesamtzahl der Hilforiohter und ihrem Verhältnis zu der Gesamtzahl der planmäßigen Dichter vermag deshalb der Senat nicht darauf zu schließen - wie in dem in BGHZ 22, 142 angeführten Pall daß die Beschäftigung der Hilfsrichter insgesamt der Bewältigung einer Daueraufgabe für eine nicht nur vorübergehende Zeit gedient habe und die vorliegende Besetzung schon aus diesem Grunde unzulässig gewesen sei. In der Sache selbst bekämpft die Bevision in erster Linie die Annahme des Berufungsgerichts, daß dem beklagten Land nicht eine schuldhafte Vernachlässigung seiner Verkehrs-sicherungspflicht vorzuwerfen sei, wenn die Straße zwischen Weilerbach und Einsiedlerhof im Mai 1952 nicht in einem verkehrssicheren Zustaad gewesen ist. Die Bevision behauptet zwar, soweit die tatsächliche Seite in Betracht kommt, daß das beklagte land in der lage-gewesen sei, 300 000 DM aufzubringen, um die Straße zu betonieren, weil es sich (,um ein ganzes Bundesland und nicht um eine kleine Dorfgemeinde handelt"« Das ist aber kein stichhaltiger Angriff. Auch die Mittel, die ein Bundesland für Straßeninstandsetzungen zur Verfügung stellen kann, sind nicht unbeschränkt* Im übrigen beachtet die Bevision nicht, daß nach dem vom Berufungsgericht als zutreffend angesehenen Vorbringen des beklagten landes die Versetzung der hier fraglichen Straße in einen verkehrssicheren Zustand nicht nur einen einmaligen Aufwand von 300 000 DM erfordert hätte, sondern daß es darüber hinaus notwendig gewesen wäre, bei der nur 2 km langen Strecke ständig 20-30 Arbeiter zu beschäftigen, weil die starke Beanspruchung dieser Strecke duich die schweren Panzerfahrzeuge der Besatzungsmacht sofort wieder Schäden herbeigeführt hätte« Der Hinweis der Bevision darauf, daß die 1953 voxgenommene Instandsetzung der Straße nur 43 000 DM gekostet habe, die von der amerikanischen Besatzungsmacht gezahlt worden seien, ergibt hinsichtlich der läge in der Zeit vor dem Unfall nichts Entscheidendeso Bach der von der Bevision insoweit nicht angefochtenen Feststellung des Berufungsgerichts wurde die Straße seit der Instandsetzung von 1953 "kaum noch von Bankern befahren und auch sonst nicht mehr so stark beansprucht* •«•*., 'nachdem Auf Grund dieser tatsächlichen Verhältnisse ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, daß das beklagte Land seine vorhandenen Mittel mit Recht zu der notwendigen Instandsetzung anderer, wichtigerer Straßen verwendet und für die hier fragliche Straße vor Änderung der Benutzungslage nicht noch weitere Aufwendungen, die ziemlich nutzlos gewesen wären, gemacht habe. sichts dei für den zivilen Verkehr nur kleinen Bedeutung der Straße nicht gerechtfertigt gewesen wären« Auch bei dieser rechtlichen Würdigung läßt sich dem Berufungsgericht ein Rechtsirrtum nicht vorwerfen« sicheren Zustand für den nach der Feststellung des Berufungsgerichts nur unbedeutenden zivilen Verkehr zu erhalten, war dem beklagten Land jedenfalls in der Zeit, als noch andere Straßen einer Instandsetzung bedurften und mit mehr Erfolg instandgesetzt werden konnten, nicht zuzu demuten« Daß das beklagte Land genügend Mittel zur Straßenunterhaltung zur Verfügung gestellt hat und daß e’s mit diesen Mitteln andere Straßen in der hier fraglichen Zeit instandgesetzt hat, hat das Berufungsgericht nach näherer Prüfung der Verhältnisse festgestellt« Auch die Ansicht der Hevision, das beklagte Land hätte energischer bei der Besatzungsmacht vorstellig werden müssen, vermag nicht ein schuldhaftes Vorgehen seiner Organe darzulegens da nicht ersichtlich ist, daß die von der Revision verlangten Vorstellungen vor Schaffung entsprechender Vorkehrungen für die Bedürfnisse der Besatzungsmacht - Bahnanschlußgleise -überhaupt einen Zweck hätten haben können. Bach alledem muß den beiden Vordergerichten darin bei-getreten werden, daß sich eine schuldhafte Vernachlässigung der Verkehrssicherungspflicht dem beklagten Land angesichts der besonderen Verhältnisse nicht vorwerfen läßt. Bas Berufungsgericht hat auch eine Haftung des beklagten Landes unter dem Gesichtspunkt verneint, daß es die Straße nicht gesperrt habe. Es hat angenommen, daß die Anordnung einer solchen Maßnahme* zur Zeit des Unfalles nicht Aufgabe der verkehrssicherungspflichtigen Straßenbaubehörde, sondern nur eine Angelegenheit der Verkehrspolizeibehörde gewesen sei. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Ansicht de* Revision, daß auch in der hier fraglichen Zeit schon neben der Polizeibehörde auch der Verkehrssicherungspflichtige zu einer Straßensperrung verpflichtet gewesen sei, wenn dies erforderlich war, um der Verkehrssicherungspflicht zu genügen, zuzustimmen ist; das Verhalten der Organe und Beamten des beklagten Bandes kann jedenfalls nicht als schuldhaft bezeichnet werden«. Rach dem Vorbringen des beklagten Landes ist von einer Sperrung der Straße deshalb abgesehen worden, weil sonst die Verkehrsteilnehmer aus den umliegenden Ortschaften zu große Umwege hätten machen müssen« Die Klägerin hat in dem Schriftsatz vom 21« Juni 1956, auf den sich die Revision bezieht, nicht dargetan, daß die Sperrung der Straße nach Lage der Verhältnisse als einziges genügendes Mittel in Betracht gekommen wäre, um Gefährdungen der Verkehrsteilnehmer auszuschließen, sondern lediglich "zur Nachprüfung gestellt, ob nicht eine Sperrung oder Teilapexrung der Straße notwendig gewesen wäre11. Nach dem unstreitigen Sachverhalt hatte das beklagte Land Warnschilder "Schlechte Wegstrecke" angebracht« Die Locher, welche die Straße aufwies, haben einen Verkehr auf ihr nicht schlechthin unmöglich gemacht, sondern ihn nur erschwert« Aus den Lichtbildern, die bald nach dem Unfall gefertigt worden sind, ist ersichtlich, daß die Straße sowohl in der Mitte als auch an den beiden Bändern besondere Beschädigungen nicht aufgewiesen hat. Straße trotz ihres schlechten Zustandes mit Rücksicht suf die Bedürfnisse der Verkehrsteilnehmer aus den anliegenden Ortschaften dem Verkehr o'ffen zu halten und lediglich Warnschilder aufzusteilen, als vertretbar bezeichnet worden, so daß ein Schuldvorwurf entfällt, auch wenn man objektiv die Sperrung für erforderlich zu halten hätte* IVo Die Klägerin hat ihre Ansprüche schließlich auch darauf gestützt, daß die früher aufgestellten Warnschilder zur Unfallzeit nicht mehr vorhanden gewesen seien; daraus folgert sie eine schuldhafte Vernachlässigung der Verkehrssicherunga-pflicht seitens des beklagten Isndes* als nicht feststellbar bezeichnet, ob die Warnschilder zurzeit des Unfalles noch vorhanden gewesen seien oder nicht* Außerdem hat es eine Haftung des beklagten Landes aus dem an dieser Stelle behandelten Klagegrunde auch deshalb verneint, weil das beklagte Zand zur Aufstellung und Unterhaltung von Warnschildern nicht verpflichtet gewesen sei - die zuständige städtische Verkehrspolizeibehörde von Kaiscrslau-tern habe diesbezügliche Anordnungen nicht erlassen -, und weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ein etwaiges Pehlen der Y/axnschilder zur ünfallzeit nicht als für den Unfall ursächlich angesehen werden könnte. Die Ueinung der Bevisioni es müsse, weil das Berufungsgericht offen gelassen habe, ob die Schilder sin Unfalltagc gefehlt hätten, "zugunsten der Klägerin unterstellt werden", daß dem so gewesen sei, geht fehl» Das Berufungsgericht hat die hier berührte Tatfrage nicht ungeprüft gelassen, sondern hat hierzu Beweise erhoben und das Ergebnis der Beweisaufnahme dahin gewürdigt, daß eine Peststellung nach dieser oder jener Seite hin wegen Widerspruchs in den Zeugenaussagen nicht möglich ist» Damit erhebt sich die Präge der Beweislaot
• » III ZS 8/57 Verkündet It «Protokoll am 19«Mai 1958 Battler , ap«Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle fl 2358 018 Im Hamen des Volkes In dem Bechtsstreit derJüflHBhBI__________________________ __ Hauptverwaltung in mBIB; B vertreten durch ihren Haupt ge schüft sf Uhr er, Klägerin, Berufungsklägerin und Bevisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Bechtsanwalt Prof.Dz« gegen das lend Bheinland-Pfalz, gesetzlich vertreten durch don Beiter der Straßenverwaltung Bheinland-Pfalz, Direktion Koblenz, Beklagten, Berufungsbeklagten und Bevisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter $ Bechtsanwalt Dr. BB ~ hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19«Mai 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof«Dx« Geiger sowie der Bundesrichter Dz« Arndt. Dr« Wolany, Dr. Beyer und Dr« hußla für Becht erkannt« Die Bevision der Klägerin gegen das Urteil des 1» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Heustadt/Weinetxaße vom 17« Oktober 1956 wird zurückgewiesen» Die Klägerin trägt die Kos.ten der Bevision« * .1, I. Von Bechtß wegen Tatbestand: j A ? ' Der Vorarbeiter Heinrich fuhr am 31« iüai 1952 zwischen vier und fünf Uhr mit seinem Motorrad auf der Landstraße II* Ordnung zwischen Weilerbach und Einsiedlerhof. Er stürzte und verstarb kurze Zeit nach dem Unfall. Die Klägerin hat seiner Ehefrau und seinem Sohn Bente zu gewähren; außerdem hatte sie Aufwendungen für die Verbringung des Verunglückten ins Krankenhaus und für Krankenhausbehandlung zu machen und mußte an die Witwe ein Sterbegeld zahlen. Sie macht für den Tod des das beklagte Land verantwortlich. Sie behauptet, SflBHBl sei infolge der Schlaglöcher, die sich auf der genannten Straße befunden haben, verunglückt. Das beklagte Land habe es schuldhaft unterlassen, die Straße in einem verkehrssicheren Zustand zu halten. Wenn die Straße nicht verkehrssicher habe gemacht werden können, so hätte sie gesperrt werden müssen. Am Unfalltage seien auch die früher aufgestellten Warnschilder 11 Schlechte Wegstreckew nicht mehr vorhanden gewesen. Ein etwaiges Mitverschulden des Verunglückten könne das beklagte Land höchstens zur Hälfte entlasten. .rl i f «i l rl Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin den auf sie übergegangenen Teil der angeblichen Schadensersatzansprüche der Hinterbliebenen des SflHHRl geltend. Sic hat zuletzt beantragt, das beklagte Lgnd zur Zahlung von 7 964,30 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 1. Juni 1955 zu verurteilen und festzustellen, daß das beklagte L^nd verpflichtet sei, der Klägerin ab 31. Mai 1956 von ihren Leistungen, die sie in Erfüllung ihrer Verpflichtung als gesetzliche Unfall-Versi-eherungsträgerin kraft Gesetzes oder kraft Satzung an die Hinterbliebenen des am 31. Mei 1952 tödlich verunglückten Vorarbeiters Heinrich aus bei PflHIHfe nämlich seine Witwe Anna, geb. und seinen Sohn Hans- Dieter, geb. am 1946, neben den Leistungen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu gewähren hat, it 50# aes Anteils zu ersetzen, der sich nach dem Verliältnis der Gesamtleistungen beider Versicherungsträger zu der Ein-zellcistung der Klägerin aus dem unfallbedingten, tatsächlichen Unterhaltsausfall des einzelnen Hinterbliebenen anteilig berechnet, Das beklagte band hat um Klageabweisung gebeten. Es bestreitet, daß der Unfall überhaupt durch den schlechten Zustand der Straße verursacht worden sei, und behauptet, alles Zumutbare getan zu haben, um die von Panzerfahrzeugen außergewöhnlich stark befahrene und daher immer wieder beschädigte Straße instandzuhalten. Eine Sperrung dieser Strecke sei nicht möglich gewesen, weil dann die Verkehrsteilnehmer aus den umliegenden Ortschaften täglich Umwege von 20 km und mehr hätten machen müssen. Es sei nur die Möglichkeit verblieben, die Straßenbenutzer durch Warnschilder zur Vorsicht zu mahnen; diese Schilder seien auch am Unf8lltage vorhanden gewesen. Die beiden Vordergerichte haben die Klage als unbegründet angesehen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe % I, Die Revision rügt zu Unrecht eine unvorschriftsmäßige Besetzung des Berufungsgerichts beim Erlaß des angefochtenen Urteils, 1.) Der Umstand, daß der Senat des Berufungsgerichts in der vorliegenden Sache neben dem ordentlichen Vorsitzenden mit zwei Hilfsrichtern (Landgerichtsräten) besetzt gewesen ist, ergibt keinen Gesetzesverstoß. « Nach § 122 GVG entscheiden die Senate der Obcrlandes-gerichte Min der Besetzung von drei Mitgliedern”, Zu einer ordnungsmäßigen Besetzung der Oberlandesgerichte insgesamt gehört die tterforderliche Anzahl von Senatspräsidenten und Bäten" (§ 115 GVG) , also von ständigen Mitgliedern« Dieser Grundsatz schließt aber nicht aus, daß im Rahmen der Vorschriften der §§ 117, 70 Abs«! GVG auch Hilfsrichter an das Oberlandesgericht herangezogen werden können; § 118 GVG erwähnt diese Möglichkeit ausdrücklich» Die im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften einberufenen Hilfsrichter sind auch "Mitglieder" des Oberlandesgerichts im Sinne des § 122 GVG. Eine Verwendung von zwei Hilfsrichjfcern in einem Senat macht also als solche die Besetzung des Senats nicht zu einer gesetzwidrigen (vgl«Urteil des erkennenden Gerichts vom 13« Juli 1955 - IV ZR 131/55 - DM Nr«2 zu § 70 GVG)« Auch bei Beachtung der Grundsätze der "Unabhängigkeit" der Richter und der "Stetigkeit" der Rechtspflege ist die Besetzung eines Senats eines Oberlandesgerichts mit dem ordentlichen Vorsitzenden und zwei beim Landgericht auf Lebenszeit angestellten Richtern als Hilfsrichtern nicht als mit den Erfordernissen der Rechtspflege unvereinbar zu bezeichnen (vgl »hierzu schon BGHZ.12,1 ff). Die von der Revision angeführten Bedenken der Literatur beziehen sich lediglich auf die Besetzung eines Spruchkörpers beim Landgericht mit zwei Assessoren. 2.) Auch die Rüge, daß die Zuziehung des Landgerichtsrats Dr. Neufang "nicht nur wegen eines vorübergehenden Bedarfs an Richtern" vorgenommen worden sei, schlägt nicht durch. Die Revision beruft sich zur Begründung dieses Angriffs allein darauf, daß der genannte Richter bereits am 14. Juli 1956 zu dem Berichterstatter bestellt worden ist und auch .in der letzten mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 1956 noch mitgewirkt hat, ja auch am 19» November 1956 noch Mitglied des 1. Zivilsenats gewesen sei. Daraus ergibt sich jedoch nur, daß der genannte Richter etwas über vier Monate bei dem • r I % i } i Tj i 1. Zivilsenat des Berufungsgerichts tätig gewesen ist. Daß eine Zeit von vier Monaten nicht mehr als "vorübergehend" anzusprechen wäre, kann nicht anerkannt werden, .Auch wenn der Anlaß zu der Einberufung des Ldndgerichtsrats Dr. HB der "allgemeine Geschäftsurafang” gewesen sein sollte, wie die Bevision gelegentlich ausführt, wäre eine Unzulässigkeit seiner Bestellung zu dem Hilfsrichter noch nicht ersichtlich; wenn die Geschäfte erst im laufe des Geschäftsjahres so angewachsen waren, clafi sie die Heranziehung neuer Kräfte erforderlich machten, so war es durchaus statthaft, in der Zwischenzeit bis zur Bewilligung und Besetzung der neuen Planstellen Hilfsrichter heranzuziehen, Daß die Justizverwaltung versucht hätte, erkennbare Daueraufgaben auf unabsehbare Zeit mit Hilfsrichtern zu meistern, macht die Bevi-sion nicht geltend« 3.) Auch ihre Berufung auf die Entscheidung des erkennenden Senats in BGIIZ 22, 142 kann ihr nicht zu dem Erfolg verhelfen 0 Wieviele Hilfsrichter überhaupt bei dem Berufungsgericht in der hier fraglichen Zeit beschäftigt waren.und wie ihr Verhältnis zu den planmäßigen Dichtern gewesen ist, fuhrt die Bevision nicht aus. Aus der Gesamtzahl der Hilforiohter und ihrem Verhältnis zu der Gesamtzahl der planmäßigen Dichter vermag deshalb der Senat nicht darauf zu schließen - wie in dem in BGHZ 22, 142 angeführten Pall daß die Beschäftigung der Hilfsrichter insgesamt der Bewältigung einer Daueraufgabe für eine nicht nur vorübergehende Zeit gedient habe und die vorliegende Besetzung schon aus diesem Grunde unzulässig gewesen sei. II, In der Sache selbst bekämpft die Bevision in erster Linie die Annahme des Berufungsgerichts, daß dem beklagten Land nicht eine schuldhafte Vernachlässigung seiner Verkehrs-sicherungspflicht vorzuwerfen sei, wenn die Straße zwischen Weilerbach und Einsiedlerhof im Mai 1952 nicht in einem verkehrssicheren Zustaad gewesen ist. beklagte land wegen der starken Benutzung der Straßen um Kaiserslautern herum, die in der Kriegszeit und in der Zeit darauf infolge der Transporte der Besatzungsmacht nicht vermeidbar war,bis zu dem Mai 1952 nicht imstande gewesen sei, sämtliche Straßen dieses Baumes wieder ordnungsmäßig instandzusetzen und instandzuhalten, und deshalb befugt gewesen sei, die erforderlichen .Arbeiten nach der Verkehrswichtigkeit und dem Grad der Schäden nacheinander durchzuführen, kann aus Bechtsgriinden nicht entgegengetreten werden o Die Bevision behauptet zwar, soweit die tatsächliche Seite in Betracht kommt, daß das beklagte land in der lage-gewesen sei, 300 000 DM aufzubringen, um die Straße zu betonieren, weil es sich (,um ein ganzes Bundesland und nicht um eine kleine Dorfgemeinde handelt"« Das ist aber kein stichhaltiger Angriff. Auch die Mittel, die ein Bundesland für Straßeninstandsetzungen zur Verfügung stellen kann, sind nicht unbeschränkt* Im übrigen beachtet die Bevision nicht, daß nach dem vom Berufungsgericht als zutreffend angesehenen Vorbringen des beklagten landes die Versetzung der hier fraglichen Straße in einen verkehrssicheren Zustand nicht nur einen einmaligen Aufwand von 300 000 DM erfordert hätte, sondern daß es darüber hinaus notwendig gewesen wäre, bei der nur 2 km langen Strecke ständig 20-30 Arbeiter zu beschäftigen, weil die starke Beanspruchung dieser Strecke duich die schweren Panzerfahrzeuge der Besatzungsmacht sofort wieder Schäden herbeigeführt hätte« Der Hinweis der Bevision darauf, daß die 1953 voxgenommene Instandsetzung der Straße nur 43 000 DM gekostet habe, die von der amerikanischen Besatzungsmacht gezahlt worden seien, ergibt hinsichtlich der läge in der Zeit vor dem Unfall nichts Entscheidendeso Bach der von der Bevision insoweit nicht angefochtenen Feststellung des Berufungsgerichts wurde die Straße seit der Instandsetzung von 1953 "kaum noch von Bankern befahren und auch sonst nicht mehr so stark beansprucht* •«•*., 'nachdem t L. die in der Nähe liegenden amerikanischen Lager Bahnanschlußgleis erhalten haben”o Für die vorhergehende Zeit der starken Beanspruchung wäre aber nach der auf Grund eines Sachverständigengutachtens getroffenen Feststellung des Berufungsgerichts ein verkehrssicherer.Zustand nur mit den schon erwähnten Aufwendungen (Betonierung mit einem Aufwand von 300 000 DM und ständiger Einsatz von 20 - 30 Arbeitskräften)erreichbar gewesen. Die Besatzungsmacht ih- * rerseits hat vor 1953 trotz entsprechender Bemühungen seitens des Straßenbauamtes keinen Zuschuß zu den Straßenbaukosten bewilligt, wie das Berufungsgericht auf Grund einer Zeugenaussage festgestellt hat. Das Berufungsgericht hat weiterhin festgestellt, daß das beklagte Land die Straße im Zuge eipes ständig verfolgten allgemeinen Instandsetzungsprograrams 1949 mit einer neuen Straßendecke versehen hat, "die ihrem Bestimmungs-zweck als Landstraße II.Ordnung für leichten und mittleren Verkehr entsprach”, daß aber in der Folgezeit’durch eine außergewöhnlich starke Beanspruchung der Straße durch die Besatzungsmacht oder für Zwecke der Besatzungsmacht ”die erneuerte Straßendecke.....binnen kurzer Frist wieder völ- lig zerstört worden war". Das beklagte Lflnd habe sich auch später, vor allem im Jahre 1951, durch Einsatz von drei Straßenarbeitern bemüht, einen verkehrssicheren Zustand aufrecht zu erhalten, jedoch seien "die durchgeführten Ausbesserungen durch Panzer jeweils sofort wieder aufgerissen” worden. 2.) Auf Grund dieser tatsächlichen Verhältnisse ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, daß das beklagte Land seine vorhandenen Mittel mit Recht zu der notwendigen Instandsetzung anderer, wichtigerer Straßen verwendet und für die hier fragliche Straße vor Änderung der Benutzungslage nicht noch weitere Aufwendungen, die ziemlich nutzlos gewesen wären, gemacht habe. Die erforderlichen Aufwendungen hätten überdies so groß sein müssen, daß sie ange- sichts dei für den zivilen Verkehr nur kleinen Bedeutung der Straße nicht gerechtfertigt gewesen wären« Auch bei dieser rechtlichen Würdigung läßt sich dem Berufungsgericht ein Rechtsirrtum nicht vorwerfen« * Baß die Versicherungspflicht nicht Uber das zu demutbare Haß hinaus erstreckt werden kann, entspricht allgemeiner Ansicht« Die oben genannten großen Aufwendungen zu machen, um die Straße auch während ihrer ständigen Beeinträchtigung durch die schweren Fahrzeuge der Besatzungsmacht in einem ■ sicheren Zustand für den nach der Feststellung des Berufungsgerichts nur unbedeutenden zivilen Verkehr zu erhalten, war dem beklagten Land jedenfalls in der Zeit, als noch andere Straßen einer Instandsetzung bedurften und mit mehr Erfolg instandgesetzt werden konnten, nicht zuzu demuten« Daß das beklagte Land genügend Mittel zur Straßenunterhaltung zur Verfügung gestellt hat und daß e’s mit diesen Mitteln andere Straßen in der hier fraglichen Zeit instandgesetzt hat, hat das Berufungsgericht nach näherer Prüfung der Verhältnisse festgestellt« % Die Revision meint demgegenüber, das beklagte Land hätte der hier fraglichen Straße besondere Aufmerksamkeit deshalb schenken müssen, weil die Straße nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils "viel befahren” gewesen sei« Die Revision übersieht hierbei, daß sich die starke Benutzung der Straße nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils gerade auf die Besatzungsmacht und die Beanspruchung der Straße bei der Ausführung der Besatzungshautan bezieht, nicht aber auf den normalen zivilen Verkehr« Insoweit ist gegen die Würdigung des Berufungsgerichts, daß dieser Verkehr unbedeutend gewesen sei, bei Beachtung des Tatbestandes des angefochtenen Urteils nichts einzuwenden« Auch die LIcinung der Revision, daß das beklagte Land "mehrere Jahre” hindurch nichts getan habe, ist nicht zutreffend« Im Jahre 1949 ist eine neue Straßendecke erstellt worden; danach, vor allem im Jahre 1951, sind laufend Aushesserungsarbeiten ‘durch - 9‘ - drei Straßenarbeiter durchgeführt worden. laß sich das beklagte Land jahrelang um den Zustand der hier fraglichen Straße nicht gekümmert habe, trifft demnach nicht zu. Auch die Ansicht der Hevision, das beklagte Land hätte energischer bei der Besatzungsmacht vorstellig werden müssen, vermag nicht ein schuldhaftes Vorgehen seiner Organe darzulegens da nicht ersichtlich ist, daß die von der Revision verlangten Vorstellungen vor Schaffung entsprechender Vorkehrungen für die Bedürfnisse der Besatzungsmacht - Bahnanschlußgleise -überhaupt einen Zweck hätten haben können. Bach alledem muß den beiden Vordergerichten darin bei-getreten werden, daß sich eine schuldhafte Vernachlässigung der Verkehrssicherungspflicht dem beklagten Land angesichts der besonderen Verhältnisse nicht vorwerfen läßt. III. Bas Berufungsgericht hat auch eine Haftung des beklagten Landes unter dem Gesichtspunkt verneint, daß es die Straße nicht gesperrt habe. Es hat angenommen, daß die Anordnung einer solchen Maßnahme* zur Zeit des Unfalles nicht Aufgabe der verkehrssicherungspflichtigen Straßenbaubehörde, sondern nur eine Angelegenheit der Verkehrspolizeibehörde gewesen sei. Bie Revision meint demgegenüber, daß neben der Polizeibehörde auch der Verkehrssicherungspflichtige verpflichtet gewesen sei, den Gemeingebrauch an einer Straße einzuschränken oder auszuschließen, um Verkehrsgefährdungen zu vermeiden, und behauptet, daß eine Sperrung der Straße oder wenigstens eine Teilsperrung - gegebenenfalls unter Zulassung des Anliegerverkehrs - notwendig gewesen sei, wie die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 21, Juni 1956 dargetan habe. Dieses Vorbringen habe das Berufungsgericht unter Verletzung der Vorschrift des § 286 Z?0 unbeachtet gelassen. - 10 “ *v/ Es kann dahingestellt bleiben, ob der Ansicht de* Revision, daß auch in der hier fraglichen Zeit schon neben der Polizeibehörde auch der Verkehrssicherungspflichtige zu einer Straßensperrung verpflichtet gewesen sei, wenn dies erforderlich war, um der Verkehrssicherungspflicht zu genügen, zuzustimmen ist; das Verhalten der Organe und Beamten des beklagten Bandes kann jedenfalls nicht als schuldhaft bezeichnet werden«. Rach dem Vorbringen des beklagten Landes ist von einer Sperrung der Straße deshalb abgesehen worden, weil sonst die Verkehrsteilnehmer aus den umliegenden Ortschaften zu große Umwege hätten machen müssen« Die Klägerin hat in dem Schriftsatz vom 21« Juni 1956, auf den sich die Revision bezieht, nicht dargetan, daß die Sperrung der Straße nach Lage der Verhältnisse als einziges genügendes Mittel in Betracht gekommen wäre, um Gefährdungen der Verkehrsteilnehmer auszuschließen, sondern lediglich "zur Nachprüfung gestellt, ob nicht eine Sperrung oder Teilapexrung der Straße notwendig gewesen wäre11. Nach dem unstreitigen Sachverhalt hatte das beklagte Land Warnschilder "Schlechte Wegstrecke" angebracht« Die Locher, welche die Straße aufwies, haben einen Verkehr auf ihr nicht schlechthin unmöglich gemacht, sondern ihn nur erschwert« Aus den Lichtbildern, die bald nach dem Unfall gefertigt worden sind, ist ersichtlich, daß die Straße sowohl in der Mitte als auch an den beiden Bändern besondere Beschädigungen nicht aufgewiesen hat. Die Schlaglöcher brachten zwar gerade für die Xraftradfahrer unzweifelhaft Gefahren mit sich. Diese Gefällten lagen aber offen zutage« Die Gefährlichkeit der ,Schlaglöcher konnte bei ganz vorsichtigem, langsamen Fahren auf ein kleines Maß herabgemindert werden« Es handelte sich also nicht um heimtückische, unvermeidbare Gefahren, sondern um einen Zustand, der bei der gebotenen Vorsicht dem Verkehrsteilnehmer nicht unbedingt einen Schaden zuzufügen brauchte. Bei dieser Lage der Dinge muß die von den zuständigen Organen des beklagten Landes vorgenommene Entscheidung, die Straße trotz ihres schlechten Zustandes mit Rücksicht suf die Bedürfnisse der Verkehrsteilnehmer aus den anliegenden Ortschaften dem Verkehr o'ffen zu halten und lediglich Warnschilder aufzusteilen, als vertretbar bezeichnet worden, so daß ein Schuldvorwurf entfällt, auch wenn man objektiv die Sperrung für erforderlich zu halten hätte* IVo Die Klägerin hat ihre Ansprüche schließlich auch darauf gestützt, daß die früher aufgestellten Warnschilder zur Unfallzeit nicht mehr vorhanden gewesen seien; daraus folgert sie eine schuldhafte Vernachlässigung der Verkehrssicherunga-pflicht seitens des beklagten Isndes* Das Berufungsgericht hat es angesichts der -widersprechenden .Angaben der Zeugen Z^0 uiid Bifl^ als nicht feststellbar bezeichnet, ob die Warnschilder zurzeit des Unfalles noch vorhanden gewesen seien oder nicht* Außerdem hat es eine Haftung des beklagten Landes aus dem an dieser Stelle behandelten Klagegrunde auch deshalb verneint, weil das beklagte Zand zur Aufstellung und Unterhaltung von Warnschildern nicht verpflichtet gewesen sei - die zuständige städtische Verkehrspolizeibehörde von Kaiscrslau-tern habe diesbezügliche Anordnungen nicht erlassen -, und weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ein etwaiges Pehlen der Y/axnschilder zur ünfallzeit nicht als für den Unfall ursächlich angesehen werden könnte. Die Ueinung der Bevisioni es müsse, weil das Berufungsgericht offen gelassen habe, ob die Schilder sin Unfalltagc gefehlt hätten, "zugunsten der Klägerin unterstellt werden", daß dem so gewesen sei, geht fehl» Das Berufungsgericht hat die hier berührte Tatfrage nicht ungeprüft gelassen, sondern hat hierzu Beweise erhoben und das Ergebnis der Beweisaufnahme dahin gewürdigt, daß eine Peststellung nach dieser oder jener Seite hin wegen Widerspruchs in den Zeugenaussagen nicht möglich ist» Damit erhebt sich die Präge der Beweislaot Die Klägerin hat als Gläubigerin alle haftungsbegründenden Tatsachen, hier also die Unterlassung einer Tarnung der Verkehrsteilnehmer durch die Unterhaltung entsprechender Warnschilder, zu beweisen» Da es ihr nicht gelungen ist, diesen Beweis zu erbringen, kann auch.ihr auf den hier behandelten Klagegrund gestützter Anspruch nicht als gerechtfertigt angesehen werdeno . Daß das Berufungsgericht von der Klägerin zu der hier behandelten Frage angebotene Beweise nicht erhoben hätte, ist nicht der Fall. Die Bevision bemängelt lediglich, "daß das Berufungsgericht eine gründliche und sachentsprechende Beurteilung der verschiedenen Zeugenaussagen unterlassen hat”, und meint, daß es damit die Vorschrift des § 286 ZPO verletzt habe. Auch diese Büge ist nicht begründet. Der Tatrichter ist nicht gehalten, das Gewicht von sich widersprechenden Zeugenbekundungen im einzelnen in seiner Urteilsbegründung darzulegen, wenn er.bei sich widersprechenden Angaben zu der Überzeugung gekommen ist, daß er keinem der Zeugen einen Vorzug in der Glaubwürdigkeit vor den anderen Zeugen geben kann. Diesen Grundhat zwar im vorliegenden Fall das Berufungsgericht nicht -rit ausdrücklichen Worten genannt, abei ei ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsbegründung ohne weiteres» Ng»ch allem muß die Bevision als unbegründet zurüclcge-wiesen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 zpQ«. Dr» Arndt Dr- Geiger Dr. Bey^r Dr o Hußla Tfolany