Die Klägerin behauptet, daß die Schuldnerin, über deren Vermögen inzwischen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, nach Erlaß des Beschlusses vom 7* Juli 1952 die Fertigware veräußert habe und daß sie selbst wegen ihrer noch bestehenden Forderung aus der Konkursmasse eine Befriedigung nicht erwarten könne- Sie hält das Verfahren des Amtsrichters für amtspflichtwidrig-» Für die Gewährung der Vertragshilfe habe es an einer gesetzlichen Grundlage gefehlt. Der Klägerin sei mehrfach die Möglichkeit zur Äußerung gegeben worden; sie habe sich aber vor dem Beschluß vom 7- Juli 1952 überhaupt nicht erklärt. Dadurch habe sie den Eindruck erweckt, als sei sie, ebenso wie die große Mehrzahl der sonstigen Gläubiger - insgesamt etwa 70 mit dem Verfahren einverstanden; sie habe also ihren angeblichen Schaden selbst herbeigeführt «> Außerdem habe sie es unterlassen, den behaupteten Schaden durch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses vom 7* Ras Landgericht hat den geltend gemachten Anspruch deshalb für unbegründet erachtet, weil der Beschluß des Vertrags-hilferichters als ein "Urteil in einer Rechtssache" im Sinne des § 839 Abs 2 BGB anzusehen und für eine mit Strafe bedrohte Pflichtverletzung keinerlei Anhaltspunkt gegeben sei« Auch aus der verspäteten Bekanntgabe des Antrages vom 13- Mai 1952 lasse sich der Anspruch nicht herleiten; denn auch insoweit könnte, wenn überhaupt, nur eine Amtspflichtverletzung "bei einem Urteil" in Betracht kommen» 143 ff mit Recht davon aus, daß eine Anwendung der Vorschrift des § 839 Abs 2 BGB auch dann in Betracht kommen kann, wenn die gerichtliche Entscheidung nicht als ein "Urteil" im prozeßrechtlichen Sinne zu bezeichnen istc Aber es ist auch nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats daran festzuhalten, daß es sich immer um richterliche Entscheidungen handeln muß, "die ihrem Wesen nach Urteile sind" (BGHZ 13, 144), und als eine Grundvoraussetzung hierfür zu fordern, daß die Entscheidung ein "Prozeßverhältnis" für die Instanz beendigt haben muß (BGHZ 10, 60)- Nach dem Entwurf zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch, wie er dem Reichstag vorgelegt worden ist, sollte sich das "Richterprivileg" auf alle Palle einer Amtspflichtverletzung "bei der «».»Leitung und Entscheidung einer Rechtssache" erstrecken; nach dem Willen des Gesetzgebers, der durch die Formulierung "bei dem Urteil" in einer Rechtssache auch im Gesetz selbst einen hinreichenden Ausdruck gefunden hat, gilt aber das Privileg nur in einem eingeschränkten Umfang * Nach der Formulierung, die im Reichstag der Antragsteller für die abgeänderte Fassung gebrauchte, soll es lediglich "diejenigen Entscheidungen, durch welche das Prozeß- rechtsverhältnis für die Instanz beendet wird, also bei Strafsachen die Endurteile, bei Zivilsachen auch noch die Zwischenurteile und die Teilurteile" (vgl StenBer S 847) ergreifen, Ausgangspunkt bei der Anwendung des § 839 Abs 2 BGB muß danach immer die Prüfung sein, ob überhaupt ein "Prozeßverhältnis” in dem eben erörterten Sinne vorliegto Diesen Ausgangspunkt hat auch das Landgericht nicht verkannt. Ob das Wesen des «Zivilprozesses« in der Entscheidung eines «Streites« zu erblicken ist, wie es dem Landgericht vorschwebt, kann hier zunächst dahingestellt bleiben; jedenfalls geht es nicht an; jede gerichtliche Streitentscheidung als eine Erscheinungsform des Zivilprozesses, von dem § 839 Abs 2 BGB bei den «Zivilsachen« ausgeht, zu charakterisieren» Streitentscheidungen außerhalb des Zivilpxozesses im überkommenen Sinne waren beim. Scheidung des Konkursrichters darüber, ob eine Zahlungsunfähigkeit tvorliegt, wenn er trotz Widerspruchs des Schuldners auf Antrag eines Gläubigers den Konkurs eröffnet (§§ 102, 103 Konkurs Ordnung), erinnert« Daß der Gesetzgeber aber nicht die Streitentscheidungen als solche, sondern nur gewisse Prozeßentscheidungen privilegieren wollte und nach der geltenden Passung des Gesetzes in § 839 Abs 2 BGB erfaßt hat, ist schon dargelegt worden« Ebensowenig erscheint es zulässig, von dem Grundsatz auszugehen, daß der Sache nach gleichwertige Entscheidungen im Bereich der Amtshaftung immer gleich zu behandeln wären, auch wenn sie in verschiedenen Verfahren ergehen« Ein solcher Grundsatz könnte nur dann in Betracht kommen, wenn das "Richter-Privileg" lediglich an den Inhalt der Entscheidung, nicht aber in maßgebender Weise auch an das besondere Verfahren, in dem die Entscheidung ergangen ist, anknüpfen würde« Beim Vertragshilfe.verfahren kommt überdies hinzu, daß die Zuständigkeit des Prozeßgerichts sich hier offensichtlich nur als Ausfluß einer Ausnahmeregelung aus Gründen der Verfahrensvereinfachung verstehen läßt - das Prozeßgericht soll, wenn bereits ein Rechtsstreit über den betreffenden Anspruch schwebt, gleichsam "anhangsweise" auch über die Vertragshilfe entscheiden -, im "Kormalfall" aber durchaus ein anderes Verfahren Platz greifen soll und auch praktisch Platz gegriffen hat. Vom Ziel her ist das Hauptmerkmal des Zivilprozesses als eines "Erkenntnisverfahrens" die Klarstellung der zwischen den Parteien bestehenden Rechtslage; auch wenn kein Streit im echten Sinne besteht und der Kläger lediglich Bei dem anderen Teil der Vertragshilfe, vor allem hei der Stundungsbewilligung, die im vorliegenden Palle das Verfahren bestimmt hat, handelt es sich zwar um eine gerichtliche Tätigkeit; die in der Zeit des Erlasses des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht als eine besondere Sparte der Bechtspflege bekannt war, so daß eine Prüfung der Präge, ob sie “ihrer Natur nach“ zu dem Zivilprozeß zu zählen sei, durchaus am Platze is to Aber auch insoweit ist im Gegensatz zu der Meinung des Landgerichts die hier interessierende Präge zu verneinen Insgesamt gesehen kann man die Maßnahmen des Vertragshilferichters nicht als "Erkenntnisse", die auf Grund des § 242 BGB auch im Zivilprozeß ergehen könnten, bezeichnen, sondern muß sie als "gestaltende" Entscheidungen eigener Prägung charakterisieren (vgl insbesondere Soergel-Siebert P III 4 zu § 242 mit weiteren Nachweisen), bei denen das öffentliche Interesse an einer "Bereinigung" der dem Einzelnen durch die allgemeine Entwicklung entstandenen Schwierigkeiten durchaus im Vordergrund steht, nicht aber die Klarstellung des privatrechtlichen Verhältnisses der Beteiligten, wie sie den zivilprozessualen Erkenntnissen eigentümlich ist» gen (vgl Heck, Schulärecht 1929 S 456), Die Entscheidungen des Vertragshilferichters sind aber nicht mit gleich starken S • "Prozeßgarantien" ausgestattet, wie sich aus den obigen Hin- S weisen auf die Verschiedenheiten der einander gegenüberzustel- 5 lenden Verfahren ergibt« Ergänzend mag hier noch die Zuständigste it sregelung erwähnt werden« Nach 5 10 VHVO 1939 war das J Daß es dadurch zu unbilligen Ergebnissen komme, weil sich auf diese Weise die Haftung bei der Gewährung einer Vertragshilfe durch den Prozeßrichter anders gestaltet als in dem Normalverfahren, läßt sich* nicht anerkennen. Damit wird jedoch nicht einer Partei die Macht eingeräumt, die Beemtenhaftung nach ihrem Willen unterschiedlich zu gestalten, sondern die Verschiedenheit der Haftung ergibt sich allein aus der Eigenart der zur Anwendung gekommenen Verfahren und findet hierin ihre Bechtfertigung, Daß das unbillig wäre, ist nicht ersichtlich. a) Es ist zunächst nicht richtig -wie die Beklagte meint -daß das vom Amtsgericht eingeschlagene Verfahren, wenn auch nicht nach den 18. aaO Bern zu § 24-),braucht nicht Stellung genommen zu werden * Auch wenn diese Präge zu be jähen’ wäre, würde sich die Unanwendbarkeit der genannten Verordnung aus dem tatsächlichen Vortrag der Antragstellerin ergeben haben; denn davon, daß die Schuldnerin an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den 1951 abgeschlossenen Rechtsgeschäften durch Kriegsauswirkungen gehindert worden wäre, mit denen sie nicht rechnen mußte (vgl § 5 a VHVO 1939), konnte nach Lage der Verhältnisse nicht die Rede sein. Aus den weiteren Beschlüssen über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung und über die Bestellung einer Vertrauensperson mußte die Klägerin ersehen, daß das beantragte Verfahren im Grange war; sie hätte dann aber damit rechnen müssen, daß möglicherweise auch dem Antrag auf Aufhebung der Zwangsvollstreckung stattgegeben würde. Es gehörte bei dieser Sachlage nicht nur zu einer ordnungsmäßigen Wahrung der eigenen Interessen, sondern auch zu den Mitwirkungspflichten des Bürgers, der den Schutz des § 839 BGB für sich in Anspruch nimmt„ daß die Klägerin, die sich eines Juristen bediente, ihre Rechte, deren Verletzung sie nunmehr rügt, rechtzeitig und wirksam geltend macht«*Aber es fehlt noch an einer Klärung der Präge der Kausalität» Die Nachlässigkeit der Klägerin kann ihr gemäß §§ 254, 278 BGB nur dann zu dem Nachteil geieichen, wenn festgestellt wird, daß eine rechtzeitige Äußerung den Beschluß vom 7» Juli 1952 verhindert haben würde» Im Gegensatz zu der Meinung der Klägerin muß auch ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses vom 7, Juli 1952 als ein Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs 3 BGB angesehen werden; denn auf diesem Wege wäre es möglich gewesen, sowohl die amtspflichtwidrige Maßnahme selbst als auch den daraus entspringenden Schaden wenigstens zeitweise - bis zur Entscheidung über, die sofortige Beschwerde - zu beseitigen* Mehr ist für den Begriff des Rechtsmittels im Sinne der genannten Bestimmung nicht zu fordern«. gelegen hätte, liegt auf der Hand- Aber auch unter dem hier behandelten Gesichtspunkt fehlt es noch an der Prüfung der Ursächlichkeit der der Klägerin vorzuwerfenden Unterlassung für den hier in Frage stehenden Schaden > Zwischen den Parteien besteht Streit darüber, ob die Verwertung der gepfändeten Ware erst nach dem 7 Juli 1952 vorgenommen worden ist* Auf alle Palle muß geklärt werden, ob der Verkauf in dem Zeitpunkt, in dem eine Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung frühestens hätte ergehen können, bereits vorgenommen gewesen wäre- c) Per Anspruch könnte auch unbegründet sein, wenn nicht nachgewiesen werden kann, daß die von der Klägerin geltend gemachten Amtspflichtverletzungen für den von ihr behaupteten Schaden ursächlich waren- Daß die Unterlassung der Bekanntgabe des Schriftsatzes vom 13 Mai 1952, mit dem der Antrag auf Aufhebung der Zwangs Vollstreckung wiederholt wurde, wenn sie überhaupt als eine schuldhafte Amtspflichtverletzung anzusehen ist, nur dann als kausal angesehen werden könnte, wenn festgestellt würde, daß bei einer rechtzeitigen Bekanntgabe die weitere' Entwicklung anders verlaufen würde, bedarf keiner weiteren Begründung» Ebenso liegt es auf der Hand, daß der geltend gemachte Schaden nicht auf den Beschluß vom 7- Juli 1952 zurückgeführt werden könnte, wenn es richtig ist, daß die Schuldnerin die Sache bereits vor diesem Zeitpunkt veräußert hatte, wie die Beklagte behauptet» Welche rechtlichen Folgerungen schließlich zu ziehen wären, wenn festgestellt würde, daß die Schuldnerin bereits im Januar 1952 "zahlungsunfähig” im Sinne der Vorschriften des § 102 KO, 2 VerglO war und daß sie nach sofortiger Belehrung durch den Vertragshilferichter noch am 26« Januar 3.) Aus den vorstehenden Darlegungen über die noch offenen Tatfragen ergibt sich, daß auch eine der Klägerin günstige Entscheidung dem Revisionsgericht nicht möglich ist*
Für das Nachschlagewerk! Gesetz* BGB § 839 Abs 2 Rechtssatzs Ber Beschluß des Vertragshilferichters über eine beantragte Stundung von Schulden und Aufhebung von Zwangsvollstreckungsraaßnahmen ist kein "Urteil in einer Rechtssache"* Aktenzeichen* III ZR 8/56 ürt des BGH vom 20* Mai 1957 * BG Berlin HL SL 8/56 Verkündet am 20o Mai 1957 Fieser, «just „Ang, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der e W vertreten durch ihren Vorstand Br Bez. A Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof, Br gegen Berlin, vertreten durch den Senator für Justiz, Berlin-Schöneberg, Salzburger Straße 21-25, Beklagte und Eevisionsbeklagte, - Prozeßbevoülmächtigterg Rechtsanwalt Dr* hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20= Mai 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Professor Br- Geiger sowie der Bundesrichtei Br. Weber, Br. Arndt, Br- Wolany und Br. Hußla für Recht erkannts Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 10- Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 24. November 1955 aufgehoben- Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision -an das Landgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 'SO Tatbestands Die Klägerin erwirkte am 14- Dezember 1951 gegen die Firma Heinz in B(H), wegen einer 1951 entstandenen Forderung einen Vollstreckungsbefehl über 16 504,75 DM nebst 10$ Zinsen» Am 28» Dezember 1951 pfändete der Gerichtsvollzieher - gleichzeitig im Aufträge von zwei weiteren Gläubigern - bei der Schuldnerin mehrere Gegenstände, darunter auch Fertigware im Schätzwerte von 9 750 DM«. Am 25. Januar 1952 stellte die Schuldnerin beim Amtsgericht Neukölln einen Antrag auf Vertragshilfe, Sie machte geltend, daß sie durch Kriegssachschäden sowie durch die Auswirkungen der verschiedenen Währungsreformen und der politischen Verhältnisse in Berlin in Schwierigkeiten geraten sei, insbesondere auch durch einen Absatzrückgang im letzten Winter, und erbat eine Stundung ihrer Schulden sowie Aufhebung der Zwangsvollstreckungen in das Fertigwarenlager. Die Klägerin erhielt eine Abschrift dieses Antrages» Auch die Beschlüsse vom 4» Februar 1952 über eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung und vom 6» März 1952 über die Bestellung einer Vertrauensperson wurden ihr zugestellt. Am 15- Mai 1952 beantragte die Schuldnerin abermals die Aufhebung der Pfändungen der Fertigware, um'diese möglichst, bald verwerten und auf diese Weise Zahlungen an Gläubiger leisten zu können. Nach Besprechung mit dem Bevollmächtigten der Schuldnerin .und der Vertrauensperson hob das Amtsgericht in Anwendung der 18o Durchführungsbestimmungen zur Berliner Umstellungsverordnung durch Beschluß vom 7. Juli 1952 die Zwangsvollstreckung in die Fertigware mit sofortiger Wirkung auf und bewilligte der Schuldnerin unter bestimmten Zahlungsauflagen die erbetene Stundung. Der Antrag vom 15* Mai 1952 wurde der Klägerin erst nach Erlaß des Beschlusses vom 7« Juli 1952 bekanntgegeben o Der Beschluß selbst wurde ihr am 17» Juli 1952 zugestellt. Am 22. Juli 1952 erhob die Klägerin sofortige Beschwerde, auf die hin das Landgericht durch Beschluß vom 21. November 1952 die Entscheidung des Amtsgerichts aufhob. 3 - Die Klägerin behauptet, daß die Schuldnerin, über deren Vermögen inzwischen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, nach Erlaß des Beschlusses vom 7* Juli 1952 die Fertigware veräußert habe und daß sie selbst wegen ihrer noch bestehenden Forderung aus der Konkursmasse eine Befriedigung nicht erwarten könne- Sie hält das Verfahren des Amtsrichters für amtspflichtwidrig-» Für die Gewährung der Vertragshilfe habe es an einer gesetzlichen Grundlage gefehlt. Außerdem sei ihr in dem Verfahren nicht hinreichend Gehör geschenkt worden, weil ihr der Antrag vom 13- Mai 1952 erst verspätet bekanntgegeben worden sei. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin einen Teilbetrag ihres Schadens geltend, Sie hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 1 000 DM nebst 4 fS Zinsen seit Kla-ge Zustellung zu verurteilen«, > . i B C A r Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie ist der Ansicht, daß die Vertragshilfe zu Hecht gewährt worden sei«, Auf alle Fälle müßte die Haftungsbeschränkung nach § 839 Abs 2 BGB zu dem Zuge kommen. Der Klägerin sei mehrfach die Möglichkeit zur Äußerung gegeben worden; sie habe sich aber vor dem Beschluß vom 7- Juli 1952 überhaupt nicht erklärt. Dadurch habe sie den Eindruck erweckt, als sei sie, ebenso wie die große Mehrzahl der sonstigen Gläubiger - insgesamt etwa 70 mit dem Verfahren einverstanden; sie habe also ihren angeblichen Schaden selbst herbeigeführt «> Außerdem habe sie es unterlassen, den behaupteten Schaden durch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses vom 7* Juli 1952 abzuwenden. Die Beklagte bestreitet überdies, daß die Verwertung der hier in Frage stehenden Ware erst nach Erlaß des Beschlusses vom 7. Juij. 1952 vorgenommen worden ^ _ • * sei«, s Das Bandgericht hat die Klage abgewiesen- Mit der Bevi- ^ -sion verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Die Beklagte ■ . n b * t»* v bit bei um Zurückweisung der Revision * Entscheidungsgründe s Ras Landgericht hat den geltend gemachten Anspruch deshalb für unbegründet erachtet, weil der Beschluß des Vertrags-hilferichters als ein "Urteil in einer Rechtssache" im Sinne des § 839 Abs 2 BGB anzusehen und für eine mit Strafe bedrohte Pflichtverletzung keinerlei Anhaltspunkt gegeben sei« Auch aus der verspäteten Bekanntgabe des Antrages vom 13- Mai 1952 lasse sich der Anspruch nicht herleiten; denn auch insoweit könnte, wenn überhaupt, nur eine Amtspflichtverletzung "bei einem Urteil" in Betracht kommen» L) Das Landgericht geht unter Berufung auf die Entscheidungen des erkennenden Senats in BGHZ 10, 60 f und BGHZ 13, 143 ff mit Recht davon aus, daß eine Anwendung der Vorschrift des § 839 Abs 2 BGB auch dann in Betracht kommen kann, wenn die gerichtliche Entscheidung nicht als ein "Urteil" im prozeßrechtlichen Sinne zu bezeichnen istc Aber es ist auch nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats daran festzuhalten, daß es sich immer um richterliche Entscheidungen handeln muß, "die ihrem Wesen nach Urteile sind" (BGHZ 13, 144), und als eine Grundvoraussetzung hierfür zu fordern, daß die Entscheidung ein "Prozeßverhältnis" für die Instanz beendigt haben muß (BGHZ 10, 60)- Nach dem Entwurf zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch, wie er dem Reichstag vorgelegt worden ist, sollte sich das "Richterprivileg" auf alle Palle einer Amtspflichtverletzung "bei der «».»Leitung und Entscheidung einer Rechtssache" erstrecken; nach dem Willen des Gesetzgebers, der durch die Formulierung "bei dem Urteil" in einer Rechtssache auch im Gesetz selbst einen hinreichenden Ausdruck gefunden hat, gilt aber das Privileg nur in einem eingeschränkten Umfang * Nach der Formulierung, die im Reichstag der Antragsteller für die abgeänderte Fassung gebrauchte, soll es lediglich "diejenigen Entscheidungen, durch welche das Prozeß- rechtsverhältnis für die Instanz beendet wird, also bei Strafsachen die Endurteile, bei Zivilsachen auch noch die Zwischenurteile und die Teilurteile" (vgl StenBer S 847) ergreifen, Ausgangspunkt bei der Anwendung des § 839 Abs 2 BGB muß danach immer die Prüfung sein, ob überhaupt ein "Prozeßverhältnis” in dem eben erörterten Sinne vorliegto Diesen Ausgangspunkt hat auch das Landgericht nicht verkannt. Es stellt nämlich entscheidend darauf ab, ob die Vertragshilfeverfahren trotz ihrer gesetzlichen Einordnung unter die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl §§ 12 VHVO 1939, 5 der 28, DVO zu dem UmstG) «ihrer Natur nach zu dem Zivilprozeß gehören«. Soweit es diese Präge dann bejaht, kann ihm nicht gefolgt werden. Das Landgericht begründet seine Annahme, daß das Vertragshilfe verfahren «seiner Natur nach zu dem Zivilprozeß« zu zählen sei: im wesentlichen damit, daß es sich dabei um einen Pall der «streitigen freiwilligen Gerichtsbarkeit« handele (vgl Baur, Freiwillige Gerichtsbarkeit 1955 S 73) und daß über die Vertragshilfe nach einzelnen besonderen Gesetzesbestimmungen auch das Prozeßgericht entscheiden könne (vgl § 24 Abs 2 und 3 VHVO 1939 und Art 8.Abs 3 der 18. Durchführungsbestimmungen zur Berl UmsbVO)«. Beide Erwägungen sind nicht stichhaltig. Ob das Wesen des «Zivilprozesses« in der Entscheidung eines «Streites« zu erblicken ist, wie es dem Landgericht vorschwebt, kann hier zunächst dahingestellt bleiben; jedenfalls geht es nicht an; jede gerichtliche Streitentscheidung als eine Erscheinungsform des Zivilprozesses, von dem § 839 Abs 2 BGB bei den «Zivilsachen« ausgeht, zu charakterisieren» Streitentscheidungen außerhalb des Zivilpxozesses im überkommenen Sinne waren beim. Erlaß des Bürgerlichen Gesetzbuches vielfach bekannt. Es sei nur an die für die Parteien oft wesentliche Entscheidung des Zwangsvollstreckungsrichters über die Pfändbarkeit einer beweglichen Sache (§§ 811, 766 ZPO) oder an die Ent- Oö r >*- Scheidung des Konkursrichters darüber, ob eine Zahlungsunfähigkeit tvorliegt, wenn er trotz Widerspruchs des Schuldners auf Antrag eines Gläubigers den Konkurs eröffnet (§§ 102, 103 Konkurs Ordnung), erinnert« Daß der Gesetzgeber aber nicht die Streitentscheidungen als solche, sondern nur gewisse Prozeßentscheidungen privilegieren wollte und nach der geltenden Passung des Gesetzes in § 839 Abs 2 BGB erfaßt hat, ist schon dargelegt worden« Ebensowenig erscheint es zulässig, von dem Grundsatz auszugehen, daß der Sache nach gleichwertige Entscheidungen im Bereich der Amtshaftung immer gleich zu behandeln wären, auch wenn sie in verschiedenen Verfahren ergehen« Ein solcher Grundsatz könnte nur dann in Betracht kommen, wenn das "Richter-Privileg" lediglich an den Inhalt der Entscheidung, nicht aber in maßgebender Weise auch an das besondere Verfahren, in dem die Entscheidung ergangen ist, anknüpfen würde« Beim Vertragshilfe.verfahren kommt überdies hinzu, daß die Zuständigkeit des Prozeßgerichts sich hier offensichtlich nur als Ausfluß einer Ausnahmeregelung aus Gründen der Verfahrensvereinfachung verstehen läßt - das Prozeßgericht soll, wenn bereits ein Rechtsstreit über den betreffenden Anspruch schwebt, gleichsam "anhangsweise" auch über die Vertragshilfe entscheiden -, im "Kormalfall" aber durchaus ein anderes Verfahren Platz greifen soll und auch praktisch Platz gegriffen hat. Was in "Zivilsachen" als ein "Prozeßrechtsverhältnis" im Sinne des § 839 Abs 2 BGB zu gelten hat, läßt sich nur durch Ermittlung der dem Begriff "Prozeß" üblicherweise beigelegten Hauptmerkmale und Berücksichtigung der die Ausnahmevorschrift des § 839 Abs 2 BGB rechtfertigenden Grunderwä-gungen klären« Vom Ziel her ist das Hauptmerkmal des Zivilprozesses als eines "Erkenntnisverfahrens" die Klarstellung der zwischen den Parteien bestehenden Rechtslage; auch wenn kein Streit im echten Sinne besteht und der Kläger lediglich einen Vollstreckungsfcitel erlangen will, wird über die Bechts läge erkannt (sei es durch Anerkenntnis-, sei es durch Versäumnisurteil ). Eigentümlich ist diesen Erkenntnissen, daß sie, auch beim Gestaltungsurteil, im wesentlichen nur eine Anwendung "materieller Normen" (vgl BGHZ 10,60) auf einen bestimmten, konkreten Pall enthalten. Dazu kommt, daß diese Erkenntnisse in einem "Prozeß" ergehen, d.h0 normalerweise "ein zeitlich ausgedehntes, sich nicht in einem einmaligen Ereignis vollziehenden Vorgehen" (Schönke, Zivilprozeßrecht S 1) zur Grundlage haben, wobei "in Zivilsachen" vom Gericht ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt werden muß (§§ 128 Abs 1, 495 ZPO) und eine Abweichung hiervon nur "mit Einverständnis" der Parteien Platz greifen kann (§ 128 Abs 2 ZPO) o Schon diesen Erfordernissen genügt das Vertragshilfeverfahren nicht. Zu einem großen Teil betrifft es Vollstrek-kungsschutzmaßnahmen, nämlich bei der einstweiligen Einstellung einer Zwangsvollstreckung (bei der vielfach nicht einmal eine vorherige Anhörung des Gläubigers in Betracht kommen wird,' wenn ihr Zweck erreicht werden soll) und bei der Aufhebung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus besonderen Gründen gemäß §§ 17 Abs 1 VHVO 1939, 10 Abs 1 der 28. DVO zu dem UmstG. Auch seiner Entstehung nach hat es Beziehungen zu dem Vollstreckungsschutzrecht (vgl das Schuldenbereinigungsgesetz vom 17* August 1938 - BGBl I, 1033 -), und seiner praktischen Ausgestaltung nach, wie sie teilweise, insbesondere auch in dem Verfahren, das dem vorliegenden Bechtsstreit zugrundeliegt, vorgenommen wurde, ist es nicht mit Unrecht vielfach geradezu als ein "drittes Insolvenzverfahren" charakterisiert worden (vgl Duden-Bowedder, Vertragshilfegesetz 1952 Allgem«, 3). Insoweit erscheint eine Gleichstellung mit dem "Erkenntnisverfahren" des Zivilprozesses von vornherein unzulässigEs ist auch nicht ersichtlich, mit welchen sachlichen Erwägungen sich eine unterschiedliche Behandlung dieser Tätigkeit des Vertragshilferichters und der Tätigkeit VJI des Zwangsvollstreckungs-j Vergleichs- und Konkursrichters rechtfertigen lassen sollte- Bei dem anderen Teil der Vertragshilfe, vor allem hei der Stundungsbewilligung, die im vorliegenden Palle das Verfahren bestimmt hat, handelt es sich zwar um eine gerichtliche Tätigkeit; die in der Zeit des Erlasses des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht als eine besondere Sparte der Bechtspflege bekannt war, so daß eine Prüfung der Präge, ob sie “ihrer Natur nach“ zu dem Zivilprozeß zu zählen sei, durchaus am Platze is to Aber auch insoweit ist im Gegensatz zu der Meinung des Landgerichts die hier interessierende Präge zu verneinen Insgesamt gesehen kann man die Maßnahmen des Vertragshilferichters nicht als "Erkenntnisse", die auf Grund des § 242 BGB auch im Zivilprozeß ergehen könnten, bezeichnen, sondern muß sie als "gestaltende" Entscheidungen eigener Prägung charakterisieren (vgl insbesondere Soergel-Siebert P III 4 zu § 242 mit weiteren Nachweisen), bei denen das öffentliche Interesse an einer "Bereinigung" der dem Einzelnen durch die allgemeine Entwicklung entstandenen Schwierigkeiten durchaus im Vordergrund steht, nicht aber die Klarstellung des privatrechtlichen Verhältnisses der Beteiligten, wie sie den zivilprozessualen Erkenntnissen eigentümlich ist» Dazu kommt das vom "Prozeß" im Überkommenen Sinne abweichende VerfahrenEs gelten, .soweit das Vertragshilferecht selbst etwas besonderes nicht bestimmt, wie schon erwähnt, die Regeln des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit« Es herrscht "Amtsbetrieb" (§ 12 PGG)5 eine mündliche Verhandlung mit den Beteiligten "soll in der Regel" stattfinden; anzuhören hat der Richter die Beteiligten, "soweit dies möglich ist" (vgl § 14 VHVO 1939)» Im Rahmen der Vertragshilfeverordnung von 1939 - der einzigen hier in Betracht kommenden Rechtsgrundlage für die Gewährung von Vertragshilfe, da die Forderung der Klägerin erst 1951, also lange Zeit nach der Währungsreform, entstanden war - ~ 9 - M/ muß schließlich auch noch berücksichtigt werden, daß der w ■ * Richter befugt war, auch eine rechtskräftige Entscheidung fr zu ändern, und zwar nicht nur auf Antrag und wegen einer ? wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse, * » sondern auch von Amts wegen, wenn ihm eine solche Änderung j "infolge von Umständen, die nachträglich ermittelt wurden", g dringend geboten erschien (§ 20 Abs 3 VHVO 1939)> Dies al- * les zusammengenommen ergibt auch unter dem Gesichtspunkt r des "Vorgehens" eine derartige Verschiedenheit gegenüber » dem Zivilprozeß, daß eine Gleichstellung beider Verfahren f nicht als gerechtfertigt angesehen werden kann* J Der Zweck der Vorschrift des § 839 Abs 2 BGB ist nicht 1 der, den Richter persönlich vor einer Haftung zu schützen« * i Deshalb kann die Frage, ob nicht die Tätigkeit des Vertrags- .! hilferichters ebenso schwierig ist wie die des Zivilprozeß- " richters, bei der hier zu treffenden Entscheidung keine Rolle ~ spielen. Das Gesetz will mit der Haftungsbeschränkung zur Wahrung der Unabhängigkeit des Richters beitragen und damit einem allgemeinen Interesse Rechnung tragen, allerdings nur unter Einschränkung dieser Sondervorschrift "auf das möglichst enge Maß, auf das unumgänglich Notwendige" (vgl Mug- O i dan, Materialien zu dem BGB, Bd 2 S 1409), d*h« auf die Erkennt- 1 \ nisse des Prozeßrichters, denen im Rechtsleben eine besondere Bedeutung beigelegt wird« Davon, daß es "unumgänglich notwen- J dig"wäre, die Vorschrift auch auf den Vertragshilferichter auszudehnen, läßt sich nicht sprechen« Bei den "durch beson- i dere Prozeßgarantien ausgestatteten Urteilen" des Prozeß- * ■ richters läßt sich die eingeschränkte Haftung auch bei Beachtung des "Schutzbedürfnisses der Parteien" rechtferti- f gen (vgl Heck, Schulärecht 1929 S 456), Die Entscheidungen des Vertragshilferichters sind aber nicht mit gleich starken S • "Prozeßgarantien" ausgestattet, wie sich aus den obigen Hin- S weisen auf die Verschiedenheiten der einander gegenüberzustel- 5 lenden Verfahren ergibt« Ergänzend mag hier noch die Zuständigste it sregelung erwähnt werden« Nach 5 10 VHVO 1939 war das J Amtsgericht schlechthin zuständig, auch wenn es sich für den einzelnen Gläubiger um Werte handelte, bei denen nach den für das Zivilprozeßverfahren maßgebenden Bestimmungen das Landgericht zur Entscheidung zuständig gewesen wäre» Die damit verbundene Einbuße an "Prozeßgarantien" trat mit aller Deutlichkeit gerade auch im vorliegenden Pall zutage. Deshalb ist an der der herrschenden Ansicht entsprechenden Beschränkung des "Bichter-Privilegs“ auf die Urteile des Prozeßrichters (vgl die Nachweise bei Staudinger 9-Aufl 6 b zu § 839) und die ihrem Wesen nach den Urteilen gleichzustellenden Entscheidungen festzuhalten. Daß es dadurch zu unbilligen Ergebnissen komme, weil sich auf diese Weise die Haftung bei der Gewährung einer Vertragshilfe durch den Prozeßrichter anders gestaltet als in dem Normalverfahren, läßt sich* nicht anerkennen. Das Gesetz knüpft, wie schon darge-tan, an die Verschiedenheit der Verfahren an; diese rechtfertigt aber auch eine Verschiedenheit der Haftung. Solche Ergebnisse können auch in anderen Zusammenhängen eintreten,-Wendet sich z,B. der Eigentümer einer Sache gegen eine beim Schuldner vorgenommene Pfändung dieser Sache mit einer Erinnerung nach § 766 ZPO, so ist die Haftung des Sichters eine andere als bei einer Widerspruchsklage nach § 771 ZPO. Damit wird jedoch nicht einer Partei die Macht eingeräumt, die Beemtenhaftung nach ihrem Willen unterschiedlich zu gestalten, sondern die Verschiedenheit der Haftung ergibt sich allein aus der Eigenart der zur Anwendung gekommenen Verfahren und findet hierin ihre Bechtfertigung, Daß das unbillig wäre, ist nicht ersichtlich. Deshalb kann auch den diesbezüglichen Erwägungen des Landgerichts nicht gefolgt werden. Nach allem ist daran festzuhalten, daß die in einem Vertragshilfeverfahren ergehenden Beschlüsse nicht alswür-teile in einer Bechts^ache,, im Sinne des § 839 Abs 2 BGB anzusprechen sind. Das angefochtene Urteil läßt sich somit mit der Begründung des Landgerichts nicht aufrecht erhalten. 2c) Es Isb aber dem Revisionsgericht auch nicht möglich, es mit einer anderen Begründung aufrecht zu erhalten (§ 563 ZPO). a) Es ist zunächst nicht richtig -wie die Beklagte meint -daß das vom Amtsgericht eingeschlagene Verfahren, wenn auch nicht nach den 18. BurchfUhrungsheStimmungen zur Berl UmstVO, -so doch nach der VertragshilfeVO von 1939 berechtigt gewesen sei* Zu der. Rechtsfrage, ob die zuletzt genannte Verordnung im Jahre 1952 noch anwendbar war (das Vertragshilfegesetz vom 26o März 1952 - BGBl I 198 das die VertragshilfeVO von 1939 aufhob - vgl § 21 Ziff 4 -?galt in der hier interessierenden Zeit noch nicht in Berlin - vgl § 24 VHG und Duden-Bowedder . aaO Bern zu § 24-),braucht nicht Stellung genommen zu werden * Auch wenn diese Präge zu be jähen’ wäre, würde sich die Unanwendbarkeit der genannten Verordnung aus dem tatsächlichen Vortrag der Antragstellerin ergeben haben; denn davon, daß die Schuldnerin an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den 1951 abgeschlossenen Rechtsgeschäften durch Kriegsauswirkungen gehindert worden wäre, mit denen sie nicht rechnen mußte (vgl § 5 a VHVO 1939), konnte nach Lage der Verhältnisse nicht die Rede sein. Die Schuldnerin hat im Gegenteil als den unmittelbaren und allein unvorhersehbaren Grund für ihre Zahlungsschwierigkeiten ausdrücklich den Umstand angegeben, daß sie infolge des milden Winters nicht genug Wintersachen hätte absetzen können, einen Umstand also, der eine Vertragshilfe nicht zu begründen vermochte* 5 >* * i i* i \ a ' . t s i * b) Der Anspruch läßt sich auch nicht schon jetzt auf * Grund der Vorschriften der .§•§ 254, 839 Ahs 3 BGB als unbe- * gründet abweisen» 2 « -n Zwar kann der Klägerin nicht darin zugestimmt werden, daß sie vor dem Beschluß vom 7. Juli 1952 nichts hätte zu ,i unternehmen brauchen, weil der geltend gemachte Schaden I ‘ - 12 ^0 erst durch diesen Beschluß verursacht worden seiIn einem Rechtsverhältnis, aus dem heraus die schädigende Amtspflicht-Verletzung hervorgegangen ist, stand die Klägerin zu der Beklagten bereits mit der Bekanntgabe des Vertragshilfeantrages an sie. In diesem war auch schon ausdrücklich gebeten worden, die Zwangsvollstreckung der Klägerin aufzuheben. Aus den weiteren Beschlüssen über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung und über die Bestellung einer Vertrauensperson mußte die Klägerin ersehen, daß das beantragte Verfahren im Grange war; sie hätte dann aber damit rechnen müssen, daß möglicherweise auch dem Antrag auf Aufhebung der Zwangsvollstreckung stattgegeben würde. Es gehörte bei dieser Sachlage nicht nur zu einer ordnungsmäßigen Wahrung der eigenen Interessen, sondern auch zu den Mitwirkungspflichten des Bürgers, der den Schutz des § 839 BGB für sich in Anspruch nimmt„ daß die Klägerin, die sich eines Juristen bediente, ihre Rechte, deren Verletzung sie nunmehr rügt, rechtzeitig und wirksam geltend macht«*Aber es fehlt noch an einer Klärung der Präge der Kausalität» Die Nachlässigkeit der Klägerin kann ihr gemäß §§ 254, 278 BGB nur dann zu dem Nachteil geieichen, wenn festgestellt wird, daß eine rechtzeitige Äußerung den Beschluß vom 7» Juli 1952 verhindert haben würde» Im Gegensatz zu der Meinung der Klägerin muß auch ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses vom 7, Juli 1952 als ein Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs 3 BGB angesehen werden; denn auf diesem Wege wäre es möglich gewesen, sowohl die amtspflichtwidrige Maßnahme selbst als auch den daraus entspringenden Schaden wenigstens zeitweise - bis zur Entscheidung über, die sofortige Beschwerde - zu beseitigen* Mehr ist für den Begriff des Rechtsmittels im Sinne der genannten Bestimmung nicht zu fordern«. Daß mit der Vollziehungsaussetzung nicht ein selbständiges Verfahren eingeleitet worden wäre, sondern daß diese Maßnahme ganz und gar im Rahmen des einheitlichen VertragshilfeVerfahrens -13- gelegen hätte, liegt auf der Hand- Aber auch unter dem hier behandelten Gesichtspunkt fehlt es noch an der Prüfung der Ursächlichkeit der der Klägerin vorzuwerfenden Unterlassung für den hier in Frage stehenden Schaden > Zwischen den Parteien besteht Streit darüber, ob die Verwertung der gepfändeten Ware erst nach dem 7 Juli 1952 vorgenommen worden ist* Auf alle Palle muß geklärt werden, ob der Verkauf in dem Zeitpunkt, in dem eine Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung frühestens hätte ergehen können, bereits vorgenommen gewesen wäre- c) Per Anspruch könnte auch unbegründet sein, wenn nicht nachgewiesen werden kann, daß die von der Klägerin geltend gemachten Amtspflichtverletzungen für den von ihr behaupteten Schaden ursächlich waren- Daß die Unterlassung der Bekanntgabe des Schriftsatzes vom 13 Mai 1952, mit dem der Antrag auf Aufhebung der Zwangs Vollstreckung wiederholt wurde, wenn sie überhaupt als eine schuldhafte Amtspflichtverletzung anzusehen ist, nur dann als kausal angesehen werden könnte, wenn festgestellt würde, daß bei einer rechtzeitigen Bekanntgabe die weitere' Entwicklung anders verlaufen würde, bedarf keiner weiteren Begründung» Ebenso liegt es auf der Hand, daß der geltend gemachte Schaden nicht auf den Beschluß vom 7- Juli 1952 zurückgeführt werden könnte, wenn es richtig ist, daß die Schuldnerin die Sache bereits vor diesem Zeitpunkt veräußert hatte, wie die Beklagte behauptet» Welche rechtlichen Folgerungen schließlich zu ziehen wären, wenn festgestellt würde, daß die Schuldnerin bereits im Januar 1952 "zahlungsunfähig” im Sinne der Vorschriften des § 102 KO, 2 VerglO war und daß sie nach sofortiger Belehrung durch den Vertragshilferichter noch am 26« Januar -14- V t 19*52 statt des Antrages auf Vertragshilfe einen Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens gestellt hätte (vgl § 28 Abs 1 i Verb m § 87 Abs 1 oder § 104 Abs 1 VerglO), kann hier einstweilen noch unerörtert bleiben* 3.) Aus den vorstehenden Darlegungen über die noch offenen Tatfragen ergibt sich, daß auch eine der Klägerin günstige Entscheidung dem Revisionsgericht nicht möglich ist* Deshalb muß die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden (§§ 564, 565 ZPO)- Dem Landgericht wird auch die Entscheidung über die Kosten der Revision überlassen« Dr- Geiger Dr- Weber Dr. Arndt Wolany Dr - Hußla j I