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BGH · III ZE 8/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZE 8/54

April 1947 teilte das SVA der Klägerin mit, dass die Entgegennahme von Anträgen auf Erteilung einer Fahr-genehmigung bis auf weiteres gesperrt sei und fügte - zugleich sachlich über die Beschwerde entscheidend -hinzu: ”Aus den erwähnten Gründen kann die Beschlagnahme nicht mehr rückgängig gemacht werden”. Die Klägerin nimmt das beklagte land für den ihr durch die Beschlagnahme und Inanspruchnahme des Wagens entstandenen Schaden in Anspruch. Die SVD sei zur Zeit der Beschlagnahme keine Landesbehörde, sondern eine Sonderverwaltung der Zone gewesen, auf die der damalige Oberpräsident sachlich und personell keinen Einfluss gehabt habe. Hinsichtlich der Erledigung des Einspruchs der Klägerin könne -die Passivlegitimation des beklagten Landes zwar nicht bestritten werden, da die SVD zu dieser Zeit eine Dienststelle des Landes gewesen sei. Eine Aufhebung der Inanspruchnahme sei auch gar nicht möglich gewesen, weil die Firma Scholz bereits Eigentum an dem Wagen erworben gehabt habe. Auf die Revision des beklagten Landes und die An-sdilussrevision der Klägerin hat der Senat durch Urteil vcm 15* November 1952 das Urteil des Oberlandesgerichts aifgehobeh und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an dieses zurückverwiesen. Vor dem Oberlandesgericht hat die Klägerin noch vorgebracht,' die Klageforderung sei auch dadurch gerechtfertigt, dass die Beklagte infolge der Inanspruchnahme ihres Wagens genötigt worden sei - mindestens vorzeitig - einen Mercedeswagen zu beschaffen* Dadurch sei ihr ein Zinsverlust von 590 DM entstanden. 1 * Das Berufungsgericht geht auf Grund der Ausführungen in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13« November 1952 davon aus, dass die verantwortlichen Beamten der Die Beamten der SVD hätten wissen müssen, dass es unzulässig gewesen sei, die Entscheidung über derartige Eingriffe in fremdes Eigentum ohne sachliche Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme Vorlagen, vorzunehmen und diese Prüfung der Verantwortung einer hierfür nicht zuständigen unter-stellten Dienststelle, nämlich dem SVA, zu überlassen» Das lässt keinen Rechtsirrtum erkennen und ist von der Revision auch nicht angegriffen worden» 2» Der Senat hatte in seinem früheren Urteil jedoch den Nachweis der Passivlegitimation des beklagten Landes nicht als geführt angesehen und hatte die Sache deshalb an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses die erforderlichen Peststellungen über die OrganisationsVerhältnisse der SVD in der Zeit vom 1» April 1946 bis 1» April 1947 treffe, aus denen eine Entscheidung der Präge, ob die SVD in dieser Zeit eine Sonderverwaltung des Landes oder eine von dem Lande losgelöste zonale Verwaltungsbehörde gewesen ist, getroffen werden kann» Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß es sich bei der SVD in der fraglichen Zeit um eine Sonderverwaltung des Landes gehandelt, habe und dass der für die Verfügung vom 17» Januar 1947 verantwortliche damals Angestellter des Landes gewesen sei, das Land somit für dessen Amtspflichtverletzung,einzustehen habe» Das Berufungsgericht kommt zu diesem Ergebnis einmal auf Grund der Peststellung, dass die Provinz als Rechtsvorgängerin des beklagten Landes durch ihren Amtschef des Amtes für Wirtschaft am 9* Mai 1946, also nach dem 1. Die Annahme, dass die SVD nach dem 1, April 1946 eine Behörde der Provinz (des Landes) gewesen sei, ergehe sich aus folgendem: Eine zonale Dienststelle, insbesondere die SVGD in Bielefeld, habe an der Entstehung der SVD nicht mitgewirkt. März 1946 errichtet worden, Es sei wesentlich, jdass auch alle nachfolgenden Organisationserlasse nicht von der SVGD in Bielefeld oder von der Besatzungsmacht, sondern durch den Oberpräsidenten der Provinz, später durch das beklagte Land, ergangen seien $ ebenso ergebe auch die Prüfung der Organisationsverhältnisse im einzelnen, dass die SVD weder selbst Rechtsperson des Öffentlichen Rechts noch für einen anderen Rechtsträger ausserhalb der Provinz (des Landes) gehandelt habe, sie sei insbesondere nicht Organ der Besatzungsmacht gewesen. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts (S 30 U) die sich die Revision selbst zu eigen macht, ergibt sich nun aber - entgegen der Auffassung der Revision -, dass die Strassenverkehrsverwaltung in Schleswig-Holstein nach dem Zusammenbruch keine Reichsbehörde mehr war,. Sie ist durch Ziffer 17 der Armee-Anweisung Nr 312 TPT/401 vom 24o Kai 1945 aus der Zuständigkeit des Nahverkehrsbevollmächtigten in Hamburg herausgenommen und unter Beschränkung auf das Gebiet der Provinz Schleswig-Holstein eine Behörde der Provinz geworden. halb des Bereichs der Provinz zu erfüllen hatte oder die einer solchen Behörde unterstand, sondern war völlig in die Verwaltung der Provinz, die nunmehr Staats- wie Kommunalaufgaben umfasst, eingegliedert worden- Dann kann aber auch nicht angenommen werden, dass sie noch eine Reichsbehörde geblieben ist. c) Es fragt sich also nur noch, ob sie diese Eigenschaft durch die Anordnung vom 28- März 1946 verloren hatte- Das Berufungsgericht hat das verneint auf Grund des Umstandes, dass der Oberpräsident und nur er, nicht die SVGD in Bielefeld, nach dem 1- April 1946 zahlreiche Organisationserlasse herausgegeben hat- Wenn die Revision hierzu ausführt, es ergebe sich gerade aus diesen Erlassen, dass die SVD als "Sonderbehörde" eingerichtet werden sollte, so steht dieser Umstand der Annahme des Berufungsgerichts noch nicht entgegen, dass diese Behörde auch als Sonderbehörde immer noch eine Behörde der Provinz geblieben ist. d) Für die Entscheidung der Frage, ob die SVD auch noch nach dem 1- April 1946, nachdem sie eine "Sonderver-waltung” geworden war, Provinz-, später Landesbehörde geblieben ist,, kommt es also nicht auf ihre Einrichtung als "Sonderverwaltung”, sondern darauf an, ob sie dadurch aus der ProvinzVerwaltung völlig ausgegliedert worden ist- für - wie der Senat bereits in seinem früheren Urteil ausgesprochen hat - nichts entnehmen, insbesondere auch nicht wie die Revision meint, aus Ziffer 9, wonach diese Sonderverwaltung nicht dem Oberpräsidenten unterstellt sei, da durch die fachliche Unterstellung der SVD unter die SVGD noch nichts über ihre organisatorische Stellung innerhalb der Provinz ausgesagt isto Aus dem gleichen Grund kann auch aus der kassenmässigen Behandlung der SVD, insbesondere ihrer selbständigen Etatisierung aus Reichsmitteln, noch nichts Entscheidendes für die Annahme entnommen werden, sie sei organisatorisch keine Behörde der Provinz mehr geblieben„ Denn die selbständige Etatisierung einer Behörde aus besonderen Mitteln kommt auch sonst vor, ohne dass diese Behörde deshalb in jedem Pall aus dem Organismus des Landes als herausgenommen anzusehen sein muss« Massgebend ist vielmehr, worauf der Senat bereits in seinem früheren Urteil hingewiesen hat, die organisatorische Gestaltung der SVDo Hierzu hat nun das Berufungsgericht für seine Auffassung mit Recht in erster Linie auf den Umstand hingewiesen, dass die gesamten Organisationserlasse nicht von der SVGD in Bielefeld, sondern von dem Oberpräsidenten ergangen sind» Das gilt insbesondere für den für diese Präge bedeutsamsten Erlass, den Organisationserlass des Oberpräsidenten vom 16o Mai 1946» Schon der Kopf dieses Erlasses "Der Oberpräsident .Amt für Wirtschaft . Wenn es in Ziffer 2 dieses Erlasses dann heisst, dass die Dienststelle des Nahverkehrsbevollmächtigten aus dem Amt für Wirtschaft und Verkehr ausgeschieden sei, so spricht das ebenfalls mehr dafür, dass sfl diese - nunmehr als SVD bezeichnete - Dienststelle nur aus diesem Amt, aber nicht aus der gesamten Provinzverwaltung ausgegliedert worden ist- Mit Recht wird in dem angefochtenen Urteil auch darauf hingewiesen (S 27 U), dass die Übertragung der Befugnis für Inanspruchnahmen nach dem Reichsleistungsgesetz, wie sie in Ziffer 3 des Erlasses erfolgt ist, zur Zuständigkeit der Provinz des Landes gehörte- So hat das beklagte Land in dem Erlass des Ministerpräsidenten vom 18. Pebruar 1947 (ABI SchlH S 235) folgerichtig auch nur die Landesregierung als zuständige Bedarfsstelle bezeichnet- Rach den Peststellungen des Berufungsgerichts sind die Inanspruchnahmen durch die SVD auch stets für das Land, nicht etwa für die Zone oder eine andere ausserhalb des Landes stehende Behörde, als Bedarfsstelle ergangen, soweit nicht ausdrücklich ein begünstigter Dritter in der Verfügung bezeichnet worden ist. e) Die weitere Rüge der Revision, das Land habe den selbständigen Abschluss von Arbeitsverträgen behauptet und das Berufungsgericht sei darauf nicht eingegangen, geht fehl. Denn darauf kommt es nicht an; aus dem selbständigen Abschluss von Arbeitsverträgen durch die SVD lasst sich noch kein zwingender Schluss gegendie Annahme ziehen, "sie sei organisatorisch noch Provinzbehörde geblieben". g) Br. ist aber', wie das Berufungsgericht nunmehr festgestellt hat, von der Provinz durch ihren Amtschef des Amtes für Wirtschaft am 9» Mai 1946, also nach dem 1. Wenn -das Berufungsgericht daraus den Schluss zieht, dass der Dienstherr des Dr.Lefl|| demnach ohne Unterbrechung die Provinz, später das Land gewesen sei, so lässt das keinen Irrtum erkennen. Viel näher liegt der gegenteilige Schluss, denn es fehlt eine Angabe darüber, wessen SonderVerwaltung die SVD vorher gewesen ist; ausserdem wird von einer Eingliederung nicht in die Landesverwaltung, sondern in das Ministerium gesprochen, was ebenfalls dafür spricht, dass die SVD auch schon vorher eine Verwaltung des Landes gewesen ist, die lediglich als Sonderverwaltung "dem Ministerium für Wirtschaft und Verkehr" nicht unterstand. k) Die Ausführungen der Revision Über die arbeite-und besoldun{‘srechtlichen Verhältnisse d-er Angestellten und Beamten der SVD gehen schon deshalb ins Leere, weil die Revision dabei unrichtigerweise davon ausgeht, dass es sich um Beamte gehandelt hat, die von dem Oberpräsidenten als Reichsbehörde angestellt worden seien* Dass sich' dafür aus den vorgelegten Urkunden, insbesondere aus der Anstellung des Dr.LflHK nichts ergibt, ist bereits ausgeführt worden. April 1946 bis 31 o März 1947 auch als ”Sonderverwal-tung" organisatorisch noch eine Behörde der Provinz und des Landes geblieben und dass Dr.I^HHB) bei Erlass der Verfügung vom 17* Januar 1947 auch Angestellter des Landes war, so ergibt sich damit nach § 839 BGB in Verbindung mit Art 131 WeimVerf die Haftung des beklagten Landes für den der Klägerin aus dieser Verfügung entstandenen Schaden, ohne dass es noch auf die Präge einer Haftung des Landes unter dem Gesichtspunkt der Punktionsnachfolge ankommt. Bas Berufungsgericht hat hierzu (S 39 seines Urteils) festgestellt, dass das beklagte Land die Verfügung vom 17° Januar 1947 nicht für nichtig gehalten hatte und deshalb auch keine Veranlassung und nicht den Willen hatte, eine neue Inanspruchnahme auszusprechen, den Verwaltungsakt also zu wiederholen. hoben« Dann ist aber mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, dass durch die Beschwerdebescheide der SVD eine Heilung des entstandenen Schadens nicht erfolgt ist«. 6» Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Höhe des Schadens lassen keinen Irrtum erkennen und sind von der Revision auch nicht angegriffen worden.

Zitierte Normen: § 839 BGB § 97 ZPO
BeschlagnahmeLandWagenSVDBerufungsgerichtProvinzKlägerinInanspruchnahmeRevision

Volltext der Entscheidung

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Gesetz: BGB § 839
WeimRVerf Art 131
Eechtssatz:	Die	Strassenverkehrsdirektion	war in Schles-
wig-Holstein auch in der Seit vom L April 1946 his 1./5. April 1947 als "Sonderverwal-tung" noch eine Behörde der Provinz und später des Bandes» Eür in dieser Zeit begangene Amtspflichtverletzungen ihrer Beamten und Angestellten haftet daher das Land.
Aktenzeichen: III ZE 8/54 Urteil des BGH vom 11. Juli 1955
LG Kiel OLG Schleswig
^8/51
JjtUndet am 11. Juli 1955 Jieser, Justizangestellter pls Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
*1/
In dem Rechtsstreit
 des Landes Schleswig-Holstein, vertreten durch das Ministerium für Wirtschaft und Verkehr,
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Firma	Volks- und Lebensversicherungs-
AG., BA SchtHB^trasse 9, vertreten durch den Generaldirektor W4I9, ebendort,
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt JRat Dr.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br.Pagendarm, Rietschel, Br.Weber, Dr.Kreft und Br.Hußla
 für Recht erkannt:
Bie Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 5» Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 13o November 1953 wird zurückgewiesen.
Bas beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen»
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Die Klägerin war Eigentümerin eines Personenkraftwagens Marke "Opel”, den sie ihrer Bezirksdirektion überlassen hatte. Der Wagen stand im Januar 1947 aufgebockt in einer Garage in Kfl^. Er war zu dieser Zeit nicht zu dem Verkehr zugelassen.und auch nicht fahrbereit. Mit Schreiben vom 8. Januar 1947 erbat das Strassenverkehrs-amt (SVA) Kfl^ ohne nähere Begründung von der Strassen-verkehrsdirektion in Kfl^ (SVD) die Übersendung einer Be-schlagnahmeverfügung für den Wagen der Klägerin. In dem Schreiben war noch hinzugefügt, dass der Wagen für die Firma G.B. Sc^0 & Sohn, KflP, Lackier- und Emallierwerk-stätten, vorgesehen sei. Der Sachbearbeiter der SVD, Dr.L®-CP, vermerkte auf dem Schreiben handschriftlich "ja! DL" und übersandte dem SVÄ am 17» Januar 1947 eine am gleichen Tage von ihm Unterzeichnete Verfügung, nach der gemäss §§ 2 a und 15 RLG die Beschlagnahme und Inanspruchnahme zur Verfügung des im Besitz der Klägerin befindlichen Wagens der Klägerin angeordnet wurde. Die Verfügung enthielt keine Tatsachen, die die Beschlagnahme und Inanspruchnahme rechtfertigten, ebensowenig eine Angabe, ob und wem gegebenenfalls der Wagen zu Eigentum überwiesen werden sollte. Das SVA in KiK stellte diese Verfügung vm 29» März 1947 der Bezirksdirektion der Klägerin zu und nahm den Wagen gleichzeitig in Besitz. Er wurde anschliessend der Firma Scflp übergeben. Diese baute ihn zu einem Lieferwagen um und hat ihn noch heute in Benutzung. Der Wagen wurde alsbald nach der Beschlagnahme durch einen Schätzer der Deutschen Automobil-Treuhand GmbH auf 220 EM geschätzt. Dieser Schätzpreis wurde am 18. April 1947 an die Klägerin bezahlt.
Mit Schreiben vom 31. März 1947 erhob die Klägerin bei
 
der SVD Einspruch gegen die Beschlagnahme des Wagens. Diesen Einspruch leitete die SVD am 21. April 1947 dem SVA f,zur eingehenden Prüfung? Stellungnahme und Bericht” zu.
Am 22. April 1947 teilte das SVA der Klägerin mit, dass die Entgegennahme von Anträgen auf Erteilung einer Fahr-genehmigung bis auf weiteres gesperrt sei und fügte - zugleich sachlich über die Beschwerde entscheidend -hinzu: ”Aus den erwähnten Gründen kann die Beschlagnahme nicht mehr rückgängig gemacht werden”. Die SVD, die die Unzuständigkeit des SVA zu einer Erledigung der Beschwerde erkannt hatte, rügte dies gegenüber dem SVA und beschied nach Beratung in einer Kommission die Klägerin mit Schreiben vom 24. Mai 1947 wie folgt:
”Dem Anträge auf Aufhebung der Beschlagnahme kann leider nicht entsprochen werden. Das Strassenver-kehrsamt in K0) hat berichtet, dass für Ihre Firma in Anbetracht der herrschenden Treibstoff- und Reifenlage in absehbarer Zeit keine Aussicht bestehe, dass das Fahrzeug erneut zu dem Verkehr zugelassen wird. Einen entsprechenden Bescheid will das Straßen-verkehrsamt	bereits	mit	Schreiben vom 22. April
1947 gegeben haben. Es muss daher bei der Beschlagnahme verbleiben.”
Die Klägerin erhob gegen diesen Bescheid Gegenvorstellungen. Mit Schreiben vom 9* August 1947 beschied die SVD daraufhin abschliessend die Klägerin. In dem Schreiben führt sie unter anderem aus:
”Der immer grösser werdende Mangel an geeigneten Kraftfahrzeugen zwingt leider dazu, im Wege des Reichsleistungsgesetzes auf stilliegende Fahrzeuge zurückzugreifen, um sie dort einzusetzen, wo für wirtschaftlich wichtige Belange Lizenz für die Benutzung von Kraftfahrzeugen zugeteilt worden ist. Ihre Ansicht, dass die Beschlagnahme von PKW ab 29.3.1947 nicht mehr zulässig sei, ist irrig. Das Reichsleistungsgesetz ist noch in Kraft, was vom Kontrollrat ausdrücklich
"bestätigt worden ist» Es ist damit weiterhin die Grundlage für Massnahmen der hier in Hede stehenden Art, so lange bis eine neue gesetzliche Regelung für überlassene Tatbestände erfolgt ist*»
Die Klägerin nimmt das beklagte land für den ihr durch die Beschlagnahme und Inanspruchnahme des Wagens entstandenen Schaden in Anspruch. Sie hat Klage erhoben mit dem Antrag, das beklagte Land zur Zahlung von 478 DM nebst 4 $> Zinsen seit 17« Januar 1947 zu verurteilen. Sie hat vorgebracht, die Beamten der SVD hätten die ihnen der Klägerin gegenüber obliegenden Amtspflichten verletzt und dadurch den Verlust ihres Wagens verursacht. Die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme nach dem Rei(?hsleistungsgesetz hätten nicht Vorgelegen, es sei kein öffentlicher Notstand bekämpft, sondern nur ein privater Bedarf befriedigt worden. Die Beamten der SVD hätten sich von sachfremden Erwägungen leiten lassenj sie hätten die Inanspruchnahme for-mularmässig und ohne sachliche Prüfung vorgenommen und hätten sich auch bei Ablehnung des Bescheids von sachfremden Erwägungen leiten lassen, wie die Begründung des Bescheids vom 24» Hai 1947 zeige. Sie hätten nämlich mit Hilfe des Reichsleistungsgesetzds eine Bewirtschaftung verknappter Güter durchgeführt und einen Wagen nur deshalb, weil er nicht zugelassen gewesen sei, weggenommen. Die Verantwortlichkeit für die Amtspflichtverletzung der Beamten der SVD treffe das beklagte Land, weil die SVD damals eine Dienststelle desselben gewesen sei, das gelte sowohl für die BeschlagnahmeVerfügung als auch für die Ablehnung der Dienstaufsichtsbeschwerde. Einen anderweiten Ersatz könne die Klägerin nicht erlangen, da die Firma Sc^^P an dem Wagen Eigentum erworben habe. Der Schaden der Klägerin beziffere sich auf 500 DM, dem gegenwärtigen Wert des Wagens ohne Berücksichtigung der inzwischen vorgenommenen
 
Reparaturen, Davon sei lediglich die auf 22 DM umzustellende aushezahlte Entschädigung ahzuziehen.
Das beklagte Land hat Klagabweisung beantragt. Es hat,
 soweit die Beschlagnahme in Präge kam, seine Passivlegiti-
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mation bestritten. Die SVD sei zur Zeit der Beschlagnahme keine Landesbehörde, sondern eine Sonderverwaltung der Zone gewesen, auf die der damalige Oberpräsident sachlich und personell keinen Einfluss gehabt habe. Im Übrigen liege bei der Beschlagnahme keine Amtspflichtverletzung vor; selbst wenn der betreffende Beamte den Begriff des Hot-r stands oder das Ausreichen einer Inanspruchnahme nur zur Benutzung verkannt haben sollte, so könne ihm das zu jenem Zeitpunkt nicht als Verschulden- angerechnet werden. Hinsichtlich der Erledigung des Einspruchs der Klägerin könne -die Passivlegitimation des beklagten Landes zwar nicht bestritten werden, da die SVD zu dieser Zeit eine Dienststelle des Landes gewesen sei. Es liege aber insoweit keine Amtspflichtverletzung vor; das beklagte Land bestreitet, dass die SVD keine sachlichen Erwägungen angestellt habe, sie habe vielmehr im Rahmen der ministeriellen Richtlinien (ABI SchlH 1947 S 235) gehandelt. Die Firma Sc^^p sei Kreisreparaturwerkstätte gewesen, die für die'Besatzungsmacht Aufträge auszuführen gehabt habe, und habe keine anderen brauchbaren ¥agen gehabt, um Material für Reparaturen heranzuschaffen. Eine Aufhebung der Inanspruchnahme sei auch gar nicht möglich gewesen, weil die Firma Scholz bereits Eigentum an dem Wagen erworben gehabt habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das beklagte Land zur Zahlung von 128 DM nebst 4 # Zinsen seit
 
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9* August 1950 verurteilt, im übrigen die Klage abgewie-sen. Die Kosten des Rechtsstreits hat es zu zwei Dritteln der Klägerin, zu einem Drittel dem beklagten Land aufer-legt.
Auf die Revision des beklagten Landes und die An-sdilussrevision der Klägerin hat der Senat durch Urteil vcm 15* November 1952 das Urteil des Oberlandesgerichts aifgehobeh und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an dieses zurückverwiesen. Vor dem Oberlandesgericht hat die Klägerin noch vorgebracht,' die Klageforderung sei auch dadurch gerechtfertigt, dass die Beklagte infolge der Inanspruchnahme ihres Wagens genötigt worden sei - mindestens vorzeitig - einen Mercedeswagen zu beschaffen* Dadurch sei ihr ein Zinsverlust von 590 DM entstanden. Das Oberlandesgericht hat unter Abänderung des Urteils des Landgerichts nunmehr dem Klagantrag mit Zinsen ab 9. August 1950 voll entsprochen»
Mit seiner erneuten Revision verfolgt das Land seinen Antrag auf Klagabweisung weiter» Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision. Sie hat ihren Anspruch wie folgt aufgegliedert: 128 DM Wertersatz für den Wagen,
350 DM für entgangene Zinsen.
Entscheidungsgründe s
1 * Das Berufungsgericht geht auf Grund der Ausführungen in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13« November 1952 davon aus, dass die verantwortlichen Beamten der
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SVD mit der Verfügung vom 17. Januar 1947 ihre ihnen gegenüber der Klägerin obliegende Amtspflicht schuldhaft ver-
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letzt haben» Bei Erlass der Verfügung seien die Voraussetzungen für eine Anwendung des Reichsleistungsgesetzes überhaupt nicht geprüft worden. Die Beamten der SVD hätten wissen müssen, dass es unzulässig gewesen sei, die Entscheidung über derartige Eingriffe in fremdes Eigentum ohne sachliche Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme Vorlagen, vorzunehmen und diese Prüfung der Verantwortung einer hierfür nicht zuständigen unter-stellten Dienststelle, nämlich dem SVA, zu überlassen» Das lässt keinen Rechtsirrtum erkennen und ist von der Revision auch nicht angegriffen worden»
2» Der Senat hatte in seinem früheren Urteil jedoch den Nachweis der Passivlegitimation des beklagten Landes nicht als geführt angesehen und hatte die Sache deshalb an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses die erforderlichen Peststellungen über die OrganisationsVerhältnisse der SVD in der Zeit vom 1» April 1946 bis 1»
April 1947 treffe, aus denen eine Entscheidung der Präge, ob die SVD in dieser Zeit eine Sonderverwaltung des Landes oder eine von dem Lande losgelöste zonale Verwaltungsbehörde gewesen ist, getroffen werden kann»
Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß es sich bei der SVD in der fraglichen Zeit um eine Sonderverwaltung des Landes gehandelt, habe und dass der für die Verfügung vom 17» Januar 1947 verantwortliche damals Angestellter des Landes gewesen sei, das Land somit für dessen Amtspflichtverletzung,einzustehen habe»
Das Berufungsgericht kommt zu diesem Ergebnis einmal auf Grund der Peststellung, dass die Provinz als Rechtsvorgängerin des beklagten Landes durch ihren Amtschef des Amtes
 für Wirtschaft am 9* Mai 1946, also nach dem 1. April 1946 und der vermeintlichen Ausgliederung der SVD, mit Dr.L^-
einen wirksamen Arheitsvertrag geschlossen hat. Die Annahme, dass die SVD nach dem 1, April 1946 eine Behörde der Provinz (des Landes) gewesen sei, ergehe sich aus folgendem: Eine zonale Dienststelle, insbesondere die SVGD in Bielefeld, habe an der Entstehung der SVD nicht mitgewirkt. Diese sei vielmehr auf Grund einer an den Oberpräsidenten der Provinz gerichteten Anordnung des Hauptquartiers der britischen Militärregierung für den Bereich der damaligen Provinz Schleswig-Holstein vom 28. März 1946 errichtet worden, Es sei wesentlich, jdass auch alle nachfolgenden Organisationserlasse nicht von der SVGD in Bielefeld oder von der Besatzungsmacht, sondern durch den Oberpräsidenten der Provinz, später durch das beklagte Land, ergangen seien $ ebenso ergebe auch die Prüfung der Organisationsverhältnisse im einzelnen, dass die SVD weder selbst Rechtsperson des Öffentlichen Rechts noch für einen anderen Rechtsträger ausserhalb der Provinz (des Landes) gehandelt habe, sie sei insbesondere nicht Organ der Besatzungsmacht gewesen.
3« Diese Auffassung des Berufungsgerichts lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Hinsichtlich der Einzelheiten der sehr ausführlichen Begründung kann, soweit nicht im folgenden noch darauf eingegangen wird, auf das Urteil des Berufungsgerichts verwiesen werden.
Die gegen dieses Urteil gerichteten Rügen der Revision sind nicht begründet. Im einzelnen ist dazu folgendes auszuführen s
a)	Die Revision glaubt, das Berufungsgericht habe übersehen, dass die Strassenbauverwaltung niemals Bestandteil
 
der kommunalen Provinzialverwaltung gewesen sei* Sie sei deshalb schon vor dem 1. April 194-6 als Teil der staatlichen Verwaltung eine Reichsbehörde gewesen» Dabei geht
 die Revision aber von der Auffassung aus, dass der Ober-
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Präsident, soweit er damals staatliche Aufgaben wahrgenommen hatte, als Reichsbehörde gehandelt haben müsse»
Das ist irrig. Die Revision verkennt dabei, dass nach dem Zusammenbruch der Aufbau des staatlichen Organismus nicht von oben aus der Reichsverwaltung her, sondern von unten .her erfolgte und dass die Provinz, soweit sie staatliche Aufgaben wahrnahm, deshalb nicht notwendig als Organ des nicht mehr funktionsfähigen Reiches, sondern als selbständiger staatlicher Organismus, ebenso wie später das Land, sehr wohl staatliche Aufgaben übernehmen und ausführen konnte»
b)	Es kommt also, worauf die Revision selbst im folgenden abstellt, darauf an, ob und in welchem Umfang die staatliche Verwaltung auf die Provinz (später das Land) übergegangen ist oder Reichsverwaltung geblieben war.
Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts (S 30 U) die sich die Revision selbst zu eigen macht, ergibt sich nun aber - entgegen der Auffassung der Revision -, dass die Strassenverkehrsverwaltung in Schleswig-Holstein nach dem Zusammenbruch keine Reichsbehörde mehr war,. Sie ist durch Ziffer 17 der Armee-Anweisung Nr 312 TPT/401 vom 24o Kai 1945 aus der Zuständigkeit des Nahverkehrsbevollmächtigten in Hamburg herausgenommen und unter Beschränkung auf das Gebiet der Provinz Schleswig-Holstein eine Behörde der Provinz geworden. Sie war also vor dem 1, April 1946 nicht mehr eine Behörde, die Aufgaben außer-
halb des Bereichs der Provinz zu erfüllen hatte oder die einer solchen Behörde unterstand, sondern war völlig in die Verwaltung der Provinz, die nunmehr Staats- wie Kommunalaufgaben umfasst, eingegliedert worden- Dann kann aber auch nicht angenommen werden, dass sie noch eine Reichsbehörde geblieben ist.
c)	Es fragt sich also nur noch, ob sie diese Eigenschaft durch die Anordnung vom 28- März 1946 verloren hatte- Das Berufungsgericht hat das verneint auf Grund des Umstandes, dass der Oberpräsident und nur er, nicht die SVGD in Bielefeld, nach dem 1- April 1946 zahlreiche Organisationserlasse herausgegeben hat- Wenn die Revision hierzu ausführt, es ergebe sich gerade aus diesen Erlassen, dass die SVD als "Sonderbehörde" eingerichtet werden sollte, so steht dieser Umstand der Annahme des Berufungsgerichts noch nicht entgegen, dass diese Behörde auch
 als Sonderbehörde immer noch eine Behörde der Provinz geblieben ist. Insbesondere ergibt sich daraus entgegen der Auffassung der Revision noch nichts dafür, dass der Oberpräsident insoweit als Reichsbehörde gehandelt hat, selbst wenn mit der Revision unterstellt wird, dass es sich dabei um Uberprovinzielle Aufgaben gehandelt haben sollte-
d)	Für die Entscheidung der Frage, ob die SVD auch noch nach dem 1- April 1946, nachdem sie eine "Sonderver-waltung” geworden war, Provinz-, später Landesbehörde geblieben ist,, kommt es also nicht auf ihre Einrichtung als "Sonderverwaltung”, sondern darauf an, ob sie dadurch
 aus der ProvinzVerwaltung völlig ausgegliedert worden ist-
Aus der Anordnung vom 28. März 1946 ikässt sich hier-
 
für - wie der Senat bereits in seinem früheren Urteil ausgesprochen hat - nichts entnehmen, insbesondere auch nicht wie die Revision meint, aus Ziffer 9, wonach diese Sonderverwaltung nicht dem Oberpräsidenten unterstellt sei, da durch die fachliche Unterstellung der SVD unter die SVGD noch nichts über ihre organisatorische Stellung innerhalb der Provinz ausgesagt isto Aus dem gleichen Grund kann auch aus der kassenmässigen Behandlung der SVD, insbesondere ihrer selbständigen Etatisierung aus Reichsmitteln, noch nichts Entscheidendes für die Annahme entnommen werden, sie sei organisatorisch keine Behörde der Provinz mehr geblieben„ Denn die selbständige Etatisierung einer Behörde aus besonderen Mitteln kommt auch sonst vor, ohne dass diese Behörde deshalb in jedem Pall aus dem Organismus des Landes als herausgenommen anzusehen sein muss«
Massgebend ist vielmehr, worauf der Senat bereits in seinem früheren Urteil hingewiesen hat, die organisatorische Gestaltung der SVDo Hierzu hat nun das Berufungsgericht für seine Auffassung mit Recht in erster Linie auf den Umstand hingewiesen, dass die gesamten Organisationserlasse nicht von der SVGD in Bielefeld, sondern von dem Oberpräsidenten ergangen sind» Das gilt insbesondere für den für diese Präge bedeutsamsten Erlass, den Organisationserlass des Oberpräsidenten vom 16o Mai 1946» Schon der Kopf dieses Erlasses "Der Oberpräsident .Amt für Wirtschaft . „8 M lässt in keiner Weise erkennen, dass der Oberpräsident bei diesem Erlass als Zonen- oder Reichsbehörde handeln wollte. Wenn es in Ziffer 2 dieses Erlasses dann heisst, dass die Dienststelle des Nahverkehrsbevollmächtigten aus dem Amt für Wirtschaft und Verkehr ausgeschieden sei, so spricht das ebenfalls mehr dafür, dass
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 diese - nunmehr als SVD bezeichnete - Dienststelle nur aus diesem Amt, aber nicht aus der gesamten Provinzverwaltung ausgegliedert worden ist- Mit Recht wird in dem angefochtenen Urteil auch darauf hingewiesen (S 27 U), dass die Übertragung der Befugnis für Inanspruchnahmen nach dem Reichsleistungsgesetz, wie sie in Ziffer 3 des Erlasses erfolgt ist, zur Zuständigkeit der Provinz des Landes gehörte- So hat das beklagte Land in dem Erlass des Ministerpräsidenten vom 18. Pebruar 1947 (ABI SchlH S 235) folgerichtig auch nur die Landesregierung als zuständige Bedarfsstelle bezeichnet- Rach den Peststellungen des Berufungsgerichts sind die Inanspruchnahmen durch die SVD auch stets für das Land, nicht etwa für die Zone oder eine andere ausserhalb des Landes stehende Behörde, als Bedarfsstelle ergangen, soweit nicht ausdrücklich ein begünstigter Dritter in der Verfügung bezeichnet worden ist. Diese Feststellung ist von der Revision nicht angegriffen worden.
e)	Die weitere Rüge der Revision, das Land habe den selbständigen Abschluss von Arbeitsverträgen behauptet und das Berufungsgericht sei darauf nicht eingegangen, geht fehl. Denn darauf kommt es nicht an; aus dem selbständigen Abschluss von Arbeitsverträgen durch die SVD lasst sich noch kein zwingender Schluss gegendie Annahme ziehen, "sie sei organisatorisch noch Provinzbehörde geblieben". Ebensowenig kann es auf den Organisationserlass vom 6. Mai 1947 entscheidend ankommen, dessen Nichtbeachtung die Revision gerügt hat, da sich dieser nur mit den Beamten und Angestellten der Strassenverkehrsämter, nicht mit der Organisation der SVD befasst.
Völlig unbeachtlich ist schliesslich das Schreiben des Colonel Walker vom 8- März 1946, nach dem die Absicht
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der Kontrollkommission dahin gehe, dass der Provinzverwaltung auf dem Verkehrssektor keine Kontrolle oder Verwaltungstätigkeit belassen werden sollte. Abgesehen davon, dass mit einer solchen Absicht immer noch zu vereinbaren wäre, dass die SVD organisatorisch Provinzbehörde bleibt, kann eine solche, überdies noch vor der massgebenden Anordnung vom 28. März 1946 ausgesprochene Äusserung eines einzelnen Offiziers der Besatzungsmacht nicht als Beweismittel für die Auffassung der Revision herangezogen werden.
f)	Die Präge, von wem der Zeuge KuflBP angestellt und besoldet worden ist, braucht hier nicht erörtert zu werden. Aus dessen Anstellungsverhältnis lassen sich keine zwingenden Schlüsse aui die Organisation der SVD ziehen. Insbesondere aber kommt es auch nicht auf dessen Stellung an, sondern auf die des Dr.Le^lP, der die der Klage zu-> grundeliegende Verfügung vom 17« Januar 1947 erlassen hat.
g)	Br.	ist	aber', wie das Berufungsgericht
 nunmehr festgestellt hat, von der Provinz durch ihren Amtschef des Amtes für Wirtschaft am 9» Mai 1946, also nach dem 1. April 1946, angestellt worden und hat auch nach dem 1. April 1946 sein Gehalt von der Regierungs- bezw. Landeshauptkasse erhalten. Wenn -das Berufungsgericht daraus den Schluss zieht, dass der Dienstherr des Dr.Lefl|| demnach ohne Unterbrechung die Provinz, später das Land gewesen sei, so lässt das keinen Irrtum erkennen.
h)	Wenn das Berufungsgericht dem Organisations- und Stellenplan, den der Zeuge Ku^ü^p vorgelegt hat, deshalb keine Bedeutung beigemessen hat, weil es nicht feststehe,
 
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dass er tatsächlich durchgeführt sei, so ist das nicht zu beanstanden* Die Auffassung der Revision, das Berufungsgericht habe damit die Beweislast verkannt, geht fehl, denn dieser Stellenplan bezeichnet sich selbst nur als Vorschlag (Proposal) und ist in keinem der vorgelegten späteren Erlasse erwähnt* Mehr konnte das Land selbst nicht behaupten. Es ist deshalb nicht erfindlich, wieso die Klägerin unter diesen Umständen noch beweisen sollte, dass dieser Plan nicht bindend gewesen sei.
i)	Die Revision glaubt ferner, aus dem Erlass des Ministerpräsidenten vom 5. April 1947 (ABI SchlH S 232) sei zu entnehmen, dass die Zuständigkeit der SVD der Länderregierung übertragen worden sei, die ihr bisher nicht oblag; daraus ergebe sich, dass die nunmehr eingegliederte Verwaltung der SVD organisatorisch vorher eine ausserhalb der Landesverwaltung stehende Behörde gewesen sei. Das geht fehl. In diesem Erlass heisst es, dass die SVD unter Verlust ihres Charakters als Sonderverwaltung dem Ministerium für Wirtschaft und Verkehr eingegliedert werde. Daraus lässt sich ein Schluss, dass es sich bei der SVD vorher um eine ausserhalb des Landes stehende Verwaltung gehandelt habe, aber nicht ziehen. Viel näher liegt der gegenteilige Schluss, denn es fehlt eine Angabe darüber, wessen SonderVerwaltung die SVD vorher gewesen ist; ausserdem wird von einer Eingliederung nicht in die Landesverwaltung, sondern in das Ministerium gesprochen, was ebenfalls dafür spricht, dass die SVD auch schon vorher eine Verwaltung des Landes gewesen ist, die lediglich als Sonderverwaltung "dem Ministerium für Wirtschaft und Verkehr" nicht unterstand.
 
k)	Die Ausführungen der Revision Über die arbeite-und besoldun{‘srechtlichen Verhältnisse d-er Angestellten und Beamten der SVD gehen schon deshalb ins Leere, weil die Revision dabei unrichtigerweise davon ausgeht, dass
 es sich um Beamte gehandelt hat, die von dem Oberpräsidenten als Reichsbehörde angestellt worden seien* Dass sich' dafür aus den vorgelegten Urkunden, insbesondere aus der Anstellung des Dr.LflHK nichts ergibt, ist bereits ausgeführt worden.
l)	Das Berufungsgericht hat zur Prüfung seiner Rechtsauffassung schliesslich noch auf das vorläufige Abkommen Uber eine deutsche Verkehrsverwaltung der amerikanischen und britischen Zone hingewiesen, nach dessen Artikel 9 die Beschlüsse der Hauptverwaltung durch die Länder der US-Zone und die Verwaltungsbehörden in der britischen Zone durchzuführen seien. Daraus zieht das Berufungsgericht den Schluss, dass - wäre die SVD eine Mittelbehörde dieser Hauptverwaltung - die Durchführung der Beschlüsse durch die Hauptverwaltung hätte ergehen können und dass die Durch führung der Beschlüsse durch die "Verwaltungsbehörden” gegen eine organisatorische Unterstellung der SVD unter die SVGD spreche. Ob dieser Schluss zwingend ist, mag auf sich beruhen, entscheidend kommt es für die Frage der organisatorischen Unterstellung der SVD* auf diese Vereinbarung jedenfalls nicht an. Es kann insbesondere aus dem Umstand, dass für die amerikanische Zone die Länder, für die britische Zone die Verwaltungsbehörden als Durchführungsbehörden genannt werden, nicht - wie die Revision will - der Schluß gezogen werden, dass diese Verwaltungsbehörden der britischen Zone keine Landesbehörden sind.
4. Ist somit der Auffassung des Berufungsgerichts fol
 
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gend davon auszugehen, dass die SVD in der Zeit vom 1. April 1946 bis 31 o März 1947 auch als ”Sonderverwal-tung" organisatorisch noch eine Behörde der Provinz und des Landes geblieben und dass Dr.I^HHB) bei Erlass der Verfügung vom 17* Januar 1947 auch Angestellter des Landes war, so ergibt sich damit nach § 839 BGB in Verbindung mit Art 131 WeimVerf die Haftung des beklagten Landes für den der Klägerin aus dieser Verfügung entstandenen Schaden, ohne dass es noch auf die Präge einer Haftung des Landes unter dem Gesichtspunkt der Punktionsnachfolge ankommt.
Unter diesen Umständen bedarf es keiner Erörterung mehr, ob nicht auch noch darin eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Lr.LflBV zu sehen ist, dass er nach dem 1. April 1947 der Verpflichtung des Landes, den fehlerhaften Verwaltungsakt vom 17° Januar 1947 aufzuheben, schuldhaft nicht nachgekommen ist.
5. Der Senat hatte in seiner Entscheidung vom 13° November 1952 (S 20} weiterhin zur Nachprüfung gestellt, ob der Schaden der Klägerin nicht dadurch gemindert oder völlig aufgehoben ist, dass in der Unterlassung eines Widerrufes der Verfügung vom 17° Januar 1947 und in ihrer “Bestätigung” durch die Entschliessungen vom 24° Mai und 9°' August 1947 eine neue rechtswirksame Inanspruchnahme des Wagens durch die SVD zu sehen wäre.
Bas Berufungsgericht hat hierzu (S 39 seines Urteils) festgestellt, dass das beklagte Land die Verfügung vom 17° Januar 1947 nicht für nichtig gehalten hatte und deshalb auch keine Veranlassung und nicht den Willen hatte, eine neue Inanspruchnahme auszusprechen, den Verwaltungsakt also zu wiederholen. Die Revision hat hierzu keine Rüge er-
hoben« Dann ist aber mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, dass durch die Beschwerdebescheide der SVD eine Heilung des entstandenen Schadens nicht erfolgt ist«.
6» Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Höhe des Schadens lassen keinen Irrtum erkennen und sind von der Revision auch nicht angegriffen worden.
7, Die Revision des beklagten Landes war daher als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97* ZPO.
Dr.Pagendarm	Rietschel	DraWeber	.
' Dr.Kreft	Dr.Hußla