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BGH

Gericht: BGH

1. Wem in einer ohne sein Verschulden eingetretenen, für ihn nicht voraussehbaren besonderen Gefahrenlage keine Zeit zu ruhiger Überlegung bleibt, so dass er kopflos wird und deshalb nicht die richtigen und sachgemässen Massnahmen trifft, um einen Unfall zu verhindern, den trifft allein aus diesem Grunde regelmässig noch nicht der Vorwurf einer Fahrlässigkeit, Die Zugmaschine mit Anhänger kam erst zu dem Stehen, als sie die 6,70 Meter breite Fahrbahn der Hfll^ailee, auf deren in Richtung gesehen linken Seite sich zudem ein 3 Meter breiter Bürgersteig befindet, zu etwa zwei Dritteln überquert batte. Er hat geltend gemacht, der Unfall, sei nicht von ihm verschuldet, er sei mit dem Lastzug ganz langsam an die E^pallee herangefabren und habe, obwohl er alsbald, zu bremsen versucht habe, den Lastzug nur deshalb nicht eher zu dem Halten bringen Das Oberlandesgericht hat durch das angefochtene Urteil das Urteil des Landgerichts hinsichtlich des Beklagten abgeändert und unter Abweisung der idage im übrigen die Ansprüche der l&ägerin gegen den Beklagten nur im Rahmen des iiraftfahrzeuggesetzes dem Grunde nach für gerechtfertigt -erklärt. Dass der Beklagte rücksichtslos und mit einer zu grossen Geschwindigkeit in die H^B^allee habe einbiegen wollen, sei nicht erwiesen. Die Darstellung des Beklagten, er habe den Lastzug nur deshalb nicht rechtzeitig zu dem Stehen gebracht, weil im entscheidenden Augenblick der Bremshebel gebrochen sei, könne nicht als unwahr bezeichnet werden. 1. Eie Revision meint, wenn der Beklagte so vorsich tig gefahren wäre, wie er angegeben und das Berufungsgericht als nicht widerlegt angesehen habe, so hätte es eines aussergewöhnlichen Bremsvorganges nicht bedurft, als der Beklagte bei der Ausfahrt aus der Sch^^^strasse des Lastkraftwagens ansichtig wurde. .Wäre also der Bremshebel tatsächlich erst in diesem Augenblick gebrochen, so müsste der Beklagte zu dieser Zeit eine höhere Geschwindigkeit gehabt haben, die ihn zu aussergewöhnliehern Bremsen gezwungen habe. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erblickte der Beklagte, als er bei der Ausfahrt aus der Schwalmstrasse die Hansaallee übersehen konnte, den mit erheblicher Geschwindigkeit herannahenden Lastkraftwagen. Der Umstand, dass der Bruch des Bremshebels nur bei einer aussergewöhnlichen Bremsbean-spruchung eintreten konnte, zwingt somit, nicht zu dem Schluss, dass der Beklagte in Wahrheit eine höhere Geschwindigkeit gehabt habe, als er zugegeben habe. Auch wenn er nur mit der von ihm angegebenen Geschwindigkeit gefahren ist, waren doch bei der gegebenen Sachlage die Voraussetzungen für eine plötzlich aufgetretene besondere Bremsbeanspruchung gegeben, die den Bruch des Hebelarms zur Folge haben konnte. Dass das Berufungsgericht sich dem Gutachten des Sachverständigen angeschlossen und im Einklang mit seinem Gutachten die Möglichkeit eines Bruchs des Hebelarms infolge plötzlich aufgetretener Bremsbeanspruchung - entgegen dem Gutachten des Sachverständigen CflB - bejaht hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dss Berufungsgericht führt hierzu aus, der Ansicht des Sachverständigen ifielentz habe sich der Sachverständige Voets in vollem Umfange angeschlossen, ausserdem hätten die in erster Instanz vernommenen Sachverständigen Schn^||^p - vom Gericht bestellt - und - von dem Beklagten benannt - es als unzweifelhaft erklärt, dass der Bruch im Augenblick des Bremsens habe eintreten können. 2„ Die Levision rügt weiter, das Berufungsgericht habe aus der Aussage des Zeugen V^P, eines langjährigen Kraftfahrers und Ingenieurs, entnehmen müssen, dass der Beklagte eine höhere Geschwindigkeit gehabt habe, als er zugegeben habe. Das Berufungsgericht hat die Aussage des Zeugen V^^ nicht als ausreichend erachtet, um die Angaben des Beklagten über die Geschwindigkeit der Zugmaschine beim Keran-fähren an die H^B^allee zu entkräften, und hat hierzu ausgeführt: Der Zeuge V^^ schätze die Geschwindigkeit in dem Zeitpunkt, in dem der Lastzug sich kurz vor der H^^allee befunden habe, auf 20 km in der Stunde. 3. Auf die weitere Rüge der Revision, eine Geschwindigkeit des Lastzugs von 20 km in der Stunde bei der Ausfahrt aus der Schwalmstrasse sei für die unübersichtliche Strassenkreuzung in Anbetracht der schweren Ladung des Anhängers zu hoch gewesen, braucht deshalb nicht eingegangen zu werden, weil das Berufungsgericht ersichtlich von einer wesentlich geringeren Geschwindigkeit des Lastzugs ausgegangen ist. Es hält nämlich die Behauptung des Beklagten nicht für widerlegt, dass er zwar in der Schwalmstrasse mit einer Geschwindigkeit Der Beklagte hat dort nicht, zugegeben, mit einer Geschwindigkeit von 20 km in der Stunde auf die H^B^aliee hinaufgefahren zu sein. Aus diesen Angaben des Beklagten ist dagegen nicht zu entnehmen, dass er habe zugeben wollen, er habe noch im Augenblick des Herausfahrens aus der Sch^B^strasse eine Geschwindigkeit von 20 km in der Stunde gehabt. Höchstgeschwindigkeit anzusehen, mit der der Beklagte habe fahren dürfen, zu folgen ist, kann dahingestellt bleiben, denn das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass der Beklagte eine höhere Geschwindigkeit als 10 km in der Stunde gehabt habe. Im übrigen hätte der Beklagte, wie das Berufungsgericht dem Gutachten des Sachverständigen Vo^^ folgend weiter feststellt, auch bei einer Geschwindigkeit von 15 km in der Stunde, . Selbst eine Geschwindigkeit von 15 km in der Stunde, die nach Ansicht des Berufungsgerichts, wie der Zusammenhang seiner Urteils-gründe ergibt, bei Zugrundelegung der Angaben des Beklagten von dem Lastzug bei der Ausfahrt aus der Hansaallee höchstens erreicht werden konnte, wäre daher nicht zu beanstanden gewesen. November 1945» also am Tage nach ,dem Unfall, hat der Beklagte angegeben, er habe versucht, mit einer Hand die Zugmaschine nach rechts herumzubringen, weil er. Bei seiner Anhörung vor dem Landgericht hat der Beklagte erklärt, als er bemerkte, dass die Zugmaschine sich nicht bremsen liess, habe er mit der linken Hand das Steuerrad nach rechts herumgezogen, j Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, dass das Berufungsgericht die Frage des Unterlassens der Betätigung der Handbremse durch den Beklagten übersehen bat. Dieser hat die dem Beklagten ungünstige Tatsache der Einwirkung der Handbremse auf die Bremse des Anhängers ausdrücklich betont, er kommt aber trotzdem gleich in dem folgenden Satz seines Gutachtens zu dem Ergebnis, dem Beklagten könne kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er den Y/agenzug nicht zeitiger zu dem Stehen gebracht habe, wenn der Hebel der Fuss-bremse tatsächlich gebrochen, die Ausgangsgeschwin-digkeit nicht höher als 20 km und die Geschwindigkeit bei Beginn des Bremsens nicht höher als 15 km in der Stunde gewesen seien. Da das Berufungsgericht, dem Gutachten folgend, zu der Annahme gelangt ist, dass die Klägerin den Nachweis eines schuldhaften Verhaltens des Beklagten nicht zu erbringen vermocht habe, lässt der Zusammen- bang der Urteilsgründe erkennen, dass das Berufungsgericht auch hinsichtlich des Gebrauchs der Handbremse die Angaben des Beklagten nicht als widerlegt und auch insoweit ein Verschulden des Beklagten nicht als erwiesen angesehen hat. Selbst wenn er unter diesen Umständen nicht die unbedingt richtigen Massnahmen getroffen hätte, würde hierdurch noch nicht der Vorwurf der Fahrlässigkeit gegen ihn begründet sein, denn unsacbgemässes Verhalten angesichts nicht verschuldeter und nicht voraussehbarer Gefahrenlage stellt regelmässig für sich allein noch kein Verschulden dar (RGVAE 1939» 128 Hr 174; vgl auch KGVAE 1939, 70 Nr 72; RGVAE 1941, 122 Nr 160; RGHRR 1940, 38). Ss sei deshalb Aufgabe des Beklagten, zu beweisen, dass er ohne sein Verschulden die Zugmaschine nicht rechtzeitig habe zu dem Halten bringen können. Der Beklagte habe aber bestenfalls nur bewiesen, dass der Bremsbebel einige Zeit nach dem Unfall gebrochen gewesen sei. .Wann und wodurch das geschehen sei, habe er jedoch nicht bewiesen, die Sachverständigen hätten nur die Möglichkeit eingeräumt, dass durch einen plötzlichen Bremsvorgang der Hebel gebrochen sein könne; hierdurch sei aber der dem Beklagten obliegende Beweis nicht geführt. Die Revision will sich also darauf berufen, dass der erste Anschein für ein Verschulden des Beklagten spreche. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob hier gegen den Beklagten ein derartiger typischer Gescbebensablauf, der den Beweis des ersten Anscheins hinsichtlich eines Verschuldens begründen könnte, dadurch dargetan ist, dass die Zugmaschine erst nach Überquerung von zwei Dritteln der H^^allee zu dem Stehen gekommen ist, denn nach ständiger Rech-tspre-chung des Reichsgerichts, der der Senat sich anschliesst, ist die Anwendung der Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins dann ausgeschlossen, wenn der Gegner Tatsachen nachgewiesen hat, aus denen nach freier Beweiswürdigung auf einen anderen möglichen Ursachenablauf geschlossen werden kann, der mindestens den gleichen Grad von 'Wahrscheinlichkeit aufweist, ein Verschulden aber nicht enthält (RGVAE 1936, 599 Nr 511; RC-JW 1928, 1747; Burch diese von ihm nach gewiesene Tatsache hätte also der Beklagte den etwa gegen ihn sprechenden Beweis des ersten Anscheins widerlegt, so dass jedenfalls aus diesem Grunde die Klägerin nunmehr wieder die volle Beweislast tragen würde. b) Hinzu komme noch, so fährt die Revision, fort, dass nach den Feststellungen des Berufungsgerichts weder der zusammen mit dem Beklagten in der Zugmaschine befindliche Zeugenoch der sachkundige Zeuge V(p einen Bremsvorgang bemerkt hätten. Es sei aber völlig ausgeschlossen, dass ein aussergewöhnlich starkes Bremsen, das allein nach dem Gutachten des Sachverständigen MflBP möglicherweise zu dem Bruch des Bremshebels hätte führen können, von diesen Zeugen nicht bemerkt worden wäre. Insbesondere sei auch nichts zu verstehen, weshalb der Beklagte zu dem Zeugen einem damals bei der Birma ScflH^ AG beschäftigten Schlosser, zu dem der Beklagte die Zugmaschine nach dem Unfall zur'Überprüfung gebracht hat,' nichtsdarüber gesagt habe, dass die Bremse nicht in Ordnung sei. Aus dem Verhalten des Beklagten müsse zwangsläufig gefolgert werden, dass der Beklagte erst im Zeitpunkt nach dem Unfall den Ausfall der Pussbremse bemerkt und deshalb van der Handbremse keinen Gebrauch gemacht habe. Es trifft allerdings zu, dass nach den PestStellungen des Berufungsgerichts weder der sachkundige Zeuge <3er vor dem herannahenden Lastzug die SchBH^strasse überquerte, noch der Zeuge Ih^BBBl, der neben dem Beklagten in der Zugmaschine sass, von einem Bremsen etwas bemerkt haben. Es ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausgeschlossen, dass der Bremshebel gleich in dem Augenblick gebrochen ist, als der Beklagte bei der Ausfahrt aus der Sch®^strasse die Bremse zu betätigen versuchte. Da der Bremshebel bei Zugrundelegung-der Darstellung des Beklagten, die das Berufungsgericht entsprechend dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Voets nicht für widerlegt angesehen hat', nach Lösung des Fusses wieder in die alte Stellung zurückgetreten ist, war für den Beklagten nicht erkennbar,' dass der Bremshebel gebrochen war. Ss mag zwar ungewöhnlich erscheinen, dass der Beklagte, als er dem Zeugen.die Zugmaschine zur Überprüfung übergab, auf das Versagen der Fuss-bremse nicht aufmerksam machte. Aus dieser Tatsache allein kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass der Beklagte erst nach dem Unfall den Ausfall der Fussbremse bemerkt hat. te, noch unmittelbar unter dem Eindruck des tödlichen Unfalls, der von dem von ihm geführten Lastzug mitverursacht worden war, und es erscheint daher angesichts seiner Gemütsverfassung erklärlich, dass er dem Zeugen gegenüber diesen an sich naheliegenden Hinweis unterlassen hat.Dieses Verhalten des Beklagten zwingt deshalb nicht zu den Schlüssen, die die Revision aus ihm ziehen will. c) Schliesslich mgcht die Revision geliend, der Beklagte habe dadurch, fass er vor einer sachverständigen Untersuchung der Zugmaschine diese zu dem Zeugen Bernhardt gebracht habe, der die Bremse alsbald ausgebäut habe, obwohl er kein Autofachmann sei, das wesentliche Beweismittel selbst vernichtet. Überdies habe der Beklagte sich den Bremshebel aus den Strafakten wieder aüsbändigen lassen und ihn nicht wieder zu den Akten zurückgegeben, so dass es seine Schuld sei, wenn seine Angaben über den angeblichen Bruch des Bremshebels nicht mehr nachgeprüft werden könnten, per Beklagte müsse sich daher so behandeln lassen, als ob die Behauptungen der Klägerin richtig seien. Aus diesen Verhältnissen erklärte es sich, dass der Beklagte den Lastzug nach dem Unfall einem Werkschlos-ser der Eirma Sc^|p zur 'Iberprüfung vorführte und dass dieser Schlosser, nachdem er den Bruch des Bremshebels festgestellt hatte, den Ausbau dieses Bremshebels vornabm. 60 Keine ausdrückliche Büge bat die.'Revision dagegen erhoben, dass das Berufungsgericht angenommen hat, der Sachverständige sei bei der Bestimmung des Punktes, Das Berufungsgericht zieht diesen'Schluss daraus, dass der Sachverständige dem Beklagten eine Beaktionszeit von nur 0,5 Sekunden zugebilligt habe und bei der zu berücksichtigenden Bremswirkung davon•ausgegangen sei, dass die Bremsen gerade noch ausreichend im Sinne des § 41 StVO gewesen seien. Wenn auch die Annahme,die Bremsen seien nur gerade noch ausreichend, gewesen, dem Beklagten ungünstig ist, so handelt es sich dagegen bei der i Zubilligung einer besonders kurzen Reaktionszeit um eine Unterstellung zugunsten des Beklagten. das Berufungsgericht das Gutachten des Sachverständigen auch insoweit für einleuchtend gehalten, als es dem Beklagten eine Reaktionszeit von nur 0,3 Sekunden zur-geoiliigt hat. Der Zusammenhang der Urteilsgründe lässt keinen Zweifel daran, dass das Berufungsgericht dem Gutachten insoweit auch dann gefolgt wäre, wenn es erkannt hätte, dass die Annahme einer kurzen Reaktionszeit eine für den Beklagten günstige Voraussetzung gewesen wäre. Da auch weitere sachliche Rechtsfehler des angefochtenen Urteils, die zu seiner Aufhebung Veranlassung geben könnten, nicht vorhanden sind, war somit die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 276 ZPO § 13 StVO § 286 ZPO § 13 StVO § 97 ZPO
LastzugUnfallBerufungsgerichtZeugeGeschwindigkeitKlägerinZugmaschineRevision

Volltext der Entscheidung

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Tür das Nachschlagewerk.
Nicht für die amtliche Sammlung,
 Gesetz^ BGB § 276, ZPO § 286,	.

I
Rechtssatzs
1.	Wem in einer ohne sein Verschulden eingetretenen, für ihn nicht voraussehbaren besonderen Gefahrenlage keine Zeit zu ruhiger Überlegung bleibt, so dass er kopflos wird und deshalb nicht die richtigen und sachgemässen Massnahmen trifft, um einen Unfall zu verhindern, den trifft allein aus diesem Grunde regelmässig noch nicht der Vorwurf einer Fahrlässigkeit,
2.	Der Senat tritt der Rechtsprechung des Reichsgerichts bei, wonach der Beweis des ersten Anscheins nicht zu einer Umkehrung der Beweislast führt. Vielmehr hat der Gegenbeweispflichtige den Gegenbeweis ebenfalls nur in der Richtung auf den ersten Anschein zu erbringen. Es genügt daher, dass der Gegner Tatsachen nachweist, aus denen nach freier Beweiswürdigung auf einen anderen möglichen Ursachenablauf geschlossen werden kann, der mindestens den gleichen Grad von Wahrscheinlichkeit aufweist, ein Verschulden aber nicht ergibt.
Aktenzeichen: III ZR 8/50
Urteil vom 25. Oktober 1951	LG.	Düsseldorf
OIG. Düsseldorf.
1
- - K
■ I
■ t-rv, r:
Ill ZR 8/50
Verkündet am 25. Oktober 1951 Fieser, Just.Angest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.
Im Kamen des Volkes
 in dem Rechtsstreit
L flHH^HH^Pgeb. Schm^H^ in
 Ru^pallee
 Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
der Witwe Auguste -0
gegen
 den Kraftfahrer Johann KflHIHI^strasse ■,
in Dl
 Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
*
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Delbrück, Prof. Dr. Meiss,
 Di*. Kieinewefers, Dr. G-elhaar und Dr. Bock
 für Kehbt erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 3. August 1950 wird zurückgewiesen. •
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand s
Am 28. November 1945 gegen Mittag fuhr der Ehemann der Klägerin auf seinem Fahrrad ganz rechts auf der in seiner Fahrtrichtung gesehen rechten Fahrbahnseite der H^Dallee in	aus	Richtung
 in Richtung	Als	er	sich	etwa in
 Höhe der in seiner Fahrtrichtung gesehen von links in die Il^^aliee einmündenden Sch^l^strasse befand, kam aus dieser die von dem Beklagten geführte Zugmaschine mit einem mit Maschinenteilen im G-ewicbt von 5 t beladenen Anhänger gefahren. Der Beklagte wollte aus der ohne Fortsetzung auf die H^Hiallee auslaufenden Sch^^^strasse in die H^l^llee nach links in Richtung	einbiegen. Zur selben .Zeit näherte
 sich auf der H^BBallee, aus Richtung	kom-
mend , dieser Stelle ein Lastkraftwagen der Besatzungsmacht, der mit erheblicher Geschwindigkeit fuhr. Ler Fahrer des Lastkraftwagens bremste, als er die aus der Scb^l^^strasse auf die E^|^aliee fahrende Zugmaschine bemerkte, seinen V/agen scharf ab. Hierbei geriet der Lastkraftwagen ins Schleudern. Der Ehemann der Klägerin wurde von dem linken rückwärtigen Teil des Lastkraftwagens angestossen, stürzte ssu Boden und wurde tödlich verletzt. Die Zugmaschine mit Anhänger kam erst zu dem Stehen, als sie die 6,70 Meter breite Fahrbahn der Hfll^ailee, auf deren in Richtung	gesehen
 linken Seite sich zudem ein 3 Meter breiter Bürgersteig befindet, zu etwa zwei Dritteln überquert batte.
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Die »ScbfBBfctrasse ist eine Deitenstrasse mit unbedeutendem Verkehr, die H^^alle dagegen eine durchgehende Verbindung sstrasse zwischen OflHIB und Löflfl^ mit ziemlich lebhaftem Verkehr. Sie war aber weder zur Zeit des Unfalls noch in der Zeit nach dem Unfall als Hauptverkebrsstrasse gekennzeichnet.
Die Klägerin hat die Halterin der Zugmaschine, Firma Sc^^^AG in	und	den Beklagten als
 Fahrer der Zugmaschine auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Sie hat von beiden als Gesamtschuldnern im Rahmen der Höcbstbeträge des Kraftfahrzeuggesetzes 241,70 DM nebst Zinsen, sowie eine Rente für ihre Lebensdauer in Höhe von 125 DM monatlich seit dem 1. Juni 1948 verlangt, von dem Beklagten allein, dessen Haftung sie auch aus den Vorschriften über unerlaubte Handlungen herleiten will, ausserdem darüber hinaus einen weiteren Betrag von 542,50 DM nebst Zinsen und eine weitere Rente für ihre Lebensdauer in Höhe von 175 DM monatlich ab 1. Juni 1948.
Das Landgericht hat sämtliche Ansprüche der Klägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Gegen dieses Urteil hat nur der Beklagte Berufung eingelegt und Abweisung der gegen ihn erhobenen Klage begehrt. Er hat geltend gemacht, der Unfall, sei nicht von ihm verschuldet, er sei mit dem Lastzug ganz langsam an die E^pallee herangefabren und habe, obwohl er alsbald, zu bremsen versucht habe, den Lastzug nur deshalb nicht eher zu dem Halten bringen
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können, weil der Eremshebel der Fussbremse gerade in diesem Augenblick gebrochen sei und die Bremse daher versagt habe.
Das Oberlandesgericht hat durch das angefochtene Urteil das Urteil des Landgerichts hinsichtlich des Beklagten abgeändert und unter Abweisung der idage im übrigen die Ansprüche der l&ägerin gegen den Beklagten nur im Rahmen des iiraftfahrzeuggesetzes dem Grunde nach für gerechtfertigt -erklärt. In den Gründen des Urteils ist ausgeführt, H^B^allee und Schwalmstrasse seien zur Unfallzeit Strassen gleichen Banges im Sinne des § 13 Abs 2 StVO gewesen. Die Tatsache des Zusammen-stossea an der Einmündung der Seh^l^strasse spreche nach den Regeln des Beweises des ersten Anscheins dafür, dass ein Pall der Vorfahrt zugunsten des Beklagten Vorgelegen habe. Der Vorwurf der Verletzung des Vor-fahrtsrechts treffe daher nicht den Beklagten, sondern den Fahrer des Lastkraftwagens. Dass der Beklagte rücksichtslos und mit einer zu grossen Geschwindigkeit in die H^B^allee habe einbiegen wollen, sei nicht erwiesen. Der Beklagte habe nämlich behauptet, dass er bei einer Geschwindigkeit von etwa 20 km in der Stunde beif:.. reits 15 Meter vor dem Punkt, an dem er zu bremsen versucht habe, das Gas weggenommen habe und, ohne zu schalten, im dritten Ganz weitergefahren sei. Diese Behauptungen des Beklagten seien durch die Beweisaufnahme nicht widerlegt. Dass der Beklagte, ohne zu schalten, auf die Einmündung der Schwalmstrasse in die H^H^allee zugefahren.sei, sei nicht zu beanstanden. Die von dem
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Beklagten angegebene Geschwindigkeit habe ihm auch die Möglichkeit gelassen, vor der Ausfahrt auf die H^^^-allee notfalls anzuhalten. Palls die Bremse funktioniert hätte, hätte er bei einer Geschwindigkeit von 10 km in der Stunde in gleicher Höhe mit der Bordsteinflucht der H^HJall'ee und bei einer Geschwindigkeit von 15 km in der Stunde etwa 1,50 Meter hinter der Bordsteinflucht halten können.
Bass die Bremse vor dem Unfall in Ordnung gewesen sei, sei dem Beklagten nicht zu widerlegen. Keinesfalls sei nachgewiesen, dass der Beklagte mit einem Versagen der Bremse habe rechnen müssen. Die Darstellung des Beklagten, er habe den Lastzug nur deshalb nicht rechtzeitig zu dem Stehen gebracht, weil im entscheidenden Augenblick der Bremshebel gebrochen sei, könne nicht als unwahr bezeichnet werden. Aus dem Gutachten des Dr. Ing.	ergebe	sich,	dass	der Hebel aus
 schwarzem Temperguss bergestellt und mit rissartigen Fehlstellen behaftet gewesen sei, die bereits vor dem Tempern vorhanden gewesen sein müssten. Nach der Arides Materialfehlers sei es durchaus möglich, dass der Bruch des Hebelarms bei plötzlich auftretender Bremsbeanspruchung erfolgt sei. Den Nachweis eines schuldhaften Verhaltens des Beklagten habe die Klägerin daher nicht zu führen vermocht.
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Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Verurteilung "des Beklagten in vollem'\Umfange weiter, während der Beklagte um Zurückweisung der
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Revision "bittet.
En t s c he i d un g sgründ e:
Eie Revision ist unbegründet.
1. Eie Revision meint, wenn der Beklagte so vorsich tig gefahren wäre, wie er angegeben und das Berufungsgericht als nicht widerlegt angesehen habe, so hätte es eines aussergewöhnlichen Bremsvorganges nicht bedurft, als der Beklagte bei der Ausfahrt aus der Sch^^^strasse des Lastkraftwagens ansichtig wurde.
Eer Bruch des Hebelarms sei aber nach dem dem Urteil des Berufungsgerichts zugrundeliegenden Gutachten., des Er. Ing.	nur bei plötzlich auftretender
 Bremsbeanspruchung möglich gewesen. .Wäre also der Bremshebel tatsächlich erst in diesem Augenblick gebrochen, so müsste der Beklagte zu dieser Zeit eine höhere Geschwindigkeit gehabt haben, die ihn zu aussergewöhnliehern Bremsen gezwungen habe. Eas Berufungsgericht habe auch die Hinweise der Klägerin berücksichtigen müssen, dass der im Strafverfahren vernommene, im Urteil der Strafkammer allerdings irrtümlich als Vogt bezeichnete. Sachverständige der beide I’eile des Bremsbebels untersucht habe, ausdrücklich festgestellt habe, ein Bruch dieses Hebels könne nicht beim Bremsen eingetreten sein, sondern nur durch Einwirken einer seitlichen Kraft, etwa durch Hammerschlag.
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Diese Eugen gehen fehl. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erblickte der Beklagte, als er bei der Ausfahrt aus der Schwalmstrasse die Hansaallee übersehen konnte, den mit erheblicher Geschwindigkeit herannahenden Lastkraftwagen. Er erkannte in diesem Augenblick, dass sofortiges Bremsen erforderlich war, um den Lastzug zu dem Stehen zu bringen und dem Lastkraftwagen die Vorbeifabrt zu ermöglichen.
In einer solchen Lage, in der unmittelbare. Gefahr droht, ist eine nachdrückliche Betätigung der Bremse für jeden Kraftfahrer nahezu selbstverständlich, selbst wenn es in Wirklichkeit einer solchen nachdrücklichen Betätigung der Bremse nicht bedürfte. Entgegen der Annahme der Revision lag also nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall einer plötzlich auftretenden Bremsbeanspruchung vor, die nach dem Gutachten des Dr. Ing.	dem das Berufungsgericht
 gefolgt ist, einen Bruch des Bremshebels zur Folge haben konnte. Der Umstand, dass der Bruch des Bremshebels nur bei einer aussergewöhnlichen Bremsbean-spruchung eintreten konnte, zwingt somit, nicht zu dem Schluss, dass der Beklagte in Wahrheit eine höhere Geschwindigkeit gehabt habe, als er zugegeben habe.
Auch wenn er nur mit der von ihm angegebenen Geschwindigkeit gefahren ist, waren doch bei der gegebenen Sachlage die Voraussetzungen für eine plötzlich aufgetretene besondere Bremsbeanspruchung gegeben, die den Bruch des Hebelarms zur Folge haben konnte.
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Dass das Berufungsgericht sich dem Gutachten des Sachverständigen	angeschlossen	und	im
 Einklang mit seinem Gutachten die Möglichkeit eines Bruchs des Hebelarms infolge plötzlich aufgetretener Bremsbeanspruchung - entgegen dem Gutachten des Sachverständigen CflB - bejaht hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es stand im pflichtgemässen tatrichterlichen Ermessen des Berufungsgerichts, welchem Gutachten es folgen wollte, und es war daher nicht gebindert, seiner Entscheidung das Gutachten des Dr. Ing.
zugrunde zu legen, wenn ihm dieses Gutachten einleuchtender erschien als das Gutachten des Sachverständigen	.	Auch	ein	prozessrecbtlicher	Ver-
stoss gegen die Vorschrift des § 286 ZPO fällt dem Berufungsgericht nicht zur Last. Das Berufungsgericht bat eingehend begründet, welche Umstände es veranlasst haben, dem Gutachten des Dr.	den	Vorzug	zu
 geben. Dss Berufungsgericht führt hierzu aus, der Ansicht des Sachverständigen ifielentz habe sich der Sachverständige Voets in vollem Umfange angeschlossen, ausserdem hätten die in erster Instanz vernommenen Sachverständigen Schn^||^p - vom Gericht bestellt - und	-	von	dem	Beklagten benannt - es
 als unzweifelhaft erklärt, dass der Bruch im Augenblick des Bremsens habe eintreten können. Diese Begründung lässt einen iiecbtsirrtum nicht erkennen, so dass der von der Revision erhobenen Verfahrensrüge daher ebenfalls der Erfolg versagt bleiben muss.
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2„ Die Levision rügt weiter, das Berufungsgericht habe aus der Aussage des Zeugen V^P, eines langjährigen Kraftfahrers und Ingenieurs, entnehmen müssen, dass der Beklagte eine höhere Geschwindigkeit gehabt habe, als er zugegeben habe. Vogt habe die Geschwindigkeit des Beklagten auf 20 km in der Stunde geschätzt. Es widerspreche aber den Denkgesetzen, diese Geschwindig-keitsschätzung eines sachkundigen Zeugen anzweifeln zu wollen. Ob ein Wagen 10 km in der Stunde oder 20. km in der Stunde fahre, könne ein Ingenieur und langjähriger Kraftfahrer mit Sicherheit angeben. Dass er sich hierüber getäuscht habe, sei ausgeschlossen.
Auch diese Büge ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Aussage des Zeugen V^^ nicht als ausreichend erachtet, um die Angaben des Beklagten über die Geschwindigkeit der Zugmaschine beim Keran-fähren an die H^B^allee zu entkräften, und hat hierzu ausgeführt: Der Zeuge V^^ schätze die Geschwindigkeit in dem Zeitpunkt, in dem der Lastzug sich kurz vor der H^^allee befunden habe, auf 20 km in der Stunde. Wenn der Zeuge VfB auch als Ingenieur und langjähriger Kraftfahrer glaube, die Geschwindigkeit . eines Kraftfahrzeugs einigermassen schätzen zu können, so reiche diese Aussage jedoch nicht aus, um die Behauptungen des Beklagten als widerlegt ansehen zu können. Der Zeuge V^p habe nämlich den Lastzüg nicht in der Längsrichtung beobachtet. Vielmehr habe er lediglich kurz vor dem Lastzug die Schwalmstrasse überquert und dabei den Lastzug vor dem Unfall nur
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für diesen kurzen Augenblick gesehen. Eine derartige kurze Beobachtung lasse die Schätzungen des Zeugen YflP als möglicherweise zutreffend, nicht aber als unbedingt richtig und zuverlässig erscheinen. Die Einlassung des Beklagten sei daher durch diese Zeugenaussage nicht widerlegt. Diese Beweiswürdigung des Berufungsgerichts lässt einen Bechtsverstoss nicht erkennen. Das Berufungsgericht war nicht gehindert, auch von Angaben sachkundiger Zeugen abzuweichen, wenn es von ihrer Richtigkeit nicht überzeugt war. Seiner Begründungspflicht ist das Berufungsgericht insoweit ausreichend nachgekommen. Es hat eingehend dargelegt, welche besonderen Umstände es veranlasst haben, die Aussage des Zeugen nicht als so beweiskräftig anzusehen, dass damit die Angaben des Beklagten über die Geschwindigkeit des Lastzuges widerlegt erschienen. Auch die Denkgesetze sind durch die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht verletzt; selbst ein sachkundiger Zeuge kann sich im Einzelfall irren.
3.	Auf die weitere Rüge der Revision, eine Geschwindigkeit des Lastzugs von 20 km in der Stunde bei der Ausfahrt aus der Schwalmstrasse sei für die unübersichtliche Strassenkreuzung in Anbetracht der schweren Ladung des Anhängers zu hoch gewesen, braucht deshalb nicht eingegangen zu werden, weil das Berufungsgericht ersichtlich von einer wesentlich geringeren Geschwindigkeit des Lastzugs ausgegangen ist. Es hält nämlich die Behauptung des Beklagten nicht für widerlegt, dass er zwar in der Schwalmstrasse mit einer Geschwindigkeit
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von etwa 20 km in der Stunde gefahren sei, aber "bereits 15 Meter vor dem Punkt, an dem er zu bremsen versucht habe, das G-as vveggenommen habe und, ohne zu schalten, im dritten Gar]g weitergefahren sei, und folgt dem Gutachten des Sachverständigen Vo^^, dass die- Geschwindigkeit nach weggenommenem Gas stark, möglicherweise auf 10 km in der Stunde herabgesetzt" worden sei. Dieser Ausgangspunkt steht auch - entgegen der Annahme der Revision - nicht im Widerspruch zu den eigenen Erklärungen des Beklagten bei seiner polizeilichen Vernehmung im Strafverfahren. Der Beklagte hat dort nicht, zugegeben, mit einer Geschwindigkeit von 20 km in der Stunde auf die H^B^aliee hinaufgefahren zu sein. Seine Aussage im Strafverfahren lautet wörtlich;
"Ich fuhr mit einer üblichen Geschwindigkeit - die Zugmaschine fährt nur 20 km in der Stunde t aus . der Sch^^^strasse auf die H^(^allee . . . . Ich war vorsichtig und mit nicht zu grosser Geschwindigkeit an die B^H^allee herangefahren."
Die Zahl 20 km bezieht sich also ersichtlich auf die von dem Beklagten angegebene Höchstgeschwindigkeit der Zugmaschine. Aus diesen Angaben des Beklagten ist dagegen nicht zu entnehmen, dass er habe zugeben wollen, er habe noch im Augenblick des Herausfahrens aus der Sch^B^strasse eine Geschwindigkeit von 20 km in der Stunde gehabt.
Ob der Ansicht der Revision, eine Geschwindigkeit von 10 km in der Stunde sei für diesen Zeitpunkt als
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Höchstgeschwindigkeit anzusehen, mit der der Beklagte habe fahren dürfen, zu folgen ist, kann dahingestellt bleiben, denn das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass der Beklagte eine höhere Geschwindigkeit als 10 km in der Stunde gehabt habe. Im übrigen hätte der Beklagte, wie das Berufungsgericht dem Gutachten des Sachverständigen Vo^^ folgend weiter feststellt,
 auch bei einer Geschwindigkeit von 15 km in der Stunde, . sofern die Bremsen funktioniert hätten, den Lastzug etwa 1,50 Meter hinter der Bordsteinflucht der allee zu dem Stehen bringen können. Auch in diesem Ball
 gehindert-vorbeifahren können. Da der Beklagte gegenüber den von links kommenden Verkehrsteilnehmern vorfahrtsberechtigt war, hätte er seinen Verkehrspflichten genügt, wenn er seine Bahrtgeschwindigkeit* so einrichtete, dass er seinen Lastzug an dieser Stelle zu dem Halten bringen konnte. Selbst eine Geschwindigkeit von 15 km in der Stunde, die nach Ansicht des Berufungsgerichts, wie der Zusammenhang seiner Urteils-gründe ergibt, bei Zugrundelegung der Angaben des Beklagten von dem Lastzug bei der Ausfahrt aus der Hansaallee höchstens erreicht werden konnte, wäre daher nicht zu beanstanden gewesen.	y:j:
4.	Die Revision vermisst ferner jegliches Eingehen	-S
gewesen wäre, mit Hilfe der Handbremse noch rechtzeitig anzuhalten. Der Revision ist zuzugeben, dass das Beru-
hätte also der Lastkraftwagen auf der H^^allee un-
darauf, dass der.Beklagte ohne weiteres in der Lage
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fungsgericht in seinem Urteil keine ausdrücklichen Peststellungen, darüber getroffen hat, ob der Beklagte die Handbremse zu betätigen versucht hat und ob er durch	(
Betätigung der Handbremse den Lastzug'zu dem Stehen hätte bringen können. Die Präge ist jedoch im Laufe des Strafverfahrens. und dieses Rechtsstreits wiederholt erörtert worden. Schon bei seiner polizeilichen Vernehmung in dem Strafverfahren am 29. November 1945» also am Tage nach ,dem Unfall, hat der Beklagte angegeben, er habe versucht, mit einer Hand die Zugmaschine nach rechts herumzubringen, weil er. mit der anderen ^and di©
Handbremse bedienen musste. Dies sei ihm jedoch nicht gelungen, und so habe er den Zusammenstoss mit dem Lastkraftwagen nicht verhindern können. Er habe jedenfalls im letzten Augenblick alle Möglichkeiten erschöpft. Bei seiner Anhörung vor dem Landgericht hat der Beklagte erklärt, als er bemerkte, dass die Zugmaschine sich nicht bremsen liess, habe er mit der linken Hand das Steuerrad nach rechts herumgezogen,	j
um rechts heranzukommen, damit der andere Wagen durchfahren konnte. Gleichzeitig habe er mit der rechten Hand die Handbremse gezogen. Die Handbremse habe aber R nicht genügt, um den Wagen sofort zu dem Halten zu bringen, da sie auf den Anhänger nicht eingewirkt habe. Schliess-lieh hat der Beklagte bei seiner Vernehmung in dem von dem Oberlandesgericht durchgeführten Ortstermin angegeben, er. habe zur Handbremse gegriffen, weil die Puss-
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bremse versagt habe. Deshalb sei es ihm auch nicht ganz gelungen, den Zug nach rechts herumzureiseen.

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In dem von dem gerichtlichen Sachverständigen Voets in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erstatteten Gutachten heisst es wörtlich:
’’Nach den Feststellungen meiner Mitarbeiter wirkte auch die Handbremse auf die Bremse des Anhängers.”
Alle Protokolle, in denen diese Angaben enthalten sind, sind im Tatbestand des Berufungsurteils ausdrücklich in Bezug genommen. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, dass das Berufungsgericht die Frage des Unterlassens der Betätigung der Handbremse durch den Beklagten übersehen bat. Das Berufungsgericht hat sich in allen Punkten- dem Gutachten des Sachverständigen Voets angeschlossen. Dieser hat die dem Beklagten ungünstige Tatsache der Einwirkung der Handbremse auf die Bremse des Anhängers ausdrücklich betont, er kommt aber trotzdem gleich in dem folgenden Satz seines Gutachtens zu dem Ergebnis, dem Beklagten könne kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er den Y/agenzug nicht zeitiger zu dem Stehen gebracht habe, wenn der Hebel der Fuss-bremse tatsächlich gebrochen, die Ausgangsgeschwin-digkeit nicht höher als 20 km und die Geschwindigkeit bei Beginn des Bremsens nicht höher als 15 km in der Stunde gewesen seien.
Da das Berufungsgericht, dem Gutachten folgend, zu der Annahme gelangt ist, dass die Klägerin den Nachweis eines schuldhaften Verhaltens des Beklagten nicht zu erbringen vermocht habe, lässt der Zusammen-
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bang der Urteilsgründe erkennen, dass das Berufungsgericht auch hinsichtlich des Gebrauchs der Handbremse die Angaben des Beklagten nicht als widerlegt und auch insoweit ein Verschulden des Beklagten nicht als erwiesen angesehen hat. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt bat, stand dem Beklagten gemäss § 13 StVO vor dem Lastkraftwagen das Vorfahrtsrecht zu, mit dessen Verletzung er nicht ohne weiteres zu rechnen brauchte. Der Lastkraftwagen kam mit grosser Geschwindigkeit heran, so dass dem Beklagten keine Zeit zu , ruhiger Überlegung in der durch das Versagen der Fuss-bremse eingetretenen besonderen Gefabrenlage blieb.
Selbst wenn er unter diesen Umständen nicht die unbedingt richtigen Massnahmen getroffen hätte, würde hierdurch noch nicht der Vorwurf der Fahrlässigkeit gegen ihn begründet sein, denn unsacbgemässes Verhalten angesichts nicht verschuldeter und nicht voraussehbarer Gefahrenlage stellt regelmässig für sich allein noch kein Verschulden dar (RGVAE 1939» 128 Hr 174; vgl auch KGVAE 1939, 70 Nr 72; RGVAE 1941, 122 Nr 160; RGHRR 1940, 38). Auch diese Rüge der Revision, kann daher nicht
 durchgreifen.	‘	:
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5.	Schliesslich rügt die Revision Verkennung von Beweisregeln und führt hierzu auss	,
a) Die Klägerin habe zwar die Fahrlässigkeit des
 Beklagten zu beweisen. Dieser Beweispfll}cbt sei sie
 aber dadurch nachgekommen, dass sie darglptan habe, wie
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der Beklagte die von ihm geführte Zugmaschine erst mitten auf der H^HPallee zu dem Stehen gebracht habe.
Der typische Geschehensablaüf zwinge daher zu der Feststellung, dass der Beklagte nicht ordnungsgemäss gefahren sei. Ss sei deshalb Aufgabe des Beklagten, zu beweisen, dass er ohne sein Verschulden die Zugmaschine nicht rechtzeitig habe zu dem Halten bringen können. Der Beklagte habe aber bestenfalls nur bewiesen, dass der Bremsbebel einige Zeit nach dem Unfall gebrochen gewesen sei. .Wann und wodurch das geschehen sei, habe er jedoch nicht bewiesen, die Sachverständigen hätten nur die Möglichkeit eingeräumt, dass durch einen plötzlichen Bremsvorgang der Hebel gebrochen sein könne; hierdurch sei aber der dem Beklagten obliegende Beweis nicht geführt. .
Die Revision will sich also darauf berufen, dass
 der erste Anschein für ein Verschulden des Beklagten
 spreche. Sie meint, dass der Beklagte deshalb gegenbe-
weisnflichtig sei, den Gegenbeweis aber{nicht geführt
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habe. Diese Rüge kann ebenfalls keinen Srfclg haben.
Bei dem Beweis des ersten Anscheins handelt es sich darum, dass sich in der Rechtsprechung .|n Beziehung auf die Beweiswürdigung allgemeine RechjtsgrundSätze gebildet haben, die der Tatrictoter auf dejm ihm im übrigen vorbehaltenen Gebiet der tatsächlichen fwürdigung be-
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achten muss, will er nicht dsr Revision» einen Angriffspunkt geben (RGHRR 1940, 621 mit weiteren Nachweisen). Die Grundsätze über den Beweis des ersjfcen Anscheins
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kommen aber nur dann zur Anwendung, wenn nach der E.r-
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fahrung des Lebens mit grösster Wahrscheinlichkeit anzu-nebmen ist, dass der Unfall nur durch ein bestimmtes schuldhaftes Verhalten verursacht sein.kann (RGVAE 1941,
 32 Br 41), sie sind auf die sogenannten typischen Ge-schebensabläufe beschränkt, d.h. auf Fälle, in denen ein gewisser Tatbestand feststeht, der nach den Erfahrungen des Lebens auf eine bestimmte Ursache b'inweist (RGZ 159, 235 ff 7239.7; 165, 336 ff /539/; BGH NJW 1951,
70 = MDE 1951, 98 = Lindenmaier-Möhring, Br 1 zu § 1 .
PatG mit Anm von Lindenmaier). Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob hier gegen den Beklagten ein derartiger typischer Gescbebensablauf, der den Beweis des ersten Anscheins hinsichtlich eines Verschuldens begründen könnte, dadurch dargetan ist, dass die Zugmaschine erst nach Überquerung von zwei Dritteln der H^^allee zu dem Stehen gekommen ist, denn nach ständiger Rech-tspre-chung des Reichsgerichts, der der Senat sich anschliesst, ist die Anwendung der Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins dann ausgeschlossen, wenn der Gegner Tatsachen nachgewiesen hat, aus denen nach freier Beweiswürdigung auf einen anderen möglichen Ursachenablauf geschlossen werden kann, der mindestens den gleichen Grad von 'Wahrscheinlichkeit aufweist, ein Verschulden aber nicht enthält (RGVAE 1936, 599 Nr 511; RC-JW 1928, 1747;
RGZ 159, 239). Der Anscheinsbeweis führt nämlich entgegen der Ansicht der Revision nicht zu einer Umkehrung der Beweislasi't, vielmehr bat der Gegenbeweispflichtige den Gegenbeweis ebenfalls-nur in der Richtung auf den ersten Anschein bin zu erbringen (Heinsbeimer in JVI
1928, 1747 /Anm/; RGVAE 1936, 581 Nr 482 mit zustimmender
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Anmerkung yon Müller). Hier hat der Beklagte nachgewiesen, dass der Bremshebel der Eussbremse der Zugmaschine jedenfalls kurz nach dem Unfall gebrochen gewesen ist. Biese Tatsache legt aber die Annahme mindestens sehr nahe, dass der Bremshebel auch bereits zur Zeit des Unfalls gebrochen war und dass hierauf das verspätete Anhalten des Lastzuges beruhte. Burch diese von ihm nach gewiesene Tatsache hätte also der Beklagte den etwa gegen ihn sprechenden Beweis des ersten Anscheins widerlegt, so dass jedenfalls aus diesem Grunde die Klägerin nunmehr wieder die volle Beweislast tragen würde.
b) Hinzu komme noch, so fährt die Revision, fort, dass nach den Feststellungen des Berufungsgerichts weder der zusammen mit dem Beklagten in der Zugmaschine befindliche Zeugenoch der sachkundige Zeuge V(p einen Bremsvorgang bemerkt hätten. Es sei aber völlig ausgeschlossen, dass ein aussergewöhnlich starkes Bremsen, das allein nach dem Gutachten des Sachverständigen MflBP möglicherweise zu dem Bruch des Bremshebels hätte führen können, von diesen Zeugen nicht bemerkt worden wäre. Es habe unbedingt eine zeitlich begrenzte schockartige Bremswirkung eintreten müssen. Ein solcher aussergewöhnlicher .Vorgang habe aber den beiden Zeugen keinesfalls entgehen, können. Ebenso wäre auch dem Beklagten dieser Vorgang sofort zu dem Bewusstsein gekommen. Hätte aber der Beklagte diese Bremswir-
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kung bemerkt, dann* sei sein Verhalten nach dem Unfall unverständlich oder sogar bewusst irreführend gewesen. Insbesondere sei auch nichts zu verstehen, weshalb der Beklagte zu dem Zeugen	einem damals bei der
 Birma ScflH^ AG beschäftigten Schlosser, zu dem der Beklagte die Zugmaschine nach dem Unfall zur'Überprüfung gebracht hat,' nichtsdarüber gesagt habe, dass die Bremse nicht in Ordnung sei. Aus dem Verhalten des Beklagten müsse zwangsläufig gefolgert werden, dass der Beklagte erst im Zeitpunkt nach dem Unfall den Ausfall der Pussbremse bemerkt und deshalb van der Handbremse keinen Gebrauch gemacht habe.
Auch diese Rügen sind unbegründet. Es trifft allerdings zu, dass nach den PestStellungen des Berufungsgerichts weder der sachkundige Zeuge	<3er
 vor dem herannahenden Lastzug die SchBH^strasse überquerte, noch der Zeuge Ih^BBBl, der neben dem Beklagten in der Zugmaschine sass, von einem Bremsen etwas bemerkt haben. Der Ansicht der Revision, dass diese Zeugen den Bremsvorgang unbedingt hätten bemerken müssen, wenn er erfolgt wäre, kann jedoch nicht beigetreten werden. Es ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausgeschlossen, dass der Bremshebel gleich in dem Augenblick gebrochen ist, als der Beklagte bei der Ausfahrt aus der Sch®^strasse die Bremse zu betätigen versuchte. Bann erscheint es aber technisch möglich, wie auch das Berufungsgericht ersichtlich angenommen hat, dass eine Bremswirkung kaum in Erscheinung ge-
 
treten ist und daher von den Zeugen nicht wahrgenommen werden könnte. Der Beklagte konnte ebenfalls nur feststellen, dass trotz.der Betätigung der Fuss-bremse eine Bremswirkung nicht eintrat. Da der Bremshebel bei Zugrundelegung-der Darstellung des Beklagten, die das Berufungsgericht entsprechend dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Voets nicht für widerlegt angesehen hat', nach Lösung des Fusses wieder in die alte Stellung zurückgetreten ist, war für den Beklagten nicht erkennbar,' dass der Bremshebel gebrochen war. Ei* hatte zu dieser Zeit noch keine Erklärung für das Versagen der Fussbremse.' Unter diesen Umständen lag es für den Beklagten durchaus nahe, nach dem Anfahren wieder auf den Bremshebel zu treten, um festzustellen, ob die Fussbremse immer noch versagte. Seine Äusserung: "Was ist denn.da los?", die .er im Anschluss an diese erneute Betätigung der Fussbremse gemacht hat, ist daher - entgegen der Ansicht der ■Revision - nicht widersinnig, sondern angesichts der Sachlage durchaus verständlich. Zu diesem Ergebnis •ist auch das Berufungsgericht gelangt. Es hat ausdrücklich geprüft, ob aus dem ^erhalten des Beklagten nach dem Unfall Schlüsse zu seinen Lasten zu ziehen seien, und hat diese Frage aus in der Revisionsinstanz nicht nachprüfbaren Erwägungen verneint. Dies ist aus keehtsgründen nicht zu beanstanden.
’ Auch als der Beklagte die Zugmaschine zu dem Zeugen	brachte,■ wusste er noch nicht, dass
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öen Zeugen	hierauf	auch nicht aufmerksam
 machen konnte. Ss mag zwar ungewöhnlich erscheinen, dass der Beklagte, als er dem Zeugen.die Zugmaschine zur Überprüfung übergab, auf das Versagen der Fuss-bremse nicht aufmerksam machte. Aus dieser Tatsache allein kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass der Beklagte erst nach dem Unfall den Ausfall der Fussbremse bemerkt hat. Der Beklagte stand zu der Zeit, als er den Lastzug zu dem Zeugen	brach-
te, noch unmittelbar unter dem Eindruck des tödlichen Unfalls, der von dem von ihm geführten Lastzug mitverursacht worden war, und es erscheint daher angesichts seiner Gemütsverfassung erklärlich, dass er dem Zeugen gegenüber diesen an sich naheliegenden Hinweis unterlassen hat.Dieses Verhalten des Beklagten zwingt deshalb nicht zu den Schlüssen, die die Revision aus ihm ziehen will.	s
c) Schliesslich mgcht die Revision geliend, der Beklagte habe dadurch, fass er vor einer sachverständigen Untersuchung der Zugmaschine diese zu dem Zeugen Bernhardt gebracht habe, der die Bremse alsbald ausgebäut habe, obwohl er kein Autofachmann sei,
 das wesentliche Beweismittel selbst vernichtet. Nur
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der ursprüngliche Zustand habe klarstellen können, ob der Hebeibruch hi^ht erst durcjh nachträgliche Einwirkung herbeigeftihrt worden ejei und ob der Angabe des Beklagten, J3er Bremsheb.afl sei wieder in seine alte Stellung zujfückgegangent\ Glauben beizu demessen
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sei. Überdies habe der Beklagte sich den Bremshebel aus den Strafakten wieder aüsbändigen lassen und ihn nicht wieder zu den Akten zurückgegeben, so dass es seine Schuld sei, wenn seine Angaben über den angeblichen Bruch des Bremshebels nicht mehr nachgeprüft werden könnten, per Beklagte müsse sich daher so behandeln lassen, als ob die Behauptungen der Klägerin richtig seien. Ihm liege es ob, den Gegenbeweis zu führen, den er aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht.erbracht habe.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass, wer seinem an.sich beweispflichtigen Gegner die Beweisführung schuldhafter Weise unmöglich gemacht hat, sich nicht durch Berufung auf die den Gegner treffende Beweislast verteidigen darf (RGZ 20, 6; 60.
 152; 105, 259; OGHZ 1, 270). Ein Verschulden des Beklagten an dem Verlust von Beweismitteln liegt aber nach den von dem Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht vor. Bie Zugmaschine mit Anhänger wurde damals im.Betrieb eines.grösseren gewerblichen Unternehmens, verwendet. Zur Zeit des Unfalls, der sich am 28. November 1945.zugetragen. hat, bestand ein sehr erheblicher Mangel an derartigen Nutzfahrzeugen, so dass ein längerer Anstalt des Lastzuges ohne zwingenden Grund für die Firma ScflH^ AG sicherlich untragbar gewesen wäre. Zu jener Zeit gab es nur wenige leistungsfähige Reparaturwerk-
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statten für Lastkraftfahrzeuge, die zudem kaum über Ersatzteile und sonst erforderliches Material verfügten. Aus diesen Verhältnissen erklärte es sich, dass der Beklagte den Lastzug nach dem Unfall einem Werkschlos-ser der Eirma Sc^|p zur 'Iberprüfung vorführte und dass dieser Schlosser, nachdem er den Bruch des Bremshebels festgestellt hatte, den Ausbau dieses Bremshebels vornabm. Die Polizei, die sich damals erst wieder im Aufbau befand, verfügte nur über wenige geeignete Beamte, die die genügende Erfahrung für die Bearbeitung derartiger Unfallsachen besassen. Schon aus diesem Grunde hätte sich damals die Polizei um den Ausbau des Bremshebels nicht selbst gekümmert. Die Stücke des Bremshebels hatte der Beklagte zudem alsbald der Polizei übergeben. Sowohl der im Strafverfahren vernommene gerichtliche Sachverständige als auch der von dem Beklagten nach Beendigung des • Strafverfahrens mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragte Sachverständige	haben beide Stücke
 des Bremshebels in Händen gehabt und haben ihr Gutachten nach Untersuchung beider Stücke des Bremshebels erstattet. Wo das eine Stück des Bremshebels später verloren gegangen ist, lässt sich jetzt nicht mehr aufklären, jedenfalls sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass den Beklagten an dem Verlust des einen Stücks des Bremshebels ein Verschulden trifft. Eine • derartige Behauptung hat die Klägerin auch in den beiden Vorinstanzen nicht aufgestellt. Unter diesen
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• Umständen kann d ie" Klägerin sich nickt darauf berufen, dass der Beklagte ihr schuldhafterweise die Beweisführung unmöglich gemacht habe. Eine Umkehrung der Beweislast ist somit nicht eingetreten. •
60 Keine ausdrückliche Büge bat die.'Revision dagegen erhoben, dass das Berufungsgericht angenommen hat, der Sachverständige sei bei der Bestimmung des Punktes,
. an dem der Lastzug bei Zugrundelegung einer Geschwindigkeit von 10 bezw 15 km in der Stunde unter der Annahme eines Eunktionierens der Fussbrems'e zu dem Halten gekommen wäre, von für den Beklagten ungünstigen .Voraussetzungen ausgegangen. Das Berufungsgericht zieht diesen'Schluss daraus, dass der Sachverständige dem Beklagten eine Beaktionszeit von nur 0,5 Sekunden zugebilligt habe und bei der zu berücksichtigenden Bremswirkung davon•ausgegangen sei, dass die Bremsen gerade noch ausreichend im Sinne des § 41 StVO gewesen seien. Wenn auch die Annahme,die Bremsen seien nur gerade noch ausreichend, gewesen, dem Beklagten ungünstig ist, so handelt es sich dagegen bei der i Zubilligung einer besonders kurzen Reaktionszeit um eine Unterstellung zugunsten des Beklagten. Wäre der Sachverständige von einer längeren Reaktionszeit ausgegangen, so hätte er zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der Lastzug eine grössere Strecke gefahren wäre, ehe er zu dem Halten kam. Durch diesen Irrtum des Berufungsgerichts' ist aber das angefochtene Urteil in seinem Ergebnis nicht beeinflusst. Ersichtlich hat
 
das Berufungsgericht das Gutachten des Sachverständigen auch insoweit für einleuchtend gehalten, als es dem Beklagten eine Reaktionszeit von nur 0,3 Sekunden zur-geoiliigt hat. Die Zubilligung einer kurzen Reaktionszeit erscheint hier in der Tat deswegen angebracht, weil der Beklagte beim üeranfahren an die H^^^allee auf ein Bremsen vorbereitet sein musste. Der Zusammenhang der Urteilsgründe lässt keinen Zweifel daran, dass das Berufungsgericht dem Gutachten insoweit auch dann gefolgt wäre, wenn es erkannt hätte, dass die Annahme einer kurzen Reaktionszeit eine für den Beklagten günstige Voraussetzung gewesen wäre. Dieser Irrtum ist daher für die Entscheidung des Berufungsgerichts ganz offensichtlich nicht ursächlich gewesen.
Da auch weitere sachliche Rechtsfehler des angefochtenen Urteils, die zu seiner Aufhebung Veranlassung geben könnten, nicht vorhanden sind, war somit die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Delbrück Dr. Kleinewefers Dr. Gelhaar Bock
 Bundesrichter Professor Dr. Meiß ist- durch Krankheit an der Unterschrift verhindert,
■ Dr. Delbrück.