Januar 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 8/11 vom 26. Januar 2012 in dem Rechtsstreit OLG Düsseldorf - Az. 1-6 U 30/10 vom 09.12.2010; LG Düsseldorf - Az. 2b O 2/08 vom 31.07.2009; Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Dezember 2010 -1-6 U 30/10 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 230.569,51 € Schlick Dörr Herrmann Hucke Tombrink