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BGH · XIX gR 7/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XIX gR 7/88

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 24. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 11. Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts gerichteten Revisionsrügen bleiben ebenso erfolglos wie der Einwand, ein Vergleich setze freiwilliges Nachgeben auf beiden. Seiten voraus, die Kläger hätten aber, wenn sie eine Weiterführung der Zwangsvollstreckung vermeiden wol'lten, keine andere Wahl gehabt, als die ultimative Forderung der Beklagten zu erfüllen. Wenn sie statt dessen, um eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden und die Umschuldung nicht zu gefährden, auf das Vergleichs- angebot der Beklagten eingegangen sind, können sie nicht später die Wirksamkeit des Vergleichs wegen mangelnder Freiwilligkeit in Zweifel ziehen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
11VorbehaltvergleichenBerufungsgerichtsKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
XIX gR 7/88
in d« Rechtsstreit
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 Klägerin und Revisionsklägerin,
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vertreten durch die fllretiljpdBml tglieder Gerhard Max-J.	und	Bered 9mm	IflHBMi,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 24. November 1988
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 4. Dezember 1987 - 11 U 180/85 - wird nicht angenommen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 268.545,45 DM
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Gründe :
Grundsätzliche Bedeutung kommt der Sache nicht zu. Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Parteien am 14. September 1983 einen Vergleich geschlossen, der den Streit über die Höhe der von den Klägern zu zahlenden Zinsen abschließen sollte: Die Beklagte fand sich bereit, von ihrer Forderung 31.822,74 DM nachzulassen. Die Kläger, die - nach ihrem Vortrag im Schriftsatz vom 10. September 1984 (S. 8 = Bl. 104 d.A.) - in den vorangegangenen Verhandlungen eine Reduzierung um rund 300.000,-- DM angestrebt hatten, gaben sich mit dem angebotenen Nachlaß zufrieden und zahlten demgemäß am 16. September 1983 2,7 Millionen DM ohne Vorbehalt.
Die gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts gerichteten Revisionsrügen bleiben ebenso erfolglos wie der Einwand, ein Vergleich setze freiwilliges Nachgeben auf beiden. Seiten voraus, die Kläger hätten aber, wenn sie eine Weiterführung der Zwangsvollstreckung vermeiden wol'lten, keine andere Wahl gehabt, als die ultimative Forderung der Beklagten zu erfüllen. Die Kläger hatten, wenn sie die Zinsforderung für überhöht hielten, die Möglichkeit, Vollstreckungsgegenklage zu erheben oder aber zunächst den vollen Betrag unter Vorbehalt zu zahlen. Wenn sie statt dessen, um eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden und die Umschuldung nicht zu gefährden, auf das Vergleichs-
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angebot der Beklagten eingegangen sind, können sie nicht später die Wirksamkeit des Vergleichs wegen mangelnder Freiwilligkeit in Zweifel ziehen.
Krohn		Kroner		Halstenberg
	Werp		Rinne