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BGH · 1 PBvU 1/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 1 PBvU 1/79

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 27. 1. Das Berufungsgericht sieht in der von ihm fest-gestellten Erklärung des Beklagten zu 2, er wolle dafür "geradestehen", daß der vom Finanzamt zu erstattende Mehrwertsteuerbetrag der Konkursmasse zufließe, ein selb- b) Das Berufungsgericht hat zwar nicht ausdrücklich geprüft, ob sich die vom Beklagten zu 2 eingegangene Verpflichtung nicht auf eine bloße Weiterleitung des 2. Das Berufungsgericht brauchte die Beweisaufnahme nicht deswegen ganz oder teilweise zu wiederholen, weil es im Gegensatz zu dem Landgericht aufgrund des erstinstanzlichen Beweisergebnisses der Klage stattgegeben hat. Daß es aus den protokollierten Zeugenaussagen andere Schlußfolgerungen ziehen durfte als das Landgericht (das im übrigen das Vorliegen eines Garantieversprechens gar nicht geprüft hat), stellt auch die Revision nicht in Frage. Ihrer Auffassung, das Berufungsgericht hätte zu demindest den Zeugen Scholtz erneut vernehmen müssen, weil es der Aussage des Zeugen Birkner ein höheres Gewicht habe beimessen wollen als das Landgericht, kann nicht gefolgt werden. Auch das Landgericht ist aufgrund der Bekundungen des Zeugen Birkner davon ausgegangenen, daß der Beklagte zu 2 erklärt hat, er wolle für den Zufluß des Mehrwertsteuerbetrages zur Konkursmasse "geradestehen", Hs hat daraus nur nicht die vom Berufungsgericht für geboten erachteten rechtlichen Schlußfolgerungen gezogen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
KonkursmasseGarantieStraßeBerufungsgerichtZeugeLandgerichtRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
■ii z« IZM	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1 • • • •
2. Wilhelm MlHI, Kl
- Prozeßbevollmächtigte
 Straße ■, Fl Beklagter und Revisionskläger
 und
Rechtsanwälte Dr. Dr .
gegen
 Rechtsanwalt Klaus J als Konkursverwalter Montagebau GmbH,
über das
 Vermögen
Straße	MI
der Firma Mol
 Kläger und Revisionsbeklagter
 Rechtsanwalt Dr.
- Prozeßbevollmächtigter:
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner,
 Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 27. November 1986 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Beklagten zu 2 gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. November 1985 - 19 U 79/84 - wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 71.500,— DM
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
1. Das Berufungsgericht sieht in der von ihm fest-gestellten Erklärung des Beklagten zu 2, er wolle dafür "geradestehen", daß der vom Finanzamt zu erstattende Mehrwertsteuerbetrag der Konkursmasse zufließe, ein selb-
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ständiges Garantieversprechen. Diese mögliche tatrichterliche Würdigung greift die Revision vergeblich an.
a)	Wenn das Berufungsgericht eine Schuldübernahme und einen Schuldbeitritt verneint, so nötigt das nicht zu dem Schluß, daß auch ein Garantieversprechen nicht vorliegen könne. Die Weigerung des Beklagten zu 2, den Zufluß des Mehrwertsteuerbetrages in die Konkursmasse als eigene Leistungspflicht zu übernehmen, schließt seine Bereitschaft, für die Erfüllung der Leistungspflicht der Beklagten zu 1 einzustehen, nicht aus.
b)	Das Berufungsgericht hat zwar nicht ausdrücklich geprüft, ob sich die vom Beklagten zu 2 eingegangene Verpflichtung nicht auf eine bloße Weiterleitung des
- zunächst an ihn auszuzahlenden - Mehrwertsteuerbetrages beschränkt. Der Gesamtzusammenhang seiner Ausführungen zeigt jedoch, daß es auch diese Möglichkeit erwogen und verworfen hat.
c)	Entgegen der Auffassung der Revision setzt die Annahme einer selbständigen Garantie kein eigenes wirtschaftliches Interesse des Versprechenden an dem garantierten Erfolg voraus. Sein Vorliegen kann zwar ein Indiz für eine Garantie sein; das bedeutet aber nicht, daß bei seinem Fehlen eine abstrakte Garantie ausscheidet (Senatsbeschluß vom 14. Oktober 1982 - III ZR 14/82 -).
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d)	Mit ihren weiteren in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen begibt sich die Revision auf das ihr grundsätzlich verschlossene Feld der tatrichterlichen Beweiswürdigung. Das angefochtene Urteil läßt auch insoweit keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beklagten zu 2 erkennen.
2. Das Berufungsgericht brauchte die Beweisaufnahme nicht deswegen ganz oder teilweise zu wiederholen, weil es im Gegensatz zu dem Landgericht aufgrund des erstinstanzlichen Beweisergebnisses der Klage stattgegeben hat. Daß es aus den protokollierten Zeugenaussagen andere Schlußfolgerungen ziehen durfte als das Landgericht (das im übrigen das Vorliegen eines Garantieversprechens gar nicht geprüft hat), stellt auch die Revision nicht in Frage. Ihrer Auffassung, das Berufungsgericht hätte zu demindest den Zeugen Scholtz erneut vernehmen müssen, weil es der Aussage des Zeugen Birkner ein höheres Gewicht habe beimessen wollen als das Landgericht, kann nicht gefolgt werden. Auch das Landgericht ist aufgrund der Bekundungen des Zeugen Birkner davon ausgegangenen, daß der Beklagte zu 2 erklärt hat, er wolle
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für den Zufluß des Mehrwertsteuerbetrages zur Konkursmasse "geradestehen", Hs hat daraus nur nicht die vom Berufungsgericht für geboten erachteten rechtlichen Schlußfolgerungen
 gezogen.
Krohn
 Kroner
Halstenberg
 Werp
Rinne