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BGH · III ZR 7/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 7/85

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 24. Die Berechtigung der Kündigung nach Nr. 17 Satz 2 AGB hängt von der Würdigung aller Umstände des Einzelfalles ab, nicht 1. Das Berufungsgericht hat nicht gegen § 286 ZPO verstoßen, wenn es dem Vortrag des Klägers über eine Besprechung zwischen ihm und dem Leiter der Kreditabteilung der Beklagten am Nach den - mit der Revision nicht angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Kläger sich am 16. April 1982 mit der von der Beklagten vorgeschlagenen Neuregelung des Kredits und der Sicherheiten einverstanden erklärt, dann aber am Als der Kläger beides verweigerte, war der Beklagten auch nach Auffassung des Senats eine Fortsetzung des Kredit-Verhältnisses nicht mehr zuzu demuten, ihre fristlose Kündigung nach Nr. 17 Satz 2 AGB also gerechtfertigt. 3. Diese Bejahung des Kündigungsrechts wird nicht entscheidend dadurch beeinflußt, wie man die Einziehung der Ansprüche gegen die Kassenärztliche Vereinigung durch die Beklagte bewertet. Nach den ursprünglichen Sicherheitsvereinbarungen von 1978 war zwar eine Abtretung "zunächst in stiller Form" vorgesehen, die Beklagte sollte aber jederzeit berechtigt sein, der Kassenärztlichen Vereinigung die Abtretung anzuzeigen. Selbst wenn man aber davon ausgehen wollte, die Beklagte habe von diesem Recht im Februar 1982 nicht ohne vorherige Warnung des Klägers Gebrauch machen dürfen, so ist doch zu berücksichtigen, daß sie bis zu dem Mai 1982 die von der Kassenärztlichen Vereinigung eingehenden Beträge noch nicht zur Tilgung des Darlehens behielt, sondern auf Verlangen des Klägers auf dessen Konto bei der Stadtsparkasse weiter überwies.

Zitierte Normen: § 97 ZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 7/85
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Arztes Mahmoud MflflBblatz ■i, L|
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Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die B« für GtBHBBBBIB AG, Niederlassung Ki vertreten durch den Vorstand, Dr. Dietrich 3 Dr. Dieter	Gerhard	JMB»	Hans-Joachim
 Udo Km, Rüdiger KflBV/ Melanie RflHB Thomas Dr. Ralf KWKDt Erich VflHHMstraße
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong,
 Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp
 am 24. Oktober 1985
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. November 1984 - 3 U 1124/83 -wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 142.113,— DM
Gründe :
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die in der Revisionsbegründung angesprochenen Fragen der Sicherheitenverwertung nach Nr. 20, 21 AGB der Banken sind nicht entscheidungserheblich. Die Berechtigung der Kündigung nach Nr. 17 Satz 2 AGB hängt von der Würdigung aller Umstände des Einzelfalles ab, nicht
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von der Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. Mai 1985 - III ZR 112/84 - und vom 26. September 1985 - III ZR 213/84 und 229/84 jeweils m.w.Nachw.).
Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
1.	Das Berufungsgericht hat nicht gegen § 286 ZPO verstoßen,
 wenn es dem Vortrag des Klägers über eine Besprechung zwischen ihm und dem Leiter der Kreditabteilung der Beklagten	am
27.	Februar 1980 keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat. Selbst wenn MflHH, weil die Bonität des Klägers gesichert erschien, damals nicht auf zusätzlichen Sicherheiten bestand und sich in der Folgezeit zunächst mit einer regelmäßigen Überprüfung der Einkommensverhältnisse des Klägers zufriedengab,
 so stellte es doch keine Vertragsverletzung dar, wenn die Beklagte später, im Frühjahr 1982, aufgrund geänderter Einschätzung der Bonität des Klägers erneut die Bestellung der ursprünglich vereinbarten Sicherungen oder eine Neuregelung verlangte.
2.	Nach den - mit der Revision nicht angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Kläger sich am 16. April 1982 mit der von der Beklagten vorgeschlagenen Neuregelung des Kredits und der Sicherheiten einverstanden erklärt, dann aber am
3.	Juni 1982 die Erfüllung dieser Vereinbarung verweigert, dafür die Ablösung des Kredits binnen 8 Tagen versprochen, dieses Versprechen aber nicht gehalten. Danach hatte die Beklagte ihn unstreitig mit Schreiben vom 16. Juni 1982 aufgefordert, bis zu dem 30. Juni 1982 entweder - wie bereits vereinbart - die Neuregelung zu akzeptieren oder aber die angekündigte Kreditablösung
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vorzunehmen. Als der Kläger beides verweigerte, war der Beklagten auch nach Auffassung des Senats eine Fortsetzung des Kredit-Verhältnisses nicht mehr zuzu demuten, ihre fristlose Kündigung nach Nr. 17 Satz 2 AGB also gerechtfertigt.
3. Diese Bejahung des Kündigungsrechts wird nicht entscheidend dadurch beeinflußt, wie man die Einziehung der Ansprüche gegen die Kassenärztliche Vereinigung durch die Beklagte bewertet. Nach den ursprünglichen Sicherheitsvereinbarungen von 1978 war zwar eine Abtretung "zunächst in stiller Form" vorgesehen, die Beklagte sollte aber jederzeit berechtigt sein, der Kassenärztlichen Vereinigung die Abtretung anzuzeigen. Selbst wenn man aber davon ausgehen wollte, die Beklagte habe von diesem Recht im Februar 1982 nicht ohne vorherige Warnung des Klägers Gebrauch machen dürfen, so ist doch zu berücksichtigen, daß sie bis zu dem Mai 1982 die von der Kassenärztlichen Vereinigung eingehenden Beträge noch nicht zur Tilgung des Darlehens behielt, sondern auf Verlangen des Klägers auf dessen Konto bei der Stadtsparkasse weiter überwies. Erst nachdem sich der Kläger am 3. Juni 1982 von der am 16. April 1982 geschlossenen Neuregelungsvereinbarung wieder lossagte und ihr durch sein weiteres Verhalten einen Kündigungsgrund gab, hielt die Beklagte die späteren Zahlungen der
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Kassenärztlichen Vereinigung zurück, die allein Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind. Deren Verrechnung mit der Darlehensforderung ist nach der Kündigung jedenfalls berechtigt.
Krohn
 Halstenberg
Boujong
 Werp
Engelhardt