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BGH · in zr 7/8

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zr 7/8

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg am 23. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Gründe Der Sache kommt, auch nach den Ausführungen der Revision, eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu. 1. Nach den rechtsfehlerfreien Ausführungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin den ihr obliegenden Nachweis, daß die beiden Schuldurkunden vor dem Erlöschen der dem Ehemann der Beklagten zu 2) erteilten Generalvollmacht errichtet wurden, nicht mit den im Urkundenprozeß zulässigen Beweismitteln erbracht. b) Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht die Verteilung der Beweislast nicht verkannt. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Generalvollmacht nach § 168 BGB mit dem Zugang des als Kündigung zu wertenden Schreibens des Ehemanns vom 3. April 1976 an die Beklagte zu 2) erloschen; später hat der anstelle des Ehemanns bestellte Pfleger sie widerrufen und Ende des Jahres 1980 auch noch für kraftlos erklären lassen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin den ihr danach obliegenden Beweis, daß die Generalvollmacht noch bei Unterzeichnung der Schuldur künden galt, mit den im Urkundenprozeß zulässigen Beweismitteln nicht geführt.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 168 BGB

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
in zr 7/8':	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Firma E	AG,
gesetzlich vertreten durch den Verwaltungsrat Martin F1 Finanz- und Vermögensverwaltungen, JSitz CH-GflflM« V AflAstraße 4, CH-6301 (Schweiz
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
1.
2. Frau Liane P _ reg 36,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz der Beklagten:
Beklagte zu 2
Rechtsanwälte
BÄBBfcstraße
 und Revisionsbeklagte, Dr. 4HI und Partner,
19,
JZ3
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg am 23. Februar 1984
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 -1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Oktober 1982 - 11 U 24/82 -wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 587.134 DM.
Gründe
 Der Sache kommt, auch nach den Ausführungen der Revision, eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Die Revision verspricht im Ergebnis auch keinen Erfolg. 1
1. Nach den rechtsfehlerfreien Ausführungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin den ihr obliegenden Nachweis, daß die beiden Schuldurkunden vor dem Erlöschen der dem Ehemann der Beklagten zu 2) erteilten Generalvollmacht errichtet wurden, nicht mit den im Urkundenprozeß zulässigen Beweismitteln erbracht.
a)	Die Revision berücksichtigt bei ihrer Behauptung, die Klägerin habe alle Voraussetzungen für den Erfolg der Klage durch Urkunden dargetan, nicht ausreichend, daß die unstreitige Echtheit der Schuldurkunden die Klägerin nicht des Beweises der Richtigkeit und Wahrheit ihres Inhalts enthebt, soweit die Einwendungen der Beklagten zu 2) erheblich sind.
b)	Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht die Verteilung der Beweislast nicht verkannt. Zu den durch Urkunden zu beweisenden klagbegründenden Tatsachen gehört bei der Inanspruchnahme eines durch einen anderen bei der Begründung der Verbindlichkeit Vertretenen der Nachweis der Vertretungsmacht des Handelnden (Baumbach/Hartmann ZPO 42. Aufl. § 592 Anm. 3 A). Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Generalvollmacht
 nach § 168 BGB mit dem Zugang des als Kündigung zu wertenden Schreibens des Ehemanns vom 3. April 1976 an die Beklagte zu 2) erloschen; später hat der anstelle des Ehemanns bestellte Pfleger sie widerrufen und Ende des Jahres 1980 auch noch für kraftlos erklären lassen.
Steht - wie hier - das Erlöschen einer Vollmacht fest, so muß der Abschluß eines Rechtsgeschäfts vor diesem Zeitpunkt von demjenigen bewiesen werden, der die Gültigkeit des Geschäfts behauptet, hier also von der Klägerin (vgl. BGH Urt. v. 31. Jan. 1974 - II ZR 173/72 = NJW 1974, 748; Palandt/Heinrichs BGB 43. Aufl. § 164 Anm. 5; Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht I § 168 Rn. 2).
2. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin den ihr danach obliegenden Beweis, daß die
 Generalvollmacht noch bei Unterzeichnung der Schuldur künden galt, mit den im Urkundenprozeß zulässigen Beweismitteln nicht geführt. Die sich hiergegen richten den verfahrensrechtlichen Rügen der Revision hat der Senat geprüft. Sie greifen nicht durch. Von einer Begründung wird insoweit nach § 565 a ZPO abgesehen.
Krohn	Tidow	Boujong
 Engelhardt
Halstenberg