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BGH · III ZR 7/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 7/81

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Krohn, Dr. Tidow, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe am Dezember 1981 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Auch hat es erkannt, daß die bei der Verwertung der Anlage erzielten Erlöse ebenfalls im Wege des Vorteilsausgleichs berücksichtigt werden müssen. Daher kommt es auch nicht auf die Ausführungen der Revision in diesem Zusammenhang zur Darlegungsund Beweislast an.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
HöheerlösenVerbrennungs-GmbHerzielenKlägerinHerrnRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 7/81
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Große Kreisstadt R	,
vertreten durch den Herrn Oberbürgermeister,
 Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Pr. und Dr. ■■■■ -
gegen
 Verbrennungs-GmbH & Co. KG,
BMflfl^reg fl a, RflflMi, gesetzlich vertreten durch ihre Komplementärin, die Mittelbadische Verbrennungs-GmbH, diese vertreten durch ihren alleinigen Geschäftsführer, Herrn Oberingenieur Wolfgang	Si
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und Dr. flflflB -
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. G. Krohn, Dr. Tidow, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe am
10.	Dezember 1981 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980, NJW 1981, 39-1 PBvU 1/79)
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. Dezember 1980 - 12 U 216/78 -wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Gründe
 Die nach Rechtskraft des Grundurteils allein noch im Streit befindliche Bestimmung der Höhe des Schadensersatzanspruchs der Klägerin wirft keine Rechtsfragen auf, deren Beantwortung über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist. Die Revision verspricht zu demindest im Ergebnis auch keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht hat - vom Grundurteil ausgehend - rechtsbedenkenfrei die Summe der infolge der Amtspflichtverletzung der Beklagten fehlgeschlagenen Investitionen der Klägerin als Grundlage der Schadensberechnung angesehen. Hiervon hat es zutreffend die erzielten Gewinne abgesetzt. Auch hat es erkannt, daß die bei der Verwertung
 der Anlage erzielten Erlöse ebenfalls im Wege des Vorteilsausgleichs berücksichtigt werden müssen. Die genaue Höhe dieser Erlöse konnte es offenlassen, da sie für das Endergebnis ohne Bedeutung war. Daher kommt es auch nicht auf die Ausführungen der Revision in diesem Zusammenhang zur Darlegungsund Beweislast an.
Nüßgens	Krohn	Tidow
 Boujong
Scholz-Hoppe