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BGH · III ZR 7/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 7/74

Der Antrag des Klägers, die AnschluB-revision als unzulässig zu verwerfen und insoweit der Beklagten die Kosten aufzuerlegen, wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die beklagte Bundesrepublik auf Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls in Anspruch genommen, bei dem er als Insasse eines von einem Arbeitskollegen gesteuerten Kraftfahrzeugs auf der Fahrt zu einer Arbeitsstelle bei einem Zu-sammenstoB mit einem Fahrzeug der Bundeswehr verletzt worden ist. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen "wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, wie bei dem Zusammentreffen der Haftungsprivilegien aus §§ 636, 637 RVO einerseits, aus § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB andererseits zu entscheiden sei". Die Anschlußrevision der Beklagten war - mit Ausnahme eines für die hier zu treffende Entscheidung bedeutungslosen Teilanspruchs über die Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von 189,16 DM an den Kläger zulässig. In diesem Umfang aber war die Revision von der Zulassung durch das Berufungsgericht gedeckt. den Feststellungsantrag und für den Schmerzensgeldanspruch war die Frage der Bedeutung der §§ 636, 637 RVO und § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB sowie ihr Verhältnis zueinander entscheidungserheblich; das Berufungsgericht hatte die Revision gerade wegen der Erwägungen zugelassen, auf die es seine Entscheidung über die Schadensverteilung gestützt hatte. Insbesondere hielt sie sich, soweit die Beklagte mit ihr eine weitergehende Abweisung des Feststellungsausspruchs und der Verurteilung zur Schmerzensgeldleistung erstrebte, im Rahmen der Revisionszulassung durch das Berufungsgericht. Die Beklagte hatte sich nit der Anschluß-revision auch dagegen gewandt, daß das Berufungsgericht die Forderung des Klägers auf Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von 189,16 DM als berechtigt anerkannt hatte.

Zitierte Normen: § 839 BGB
KostenFrageAnschlußrevisionBerufungsgerichtKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 7/74
BESCHLUSS
In Sachen
 des Arbeiters Siegfried
 Istraße
Klägers» Revisionsklägers und Anschlußrevisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Bundesrepublik Deutschland» vertreten durch den Bundesminister für Verteidigung, dieser vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung II in
 Beklagte, Revisionsbeklagte und AnschluBrevi sionsklägerin,
-Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.
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2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 11. Juli 1974 durch die Richter Dr. Kreft, Gähtgens, Dr. Krohn, Peetz und Lohmann
 beschlossen:
Der Antrag des Klägers, die AnschluB-revision als unzulässig zu verwerfen und insoweit der Beklagten die Kosten aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Kläger hat die beklagte Bundesrepublik auf Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls in Anspruch genommen, bei dem er als Insasse eines von einem Arbeitskollegen gesteuerten Kraftfahrzeugs auf der Fahrt zu einer Arbeitsstelle bei einem Zu-sammenstoB mit einem Fahrzeug der Bundeswehr verletzt worden ist.
Das Berufungsgericht hat die Verpflichtung der Beklagten festgestellt, dem Kläger allen zukünftigen Schaden nach einer Haftungsquote von 75 % zu ersetzen; außerdem hat es dem Kläger ein Schmerzensgeld zugesprochen, bei dessen Berechnung
 
es ein dem Kläger anzulastendes Mitverschulden von 25 % berücksichtigt hat. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht dabei insoweit im wesentlichen auf der Erwägung, daß Ersatzansprüche des Klägers gegen seinen Arbeitgeber und seinen Arbeitskollegen zwar nach §§ 636, 637 RVO ausgeschlossen seien, deren Verursachung sbei trag und etwaiges Mitverschulden aber gleichwohl der Beklagten zugute komme, so daß sie nicht vollen Schadensersatz zu leisten brauche.
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen "wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, wie bei dem Zusammentreffen der Haftungsprivilegien aus §§ 636, 637 RVO einerseits, aus § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB andererseits zu entscheiden sei".
Der Kläger hat Revision, die Beklagte - unselbständige - Anschlußrevision eingelegt. Nach der Rücknahme seines Rechtsmittels sind dem Kläger auf Antrag der Beklagten durch Beschluß des Senats vom 6. Juni 1974 die Kosten des Revisionsrechtszuges auferlegt worden.
Der Kläger ist der Ansicht, daß Revision und Anschlußrevision nicht zulässig gewesen seien, und beantragt ,
die Anschlußrevision als unzulässig zu verwerfen und insoweit der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
 
Die Beklagte ist diesem Vorbringen entgegengetreten.
II.
Dem Antrag des Klägers ist nicht stattzugeben.
Die Anschlußrevision der Beklagten war - mit Ausnahme eines für die hier zu treffende Entscheidung bedeutungslosen Teilanspruchs über die Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von 189,16 DM an den Kläger zulässig. Die durch sie entstandenen Kosten sind dem Kläger zu Recht auferlegt worden, nachdem er seine Revision zurückgenommen hat (BGHZ 4, 229).
1.	Die Beklagte hatte sich einer zulässigen Revision des Klägers angeschlossen.
Mit seinem - nicht mehr durch einen Begründungsschriftsatz und bestimmte Revisionsanträge vervollständigten - Rechtsmittel wandte sich der Kläger ersichtlich dagegen, daß das Berufungsgericht seinem Feststellungsantrag nur zu einer Quote von 75 % stattgegeben hatte, und daß es bei der Bemessung des Schmerzensgeldes von einem ihm anzulastenden Mitverschulden seines Arbeitskollegen ausgegangen war; insoweit nämlich war der Kläger durch das Berufungsurteil beschwert.
In diesem Umfang aber war die Revision von der Zulassung durch das Berufungsgericht gedeckt. Für
 
den Feststellungsantrag und für den Schmerzensgeldanspruch war die Frage der Bedeutung der §§ 636, 637 RVO und § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB sowie ihr Verhältnis zueinander entscheidungserheblich; das Berufungsgericht hatte die Revision gerade wegen der Erwägungen zugelassen, auf die es seine Entscheidung über die Schadensverteilung gestützt hatte.
Zu Unrecht meint der Kläger, das Berufungsgericht habe die Frage, wegen derer es die Revision zugelassen habe, zugunsten des Klägers entschieden. Das trifft jedenfalls nicht im vollen Umfang zu. Das Berufungsgericht hatte zwar eine anderweite Ersatzmäglichkeit für den Kläger verneint, es dennoch aber der Beklagten zugute kommen lassen, daB für 1/4 des Schadens des Klägers an sich dessen Arbeitgeber und sein Arbeitskollege hätten einstehen müssen. Diese Frage aber hatte der Kläger zur Nachprüfung des Revisionsgerichts gestellt.
2.	Die Anschlußrevision erfüllte - mit der bereits aufgezeigten Einschränkung - die hierfür erforderlichen sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen. Insbesondere hielt sie sich, soweit die Beklagte mit ihr eine weitergehende Abweisung des Feststellungsausspruchs und der Verurteilung zur Schmerzensgeldleistung erstrebte, im Rahmen der Revisionszulassung durch das Berufungsgericht. Das Revisionsgericht hätte jedenfalls auch zu prüfen gehabt, ob die Klage
 
über § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB in weiteren Unfang ab zu weisen war.
3.	Die Beklagte hatte sich nit der Anschluß-revision auch dagegen gewandt, daß das Berufungsgericht die Forderung des Klägers auf Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von 189,16 DM als berechtigt anerkannt hatte.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Anschlußrevision insoweit zulässig gewesen wäre. Für die Kostenentscheidung wäre die Unzulässigkeit der Anschlußrevision in diesem Punkt jedenfalls ohne Bedeutung; dieses im Verhältnis zu den übrigen im Revisionsrechtszug anhängig gewesenen Forderungen geringfügige Begehren des Klägers könnte kostenmäßig nicht ins Gewicht fallen.
Kreft
 Peetz