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BGH

Gericht: BGH

Der III„• Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3« März 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr, Kreft, Dr, Arndt, Gäht-gens und Keßler für Recht erkannt: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Die Kläger machen dementsprechend die Nichtigkeit der Testamente gemäß §§ 2233 Abs.1, 2239 BGB geltend und haben vor dem Landgericht beantragt, festzustellen, daß die Testamente des Landwirts Gottlieb PflP in TaMBBI vom 10. Das Oberlandesgericht hat weiteren Beweis erhoben und alsdann die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Nach dem Inhalt der Beurkundungen über die Testamentserrichtungen des Erblassers sind diese folgendermaßen vor sich gegangen: Der nach der Überzeugung des Notars geschäftsund testierfähige Erblasser hat zunächst erklärt, daß er blind sei und nicht schreiben könne. Sie begründen dementsprechend gemäß diesen Vorschriften vollen Beweis für die vor dem Notar abgegebenen Erklärungen und die in den Urkunden bezeugten Tatsachen. Die Urkunden begründen demnach hier auch vollen Beweis dafür, daß die Zeur gen zugegen waren, als der Erblasser seinen letzten Willen mündlich erklärte. Die volle Beweiskraft öffentlicher Urkunden ist aber noch nicht erschüttert, wenn sich später die einzelnen Beurkundungsvorgänge nicht mehr auf klären lassen, und zur Widerlegung der Richtigkeit Palls in dieser Art nachgewiesen werden würde, daß die Zeugen - im Gegensatz zu dem Inhalt der Urkunden -nicht in einem Maße, wie es § 2239 BGB erfordert, bei der notariell beurkundeten Verhandlung zugegen gewesen sind, würden die Testamente wegen Pormmangels gemäß §125 BGB nichtig sein. Denn das Berufungsgericht hat sich auf Seite 7 seines Urteils besonders auf die zuvor gsnann-ten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes bezogen, in denen gesagt ist, daß mit den in diesen Urteilen auf gestellten Anforderungen an den Errichtungsakt, der* in Gegenwart der Zeugen vor sich gehen muß, die Grenze dessen erreicht sei, was im Interesse der Rechtsklarheit und -Sicherheit noch hingenommen werden könne. Die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen zeigen, daß es mit seinen Anforderungen keineswegs hinter dem in den Urteilen des Bundesgerichtshofes Geforderten Zurückbleiben wollte und auch nloht zurückgeblieben ist. Laß das Berufungsgericht gehalten gewesen sei, in diesem Zusammenhang von seinem Fragerecht gemäß § 139 ZPO Gebrauch zu machen und eine Ergänzung des Sachvortragss der Kläger anzuregen, kann der Revision ebenfalls nicht zugestanden werden. Danach vermag die Revision das vom Berufungsgericht gewonnene Ergebnis, die Richtigkeit des Inhalts der ^estamentserrichtungsurkunden sei nicht widerlegt worden, aus Rechtsgründen nicht in Frage zu stellen. Nach alledem erweist sich die Revision der Kläger als unbegründet und muß unter Beachtung des § 97 ZPO für die Kostenentscheidung zurückgewiesen werden»

Zitierte Normen: § 415 ZPO
ZeuginBerufungsgerichtGegenwartZeugeErblasserBrTestamentKlägerUrkundeRevision

Volltext der Entscheidung

2029 097
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL	Verkündet	im
21 * April 1969 Schorm,
 Justizangestellter —
eis Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Io des Landwirts Karl K e
Kreis	1
__ 3uiu? Straße §§,
2. der Haustochter Maria K o
3o der Ehefrau Klee R Kreis	Br
I geh« Ke^ jtraße ■,
Kläger und Revisionskluger,
- Prozeßbevollraächtigte: Rechtsanwälte ProfoDr
 und Br.
gegen
1 • den Landwirt Christian P 0//} * $al Kreis	Straße,
2« die Ehefrau Lore K	geh»	ebenda,
 Beklagte. und Revisionobeklagte, - ProseßbeVollmachtigter: Rechtsanwalt 35r<
i
 
Der III„• Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3« März 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr, Kreft, Dr, Arndt, Gäht-gens und Keßler
 für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des
4» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30« Oktober 1967 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden den
 Klägern auferlegt*
Von Rechts wegen Tatbestands
 Die Parteien streiten Uber die Erbfolge nach dem am P» (nicht p,, wie es im Tatbestand des Berufungsurteils heißt) PB 1966 verstorbenen Landwirt Gottlieb PPP« Die Kläger sind die Kinder und Erben der Schwester des Erblassers, der am p, pp 1966 verstorbenen Katharina Keppp geb« BPP« Der Beklagte zu 1) ist der Bruder des Erblassers, die Beklagte zu 2) ist die Tochter des Beklagten zu 1),
Der Erblasser hat am 10, April 1962 und ergänzend dazu am 12. Februar 1963 vor dem Bezirksnotar in Boppp Testamente errichtet und darin seine
1
 
Schwester Katharina (Mutter der Kläger) und die beiden Beklagten zu je 1/3 als Erben und deren Abkömmlinge als Ersatzerben nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge eingesetzt. Da der Erblasser blind war, wurden bei der Errichtung der Testamente der Bürgermeister Emil Sch^^ und die Angestellte Helga SchiM» als Zeugen zugezogen.
Dazu haben die Kläger vorgetragen; Die Angostell te SchiHBH^ sei als Zeugin erst zugezogen werden,, als die Testamente schon niedergeschrieben gewesen seien. Sie seien in ihrer Gegenwart nicht mehr vorgelesen worden. Die Zeugin sei daher der Meinung gewesen, sie habe lediglich bestätigen sollen, daß der Erblasser blind gewesen sei.
Die Kläger machen dementsprechend die Nichtigkeit der Testamente gemäß §§ 2233 Abs. 1, 2239 BGB geltend und haben vor dem Landgericht beantragt, festzustellen, daß die Testamente des Landwirts Gottlieb PflP in TaMBBI vom 10. April 1962 und 12. Eebruar 1963 nichtig seien.
Die Beklagten haben die Behauptungen der Kläger, bestritten; das Landgericht hat nach Beweisaufnahme ihrem Antrag entsprechend die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat weiteren Beweis erhoben und alsdann die Berufung der Kläger zurückgewiesen.
Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger ihren Klageantrag weiter. Die Beklagten bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.
 
Ent sehe Idungsgründe:
Nach dem Inhalt der Beurkundungen über die Testamentserrichtungen des Erblassers sind diese folgendermaßen vor sich gegangen: Der nach der Überzeugung des Notars geschäftsund testierfähige Erblasser hat zunächst erklärt, daß er blind sei und nicht schreiben könne. Nachdem der Notar sich davon überzeugt hatte, sind die Zeugen SchflB und Prau SchiflIBB zugezogen worden. Hierauf hat der Erblasser als seinen letzten Willen das Folgende mündlich zur Niederschrift erklärt. Am Schluß der Urkunden heißt es: 11 Vorstehende Niederschrift wurde vorgelesen, von dem Erschienenen genehmigt und wie folgt unterschrieben.” Es folgen die Unterschriften der Zeugen und des Notars.
Die notariellen Urkunden Uber die Errichtung der Testamente des Erblassers sind öffentliche Urkunden im Sims der §§ 415, 413 ZPO. Sie begründen dementsprechend gemäß diesen Vorschriften vollen Beweis für die vor dem Notar abgegebenen Erklärungen und die in den Urkunden bezeugten Tatsachen. Die Urkunden begründen demnach hier auch vollen Beweis dafür, daß die Zeur gen zugegen waren, als der Erblasser seinen letzten Willen mündlich erklärte. Jedoch ist der Nachweis der Unrichtigkeit der in den Urkunden bezeugten Vorgänge und Tatsachen zulässig. Die volle Beweiskraft öffentlicher Urkunden ist aber noch nicht erschüttert, wenn sich später die einzelnen Beurkundungsvorgänge nicht mehr auf klären lassen, und zur Widerlegung der Richtigkeit
 
der in der Urkunde bezeugten Vorgänge und Tatsachen reicht die Möglichkeit der Unrichtigkeit des Urkundeninhalts nicht aus« Vielmehr kann gegenüber der nach §§ 415, 418 ZPO begründeten gesetzlichen Vermutung für die Richtigkeit der öffentlichen Urkunden der Gegenbeweis erst dann als erbracht angesehen werden, wenn die Möglichkeit der Richtigkeit des Urkundeninhalts als ausgeschlossen erscheinen muß (vgl. dazu RGZ 85, 120,
 125 und 151, 284, 289; BGHZ 16, 217, 227/8; Stein-Jonas-Schönke, Zivilprozeßordnung, 18. Aufl., Anm. III zu § 418; Wieczorek, Zivilprozeßordnung, Anm. B II zu § 418). Palls in dieser Art nachgewiesen werden würde, daß die Zeugen - im Gegensatz zu dem Inhalt der Urkunden -nicht in einem Maße, wie es § 2239 BGB erfordert, bei der notariell beurkundeten Verhandlung zugegen gewesen sind, würden die Testamente wegen Pormmangels gemäß §125 BGB nichtig sein.
Bas Berufungsgericht hat diesen - den Klägern obliegenden - Beweis nicht als erbraoht angesehen. Bie Revision vertritt demgegenüber die Auffassung, das Berufungsgericht habe dabei die Erfordernisse, die an die Ordnungsmäßigkeit der Borm der Testamentserrichtung zu stellen sind, verkannt. Bas trifft jedoch nicht zu. Es ist anerkannten Rechts, daß die Beugen nicht bei den der Testamentserrichtung selbst in aller Regel vorausgehenden vorbereitenden Gesprächen und auch nicht während der Abfassung und Herstellung der Riederschrift anwesend zu sein brauchen. Ber Errichtungsakt selbst aber muß in Gegenwart der Beugen vor sich gehen. Bazu genügt es jedoch, daß die Urkundsperson dem Erblasser den zuvor
 
niedergeschriebenen Testamentsentwurf - gegebenenfalls abschnittsweise - vorliest und der Erblasser auf Befragen, ob dies so richtig sei, bejahend antwortet (vgl. BGHZ 2, 172, 175 und NJW 1962, 1149/50). Diese danach erforderlichen Zustiramungserklärungen des Erblassers mUssen, soll ein Testament den Pormvorschrif ten der §§ 2233, 2239 BGB genügen, in Gegenwart der zugezogenen Zeugen erfolgen. Die Gründe des Berufungsurteils lassen hinreichend deutlich erkennen, daß das Berufungsgericht diesem Erfordernis genügend Beachtung geschenkt hat. Denn das Berufungsgericht hat sich auf Seite 7 seines Urteils besonders auf die zuvor gsnann-ten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes bezogen, in denen gesagt ist, daß mit den in diesen Urteilen auf gestellten Anforderungen an den Errichtungsakt, der* in Gegenwart der Zeugen vor sich gehen muß, die Grenze dessen erreicht sei, was im Interesse der Rechtsklarheit und -Sicherheit noch hingenommen werden könne. Die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen zeigen, daß es mit seinen Anforderungen keineswegs hinter dem in den Urteilen des Bundesgerichtshofes Geforderten Zurückbleiben wollte und auch nloht zurückgeblieben ist. Es hat nicht die Gegenwart der Zeugen lediglich bei der Verlesung und Genehmigung der Biederschrift für ausreichend erachtet, sondern hat ihre Gegenwart auch bei dem (Testaments-)Errichtungsakt (in dem oben auf gezeigten Sinn) selbst für notwendig gehalten.
Die Revision wendet sich weiter dagegen, daß das Berufungsgericht die Angestellte SchifBIBB nicht noch-
 
mals als Zeugin vernommen und nicht vereidigt hat. La die Zeugin bereits vor dem Landgericht vernommen worden war, stand die wiederholte Vernehmung im - pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts. Laß es dabei die Grenzen seines Ermessens Überschritten habe, hat die Revision nicht darzutun vermocht« Ebensowenig ist es aus Rechts-gründen zu beanstanden, daß die Zeugin SchiflHH unbeeidigt geblieben ist.
Soweit die Revision die Ausführungen des Berufungsgerichts angreift, die es im Zusammenhang mit der Frage der wiederholten Vernehmung der Zeugin SchidHBI zu der Aussage der Zeugin	und	zu	deren Glaubwürdig-
keit gemacht hat, versucht sie, ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle der vom latriehter vorgenommenen Beweiswürdigung zu setzen, ohne indes einen - in der Revisionsinstanz allein beachtlichen - Rechtsfehler des Berufungsgerichts auf zeigen zu können.
Laß das Berufungsgericht gehalten gewesen sei, in diesem Zusammenhang von seinem Fragerecht gemäß § 139 ZPO Gebrauch zu machen und eine Ergänzung des Sachvortragss der Kläger anzuregen, kann der Revision ebenfalls nicht zugestanden werden.
Danach vermag die Revision das vom Berufungsgericht gewonnene Ergebnis, die Richtigkeit des Inhalts der ^estamentserrichtungsurkunden sei nicht widerlegt worden, aus Rechtsgründen nicht in Frage zu stellen.
 
Nach alledem erweist sich die Revision der Kläger als unbegründet und muß unter Beachtung des § 97 ZPO für die Kostenentscheidung zurückgewiesen werden»
Br» Pagendarm	Br»	Kreft
 Gähtgens
Keßler
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