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BGH · III ZR 7/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 7/66

Die jeweiligen allgemeinen politischen und auch handelspolitischen Verhältnisse müssen wie sonstige allgemeine Tatsachen und rechtliche Verhältnisse und Gegebenheiten von der Wirtschaft als Pakten hingenommen werden, und eine Änderung dieser Verhältnisse zuungunsten bestimmter Wirtschaftskreioo bildet keinen Tatbestand, der bereits als solcher irgendeinen Anspruch auf Entschädigung oder Ausgleich auslösen könnto0 Bei der Berechnung dieser Kosten wird die Einfuhr- und Vorratsstelle von dem fUr den Empfangsort bzw. Eie Frachtkosten vom Lagei* der Einfuhr- und Vorratsstelle bis zu dem Empfangsort (Tarifstation) oder bis zur Wasserlöschstelle des Verarbeitungsbetriebes v/erden für den frachtbilligsten Transportweg (bei Verladung mit Landfahrzeugen höchstens bis 2Ö0 km) erstattet. Zugleich wurde als Ausgleich für die nach Ansicht der Beklagten entstandene Vergünstigung ein Pauschalbetrag von 8.— UM je t von den bayerischen Mühlen erhoben. Dieses Verfahren wurde auch bei den hier interessierenden Geschäften angewandt, als die Beklagte auf Drängen der Klägerin und der übrigen bayerischen Verarbeitungsbetriebe im Jahre 1961 Weizen aus der Bundesreserve zur Herstellung von Exportmehl zu dem Weltmarktpreis abgab. Die Klägerin verlangt den Zuschlag in Höhe von 8.— DU je t aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes zurück und hat dazu vorgetragen: Die Beklagte sei auf Grund des Gleichheitsgrundsatzes verpflichtet gewesen, die durch die handelspolitische Lage geschaffenen ungleichen Wettbewerbsverhältnisse so auszugleichen, daß für die bayerischen Mühlen eine Schlechterstellung nicht habe eintreten können» Aus der "Festsetzung der fiktiven südostbayerischen Grenzstationen für die Einfuhr habe sie daher nicht den Aufschlag von 8.— DU/t herleiten dürfen. Selbst wenn die bayerischen Mühlen die sich aus ihrer Lage ergebenden Nachteile im Import-Exportverfahren hätten hinnehmen müssen, so habe das die Beklagte nicht berechtigt, sie bei Verkäufen aus der Bundesreserve mit Wettbewerbsnachteilen zu belasten. 23o Januar 1964 die Anfechtung der mit der Beklagten geschlossenen Verträge wegen arglistiger Täuschung erklärt mit der Begründung: Da die Beklagte in ihren Richtlinien und Bekanntmachungen den Aufschlag von 8.— DM nicht zu dem Ausdruck gebracht habe, sei der Eindruck entstanden, als würde der Inlandweizen auf Basis Weltmarktpreis zuzüglich Vorkostenpauschale und Fracht berechnet. Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht: Bei dem Verkauf von Weizen aus der Bundesreserve habe es sich um einen modifizierten Fall des Import-Exportverfahrens gehandelt, mit dem bezweckt worden sei, die deutschen Mühlen auf dem Weltmarkt konkurrenzfähig zu machen. Auch treffe es nicht zu, daß die Frachtkosten für Mühlen in Mannheim, Frankfurt oder Stuttgart von der Grenzstation Straßburg/Kehl niedriger gev/esen seien, als die der Beklagten in Rechnung gestellten Frachtkosten von den fiktiven Grenzstationen. Der Klägerin stehe ein Schadensersatzanspruch zu, da die Beklagte bei Festsetzung der Preise für den Verkauf von Weizen aus Beständen der Bundesreserve den Gleichheitsgrundsatz verletzt habe (Art. 34 GrundG in Verbindung mit § 839 BGB). Baß die Beklagte sich bei dem Verkauf von Inlandweizen durch den Abschluß der einzelnen Verträge gleichzeitig privatrechtlich betätigt habe, sei ohne Bedeutung, da ihr pflichtwidriges Handeln nicht in der Verletzung kaufvertraglicher Pflichten liege, sondern in der dem Abschluß der Verträge vorausgehenden Tätigkeit, nämlich der Preisgestaltung zu sehen sei. 10 Soweit die Beklagte das beim Import-Exportförde-rungsverfahren angewandte Berechnungssystera auch auf den Verkauf von Inlandweizen aus der Bundesreserve übernommen habe, liege eine Verletzung der ihr der Klägerin und den bayerischen Mühlen gegenüber obliegenden Verpflichtung, ermessensfehlerfrei zu handeln, nicht vor, Die Beklagte habe sich in erster Linie bei ihrer Entscheidung über die Festlegung fiktiver Grenzstationen und der Anrechnung nicht entstandener Fracht-kosten von dem Gedanken leiten lassen, die den bayerischen Mühlen durch die handelspolitische Lage ira Verhältnis zu den übrigen Mühlen in der Bundesrepublik entstehenden wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen. Y/ährend für die Klägerin die Fracht von dem für sie in Betracht kommenden Grenzübergangsort Straßburg/Kehl etwa 4.— DM ;je dz betragen habe, hätten die Frachten berechnet von den fiktiven Grenzstationen an der Süd-ostgrenze Bayerns bei durchschnittlich 1,47 DM je dz gelegen. Soweit die Beklagte jedoch die Klägerin und die übrigen bayerischen Hühlen bei dem Verkauf von Inlandweizen zusätzlich mit dem Bonderzuschlag in Höhe von 8.— L : je t belastet habe, habe sie den bei allen Brines sens ent Scheidungen zu berücksichtigenden Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt. Mit der Festlegung der fiktiven Grenzstationen sei keine wirtschaftliche Besserstellung der bayerischen Mühlen gegenüber den außerbayerischen, die ebenfalls aus der Bundesreserve Weizen erhalten hätten, verbunden gewesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, daß die für die Klägerin und die übrigen bayerischen Mühlen in Ansatz gebrachten Frachtkosten von den Grenzstationen Passau, Regensburg, Kiefersfelden, Furt/Wald und Lindau im Durchschnitt 1,47 DM je dz betragen hätten. Da die für die Frankfurter, Mannheimer und Stuttgarter Mühlen anfallenden Wasserfrachten lediglich etwa ein Drittel von dem Betrage ausmachten, den die bayerischen Mühlen, insbesondere die Klägerin aufzubringen gehabt habe, sei mit Da insoweit für die bayerischen Mühlen mit der Berechnung nach fiktiven Grenzstationen keine Besserstellung eingetreten sei, habe für die Beklagte kein Anlaß bestanden, wettbewerbsausgleichend tätig zu werden und die Klägerin mit dem Sonderzuschlag in Höhe von 8.— DM zu belasten. Das schließt - wie das Berufungsgericht ebenfalls mit Recht angenommen hat - nicht aus, daß die Durchführung der Getreideabgabe aus der Bundesreserve im übrigen auf Grund von privatrechtlich zu beurteilenden Kaufverträgen vorgenommen Vierden konnte und vorgenommen worden ist (vgl. Her entscheidende Vorwurf, den die Klägerin gegen die Beklagte erhebt, geht dahin: nachdem die Beklagte sich entschlossen gehabt habe, den Mühlen Inlandsweizen zur Vermahlung und zu dem (Mehl-) Export zur Verfügung zu stellen, habe sie alle inländischen Mühlen gleichbehandeln und nicht den bayerischen Mühlen eine Sonderbelastung in Form des “Zuschlages für bayerischen Paritätsort" in Hohe von 8,— DM je t auferlegen dürfen. Zur Berechnung des Zuschlages ist es gekommen, weil die Beklagte für die Weizenverkäufe aus der Bundesreserve die Preisgestaltung nach den Grundsätzen vörgenommen hat, wie sie für die Preisberechnung im Rahmen des Import-Exportförderungsverfahrens angewandt wurden. Gegen die Erhebung des Zuschlages bei den ira Rahmen dieses Verfahrens durchgeführten Reexportgeschäftten wendet sich die Klägerin nicht ausdrücklich; sie will vielmehr die Frage, ob insoweit ciie Beklagte zur Erhebung des Zuschlages befugt sei, offenlassen. Die ungünstige Situation, die bei der derzeitigen handelspolitischen Lage für die bayerischen Mühlen durch die Schließung dieser Grenzen für den Weizenhandel entstanden sei, müsse die Beklagte unter dem Gleichheitsgebot soweit wie möglich abmildern. Ob und inwieweit in diesen und vergleichbaren Fällen durch die Öffentliche Hand eine Entschädigung oder ein Ausgleich gewährt werden soll, ist nicht eine Rechtsfrage, sondern eine solche wirt-schafts- und sozialpolitischer Art. War aber die handelsmäßige Schließung der Südostgrenzen von den bayerischen Mühlen als Faktum hinzunehmen und hatten sie sich damit abzufinden, ohne daraus irgendwelche Ansprüche herleiten zu können, dann war auch die Beklag* te rechtlich nicht gehalten, im Rahmen ihrer wirtschaftslenkenden Maßnahmen den bayerischen Mühlen eine besondere Vorzugsstellung einzuräumen. Es bedeutete mithin ein - unter Wirtschaftapolitischen Gesichtspunkten möglicherweise durchaus angebrachtes, aber nicht aus Hechtsgründen gebotenes - Entgegenkommen gegenüber den bayerischen Mühlenbetrieben, wenn sie im Rahmen des Import-Exportförderungsverfahrens bei der Preisberechnung nicht mit den effektiven Frachtkosten ab tatsächlicher Grenzstation, sondern lediglich mit den - weitaus geringeren - fiktiven Frachtkosten ab den für die bayerischen Betriebe näher gelegenen bayerischen Grenzstationen, wenn auch mit einem weiteren Aufschlag von 8.— DM je t, belastet wurden. Es bleibt mithin dabei, daß im Rahmen des Import-Exportförderungsverfahrens die bayerischen Mühlen dadurch, daß bei ihnen lediglich die - fiktiven -Frachtkosten ab günstigster bayerischer Grenzstation zuzüglich 8.— DM je t in Ansatz gebracht wurden, preislich ein Entgegenkommen erfuhren, betrugen doch die Frachtkosten beispielsweise von Kiefersfelden nach München nach dem eigenen Vortrag der Klägerin lediglich 14.— DM je t, so daß auch unter Berücksichtigung des weiteren ’’Zuschlags11 von 8*— DM die den bayerischen Mühlen in Ansatz gebrachten - fiktiven -Frachtkosten noch erheblich unter den Kosten lagen, die sie bei einer Einfuhr über Kehl oder über die Nordsee- oder Rheinmündungshäfen hätten aufwenden müssen. Sicherlich aber wurde mit dieser Freigabe von Weizen zu Weltmarktpreisen und mit der Auflage, das aus dem Weizen hergestellte ?^ehl binnen zwei Monaten nach Ablauf der vertraglichen Abnahmefrist auszuführen, zu demindest auch der Zweck verfolgt, die nicht ausgelasteten Mühlen zu unterstützen und den Export zu fördern. sie den Mühlen zu Weltmarktpreisen wieder zur Verfügung stellte ( so geschah es in den oben erörterten sogenannten Import-Exportförderungsverfahren), oder aber mit inländischem Y/eizen, wenn die Beklagte ihn den Mühlen - wie es bei den hier interessierenden Geschäften der Fall war - zu Weltmarktpreisen zur Verfügung stellte und auf diese Weise durch Übernahme der Preisdifferenz zwischen Inlands- und Weltmarktpreis zu eigenen Lasten die Mühlen subventionierte« So gesehen konnte es den Bediensteten der Beklagten durchaus sachgerecht erscheinen, die Preisgestaltung in beiden Fällen in gleicher Weise vorzunehmen« Denn dadurch bereits, daß der Inlandsweizen den Mühlen zu den Preisen zur Verfügung gestellt wurde, die auf dem Weltmarkt für Importweizen zu zahlen waren, zu denen aber Inlandsweizen normalerweise überhaupt nicht erworben werden konnte, behandelte die Beklagte den Weizen aus der Bundesreserve in dem entscheidenden Punkt (Warenpreis) zugunsten der Mühlenbetriebe so wie Importweizen. wandten Berechnung3systemo auch auf den Verkauf von Inlandsweizen aus der Eundesreserve im Grundsatz nicht und halt allein die Erhebung des ”Sonderzu~ Schlages” für unzulässig, da mit der Festlegung der fiktiven Grenzstationen keine wirtschaftliche Besserstellung der bayerischen Mühlen gegenüber den außerbayerischen Mühlen, die ebenfalls Weizen aus der Bundesreserve erhielten, verbunden gewesen sei» So werden die Dinge aber nicht richtig gesehen,, Auch bei •den Geschäften im Rahmen des Import-Exportförderungsverfahrens wird durch die Festlegung der fiktiven Grenzstationen keine Besserstellung gegenüber den nahe an den Grenzstationen, über die Weizen tatsächlich eingeführt wird, gelegenen Mühlen erreicht und. soll auch nicht erreicht werden» Es soll erreicht werden und wird erreicht, daß die bayerischen Mühlen bei der Berechnung lediglich der Frachtkosten ab - fiktiver -bayerischer Grenzstation (zuzüglich 8»— DM je t) besser stehen, als wenn sie die Frachtkosten zu tragen hätten, die effektiv für den Weizentransport von den praktisch in Betracht kommenden weit entfernten Grenzstationen oder -Häfen zu den bayerischen Mühlen anfallen würden» Daß die so den bayerischen Mühlen in Ansatz gebrachten Frachtkosten dann unter Umständen immer noch höher liegen als die, die den in der Mähe der tatsächlich in Betracht kommenden Grenzstationen gelegenen nicht bayerischen Mühlen entstehen, hat seinen Grund in der natürlichen Standortverschiedenheit der Mühlen» Einen - vollen - Ausgleich der aus dieser unterschiedlichen Lage sich ergebenden Folgen können die bayerischen Mühlen, wie Mit der Erwägung des Berufungsgerichts wird mithin nichts Entscheidendes gegen die Zulässigkeit des von der Beklagten angewandten Verfahrens (Preisberechnung bei dem Weizen aus der Bundesreserve v/ie bei Importweizen) ins Feld geführte Wenn aber grundsätzlich gegen die Anwendung dieses Berechnungssy-steras für die hier interessierenden Geschäfte nichts einzuwenden ist, dann ist auch nicht einzusehen, weshalb allein die Erhebung des '‘Sonderzuschlages’1 unzulässig sein soll, der, wie gesagt, im Grunde kein "Zuschlag" ist, sondern lediglich einen Rechnungsposten im Rahmen der zugunsten der bayerischen Mühlen vorgenommenen fiktiven FrachtBerechnung dar3telltoLaß insoweit auch kein beachtlicher Verstoß gegen den Gleichhcitssatz vorliegt, ist oben bereits dargelegt worden„ Wenn die Beklagte, ohne damit pflichtwidrig zu handeln, die Preisberechnung für den Weizen aus der Bundesreservo wie bei dem Importweizen vornehmen durfte, also aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist, daß die Beklagte insoweit den Weizen aus der Bundesreserve wie Importweizen behandelte, dann fällt damit auch die Erwägung der Klägerin, mit der sie die Unhaltbarkeit der Berechnungsweise der Beklagten dartun will, ins Leere, daß sie, obwohl ihr Betrieb nahe an den Lägern der Bundesreserve gelegen sei, im Ergebnis höhere Frachtkosten habe tragen müssen, als andere von den Lägern viel weiter entfernt liegende Mühleno Nach alledem kann der Vorwurf, die Bediensteten der Beklagten hätten bei der Preisregelung für den aus der Bundesreserve freigegebenen Weizen in amts-pflichtwidriger Weise gegen den Gleichheitssatz dadurch verstoßen, daß sie gegenüber den bayerischen Mühlen zu den fiktiven Frachtkosten ab bayerischer Grenzstation noch einen Zuschlag von 8»— DM je t in Ansatz gebracht haben, nicht aufrechterhalten werden» 2») Da die Beklagte - wie oben bereits dargelegt -bei der Preisgestaltung für die hier interessierenden im Rahmen der Wirtschaftslonkung und zur Unter-Stützung der inländischen Mühlen vorgenommenen Weizenverkäufe eine öffentliche Aufgabe wahrnahm und insoweit hoheitlich tätig wurde, kann ihre Maßnahme nicht nach § 26 Abs» 2 GWB beurteilt werden und scheidet schon aus diesem Grunde die genannte Vorschrift als Anspruchsgrundlage aus (vglo BGHZ 56, 91? Rach alledem muß die Revision der Beklagten Erfolg haben und muß unter Aufhebung des Berufungsurteils die Berufung der Klägerin gegen das ihre Klage abweisende landgerichtliche Urteil zurückgewiesen wer den* Die Kosten der Rechtsinittolverfahren sind in sinngemäßer Anwendung des § 97 ZPO der Klägerin aufzuerlegen (Urteil vom 25° April I960 - III ZR 55/59 ~ So 11 mit weiteren Nachweisen, insoweit in BGHZ 32?

Zitierte Normen: § 26 GWB § 34 BGB § 97 ZPO
BundesreserveFrachtkostenbayerischMühleWeizenKlägerinVerhältnis

Volltext der Entscheidung

/•/
Nachschlagewerk: ja BGHZ	:	nein
BGB § 839 Ca; Verwaltungsrecht - Allgemeines (öffentlich-rechtliche Verpflichtungen)
Die jeweiligen allgemeinen politischen und auch handelspolitischen Verhältnisse müssen wie sonstige allgemeine Tatsachen und rechtliche Verhältnisse und Gegebenheiten von der Wirtschaft als Pakten hingenommen werden, und eine Änderung dieser Verhältnisse zuungunsten bestimmter Wirtschaftskreioo bildet keinen Tatbestand, der bereits als solcher irgendeinen Anspruch auf Entschädigung oder Ausgleich auslösen könnto0
BGH, Urto Vo 16c September 1968 - III ZR 7/66 - OLG Prankfurt/Main
LG Prankfurt/Main
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III 2R 7/66
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
16o September 1968 Sehorin, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Einfuhr- und Vorrat3stolle für Getreide und Futtermittel, vertreten durch ihren Vorstand, (flHi) ? AflBBS Allee
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagten und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwälte Prof und Dr
 gegen
die Firma Kunstmühle TflBD in kwhw? TflBHB#, Aktiengesellschaft, vertreten durch den alleinigen Vorstand, Direktor Philipp M|
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr
***“ o
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Hußla» Gähtgens und Keßler
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten v;ird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Prankfurt/Main vom 14. Oktober 1965 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts in Prankfurt/Main vom 2. April 1964 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand^
Im März/April 1961 kaufte die Klägerin von der Beklagten zur Herstellung von Weizenexportraehl rund 5*454 t Weizen aus Beständen der Bundesreserve. Dem
 
Verkauf lagen die "Richtlinien für den Verkauf von inländischem Y/eizen aus Beständen der Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel gegen Ausfuhr von Weizenmehl" vom 2. Januar 1961 zugrunde» Biese Richtlinien bestimmten in den Ziffern 1, 3 und 4 folgendes:
2 jl-X® ^wendungBzweck:
Ber Y/eizen wird nur zur Herstellung von Weizenexportmehl abgegeben.
3. Preis
 Ber Verkauf des Weizens erfolgt in Beutscher Mark je tausend kg Basis lose, cif deutschem bzw. Bene-lux-Seehafen oder lose frei Passau, Regensburg, Kiefersfelden, Furt/Wald, Lindau, Kehl und Emmerich. Zu dem vereinbarten Preis werden BM 6.— je t pauschalierte Vorkosten sowie sämtliche bei der Beförderung des Getreides ab deutschem bzw. Benelux-Seehafen oder deutscher Grenzstation bis zur Löschstelle oder Empfangsstation des infragekommenden Verarbeitungsbetriebes entstehenden Kosten einschl. der Kosten für den ev. Umschlag im Binnenhafen aufgeschlagen. Biese Kosten werden bei Verkaufs-abschluö bindend vereinbart. Bei der Berechnung dieser Kosten wird die Einfuhr- und Vorratsstelle von dem fUr den Empfangsort bzw. die Löschstelle des Verarbeitungsbetriebes günstigsten Einfallhafen bzw. Grenzstation ausgehen und die jeweils am läge des Vertragsabschlusses geltenden Kostensätze berücksichtigen. Bei Wasserverladung wird die Pracht ohne Nebenkosten, bei Y/aggon- oder Ikw-Verladung der gültige Bundesbahntarif B 20/1-Batz oder der Seehafentarif 17 S I 20 - t - Satz am Tage des Vertragsabschlusses zugrunde gelegt»
4_o_Paritat
 Ber Verkauf des Weizens erfolgt lose, frei Fuhre
!
 
oder lose, frei Eisenbahnwagen/Wasserfahrzeug (sofern Bahn- oder Wasseranschluß vorhanden) am Lager der Einfuhr- und Vorratsstelle.
Eie Frachtkosten vom Lagei* der Einfuhr- und Vorratsstelle bis zu dem Empfangsort (Tarifstation) oder bis zur Wasserlöschstelle des Verarbeitungsbetriebes v/erden für den frachtbilligsten Transportweg (bei Verladung mit Landfahrzeugen höchstens bis 2Ö0 km) erstattet.
Entsprechend diesen Richtlinien wurde der Kaufpreis berechnet. Jedoch wurde für bayerische Abnehmer außerdem ein Aufschlag von 8.— DM je t als "Zuschlag für bayerischen Paritätsort" in Ansatz gebracht, mit dem es folgende Bewandtnis hatte: Der auf Grund der jährlich erlassenen Getreidepreisgesetze festgesetzte innerdeutsche Getreidepreis liegt wesentlich über dem Weltmarktpreis. Bei importiertem Weizen wurde der Dif-ferenzbetrag zwischen Auslands- und Inlandpreis von der Beklagten abgeschöpft. Das hatte zur Folge, daß die deutschen Verarbeitungsbetriebe wegen des hohen Einstandspreises mit ihren Verarbeitungsprodukten auf dem Weltmarkt nicht konkurrieren konnten. Um den Mühlen zu ermöglichen, Weizen einzuführen und nach Vermahlung wieder auszuführen, entschloß sich die Bundesregierung im Jahre 1955 zur Einführung eines Exportförderungsverfahrens, wonach sich Übernahme- und Abgabepreis für eingeführten Weizen nach dem 'Weltmarktpreis richteten und auf die Abschöpfung verzichtet wurde. Die Inlandsfracht und die übrigen entstehenden Unkosten hatte jede Mühle entsprechend ihrem Standort selbst zu tragen.
Die unterschiedliche Kostenlage als Folge der Standortverschiedenheit wirkte sich besonders nachteilig für
 
die bayerischen Mühlen aus, da sie von den Grenzstationen, die für die Einfuhr in Betracht kamen, am weitesten entfernt sind. Eine Einfuhr aus Ungarn, Bulgarien und Rumänien war aus handelspolitischen Gründen nur selten möglich. Für die bayerischen Mühlen kam von vornherein allein eine Einfuhr von Frankreich mit dem Grenzübergangsort Straßburg oder Kehl in Betracht. Um diese Nachteile zu mildern, wurde vorübergehend eine Regelung dahingehend getroffen, daß der importierte Weizen hinsichtlich der Frachtkosten so behandelt wurde, wie wenn er über die südostbayerischen Grenzstationen eingeführt worden wäre. Zugleich wurde als Ausgleich für die nach Ansicht der Beklagten entstandene Vergünstigung ein Pauschalbetrag von 8.— UM je t von den bayerischen Mühlen erhoben. Dieses Verfahren wurde auch bei den hier interessierenden Geschäften angewandt, als die Beklagte auf Drängen der Klägerin und der übrigen bayerischen Verarbeitungsbetriebe im Jahre 1961 Weizen aus der Bundesreserve zur Herstellung von Exportmehl zu dem Weltmarktpreis abgab. Die Abgabe von Inlandweizen war auf Mühlen, aber nicht nur auf bayerische Handelsmühlen beschränkt. Vielmehr erhielten u.a. auch Mühlen in Ludwigshafen, Mannheim und Frankfurt Inlandsweizen aus der Bundesreserve, ohne daß ihnen der Zuschlag von 8.— DM je t berechnet wurde. Seit dem 1. Juli 1961 wurde der Zuschlag von den bayerischen Mühlen allgemein nicht mehr erhoben.
Die Klägerin verlangt den Zuschlag in Höhe von 8.— DU je t aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes zurück und hat dazu vorgetragen: Die Beklagte
 
sei auf Grund des Gleichheitsgrundsatzes verpflichtet gewesen, die durch die handelspolitische Lage geschaffenen ungleichen Wettbewerbsverhältnisse so auszugleichen, daß für die bayerischen Mühlen eine Schlechterstellung nicht habe eintreten können» Aus der "Festsetzung der fiktiven südostbayerischen Grenzstationen für die Einfuhr habe sie daher nicht den Aufschlag von 8.— DU/t herleiten dürfen. Außerdem sei die Festsetzung dieser Grenzstationen im Verhältnis zu den oberrheinischen Mühlen und den Mühlen im westlichen Württemberg, für die als nächste Grenzstation Straß-burg/Kehl in Betracht gekommen sei, hinsichtlich der Frachten nicht günstiger gewesen. Trotzdem habe die Beklagte den Zuschlag für die bayerischen Mühlen festgesetzt. Ob der Zuschlag beim Import ausländischen Weizens gerechtfertigt gewesen sei, könne dahinstehen, da im vorliegenden Fall inländischer Weizen für die Ausfuhr abgegeben worden sei. Selbst wenn die bayerischen Mühlen die sich aus ihrer Lage ergebenden Nachteile im Import-Exportverfahren hätten hinnehmen müssen, so habe das die Beklagte nicht berechtigt, sie bei Verkäufen aus der Bundesreserve mit Wettbewerbsnachteilen zu belasten. Die Beklagte habe außerdem mit der Abgabe des Inlandweizens lediglich den Abbau des inländischen "Weizenberges" erreichen wollen. Die Schadensersatzpflicht ergebe sich außer aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung auch aus den §§ 26 Abs. 2 in Verbindung mit 35 GWB. Die Beklagte unterliege als marktbeherrschendes Unternehmen dem Biskri-minierungsverbot.
Außerdem hat die Klägerin im Schriftsatz vom
23o Januar 1964 die Anfechtung der mit der Beklagten geschlossenen Verträge wegen arglistiger Täuschung erklärt mit der Begründung: Da die Beklagte in ihren Richtlinien und Bekanntmachungen den Aufschlag von 8.— DM nicht zu dem Ausdruck gebracht habe, sei der Eindruck entstanden, als würde der Inlandweizen auf Basis Weltmarktpreis zuzüglich Vorkostenpauschale und Fracht berechnet.
Dementsprechend hat die Klägerin vor dem Landgericht um die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 27o628,17 Dt! mit 4 eß> Zinsen seit Klagezustellung gebeten.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht: Bei dem Verkauf von Weizen aus der Bundesreserve habe es sich um einen modifizierten Fall des Import-Exportverfahrens gehandelt, mit dem bezweckt worden sei, die deutschen Mühlen auf dem Weltmarkt konkurrenzfähig zu machen. Wenn auch die Herkunft des Mahlweizens eine andere gewesen sei, so habe man trotzdem an der Grundkonzeption des Bxport-Importforderungsverfahrens festhalten wollen. Deshalb habe insbesondere der Wettbewerbsfaktor der Standortverschiedenheit mit der hieraus sich ergebenden unterschiedlichen Kostenlage als einem natürlichen Wettbewerbseleraent nicht verfälscht oder beseitigt werden dürfen. Durch die Festlegung der fiktiven bayerischen Grenzübergangsorte habe man die sich aus der handelspolitischen Lage ergebenden Nachteile für die bayerischen Mühlen ausgeglichen. Da aber
 
den außerbayerischen Mühlen die Frachtkosten nach den tatsächlich in Betracht kommenden Grenzübergangsorten berechnet worden seien, hätte die den bayerischen Mühlen gewährte Vergünstigung durch den Sonderzu-sehlag wieder eingeschränkt werden müssen. Wäre dies unterblieben, so hätten sich die Wettbewerbsverhältnisse einseitig zugunsten der bayerischen Mühlen verschoben. Auch treffe es nicht zu, daß die Frachtkosten für Mühlen in Mannheim, Frankfurt oder Stuttgart von der Grenzstation Straßburg/Kehl niedriger gev/esen seien, als die der Beklagten in Rechnung gestellten Frachtkosten von den fiktiven Grenzstationen. Zwischen der gegenüber den bayerischen Mühlen getroffenen Regelung und dem Export-Importförderungsverfahren bestehe ein untrennbarer Zusammenhang. Die Abgabe des Weizens aus der Bundesreserve sei mit dem Einsatz erheblicher Subventionsmittel verbunden gewesen, da der Inlandweizen zu dem Weltmarktpreis abgegeben worden sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Das von der Klägerin mit der Berufung angegangene Oberlandesgericht hat durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis erhoben über die geographische Lage der Mühlen in der Bundesrepublik, die für den Export Getreide vermahlen, den Standort der Läger, die die Bundesreserve an Getreide aufnehmen und Uber die Höhe der Frachtkosten für Getreide von den Einfuhrorten der Bundesrepublik bis zu den Mühlen sowie der Läger der Bundesreserven bis zu den Verarbeitungsbetrieben. Alsdann hat das Oberlandesgericht unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils der Klage stattgegeben.
 
Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

I.
Bas Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen mit folgenden Erwägungen begründet:
Der Klägerin stehe ein Schadensersatzanspruch zu, da die Beklagte bei Festsetzung der Preise für den Verkauf von Weizen aus Beständen der Bundesreserve den Gleichheitsgrundsatz verletzt habe (Art. 34 GrundG in Verbindung mit § 839 BGB).
Bie Beklagte, der als Anstalt des öffentlichen Rechts nach dem Getreidegesetz öffentliche Aufgaben der staatlichen Wirtschaftslenkung übertragen worden seien, sei bei der Festsetzung der Preise in Ausübung eines ihr anvertrauten öffentlichen Amtes tätig geworden. Baß die Beklagte sich bei dem Verkauf von Inlandweizen durch den Abschluß der einzelnen Verträge gleichzeitig privatrechtlich betätigt habe, sei ohne Bedeutung, da ihr pflichtwidriges Handeln nicht in der Verletzung kaufvertraglicher Pflichten liege, sondern in der dem Abschluß der Verträge vorausgehenden Tätigkeit, nämlich der Preisgestaltung zu sehen sei.
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Soweit die Beklagte das beim Import-Exportförde-rungsverfahren angewandte Berechnungssystera auch auf den Verkauf von Inlandweizen aus der Bundesreserve übernommen habe, liege eine Verletzung der ihr der Klägerin und den bayerischen Mühlen gegenüber obliegenden Verpflichtung, ermessensfehlerfrei zu handeln, nicht vor, Die Beklagte habe sich in erster Linie bei ihrer Entscheidung über die Festlegung fiktiver Grenzstationen und der Anrechnung nicht entstandener Fracht-kosten von dem Gedanken leiten lassen, die den bayerischen Mühlen durch die handelspolitische Lage ira Verhältnis zu den übrigen Mühlen in der Bundesrepublik entstehenden wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen. Y/ährend für die Klägerin die Fracht von dem für sie in Betracht kommenden Grenzübergangsort Straßburg/Kehl etwa 4.— DM ;je dz betragen habe, hätten die Frachten berechnet von den fiktiven Grenzstationen an der Süd-ostgrenze Bayerns bei durchschnittlich 1,47 DM je dz gelegen. Baß diese Frachten tatsächlich nicht entstanden seien, habe die Beklagte nicht gehindert, sie trotzdem in Anrechnung zu bringen. Bie bayerischen Mühlen hätten sonst im Verhältnis zu den übrigen deutschen Mühlen durch den Bezug von Weizen aus der Bundesreserve unverhältnismäßig besser gestanden, zu demal ihnen die für die Fracht von den Interventionslägern zu ihren Betrieben entstehenden Kosten erstattet worden seien. Zu einer Schaffung völlig gleicher Chancen für alle Bewerber und einer völligen Gleichbehand-lung sei die Beklagte infolge der verschiedenen geographischen Lage der Mühlen in der Bundesrepublik
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nicht in der Lage und auch nicht verx^flichtet gewesen. Das mit der kaufmännischen Tätigkeit verbundene Risiko und die mit der geographischen Lage eines jeden kaufmännischen Betriebes verbundenen /or- und Nachteile, auch soweit sie auf politischen Verhältnissen beruhen, seien von den einzelnen hinZunahmen.
Die auf sachlichen Überlegungen beruhende Entscheidung der Beklagten habe bezweckt, eine nahezu gleichmäßige Wettbewerbslage für die inländischen Getreideverarbeitungsbetriebe zu schaffen.
Soweit die Beklagte jedoch die Klägerin und die übrigen bayerischen Hühlen bei dem Verkauf von Inlandweizen zusätzlich mit dem Bonderzuschlag in Höhe von 8.— L : je t belastet habe, habe sie den bei allen Brines sens ent Scheidungen zu berücksichtigenden Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt. Zwar habe es sich bei den Maßnahmen der Beklagten um eine Subventionierung der deutschen Mühlen gehandelt, was sich aus der Berechnung des Abgabepreises in Höhe des Weltmarktpreises, aus der Begrenzung auf einen bestimmten Abnehmerkreis und aus der Auflage* den Weizen auszuführen, ergebe. Obwohl auf die Gewährung von Subventionen in der Regel kein Rechtsanspruch bestehe* so sei die Beklagte doch verpflichtet, bei ihren Brmessensentscheidungen den Gleichheitsgrundsatz in bestimmten Grenzen zu beachten. Zn berücksichtigen sei lediglich, daß die Durchführung einer Subvention eine gewisse Schematisierung erfordere, die gewisse nicht vermeidbare Ungleichheiten im Gefolge habe, ohne daß darin eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes gesehen werden könne. Der Gleich-
heitsgrundsats gebiete jedoch der Verwaltung innerhalb von bestimmten Gebieten, die nahezu gleiche Voraussetzungen aufweisen, gleiche Maßstäbe anzulegen.
Die Belastung der bayerischen Mühlen mit dem Sonder-Zuschlag beruhe auf sachfremden Erwägungen. Mit der Festlegung der fiktiven Grenzstationen sei keine wirtschaftliche Besserstellung der bayerischen Mühlen gegenüber den außerbayerischen, die ebenfalls aus der Bundesreserve Weizen erhalten hätten, verbunden gewesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, daß die für die Klägerin und die übrigen bayerischen Mühlen in Ansatz gebrachten Frachtkosten von den Grenzstationen Passau, Regensburg, Kiefersfelden, Furt/Wald und Lindau im Durchschnitt 1,47 DM je dz betragen hätten. Die Klägerin selbst habe etwa 1,40 DM je dz für angebliche Bahnfracht zu zahlen. Im Gegen-satz hierzu liege die Wasserfracht für Frankfurter Mühlen bei 0,54 DM je dz, für Mannheimer Mühlen bei 0,37 DM je dz und für die Stuttgarter Mühlen bei 1,06 DM je dz, berechnet von der diesen Mühlen am nächsten gelegenen Grenzstation Straßburg/Kehl. Nur das Verhältnis der vorstehend gegenübergestellten Frachtkosten sei vorliegend maßgebend. Dagegen komme es nicht darauf an, wie die Beklagte meine, daß die von ihr zu erstattenden Ablauffrachten von den Interventionslägern gegenüber den fiktiven Frachten möglicherweise um einen unerheblichen Betrag höher gewesen seien. Da die für die Frankfurter, Mannheimer und Stuttgarter Mühlen anfallenden Wasserfrachten lediglich etwa ein Drittel von dem Betrage ausmachten, den die bayerischen Mühlen, insbesondere die Klägerin aufzubringen gehabt habe, sei mit
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der Festsetzung der Grenzübergangsorte an der Süd-ostgrenze Bayerns keine Vergünstigung, sondern vielmehr eine Benachteiligung gegenüber den nichtbayerischen Mühlen verbunden, für die die Grenzstation Straßburg/Kehl als Abgabeort festgelegt worden sei. Da der überwiegende Teil aller oberrheinischen Mühlen über eigene Löschstellen verfüge, sei diesen Mühlen die gegenüber der Bahnfracht weitaus billigere Wasserfracht berechnet worden. Da insoweit für die bayerischen Mühlen mit der Berechnung nach fiktiven Grenzstationen keine Besserstellung eingetreten sei, habe für die Beklagte kein Anlaß bestanden, wettbewerbsausgleichend tätig zu werden und die Klägerin mit dem Sonderzuschlag in Höhe von 8.— DM zu belasten. Der einzig mögliche, das Verhalten der Beklagten rechtfertigende Grund, erhebliche wettbewerbliche Ungleichheiten auszugleichen und nahezu gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen, habe nicht bestanden. Die Beklagte sei bei ihrer Entscheidung über die Festsetzung des Sonderzuschlages von Voraussetzungen ausgegangen, die nicht Vorgelegen hät ten. Daß möglicherweise einige nicht bayerische.. Mühlen infolge fehlender eigener Löschstellen den ?/asser weg nicht hätten benutzen können und daher die höher liegenden Bahnfrachten hätten bezahlen müssen, habe die Beklagte nicht zu der von ihr getroffenen Maßnahme berechtigt. Die in ihrer Zuständigkeit liegende Befugnis, wirtschaftliche Lenkungsraaßnahmen im Interesse der Gesamtwirtschaft zu treffen, dürfe nicht dazu benutzt werden, betrieblich bedingte Bachteile, die in dem von jedem Kaufmann selbst zu tragenden Risikobereich liegen, derart auszughichen, wie es hier geschehen sei.
Die Bediensteten der Beklagten hätten auch hei der Festsetzung des Sonderzuschlages schuldhaft gehandelt. Sie hätten bei Beachtung der für einen Beamten ira amtlichen Verkehr erforderlichen Sorgfalt in der Lage sein müssen, die Rechtswidrigkeit ihrer Entscheidung bezüglich des Sonderzuschlages zu erkennen.
II.
1. Die Ausführungen des Berufungsgerichts»daß die Beklagte Öffentliche Aufgaben auf dem Gebiete der Wirtschaftslenkung wahrnimmt und daß zu diesen öffentlichen Aufgaben auch die - im Rahmen der Wirtschaftslenkung wesentliche - Gestaltung der Preise zu rechnen ist, sind richtig (BGHZ 20, 77; Urteile des Senats vom 21. Dezember 1961 - III ZR 174/60 S. 5/6 = LM Nr.
20 zu § 859 (B) 3GB = NJW 1962, 793 und vom 10. Januar 1963 - III ZR 124/61 S. 6/7 = LM Kr. 26 zu § 839 (B)
BGB = NJW 1963, 644, jeweils mit weiteren Nachweisen). Das schließt - wie das Berufungsgericht ebenfalls mit Recht angenommen hat - nicht aus, daß die Durchführung der Getreideabgabe aus der Bundesreserve im übrigen auf Grund von privatrechtlich zu beurteilenden Kaufverträgen vorgenommen Vierden konnte und vorgenommen worden ist (vgl. dazu die zuletzt genannte Entscheidung des Senats vom 10. Januar 1963). Die Vorwürfe, die hier von der Klägerin gegen die Beklagte erhoben werden, liegen auf dem Gebiet der hoheitlichen Betätigung der Beklagten, nämlich auf der - dem Abschluß der einzelnen
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Verträge mit den Abnehmern vorausgegangenen :ün& iin-den allgemeinen Richtlinien festgelegten - Preisregelung und insoweit hat das Berufungsgericht zu Recht diese Vorwürfe unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung (Art. 34 GrundG in Verbindung mit § 839 BGB) geprüft.
Her entscheidende Vorwurf, den die Klägerin gegen die Beklagte erhebt, geht dahin: nachdem die Beklagte sich entschlossen gehabt habe, den Mühlen Inlandsweizen zur Vermahlung und zu dem (Mehl-) Export zur Verfügung zu stellen, habe sie alle inländischen Mühlen gleichbehandeln und nicht den bayerischen Mühlen eine Sonderbelastung in Form des “Zuschlages für bayerischen Paritätsort" in Hohe von 8,— DM je t auferlegen dürfen. Die Berechtigung dieses Vorwurfes ist indes nicht dargetan.
Zur Berechnung des Zuschlages ist es gekommen, weil die Beklagte für die Weizenverkäufe aus der Bundesreserve die Preisgestaltung nach den Grundsätzen vörgenommen hat, wie sie für die Preisberechnung im Rahmen des Import-Exportförderungsverfahrens angewandt wurden. Gegen die Erhebung des Zuschlages bei den ira Rahmen dieses Verfahrens durchgeführten Reexportgeschäftten wendet sich die Klägerin nicht ausdrücklich; sie will vielmehr die Frage, ob insoweit ciie Beklagte zur Erhebung des Zuschlages befugt sei, offenlassen. Da jedoch die Gründe, mit denen die Klägerin sich gegen die Berechnung des Zuschlages für die

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hier in Hede stehenden Verkäufe aus der Bundesreserve wendet, darauf abzielen, die Berechtigung des Zuschlages auch im Rahmen des Import-Exportförderungsverfahrens in Frage zu stellen, muß der Zuschlag zunächst auch für dieses Verfahren auf seine Berechtigung hin geprüft werden.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, daß die Beklagte verpflichtet sei, im Rahmen ihrer wirtschaftslenkenden Maßnahmen die Rachteile auszugleichen, die die bayerischen Mühlen dadurch erlitten haben, daß Auslandsweizen über die deutschen Südostgrenzen (und damit über bayerische Grenzstat x onen ) nicht mehr, j 6 denfalls nicht mehr in nennenswertem Umfang, durchgeführt werden können. Sie meint; Die bayerischen Mühlen hätten ihren Standort vor vielen Jahrzehnten bei noch handelsoffenen Südostgrenzen frei gewählt. Die ungünstige Situation, die bei der derzeitigen handelspolitischen Lage für die bayerischen Mühlen durch die Schließung dieser Grenzen für den Weizenhandel entstanden sei, müsse die Beklagte unter dem Gleichheitsgebot soweit wie möglich abmildern. Dieser Ausgangspunkt in den Erwägungen der Klägerin ist nicht richtig. Die jeweiligen allgemeinen politischen und auch handelspolitischen Verhältnisse müssen wie sonstige allgemeine Tatsachen und rechtliche Verhältnisse und Gegebenheiten von der Wirtschaft als Fakten hingenommen werden, und eine Änderung dieser Verhältnisse zuungunsten bestimmter Wirtschaftskreise bildet keinen Tatbestand, der bereits als solcher irgendeinen Anspruch
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auf Entschädigung oder Ausgleich auslösen könnte. Es geht bei einer solchen ungünstigen Entwicklung der politischen und sonstigen Verhältnisse um nichts an-deres als um die Kehrseite der Chancen, die sich der Wirtschaft zur Ausnutzung der jeweils bestehenden Verhältnisse und allgemeinen Gegebenheiten bieten. Dementsprechend sind damit allein, daß es im Zuge der allgemeinen politischen Entwicklung an der Südostgrenze zu einer Einschränkung oder gar zu einem Erliegen der grenzüberschreitenden Weizengeschäfte gekommen ist, noch keineswegs die Voraussetzungen für einen - aus allgemeinen Rechtsvorschriften herzuleitenden - Entschädigungs- oder Ausgleichsanspruch der durch diese Entwicklung betroffenen bayerischen Mühlen gegeben. Ob und inwieweit in diesen und vergleichbaren Fällen durch die Öffentliche Hand eine Entschädigung oder ein Ausgleich gewährt werden soll, ist nicht eine Rechtsfrage, sondern eine solche wirt-schafts- und sozialpolitischer Art. War aber die handelsmäßige Schließung der Südostgrenzen von den bayerischen Mühlen als Faktum hinzunehmen und hatten sie sich damit abzufinden, ohne daraus irgendwelche Ansprüche herleiten zu können, dann war auch die Beklag* te rechtlich nicht gehalten, im Rahmen ihrer wirtschaftslenkenden Maßnahmen den bayerischen Mühlen eine besondere Vorzugsstellung einzuräumen. Denn die auf das gesamte Wirtschaftsgebiet abstellenden Wirtschaft slenkenden Maßnahmen sollen im Gegensatz -etwa zu den bestimmte Notstandsgebiete (unterentwickelte Gebiete, durch neue Grenzziehung benachteiligte Gebiete) fÖrdex*nden Maßnahmen - das ergibt sich aus
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ihrem Zweck und eine gegenteilige Handhabung müßte rechtliche Bedenken erwecken - die insbesondere auch aus der Standortverschiedenheit sich ergebenden Wettbewerbsverhältnisse möglichst unangetastet lassen. Der Gleichheitsgrundsatz gebietet in diesen Fällen nicht, für alle V/ettbewerber gleiche Voraussetzungen zu schaffen, vielmehr gebietet er, unter Wahrung der - ohne die wirtschaftslenkenden Maßnahmen bestehenden - Wettbewerbsverhältnisse Gleiches gleich zu behandeln. Es bedeutete mithin ein - unter Wirtschaftapolitischen Gesichtspunkten möglicherweise durchaus angebrachtes, aber nicht aus Hechtsgründen gebotenes - Entgegenkommen gegenüber den bayerischen Mühlenbetrieben, wenn sie im Rahmen des Import-Exportförderungsverfahrens bei der Preisberechnung nicht mit den effektiven Frachtkosten ab tatsächlicher Grenzstation, sondern lediglich mit den - weitaus geringeren - fiktiven Frachtkosten ab den für die bayerischen Betriebe näher gelegenen bayerischen Grenzstationen, wenn auch mit einem weiteren Aufschlag von 8.— DM je t, belastet wurden. Denn auch ohne die wirtschaftslenkenden Maßnahmen würden die bayerischen Mühlen ihren Weizen nicht, wenigstens nicht in nennenswertem Maße, über die bayerischen Grenzstationen einführen können. Sie hätten vielmehr auf dem Landweg über Kehl (Fracht je t nach eigener Darstellung der Klägerin = 44,50 DM) oder über die Nordsee- und Rheinmündungshäfen (Fracht je t 38,20 DM) einführen müssen. Es kann in diesem Zusammenhang nicht, wie die Klägerin will, vergleichsweise auf die Verhältnisse abgestellt wer-
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den, die bei einer völligen Liberalisierung und bei einem Offenstehen aller Grenzen für den Weizenhandel für die bayerischen Iflühlen bestehen würden» Vielmehr waren insoweit die Verhältnisse maßgebend, die ohne konkrete Maßnahmen der Beklagten für die betei-ligten Mühlen bestanden. Diese Verhältnisse aber waren derart, daß ein Y/eizenimport praktisch über die südöstlichen Grenzstationen nicht in Betracht kam.
Es bleibt mithin dabei, daß im Rahmen des Import-Exportförderungsverfahrens die bayerischen Mühlen dadurch, daß bei ihnen lediglich die - fiktiven -Frachtkosten ab günstigster bayerischer Grenzstation zuzüglich 8.— DM je t in Ansatz gebracht wurden, preislich ein Entgegenkommen erfuhren, betrugen doch die Frachtkosten beispielsweise von Kiefersfelden nach München nach dem eigenen Vortrag der Klägerin lediglich 14.— DM je t, so daß auch unter Berücksichtigung des weiteren ’’Zuschlags11 von 8*— DM die den bayerischen Mühlen in Ansatz gebrachten - fiktiven -Frachtkosten noch erheblich unter den Kosten lagen, die sie bei einer Einfuhr über Kehl oder über die Nordsee- oder Rheinmündungshäfen hätten aufwenden müssen. Es geht in Wirklichkeit bei dem "Zuschlag” von 8.— DM nicht um eine Soriderbelastung der bayerischen Mühlen, sondern um einen Rechnungsposten im Rahmen der zugunsten der bayerischen Mühlen vorgenommenen fiktiven Frachtkostenberechnung (Frachtkosten ab bayerischem Grenzort zuzüglich 8.— DM je t).
Es bleibt danach die Frage, ob auch im Rahmen
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der hier interessierenden Verkäufe aus der Bundesreserve diese - beim Iraport-Exportförderungsverfahren nicht zu beanstandende - Kostenregelung gerechtfertigt war. Gewiß hätte bei diesen Geschäften die Preisberechnung auch in anderer Form in Erwägung gezogen werden können (beispielsweise Berechnung der effektiven Ablauffrächten, d.h. der Kosten für den Transport von den Lägern der Bundesreserve zu den einzelnen Betrieben). Indes 13t bei der Frage, ob die Bediensteten der Beklagten amtspflichtwidrig gehandelt haben, v/enn sie auch bei den in Rede stehenden Geschäften die Preisgestaltung nach den Grundsätzen Vornahmen, die für die reinen Reexportgeschäfte zur Anv/endung kamen, zu berücksichtigen: Es mag mit der Freigabe von V/eizen aus der Bundesreserve zur Herstellung von Bxportmehl auch, wie die Klägerin meint, der Gedanke eine Rolle gespielt haben, den "Weizenberg” in der Bundesreserve abzubauen. Sicherlich aber wurde mit dieser Freigabe von Weizen zu Weltmarktpreisen und mit der Auflage, das aus dem Weizen hergestellte ?^ehl binnen zwei Monaten nach Ablauf der vertraglichen Abnahmefrist auszuführen, zu demindest auch der Zweck verfolgt, die nicht ausgelasteten Mühlen zu unterstützen und den Export zu fördern. Angesichts der erheblich über den Weltmarktpreisen liegenden Preise für inländischen Weizen konnten Exportgeschäfte mit inländischem Weizen oder daraus hergesteilten! Mehl praktisch nicht durchgeführt werden. Exportgeschäfte konnten mithin nur in Betracht kommen mit importiertem Weizen, bei dem die Beklagte auf die sogenannte 11 Abschöpfung11 verzichtete und den
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sie den Mühlen zu Weltmarktpreisen wieder zur Verfügung stellte ( so geschah es in den oben erörterten sogenannten Import-Exportförderungsverfahren), oder aber mit inländischem Y/eizen, wenn die Beklagte ihn den Mühlen - wie es bei den hier interessierenden Geschäften der Fall war - zu Weltmarktpreisen zur Verfügung stellte und auf diese Weise durch Übernahme der Preisdifferenz zwischen Inlands- und Weltmarktpreis zu eigenen Lasten die Mühlen subventionierte« So gesehen konnte es den Bediensteten der Beklagten durchaus sachgerecht erscheinen, die Preisgestaltung in beiden Fällen in gleicher Weise vorzunehmen« Denn dadurch bereits, daß der Inlandsweizen den Mühlen zu den Preisen zur Verfügung gestellt wurde, die auf dem Weltmarkt für Importweizen zu zahlen waren, zu denen aber Inlandsweizen normalerweise überhaupt nicht erworben werden konnte, behandelte die Beklagte den Weizen aus der Bundesreserve in dem entscheidenden Punkt (Warenpreis) zugunsten der Mühlenbetriebe so wie Importweizen. Behandelte sie den Weizen aus der Bundesreserve aber im Warenpreis zugunsten der Mühlen wie Importwelzen, dann brauchte es auch keinen durchgreifenden Bedenken zu begegnen, den lediglich für Exportzwecke aus der Bundesreserve freigegebenen Weizen auch hinsichtlich der in Ansatz zu bringenden Frachtkosten wie Importweizen zu behandeln.
Das Berufungsgericht beanstandet zwar die Übernahme des beim Import-Exportförderungsverfahren ange-
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wandten Berechnung3systemo auch auf den Verkauf von Inlandsweizen aus der Eundesreserve im Grundsatz nicht und halt allein die Erhebung des ”Sonderzu~ Schlages” für unzulässig, da mit der Festlegung der fiktiven Grenzstationen keine wirtschaftliche Besserstellung der bayerischen Mühlen gegenüber den außerbayerischen Mühlen, die ebenfalls Weizen aus der Bundesreserve erhielten, verbunden gewesen sei» So werden die Dinge aber nicht richtig gesehen,, Auch bei •den Geschäften im Rahmen des Import-Exportförderungsverfahrens wird durch die Festlegung der fiktiven Grenzstationen keine Besserstellung gegenüber den nahe an den Grenzstationen, über die Weizen tatsächlich eingeführt wird, gelegenen Mühlen erreicht und. soll auch nicht erreicht werden» Es soll erreicht werden und wird erreicht, daß die bayerischen Mühlen bei der Berechnung lediglich der Frachtkosten ab - fiktiver -bayerischer Grenzstation (zuzüglich 8»— DM je t) besser stehen, als wenn sie die Frachtkosten zu tragen hätten, die effektiv für den Weizentransport von den praktisch in Betracht kommenden weit entfernten Grenzstationen oder -Häfen zu den bayerischen Mühlen anfallen würden» Daß die so den bayerischen Mühlen in Ansatz gebrachten Frachtkosten dann unter Umständen immer noch höher liegen als die, die den in der Mähe der tatsächlich in Betracht kommenden Grenzstationen gelegenen nicht bayerischen Mühlen entstehen, hat seinen Grund in der natürlichen Standortverschiedenheit der Mühlen» Einen - vollen - Ausgleich der aus dieser unterschiedlichen Lage sich ergebenden Folgen können die bayerischen Mühlen, wie
 
oben dargelegt, nicht verlangen«, und ein solcher Ausgleich soll auch durch die hier interessierende Preisgestaltung nicht erreicht werden„
Mit der Erwägung des Berufungsgerichts wird mithin nichts Entscheidendes gegen die Zulässigkeit des von der Beklagten angewandten Verfahrens (Preisberechnung bei dem Weizen aus der Bundesreserve v/ie bei Importweizen) ins Feld geführte Wenn aber grundsätzlich gegen die Anwendung dieses Berechnungssy-steras für die hier interessierenden Geschäfte nichts einzuwenden ist, dann ist auch nicht einzusehen, weshalb allein die Erhebung des '‘Sonderzuschlages’1 unzulässig sein soll, der, wie gesagt, im Grunde kein "Zuschlag" ist, sondern lediglich einen Rechnungsposten im Rahmen der zugunsten der bayerischen Mühlen vorgenommenen fiktiven FrachtBerechnung dar3telltoLaß insoweit auch kein beachtlicher Verstoß gegen den Gleichhcitssatz vorliegt, ist oben bereits dargelegt worden„
Wenn die Beklagte, ohne damit pflichtwidrig zu handeln, die Preisberechnung für den Weizen aus der Bundesreservo wie bei dem Importweizen vornehmen durfte, also aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist, daß die Beklagte insoweit den Weizen aus der Bundesreserve wie Importweizen behandelte, dann fällt damit auch die Erwägung der Klägerin, mit der sie die Unhaltbarkeit der Berechnungsweise der Beklagten dartun will, ins Leere, daß sie, obwohl ihr Betrieb nahe an den Lägern der Bundesreserve gelegen sei, im
 Ergebnis höhere Frachtkosten habe tragen müssen, als andere von den Lägern viel weiter entfernt liegende Mühleno
 Nach alledem kann der Vorwurf, die Bediensteten der Beklagten hätten bei der Preisregelung für den aus der Bundesreserve freigegebenen Weizen in amts-pflichtwidriger Weise gegen den Gleichheitssatz dadurch verstoßen, daß sie gegenüber den bayerischen Mühlen zu den fiktiven Frachtkosten ab bayerischer Grenzstation noch einen Zuschlag von 8»— DM je t in Ansatz gebracht haben, nicht aufrechterhalten werden»
2») Da die Beklagte - wie oben bereits dargelegt -bei der Preisgestaltung für die hier interessierenden im Rahmen der Wirtschaftslonkung und zur Unter-Stützung der inländischen Mühlen vorgenommenen Weizenverkäufe eine öffentliche Aufgabe wahrnahm und insoweit hoheitlich tätig wurde, kann ihre Maßnahme nicht nach § 26 Abs» 2 GWB beurteilt werden und scheidet schon aus diesem Grunde die genannte Vorschrift als Anspruchsgrundlage aus (vglo BGHZ 56, 91? 101)«
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Rach alledem muß die Revision der Beklagten Erfolg haben und muß unter Aufhebung des Berufungsurteils
 die Berufung der Klägerin gegen das ihre Klage abweisende landgerichtliche Urteil zurückgewiesen wer den*
Die Kosten der Rechtsinittolverfahren sind in sinngemäßer Anwendung des § 97 ZPO der Klägerin aufzuerlegen (Urteil vom 25° April I960 - III ZR 55/59 ~ So 11 mit weiteren Nachweisen, insoweit in BGHZ 32? 208 und HJW I960, 1149 nicht abgedruckt)o
Dr« Pagendarm	Dr»	Kreft	Pro	Hußla
 Gähtgens
Keßler