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BGH

Gericht: BGH

Juli 1956 bestätigte die Schulbehörde ihn in dieser Stellung am 9« Mai 1957* Als stellvertretender Schulleiter erhält der Kläger eine nicht ruhegehaltfähigc Zulage zu dem Gehalt eines Lehrers, das ihm zunächst aus der Besoldungsgruppe A 4 c 2, ab Oktober 1952 aus der Gruppe L 5 des Hamburgisehen Gesetzes zur ieuregelung der Lehrerbesoldung vom 24. Zu einer Wiederverwendung des Klägers als Rektor und Schulleiter ist es bisher nicht gekommen; eine solche Wiederverwen-dung außerhalb des Schulkreises 7 a, in dem der Kläger beschäftigt wird und der 1956 29 Volksschulen umfaßte, ist von der Beklagten nicht erwogen worden. Unter Geltendmachung eines Teilbetrages - nach dem latbestgivd des angefochtenen Berufungsurteils beschränkt auf den Zeitraum vom 1» Januar Ms 31* Mai 1956 - hat er demgemäß beantragt, die Beklagte zm verurteilen, an ihn 500 DM zu zahlen. Airil 1951 bis 31.Mai li (und auch zeitlich danach} bei der Besetzung von Volks-schulleiter-Stellen tatsächlich zur Wiederverwendung gelangt seien - nämlich weniger als 10 % könne nur geschlossen werden, daß die Beklagte pflichtwidrig nicht ständig um eine gesetzmäßige Unterbringung der Volksschulrektoren z.Wv. und insbesondere des Klägers bemüht gewesen sei. ungsanv/ar 1 schaft auch erwägenswert sein* Die bisherige Sicht-Wiederverwendung des Klägers als Rektor sei weiterhin auf die durchaus irrige Auffassung des überscfeulrats Hoffmann zurückzuführen, daß der Kläger als stellvertretender Schulleiter schon "gleichwertig” untergebracht worden sei und daß deshalb eino'Einweisung in die Stelle eines Volksschulrektors nicht mehr notwendig sei « Die Beklagte hat ihren Klageabwe1sungsantrag aufrechterhalten und zu den einzelnen forv^rfen des Klägers Steilung genommen mit dem Hinweis darauf, daß lediglich sachliche Gründe die Wiederverwendung des Klägers als Volksschulrektor und Schulleiter verhindert hätten« Das Berufungsgericht prüft lediglich, ob die Beklagte die ihr im Zusammenhang mit der Wiederverwendung des Klägers obliegenden Pflichten in dem Zeitraum von 1951 bis Anfang 1956 verletzt habe unter ausdrücklicher Ausschaltung der 2eit seit Anfang 1957» weil es davon ausgeht, daß der Kläger seinen Klageanspruch auf den Ersatz desjenigen Schadens begrenzt habe, der ihm in den ersten fünf Monaten des Jahres 1956 (1.Januar bis 51. 1.) Nicht zu beanstanden ist - wie auch schon im ersten Revisionsurteil Seite 8/9 ausgesprochen worden ist - der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, für die Beklagte habe gegenüber dem Kläger, der als Beamter z.Wv. bereits wieder in ihren Diensten stand, eine als Amtspflicht im Sinne des § 839 BGB zu wertende Fürsorgepflicht bestanden, auf die Verwirklichung seiner Anwartschaft, in einem seinem früheren Amt entsprechenden Amt wieder verwendet zu werden, Bedacht zu nehmen, sich einer solchen gleichwertigen 'Wiederverwendung des Klägers besonders aufmerksam zu widmen und ihn deshalb bei den Erwägungen über die Besetzung von Rektorenstellen mit einem gewissen Vorrang in Betracht zu ziehen. Wie jedoch bereits das Landgericht in seinem Urteil mit Hecht hervorgehoben hat, stand indessen auch insoweit die 'Wiederernennung des Klagers zu dem Volksschulrektor grundsätzlich "im pflichtgemäßen Ermessen" der Beklagten, so daß die Bewertung des Unterlaß sens der Ernennung des Klägers zu dem Rektor durch die Beklagte als Amtspflichtverletzung nur in den für solche Ermessensentscheidüngen von der Rechtsprechung aufgestellten Grenzen möglich ist (vgl. Deshalb kann das festgestellte Verhalten der Beklagten gegenüber dem Kläger - insbesondere hinsichtlich der vom Kläger im einzelnen erhobenen Vorwürfe und der von der Beklagten in diesem Zusammenhang angesteilten Erwägungen, die es zu einer iiederernennung des Klägers zu dem Schulrektor bis Ende Mai 1956 nicht kommen ließen -jedenfalls nicht als schuldhafte Imtspflichtverletzung gewertet werden. klagten eine Wiederverwendung de© Klägers als Rektor nur innerhalb des Schulkreises, in dem er als Lehrer wieder beschäftigt wurde, erwogen worden sei, ferner wenn von der Beklagten allgemein - also auch für Beamte zJv. Auch das Berufungsgericht hat - allerdings mit gewissen Be** denken - die Auffassung vertreten, daß der Kläger als Volksschullehrer z.Wv. es jedenfalls bis 1956 habe hinnehmen müssen, "wenn die Behörde ihn in Anbetracht seines vorgeschrittenen Alters, seines beruflichen Werdeganges sowie einer etwaigen Bienstverant-wortungsentfremdung nach pflichtmäßigem Ermessen nicht mehr für leistungsfähig genug hielt, den Anforderungen gerecht zu werden, die an den Inhaber der jeweils zu besetzenden Leiterstelle unter Berücksichtigung ihrer pädagogischen, rektorialen und repräsentativen Bedeutung gestellt werden müssen"• Wenn das Oberlandesgericht hierbei offensichtlich such den beruflichen Werdegang des Klägers im Auge hat, wie er sich aus dem vorgetragenen Inhalt der .Personalakten des Klägers ergibt und der nach dem Urteiletatbestand (V. 10) im vor dem Einzelrichter an Hand dieser Akten eingehend erörtert worden ist, und das Berufungsgericht somit die Berücksichtigung von in der Person des Klägers liegenden beruflichen Gründen bei der Aus- Die Revision rügt allerdings, das Berufungsgerieht habe sich nicht mit dem Vorvvu rf au sei nand er ge setzt, die Beklagte habe den Kläger rechtsirrig seit dem 1.April 1956 als "gleichwertig wieder verwendet" angesehen, weil sie fehlsam insoweit nur auf die Verwendung in der gleichen laufcahn mit der gleichen Besoldung wie in dem früheren Amt abgestellt habe, und daß durch diese rechtsirrige Betrachtungsweise der Kläger von einer Wiederernernung zu dem Rektor "lange Zeit" pflichteidrig ausgeschlossen worden sei. Hierzu ist zu bemerken, daß auch die Frage der "gleichwertigen Wiederverwendung" eine rechtlich schwierige ist und von den höherer, Gerlchten zu dem Teil unterschiedlich beantwortet worden ist (vgl, BVerwG in E 10, 18/19; BGH Urteil vom 30. Mai 1956 bereits als "gleichwertig" wieder verwendet angesehen, und in diesen Zeitraum auch aus diesem zusätzlichen Grunde die Wiederernennung des Klägers zu dem Rektor nicht in dem Maße in den Krois ihrer Erwägungen einbezogen hat, wie dies bei einem noch nicht auf ihre Eignung für eine Schulleiterstelle nur durch den Schulrat des Kreises, in dem sie tatsächlich wieder tätig sind , und durch das jev eilige Lehrerkollegium der betreffenden Schule beurteilen zu lassen und deshalb die Wiederverwendung als Volksschulrektor nur für eine Rektorenstelle in dem betreffenden einzelnen Schulkreis zu erwägen? Im Hinblick auf diese Ausführungen des Landgerichts und mit Rücksicht auf die Erwägungen allgemeiner Art, wie sie eingangs (zu 2) dargelegt worden sind, entfällt in federn Fall insoweit ein Verschulden der Schulbehörde der Beklagten für den hier maßgeblichen Schadenszeitraum. Nach alledem erweist sich die Revision des Klägers als unbegründet, so daß sie mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zuriiekzuweisen ist*

Zitierte Normen: § 159 ZPO § 839 BGB Art. 131 GG
LehrerWiederverwendungSchulleiterKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Verkündet am 25• Oktober 1962 Sc he i bl, Justlaofeer Sekretär als ürkundsbeamter der Geschäft e s te1le
 Im N amen des Vol k e s
In dem Rechtsstreit
 des Lehrers (Rektors z*Wv.) Johannes U K
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Freie und Hansesadt Hamburg, vertreten durch Senat (Personalernt),
Beklagte, Berufungsbeklagte und levis - Prozeßbevollmächtigter % Rechtsanwalt Frhr.v*
hat der III* Zivilsenat-des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25- Oktober 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Pagendarro sowie der Bundesrichter Dr.. Arndt, Br. BeyerBr- Hußla und aähtgens
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen dasUrteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberland esgeri eh ts zu Hamburg vom 29* September 1961 wird zurückgewiesen«
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechts-zuges zu tragen«
Von Rechts wegen
2
Tatbestand
I
8. Mai
1899 geborene Kläger war am
 Volksechulrektor. Als solcher
 erhielt er die Bezüge der Reichsbesoldungsgruppe A 4 b 1 und eine ruhegehaltsfähige unwiderrufliche Stellenzulage von 200 RM jährlich«» Rach Rückkehr aus der britischen Kriegsgefangenschaft wurde er wegen seiner früheren natio naIsozialistisch-politiechen Betatigung zunächst zu dem Schuldienst überhaupt nicht und ab 7. März 1949 nur als Lehrer, und zwar bis zu dem 31.März 1951 im Angestelltenverhältnis, seither im BeamtenVerhältnis zugelassen * Nachdem er von d en Lehrern der mehr als 12 Klassen umfassenden Volksschule IflMHBHB Weg 4P (Bezirk 7:	Schulkreis	7	a)	am	24	.Mai	1954
zu dem Stellvertreter des Schulleiters gewählt wor#eh war, wurde er demnächst durch Verfügung der Schulbehörde widerruflich mit der Wahrnehmung der Lienstgeschäfte als Stellvertreter des Leiters jener Schule beauftragt0 Mach Inkrafttreten des Hamburg j eh en Schulverwaltungsgesetzes vom 3. Juli 1956 bestätigte die Schulbehörde ihn in dieser Stellung am 9« Mai 1957* Als stellvertretender Schulleiter erhält der Kläger eine nicht ruhegehaltfähigc Zulage zu dem Gehalt eines Lehrers, das ihm zunächst aus der Besoldungsgruppe A 4 c 2, ab Oktober 1952 aus der Gruppe L 5 des Hamburgisehen Gesetzes zur ieuregelung der Lehrerbesoldung vom 24. Oktober 1952 und schließlich ab 1. April 1956 entsprechend dem Hamburgisehen Besoldungsgesetz vom 1.März 1957 aus der Gruppe A 10 b gewährt wurde und wird. Zu einer Wiederverwendung des Klägers als Rektor und Schulleiter
 ist es bisher nicht gekommen; eine solche Wiederverwen-dung außerhalb des Schulkreises 7 a, in dem der Kläger beschäftigt wird und der 1956	29	Volksschulen	umfaßte,
 ist von der Beklagten nicht erwogen worden. Bei einer VfiederVerwendung als Volksschulrektor würde der Kläger eine ruherehaltfähige Zulage erhalten; es ist zwischen den Parteien unstreitig, daß die Differenz zwischen den tatsächlichen Bezügen des Klägers und denen eines Befc-tors monatlich mindestens 100 DM betragen würde (BU S. i l
Der Kläger verlangt mit seiner, der Beklagten am 11» Juli 195? zugestellten Klage als Schadensersatz aus dem Greaichfcpunkt von Pflichtverletzungen des Dienstherrn die Zahlung der Unierschiedefeeträge zwischen den Bezügen seiner jetzigen lehrerhesoldung und denen, die er als wiederverwendeter Bektor und Schulleiter würde, und zwar in Hohe von monatlich 100 DM. Unter Geltendmachung eines Teilbetrages - nach dem latbestgivd des angefochtenen Berufungsurteils beschränkt auf den Zeitraum vom 1» Januar Ms 31* Mai 1956 - hat er demgemäß beantragt, die Beklagte zm verurteilen, an ihn 500 DM zu zahlen.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und Pflichtverletzungen nach jeder Hichtung mit näherer Begründung in Abrede gestellt.,
Das Landgericht hatte mit Urteil vom 18. Oktober ig$ die Klage ~ insoweit der Auffassung der Beklagten folget zunächöt als unzulässig abgewiesen, weil der fcivil-rechtswog nicht gegeben sei. Auf die Berufung des Kläger:: hatte das Oberlandesgericht mit Urteil vom 25.April 1958 dieses landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache ohne eigene Sachentscheidung zur andervveiten Verhandlung
 und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, weil nach seiner Ansicht für die Klage der ordentliche Rechtsweg zulässig sei* Dieses L Berufungsurteil hat der erkennende Senat mit Urteil vom 12* Oktober 1959 - III m 110/58 - im Ergebnis bestätigt.
Der Kläger hat zur Begründung seines Klagsanspruches im wesentlichen geltend gemacht:
Die zuständigen Beamten der Schulbehörde der Beklagten hätten es ungeachtet der vom Kläger erfüllIten Voraussetzungen und der im Bereich der nfHBHHHV Schulverwaltung gegebenen Möglichkeiten schuldhaft unterlassen, den Kläger als Volksschulrektor wieder zu verwenden * Damit hätten die Beamten der Beklagten ihnen dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflichten verletzt* Die Ernennungspraxis der Schulbehörde der Beklagten sc' schon insofern zu beanstanden, eis sie die Möglichkeit einer Wiederverwendung nur in dem Aufsichtsbereich eines Schulrats - hier: Schulkreis 7 a, in dem der Kläger wieder beschäftigt wird - erwögen habe. Indessen wäre selbst hier eine unLerbrlngung des Klägers längst möglich gewesen« Die Beklagte habe aber Volksschulrektoren z.Wv. anscheinend grundsätzlich nicht wieder zu Schulleitern ernennen wollen; dies stelle einen Verstoß gegen die Regelung über die Wiederverwendung nach dem Bundesgesetz zu Art 131 GO dar. Bestehe die Möglichkeit einer Unterbringung und liege ein einleuchtender Grund, von ihr Abstand zu nehmen, nicht vor, so habe der Unterbringungsberechtigte einen Anspruch auf die sich bietende Unterbringung. Im übrigen habe der Kläger auch zu dem Rektor der Schule Weg - an der er beschäftigt wird und dessen stell-
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vertretende Leitung er seit Jahren hat - ernannt worden können, nachdem deren bisheriger Leiter zu dem 31* März 19 in den Ruhestand getreten sei* Einen entsprechenden Hinweis des Klägers seihst sowie den Wunsch des Kollegiums der Schule habe die Schulbehörde jedoch ignoriert und einen anderen Lehrer zu dem Schulleiter ernannt.
Der Oberschulrat Hoffmann habe sich unter dem 28* September 1953 in einer dienstlichen Äußerung auf die Frage, ob die Einstellung, Ernennung oder Beförderungen des Klägers wogen enger Verbindung zu dem Mationalsoziallsmus vorgenommen sei, abschließend dahin geäußert, die Schulbehörde beabsichtige nicht, den Kläger wieder zu dem Schulleiter zu ernennen. Hieraus und aus der nach den eigenen Angaben der Beklagten verhältnismäßig geringen Zahl der Volksschuirekforen zoWv., die in Jer Zeit vom 1. Airil 1951 bis 31.Mai li (und auch zeitlich danach} bei der Besetzung von Volks-schulleiter-Stellen tatsächlich zur Wiederverwendung gelangt seien - nämlich weniger als 10 % könne nur geschlossen werden, daß die Beklagte pflichtwidrig nicht ständig um eine gesetzmäßige Unterbringung der Volksschulrektoren z.Wv. und insbesondere des Klägers bemüht gewesen sei. Keinesfalls dürfe ein bisher unterwertig beschäftigter Beamter z.Wv. endgültig von der rechtsgleichen WiederVerwendung ausgeschlossen werden, auch nicht durch die Einführung einer Vorwal-tungspraxis, die - wie im Bereich der Beklagten - einer gesetzlich an der Unterbringung Teilnehmenden nach Überschreiten des 55« Lebensjahres grundsätzlich nicht mehr zu dem Schulleiter aufsteigen lasse, möge eine solch*
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 Altersgrenze gegenüber Bohrern ohne Wied ervcrv; er.d ungsanv/ar 1 schaft auch erwägenswert sein* Die bisherige Sicht-Wiederverwendung des Klägers als Rektor sei weiterhin auf die durchaus irrige Auffassung des überscfeulrats Hoffmann zurückzuführen, daß der Kläger als stellvertretender Schulleiter schon "gleichwertig” untergebracht worden sei und daß deshalb eino'Einweisung in die Stelle eines Volksschulrektors nicht mehr notwendig sei «
Die Beklagte hat ihren Klageabwe1sungsantrag aufrechterhalten und zu den einzelnen forv^rfen des Klägers
 Steilung genommen mit dem Hinweis darauf, daß lediglich sachliche Gründe die Wiederverwendung des Klägers
 als Volksschulrektor und Schulleiter verhindert hätten«
Das Landgericht hat nunmehr die Klage als sachlich unbegründet abgewieeen« Me hiergegen vom Kläger eingelegte Berufung hat das Oberlar* des ge rieht zurückgewiesen« Mit seiner Revision veriolgt der Kläger seiner Klageanspruch weiter« Die Beklagte bittet uni Zurückweisung der Revision«
Entscheidungsgründe:
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Das Berufungsgericht prüft lediglich, ob die Beklagte die ihr im Zusammenhang mit der Wiederverwendung des Klägers obliegenden Pflichten in dem Zeitraum von 1951 bis Anfang 1956 verletzt habe unter ausdrücklicher Ausschaltung der 2eit seit Anfang 1957» weil es davon ausgeht, daß der Kläger seinen Klageanspruch auf den Ersatz desjenigen Schadens begrenzt habe, der
 ihm in den ersten fünf Monaten des Jahres 1956 (1.Januar bis 51. Mai 1956) von der Beklagten angeblich pflichtwidrig zugefugt worden sei, nämlich in Höhe von je 100 DM monatlich für diese ersten fünf Monate des Jahres 1956.
Das greift die Revision mit Verfaorensrugen nach §| 286, 159 ZPO an, indem sie ausführt: In der Beruf ungsbegründung vom 4. April 1961 Seite 10 sei dargelegt worden* die Beklagte habe pflichtwidrig dem Kläger auch: nicht zu dem Leiter der Schule EflHHB Weg - also an der Schule,an der er als stellvertretender Schulleiter schon seit Jahren tätig sei -ernannt, obwohl diese Rektorstelle zu dem 51* März 1959 durch die Pensionierung des bisherigen Schulleiters frei geworden sei und das Schulkollegium den Kläger als Nachfolger gewünscht habe: auch auf diesen neu vorgetragenen Sachverhalt werde der Schadensersatzanspruch des Klägers nunmehr gestützt* Die Revision meint, diesen neuen Sachvortrag, aus dem hervorgegangen sei, daß der Kläger je t*-1 auch Ansprüche für die Zeit nach Ostern 1959 geltend mache, habe das Berufungsgericht verfahrenswidrig übergangen, jedenfalls hätte es insoweit sein Fragerecht nach § 159 ZPO ausüben müssen, wenn es in dieser Beziehung Zweifel ■ gehabt hätte. -
Diese, Verfahrensrügen sind unbegründet. Daß der Ilageanspruch vom Klager (ausschließlich) auf den in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 1956 angeblich entstandenen Schaden bezogen oder nbeschränkt,, worden ist, ist schon im unstreitigen Sachverhalt des Tatbestandes des angefochtenen Berufungsurteils - ebenso
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wie übrigens auch in den früheren in diesem Hechtstreit ergangenen Urteilen - angeführt, ohne daß insoweit vom Kläger eine fathestandsherichtigung beantragt worden wäre. Hiervon abgesehen hat der Kläger selbst in seinem zeitlich späteren Schriftsatz vom 29. Juni 1961 Seite 2
auf die (legendärStellung der Beklagten zu diesem neuen Sachvortrag des Klägers ausdrücklieh wie folgt Stellung genommen: ’’Der neue Tatsachenvortrag ist für die Entscheidung des Rechtsstreits sicherlich von Bedeutung, auch wenn der Anspruch des Klägers auf die Seit bis 31v Mai 1956 begrenzt ist. Der neu geschilderte Vorfall zeigt nämlich, daß die Beklagte auch jetzt noch nicht geneigt ist, die sich bietenden Möglichkeiten für die Unterbringung des Klägers auszunutzen”* Bamit ist - worauf die Revisionserwiderung zutreffend verweist -vom Kläger selbst in einer für das Berufungsgericht begründete Zweifel ausschließenden Weise zu dem Ausdruck gebracht worden, daß dieser neue Sachvortrag nur zur Unterstützung seiner Klagebegründung dienen solle, ohne daß der von Anfang an geltend gemachte und in Streit
 stehende Schadenszeitraum dadurch irgendwie beeinflußt werden solle, Jedenfalls ist bei dieser Sachlage vom
 Kläger in keiner Weise ausreichend zu dem Ausdruck gebracht worden, daß der Klageanspruch über 500 BM nunmehr - etwa hilfsweise - auch den ab«Ostern 1959 dem Kläger angeblich entstandenen Schaden erfassen solle; auf Grund seines eigenen späteren schriftsätäliehen Vorbringens konnten insoweit auch begründete Zweifel' nicht entstehen, sodaß für das Berufungsgericht kein Anlaß bestand, das Pragerecht nach § 139 ZPO auszuüben, Mithin liegt insoweit die von der Revision geltendgemachte angebliche Verletzung der §§ 286, 139 ZPO durch das Oberlandesgericht nicht vor*
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II o
1.) Nicht zu beanstanden ist - wie auch schon im ersten Revisionsurteil Seite 8/9 ausgesprochen worden ist - der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, für die Beklagte habe gegenüber dem Kläger, der als Beamter z.Wv. bereits wieder in ihren Diensten stand, eine als Amtspflicht im Sinne des § 839 BGB zu wertende Fürsorgepflicht bestanden, auf die Verwirklichung seiner Anwartschaft, in einem seinem früheren Amt entsprechenden Amt wieder verwendet zu werden, Bedacht zu nehmen, sich einer solchen gleichwertigen 'Wiederverwendung des Klägers besonders aufmerksam zu widmen und ihn deshalb bei den Erwägungen über die Besetzung von Rektorenstellen mit einem gewissen Vorrang in Betracht zu ziehen. Wie jedoch bereits das Landgericht in seinem Urteil mit Hecht hervorgehoben hat, stand indessen auch insoweit die 'Wiederernennung des Klagers zu dem Volksschulrektor grundsätzlich "im pflichtgemäßen Ermessen" der Beklagten, so daß die Bewertung des Unterlaß sens der Ernennung des Klägers zu dem Rektor durch die Beklagte als Amtspflichtverletzung nur in den für solche Ermessensentscheidüngen von der Rechtsprechung aufgestellten Grenzen möglich ist (vgl. BGHJ5 22, 258, 262/263)•
2o) Das Ergebnis des Berufungsurteils rechtfertigt sich schon aus der Erwägung, daß für den hier maßgeblichen Bchadenszeitraum (bis 31. Mai 1956) auf olle Fälle schuldhafte Amtspflichtverletsungen der Beklagten nicht angenommen werden können. Der Inhalt und Umfang der im lundesgesetz zu Art. 131 GG geschaffenen "Unterbringung^ Pflicht" des Dienstherrn gegenüber den Beamten z.Wv. war
 nämlich nicht genau bestimmt und mußte erst im Verlaufe einer längeren Zeit durch Hechtslehre und Rechtsprechung näher herausgearbeitet und umgrenzt werden, wobei die Belange und Interessen sowohl der Beamten s.Wv. als auch des Lienstherrn gebührend zu berücksichtigen und in Einklang zu bringen waren« Die Präge, in welcher Weise vom Bienstherrn der Onterbringungspflicht nach-zukommen war, war somit auch eine schwierige Rechtsfrage. Deshalb kann das festgestellte Verhalten der Beklagten gegenüber dem Kläger - insbesondere hinsichtlich der vom Kläger im einzelnen erhobenen Vorwürfe und der von der Beklagten in diesem Zusammenhang angesteilten Erwägungen, die es zu einer iiederernennung des Klägers zu dem Schulrektor bis Ende Mai 1956 nicht kommen ließen -jedenfalls nicht als schuldhafte Imtspflichtverletzung gewertet werden. Dies gilt umso mehr, als sowohl das Landgericht (Urteil S. 17 und Sei be 19) als auch das Oberlandesgericht (Urt. S« 14 — wenn auch in knapper Form) als Kollegialgerichte insoweit Pflichtverletzungen der Beklagten schon objektiv vev eint haben (vgl. hierzu BOB HOHE 11. AufX* § 839 Anm. 48). Im einzelnen gilt hierzu folgendes:
Weder das Landgericht noch das Berufung haben festgestellt oder feststellen können, daß für den maßgeblichen Zeitraum der Kläger von vornherein oder etwa aus unsachlichen Gründen aus dem Kreis der Anwärter für eine frei gewordene oder frei werdende Rektorenstelle1 ausgeschlossen oder in diesen nicht einbezogen worden ist. Insbesondere das Landgericht hat mit näherer Begründung dargelegt, es sei aus schulsachlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden und
 
vor allem auch nicht	wenn	von der Be-
klagten eine Wiederverwendung de© Klägers als Rektor nur innerhalb des Schulkreises, in dem er als Lehrer wieder beschäftigt wurde, erwogen worden sei, ferner wenn von der Beklagten allgemein - also auch für Beamte zJv. - eine Verweltungspraxis, die für die Ernennung von Lehrern zu Schulleitern eine Altersgrenze von 55 lahren Vorsicht, eingeführt worden sei, und schließlich, wenn der ■Sieger-audh'-'««»'Bektör an der Volksschule EflHHHPnicht ernannt oder in die sonst im Schulkreis 7 a bis 1956 frei gewordenen Rektorenstellen nicht eingewiesen worden sei. Auch das Berufungsgericht hat - allerdings mit gewissen Be** denken - die Auffassung vertreten, daß der Kläger als Volksschullehrer z.Wv. es jedenfalls bis 1956 habe hinnehmen müssen, "wenn die Behörde ihn in Anbetracht seines vorgeschrittenen Alters, seines beruflichen Werdeganges sowie einer etwaigen Bienstverant-wortungsentfremdung nach pflichtmäßigem Ermessen nicht mehr für leistungsfähig genug hielt, den Anforderungen gerecht zu werden, die an den Inhaber der jeweils zu besetzenden Leiterstelle unter Berücksichtigung ihrer pädagogischen, rektorialen und repräsentativen Bedeutung gestellt werden müssen"• Wenn das Oberlandesgericht hierbei offensichtlich such den beruflichen Werdegang des Klägers im Auge hat, wie er sich aus dem vorgetragenen Inhalt der .Personalakten des Klägers ergibt und der nach dem Urteiletatbestand (V. 10) im
 vor dem Einzelrichter an Hand dieser Akten eingehend erörtert worden ist, und das Berufungsgericht somit die Berücksichtigung von in der Person des Klägers liegenden beruflichen Gründen bei der Aus-
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Übung des Ermessens durch die Beklagte als nicht grob ermessensfehlerhaft angesehen hat, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Auch sonst zeigen die Ausführungen der Vordergerichte insoweit keine völlig abwegigen Auffassungen oder unzureichende latsachenfeststellungen>
Die Revision rügt allerdings, das Berufungsgerieht habe sich nicht mit dem Vorvvu rf au sei nand er ge setzt, die Beklagte habe den Kläger rechtsirrig seit dem 1.April 1956 als "gleichwertig wieder verwendet" angesehen, weil sie fehlsam insoweit nur auf die Verwendung in der gleichen laufcahn mit der gleichen Besoldung wie in dem früheren Amt abgestellt habe, und daß durch diese rechtsirrige Betrachtungsweise der Kläger von einer Wiederernernung zu dem Rektor "lange Zeit" pflichteidrig ausgeschlossen worden sei. Hierzu ist zu bemerken, daß auch die Frage der "gleichwertigen Wiederverwendung" eine rechtlich schwierige ist und von den höherer, Gerlchten zu dem Teil unterschiedlich beantwortet worden ist (vgl, BVerwG in E 10, 18/19; BGH Urteil vom 30. September 1954 - Ill ZE 555/52 — in BOV 1955, 7bo), und daß die neuere Gesetzgebung zu dem G 131 - insbesondere § 19 idF vom 21, August 1961 (vgl. Brosche G 13!, 3* Aufl. 1962, Anmerkungen 2 - 4z« § 19) - bei der Beurteilung dieser Frage jedenfalls in die Richtung geht, wie sie die Beklagte vertreten hat. Bei einer solchen Sachlage entfällt auf alle Fälle ein Verschulden der Schulbehörde der Beklagten, wenn sie den Kläger in der Zeit vom 1. April bis 31. Mai 1956 bereits als "gleichwertig" wieder verwendet angesehen, und in diesen Zeitraum auch aus diesem zusätzlichen Grunde die Wiederernennung des Klägers zu dem Rektor nicht in dem Maße in den Krois ihrer Erwägungen einbezogen hat, wie dies bei einem noch nicht
 
’’gleichwertig1’ verwendeten’’Beamten zur Wiederverwendung> etwa geboten gewesen.wäre0
Der Revision kann auch nicht ihre weitere Rüge zu dem Erfolg verhelfen, das Oberlandesgericht habe sich nicht (oder nicht ausreichend) mit dem Vorwurf auseinandergesetzt , die Beklagte habe durch organisatorisch Maßnahmen dafür sorgen müssen, daß die Volksschuirektorer z.Y/v. gegebenenfalls im gesamten gebiet der Beklagten als Schulleiter wieder untergebracht oder hierfür Jeweils in Betracht gezogen werden konnten. Denn das Landgericht hat als Kollegialgericht, wie schon erwähnt, mit einer ausführlicher Begründung dargelegt:
Das von der Beklagten angewandte Verwaltung«verfahren, die als Lehrer wieder beschäftigten Volksschulrektoren a.w'v. auf ihre Eignung für eine Schulleiterstelle nur durch den Schulrat des Kreises, in dem sie tatsächlich wieder tätig sind , und durch das jev eilige Lehrerkollegium der betreffenden Schule beurteilen zu lassen und deshalb die Wiederverwendung als Volksschulrektor nur für eine Rektorenstelle in dem betreffenden einzelnen Schulkreis zu erwägen? entspreche bei den im Stadtstaat Hamburg angesichts seiner Größe bestehenden tatsächlichen Verhältnissen durchaus schulsachlich ^n Gesichtspunkten. Im Hinblick auf diese Ausführungen des Landgerichts und mit Rücksicht auf die Erwägungen allgemeiner Art, wie sie eingangs (zu 2) dargelegt worden sind, entfällt in federn Fall insoweit ein Verschulden der Schulbehörde der Beklagten für den hier maßgeblichen Schadenszeitraum.
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/V
Nach alledem erweist sich die Revision des Klägers als unbegründet, so daß sie mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zuriiekzuweisen ist*
Dro Pagendarm	Br.	Arndt	Er.	Beyer
 Br. Hußla	Grähtgens