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BGH · III ZR 7/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 7/61

Kai 1955 beantragte sie beim Hauptzollamt in für die jeweils fällig werdenden Beträge an Branntv/einaufschlag im lagerverkehr den Zahlungsaufschub gemäß der Vorschrift des § 129 AO, nach der bei Zöllen und Verbrauchssteuern das Finanzamt die Zahlung fälliger Beträge auf Antrag des Steuerpflichtigen gegen Sicherheit, soweit nicht eine kürzere Frist vorgeschrieben ist, auf sechs Monate hinauszuschieben hat. Gegen dieses Urteil legte das Hauptzollamt im Auftrag des BMF insoweit Rcchts-beschv/erdo ein, als daß Finanzgericht Aufschub für Branntweinsteuer im Lagerverkehr gewährt hatte. Die Darlegungen des Urteils zeigen hierbei, mag man ihnen auch nicht in allen Funkten folgen können, nicht von der Hand zu weisende und gewichtige Gesichtspunkte auf, die dafür sprechen, daß die Klägerin für die in Betracht kommenden Beträge an Branntweinsteuer einen Zahlungsaufschub nicht nach 5 129 AO, sondern nur nach § 64 Abs.4 VwO und dem genannten Erlaß erlangen konnte. Gegen die Annahme, daß die Bestimmung des § 64 VwO, wenn sie von Stundung spricht, nur im Zusammenhang mit der Stundungsvorschrift des § 127, nicht aber mit dem Zahlungsaufschub des § 129 AO gesehen werden dürfe, läßt sich ergänzend anführen, daß der Zahlungsaufschub mitunter in früheren Steuergesetzen, wie im Zolltarifgesetz, ebenfalls als Stundung bezeichnet worden ist. Kann die nach sorgfältiger Prüfung gewonnene Rechtsensicht des Beamten bei dem Erlaß des Gesetzes als rechtlich vertretbar angesehen werden und hält er an ihr bis zur Klärung der Rechtslage durch die dazu berufenen Gerichte fest, so kann ihm jedenfalls der Umstand nicht rückschauend zu dem Verschulden angerechnet werden, daß seine Rechtsauffassung später von den Pinanzgerichten mißbilligt wird (vgl. Wenn die Revision in diesem Zusammenhang dem BMF zusätzlich vorwirft, er habe hinsichtlich eines Zahlungsaufschubs pflichtwidrig auf eine Einigung mit den Verbänden des Spirituosengewerbes Wert gelegt, anstatt die Rechtslage von sich aus verbindlich klarzulegen, so vermag auch dieser Vorwurf angesichts des Gesagten eine schuldhafte und zugleich für die Klägerin schadensursächliche Fflichtverletzung nicht ersehen zu lassen« die Aktennotiz des Zeugen G^0 und dessen Aussage nicht beachtet, wird dem nicht gerecht, daß sich das Berufungsgericht mit diesen Schriftstücken und der Zeugenaussage des näheren in tatsächlicher Würdigung befaßt hat (vgl. 2. Das Berufungsgericht hat die von ihm zugesprochene Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Teils der Klagesumme damit begründet, der Sachbearbeiter des Oberfinanpräsidenten in Düsseldorf habe eine ihm gegenüber der Klägerin obliegende Amtspflicht dadurch schuldhaft verletzt, daß er das ihm Ende Januar 1953 zur Kenntnis gelangte Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 14. Hierzu führt das ange-fochtene Urteil aus: Nachdem ein Gerichtsurteil einen ministeriellen Erlaß und die auf seiner Grundlage seit Jahren geübte Verwaltungspraxis eindeutig für rechtswidrig erklärt habe, sei zu entscheiden gewesen, ob der Erlaß aufzuheben und die Verwaltungsübung zu ändern oder ob das Urteil im Eechtsmittelweg anzufechten oder ob etwa wegen einer in kürzester Zeit mit Sicherheit zu erwartenden gesetzlichen Neuregelung beides zu unterlassen sei; die Entscheidung hierüber habe nicht der Mittelinstanz, sondern nur dem Ministerium selbst zugestanden. März 1950 die Frage offen gelassen, ob § 64 Abs.4 VwO als Sonderbestimmung für den Lagerverkehr gegenüber § 129 AO wirksam sei, ihm - dem Oberfinanzpräsidenten - sei aber bekannt, daß das Finanzgericht die Frage nicht bejahen und im gegebenen Fall einen Rechtsanspruch auf sechsmonatigen Zahlungsaufschub auch im Lagerverkehr anerkennen werde. Demgegenüber macht die Revision der Beklagten geltend, die vom Berufungsgericht angenommene Pflicht zur Vorlage des von einem Finanzgericht im Falle eines anderen Steuerschuldners erlassenen Urteils habe dem zuständigen Sachbearbeiter jedenfalls nicht im Verhältnis zu der an jenem finanzgerichtlichen Verfahren unbeteiligten Klägerin obgelegen. Es sind aber Fallgestaltungen denkbar, bei denen die Pflicht zur Vorlage eines Urteils nach ihrer Zweckgestaltung dem Sachbearbeiter auch gegenüber einem "Dritten11 im Sinne des § 859 BGB obliegen kann, auch wenn dieser an dem prozessualen Verfahren nicht beteiligt gewesen ist. Das Berufungsgericht hat bei seiner Annahme die an einen pflichtgetreuen Durchschnittsbeamten in der Stellung eines Sachbearbeiters der Mittellehörde zu stellenden und in diesem Umfang für die Bejahung oder Verneinung einer Fahrlässigkeit (§ 276 BGB) maßgeblichen Anforderungen überspannt- Der Sachbearbeiter des Oberfinanzpräsidenten durfte davon ausgehen, daß der BMF seine der Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf zuwiderlaufende Ansicht auf Grund eingehender Prüfung der Rechtslage gewonnen hatte- Er durfte sich weiter sagen, daß die Entscheidung des Finanzgerichts vom 14. Schließlich handelte es sich bei dem Urteil, wie ausgeführt, um eine erste und zunächst alleinstehende Entscheidung eines unteren Finanzgerichts, bei der der Sachbearbeiter unter Berücksichtigung der gesamten Umstände es noch fiir vertretbar erachten konnte, wenn die Entscheidung zugunsten des in den betreffenden steuerlichen Rechtsmittelverfahren beteiligten Steuerpflichtigen rechtskräftig wurde, das von ihr gewonnene Ergebnis jedoch nicht im Wege einer allgemeinen Regelung anderen Steuerpflichtigen zugute komme« 3o a) Die Revision der Klägerin will es dem BY.F als Amtspflichtverletzung gegenüber der Klägerin angerechnet sehen, daß er nicht sofort nach Eingang des Urteils vom 14. b) Nach Ansicht der Revision hätte der zuständige Sachbearbeiter des Oberfinanzpräsidenten nicht nur das Urteil des Finanzgerichts vom 14* Januar 1953 dem BMF vorlegen, sondern auch, wenn das Urteil nicht ange-fochten wurde, die unterstellten Ämter von dem Urteil unterrichten und bei ihnen die Bewilligung von Zahlungsaufschub gemäß § 129 AO veranlassen sollen* Damit greift die Revision auf den von der Klägerin vor dem Berufungsgericht gemäß ihrem Schriftsatz vom 28. c) Das Erstgericht hatte die Beklagte im beschränkten Umfang auf Grund der Überlegung-verurteilt, das Hauptzollamt hätte, nachdem es Anfang Oktober 1954 Kenntnis von dem zugunsten der Klägerin ergangenen Urteil des Bundesfinanzhofs erlangt habe, der Klägerin den damals noch möglichen Zahlungsaufschub für diejenigen Beträge an Branntweinsteuer gewähren sollen, die hinsichtlich der seit dem 2. Die Rüge der Revision, auch das Hauptzollamt hätte den Antrag der Klägerin nicht ablehnen dürfen, nachdem es, und zwar nach der unter Beweis gestellten Behauptung der Klägerin schon lange vor Oktober 1954 von der Entscheidung des Bundesfinanz- Diese Tatsachen ergeben aber ebenfalls nichts dafür, daß das Hauptzollamt den Antrag der Klägerin nach dem Erlaß des Urteils des Bundesfinanzhofs ab-gelehnt hätte, sondern höchstens, daß das Hauptzollamt nicht im Anschluß an das Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesfinanzhofs Im Falle von sich aus der Klägerin den von ihr ursprünglich er-.betonen Zahlungsaufschub bewilligte. Wenn das Haupt-Zollamt jedoch die Entscheidung des Bundesfinanzhofs über seine Beschv/erde im Falle der Klägerin obwartete, die nur wenige Wochen später erging, so ist ihm dies nicht als ein Verschulden anzulasten. zu bemerken, daß bereits das Finanzgericht Düsseldorf der Klägerin Zahlungsaufschub bewilligt hatte und nicht ersichtlich ist, daß in dem Umfang dieses Zahlungsaufschubs, etwa nachdem die Entscheidung des Bundesfinanzhofs im Falle der Klägerin ergangen war, noch eine den Zahlungsaufschub gewährende Verfügung des HauptZollamtes nötig war. Sch^UBHO Vorgelegen, unter den gegebenen Umständen hätte daher der zuständige Ministerialbeamte die unterstellten Behörden anweisen sollen, bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs in dem in Aussicht genommenen Musterprozeß von der Stundungsmöglichkeit des § 127 AO Gebrauch zu machen; zud^m hätte das Hauptzollamt Krefeld von sich aus der Klägerin, die nach dem Berufungsurteil einen generellen Antrag auf Zahlungsaufschub oder Stundung beim Hauptzollamt gestellt gehabt und gegen den Bescheid vom 16.Mai 1953 Berufung eingelegt habe, eine solch« Stundung bewilligen müssen. Nach § 127 AO können - nicht müssen - Zahlungen von Steuern und sonstigen Geldleistungen - in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung - gestundet werden, wenn ihre Einziehung mit erheblichen Härten für den Steuerpflichtigen verbunden ist und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Hierzu hat das Landgericht ausgeführt, die Klägerin habe nicht dargetan, daß für sie die Einziehung der Branntweinsteuer mit erheblichen Härten verbunden gewesen sei, diese Folge sei bei der finanzkräftigen Klägerin auch unwahrscheinlich. Ebenso nimmt das angefochtene Urteil an, die Zahlung der Branntweinsteuer mit einem Aufschub von zwei Monaten (gemäß dem Erlaß vom 18. Juli 1950) statt mit einem solchen von sechs Konnten (gemäß 5 129 AO) habe für die Klägerin eine gewisse Minderung ihres Reingewinns, aber keinesfalls eine erhebliche Härte dargestellt; trotz des kürzeren Zahlungsaufschubs sei die wirtschaftliche Lage der Klägerin so überaus günstig gewesen, daß sie außer dem Betriebsvermögen noch Bankguthaben und Die Revision weist demgegenüber darauf hin, der Vtort-laut des § 127 AO spreche nicht dafür, daß nur bei Steuerpflichtigen mit geringem Vermögen Stundung zu gewähren sei, gehe vielmehr gerade vom Gegenteil aus; denn eine Stundung sei nach dem Gesetz nur möglich, wenn der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet werde, und solle überdies in der Regel nur gegen Sicherheit, was nur bei Steuerpflichtigen in guten Verhältnissen in Betracht komme, gewährt werden; die Härte für die Klägerin liege darin, daß sie im Falle der Versagung einer längeren Stundung nur einen geringeren Reingewinn erzielen werde und keine Möglichkeit habe, auf dem Steuerrechtsweg die Folge zu beseitigen, daß sie mehr zahle als das, wozu sie verpflichtet sei; jede ungleichmäßige und gesetzwidrige Erhebung von Steuern bedeute eine erhebliche Härte für den Steuerpflichtigen ohne Rücksicht auf dessen sonstige Vermögensverhältnisse. Demgegenüber ist zunächst, was die Revision nicht bedenkt, den Beamten des Hauptzollamts zugute zu halten, daß die Klägerin nicht ersichtlich ihren Stundungsantrag gegenüber dem Hauptzollamt, was das gesetzliche Erfordernis einer erheblichen Härte bei sofortiger Zahlung im besonderen angeht, nicht - wie dies für nötig gehalten wird (vgl. des angefochtenen Urteils und der Revision, die Klägerin habe einen ganz generellen Antrag (auf Gewährung von Zahlungsaufschub oder Stundung oder ähnlichem) gestellt. Insoweit die Revision hier auf das Verhalten des BMF abhebt, ist ihr unter Verweisung auf das zu 1) und 3a) Ausgeführte noch entgegenzuhalten, daß das Urteil des Finanzgerichts im Falle der Fa.Gebr. Sch^mi^sich noch nicht näher mit § 64 VwO befaßt hatte und daß der BMF aus dem einen rechtskräftigen Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf im Falle der Pa. auch hinsichtlich einer Stundung nicht die Folgerungen der Revision zu ziehen braucht, um schuldlos zu handeln. In dem zwischen den Parteien geführten Vorprozeß (LG Düsseldorf Az. 2 0 343/55) hatte das Landgericht, dessen Urteil rechtskräftig wurde, es dem Hauptzollamt als eine schuldhafte Pflichtverletzung angelastet, daß es nicht zugunsten der Klägerin gemäß § 251 AO die Aussetzung der Vollziehung angeorönet habe. 3o Zusammengefaßt geht die Überprüfung des Streitfalles dahin: Auch eine nur teilweise Verurteilung der Beklagten kann weder mit der Begründung des angefochtenen Urteils noch mit einer anderen Begründung gerechtfertigt werden; vielmehr erweist sich das Klagebegehren im vollen Umfang als unbegründet.

Zitierte Normen: § 129 AO § 839 BGB § 129 AO § 859 BGB § 563 ZPO § 129 AO
UrteilHauptzollamtErlaßBerufungsgerichtAOZahlungsaufschubKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2162 030
III ZR 7/61
Verkündet am 28. Mai 1962 Fieser, Justizangcstellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 ln dem Rechtsstreit
 der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, diesei^ertreten durch den Präsidenten der Oberfinanzdirektion in
 Beklagten, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungsklägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 die Firma M. D	KG,	Korn-,	Wein-	und
 Wachold erbrennerei7N^K*5®BBBP3traße 9 vertreten »durch die persönlich haftenden Gesellschafter Josef	in
 NtfB,	pp	und	Matthias	in	N<
Straße
 Klägerin, Berufungsklägerin, Anschlußberufungsbeklagte, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 13* April 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Dr. Hußla und Keßler
 ftir Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. November I960 wird zurückgewiesen.
Auf die Revision und die Anschlußberufung der Beklagten werden das bezeichnete Urteil teilweise aufgehoben und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Düsseldorf vom 10. Februar I960 unter Zurückweisung der von der Klägerin hiergegen eingelegten Berufung geändert.
Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Die Klägerin hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin stellt als gewerbliche Brennerei ablieferungsfreien Branntwein her und unterhält auch ein Branntweineigenlagero Mit Schreiben vom 15. Kai 1955 beantragte sie beim Hauptzollamt in	für	die
 jeweils fällig werdenden Beträge an Branntv/einaufschlag im lagerverkehr den Zahlungsaufschub gemäß der Vorschrift des § 129 AO, nach der bei Zöllen und Verbrauchssteuern das Finanzamt die Zahlung fälliger Beträge auf Antrag des Steuerpflichtigen gegen Sicherheit, soweit nicht eine kürzere Frist vorgeschrieben ist, auf sechs Monate hinauszuschieben hat. Das Hauptzollamt wies an 16. Kai 195 den Antrag zurück unter Hinweis auf den Erlaß des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 18. Juli 1950 und gewährte der Klägerin lediglich Stundung nach diesem Erlaß. In dem Erlaß war unter Berufung auf § 64 Abs. 4 der Branntweinverwertungsordnung (VwO) angeordnet, daß das Haupfczollamt im Lagerund Begleitscheinverkehr auf Antrag gegen Sicherheit die Branntweinsteuer ohne Verzinsung bis zu dem 15. Tag des zweiten Kalendermonats "stunden könne", der auf den Kalendermonat folge, in dem der Branntwein in den freien Verkehr Ubergegangen sei. Auf die Berufung der Klägerin hob das Finonzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 15. Juli 1955 den ablehnenden Bescheid des Hauptzollamts auf und gewährte der Klägerin den erbetenen Zahlungsaufschub für Branntweinaufschlag und Branntweinsteuer bis zur Höhe der jeweils geleisteten Sicherheit auf sechs Monate. Gegen dieses Urteil legte das Hauptzollamt im Auftrag des BMF insoweit Rcchts-beschv/erdo ein, als daß Finanzgericht Aufschub für Branntweinsteuer im Lagerverkehr gewährt hatte. Die Rechtsbeechwerdc wurde vom Bundesfinanzhof mit Urteil vom 10. September 1954 als unbegründet zurückgewiesen.
 
Im Zusammenhang mit diesen Vorgängen hat die Klägerin dem Bundesministeriurc der Finanzen sowie dem Hauptzollamt und dem Sachbearbeiter des Oberfinanzpräsidenten in Düsseldorf eine Reihe von Amtspflichtverletzungen vorgeworfen und verlangt Ersatz des Zinsschadens, der ihr durch die Vorenthaltung des sechsmonatigen Zahlungsaufschubs nach § 129 AO und durch ihre mit Rücksicht hierauf vorgenommenen Zahlungen an Branntweinsteuerbeträgen entstanden sei. Auf ihren Klagantrag, der auf die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 22 082,07 DM nebst Zinsen ging, hat das Landgericht nur 4 018,94 D!S nebst Zinsen, das von der Klägerin mit der Berufung, von der Beklagten im Wege einer Anschlußberufung zwecks völliger Klagabweieung angegangene Oberlandesgericht 7 164,30 DM nebst Zinsen zugesprochen.
Gegen das oberlandesgerichtliche Urteil hat jede der Parteien Revision eingelegt. Die Beklagte will weiterhin die Klage im vollen Umfange abgewiesen sehen; die Klägerin beantragt, die Beklagte zur .Zahlung weiterer 14 917,77 DM (= 22 082,07 DM abzüglich 7 164,30 DM) nebst Zinsen zu verurteilen. Jede Partei bittet ferner darum, die Revision der Gegenseite zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
1. a) Das angefochtene Urteil befaßt sich*im ersten Teil seiner Gründe mit der Bedeutung von ? 64 Abs. 4 Satz 2 VwO und der Frage, ob und in welchem Verhältnis diese Bestimmung und der Erlaß des B?£F vom 18. Juli 1950 zu der Vorschrift des § 129 AO stehen. Die Darlegungen des Urteils zeigen hierbei, mag man
 ihnen auch nicht in allen Funkten folgen können, nicht von der Hand zu weisende und gewichtige Gesichtspunkte auf, die dafür sprechen, daß die Klägerin für die in Betracht kommenden Beträge an Branntweinsteuer einen Zahlungsaufschub nicht nach 5 129 AO, sondern nur nach § 64 Abs. 4 VwO und dem genannten Erlaß erlangen konnte.
Im besonderen gilt dies, wenn das angefochtene Urteil darauf hinweist, im Sinne von § 129 AO könne jede Rechtsnorm, auch eine Rechtsverordnung, eine kürzere Aufschub-frist wirksam vorschreiben, und wenn es § 64 Abs. 4 VwO als eine Rechtsverordnung beurteilt, die in Beziehung zu $ 129 AO zu setzen sei und in ihrem Geltungsbereich nur einen kürzeren Zahlungsaufschub für die Branntweinsteuer zulasse.
Dafür, daß die Verwertungsordnung eine Rechtsverordnung sei, hätte sich das Berufungsgericht auch auf Hoppe-Heinricht, Gesetz über das Branntweinmonopol,
 Band 1, Anm. 1 und 3 zu § 178 des Branntweinmonopol-gesetzes, und Band 2, Anm. 2 zu § 75 der Grundbestimraun-gen beziehen können. Gegen die Annahme, daß die Bestimmung des § 64 VwO, wenn sie von Stundung spricht, nur im Zusammenhang mit der Stundungsvorschrift des § 127, nicht aber mit dem Zahlungsaufschub des § 129 AO gesehen werden dürfe, läßt sich ergänzend anführen, daß der Zahlungsaufschub mitunter in früheren Steuergesetzen, wie im Zolltarifgesetz, ebenfalls als Stundung bezeichnet worden ist.
Insgesamt machen die Ausführungen des angefochtenen Urteils deutlich, daß die Frage des Verhältnisses von § 129 AO zu § 64 VwO und der Maßgeblichkeit der letzteren Bestimmung nicht zu unterschätzende Zweifel in sich
 schloß, die eine Klärung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung angezeigt erscheinen lassen konnten«.
Ras aber bedeutet, daß das Eundesfinanzministerium, wenn es auch nach der Ansicht des Bundesfinanzhofs bei der Herausgabe des Erlasses vom 18. Juli 1950 irrte, einem entschuldbaren Rechtsirrtum unterlegen ist. Auch einem Minister und einem Ministerialbeamten gereicht nämlich eine objektiv unrichtige Gesetzes-auslegung grundsätzlich nicht zu dem Verschulden, wenn der Inhalt einer gesetzlichen Regelung nicht klar und bestimmt ist, sondern zweifelhaft sein kann und noch keine Klärung durch eine höchstrichterliche Rechtsprechung erfahren hat. Kann die nach sorgfältiger Prüfung gewonnene Rechtsensicht des Beamten bei dem Erlaß des Gesetzes als rechtlich vertretbar angesehen werden und hält er an ihr bis zur Klärung der Rechtslage durch die dazu berufenen Gerichte fest, so kann ihm jedenfalls der Umstand nicht rückschauend zu dem Verschulden angerechnet werden, daß seine Rechtsauffassung später von den Pinanzgerichten mißbilligt wird (vgl. hierzu III ZR 200/60 vom 19.Februar 1962, III ZB 207/57 vom,23.März 1959;S. 10; BGB-RGRK ll.Aufl.§ 339,
Anm o 46 a o E., 47) <>
Von dieser grundsätzlichen Überlegung aus ist es
 dem BP£F auch nicht zu verargen, wenn er, nachdem das
 Finanzgericht am 15. Juli 1953 zugunsten der Klägerin
 entschieden hatte, noch an dem Erlaß vom 18. Juli 1950 ✓
festhielt, die Entscheidung des Bundesfinanzhofs herbeiführen ließ und schließlich den am 1. September 1954 erfolgten Eingang der schriftlichen Begründung zu dem am 29. Juli 1954 im Parallelfall X4HBfc ergangenen Urteil des Bundesfinanzhofs abwsrtete. Dabei ist dem BMF noch zugute zu halten: Das Finanzgericht Düsseldorf
6
war vor dem 15. Juli 1953 nur in einer einzigen nicht angefochtenen Entscheidung (vom 14. Januar 1953 im Fall der Firma Köhler) näher auf § 64 VwO und dessen Verhältnis zu § 129 AO eingegangen; die Frage des Zahlungsaufschubs für Branntweinsteuer ira Lagerverkehr konnte danach noch klärungsbedürftig erscheinen. Zudem war die Entscheidung des Finanzgerichts vom 14. Januar 1953 damals dem BMF nicht zur Kenntnis gebracht worden.
Die Revision beanstandet in diesem Zusammenhang die Annahme des Berufungsgerichts, daß das Bundesfinanzministerium erst am 10. Juli 1954 erfahren habe, das Finanzgericht Düsseldorf habe erstmals am 14. Januar 1953 den Erlaß vom 18. Juli 1950 im Ergebnis als rechtswidrig beurteilt. Seine Annahme hat das Berufungsgericht aup den von ihm für glaubwürdig gehaltenen Behauptungen der Beklagten und den ihm vorgelegten Anlagen gewonnen. Dies konnte es, anders als die Revision meint, ohne Erhebung des von der Klägerin hierzu angetretenen Beweises tun, da der Beweisantrag der Klägerin nur unbestimmt dahin gegangen war, dem Ministerium seien die in Betracht kommenden Urteile des Finanzgerichts "jeweils" zur Kenntnis gebracht worden«
In der zu dem Teil nach tatsächlichen Erwägungen zu beurteilenden Frage, ob der BWF nach dem Vorliegen der Begründung zu dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29. Juli 1954 den Erlaß vom 18. Juli 1950 eher als mit Erlaß vom 2. Oktober 1954 geschehen hätte auf-heben sollen, muß ebenfalls gelten, daß eine etwaige Verzögerung vom Revisionsgericht nicht als schuldhaft gewürdigt werden kann.
b) Das gewonnene Ergebnis wird durch die Rügen nicht erschüttert, die die Revision gegen die Ausführungen richtet, die das Berufungsgericht des weiteren zugunsten des vom BKF vertretenen Standpunktes und der von ihm aufgewendeten Sorgfalt angestellt hat«
Das Berufungsgericht verweist darauf, daß sich vor der Herausgabe des Erlasses vom 18. Juli 1950 zunächst die Finanzminister und andere hohe Finanzbehörden mit zu dem Teil eingehenden, sachlichen und nicht einseitig fiskalischen Erwägungen für die Auffassung ausgesprochen hätten, § 64 Abs. 4 Satz 2 VwO schränke im Ergebnis § 129 AO wirksam ein. Es betont ferner, Interessenverbände der Spirituosen-Industrie hätten bis zu dem Eekanntwerden des Urteils des Finanzgerichts Düsseldorf vom 14. Januar 1953 eine solche Auffassung ausdrücklich als richtig anerkannt oder doch für selbstverständlich gehalten.
Die vom Berufungsgericht angegebenen Belegstellen lassen zusammengenommen jedenfalls so viel erkennen, . daß das Bundesfinanzministerium der in Rede stehenden Frage ein besonderes Augenmerk zugewandt hatte, und sie werden entgegen der Meinung der Revision noch nicht dadurch entwertet, daß sie sich nicht alle näher über die Rechtslage auslassen und zu dem Teil von einer "Einigung" der Beteiligten reden. Denn das Ergebnis der Besprechungen und eine Einigung kann sehr wohl einer vorhergegangenen sorgfältigen Prüfung entsprechen. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, daß die vom Berufungsgericht vorgenommene eingehende Prüfung der yerwertungsverordnung günstig für den B2/!F ausgefallen ist und daß das Berufungsgericht ausdrücklich von einer
 sorgfältigen und sachlichen Begründung des vom BMF eingenommenen Standpunktes in dem finanzgerichtlichen Verfahren spricht.
Auf der anderen Seite handelt es sich bei dem von der Revision aus der Begründung .zu dem Entwurf des Gesetzes über die Besteuerung des Branntweins (Deutscher Bundestag 1. Wahlperiode, 1949, Drucksache Nr. 3922)gezogenen Schluß um eine auf das tatsächliche Gebiet hinübergreifende Erwägung. Wenn die Revision in diesem Zusammenhang dem BMF zusätzlich vorwirft, er habe hinsichtlich eines Zahlungsaufschubs pflichtwidrig auf eine Einigung mit den Verbänden des Spirituosengewerbes Wert gelegt, anstatt die Rechtslage von sich aus verbindlich klarzulegen, so vermag auch dieser Vorwurf angesichts des Gesagten eine schuldhafte und zugleich für die Klägerin schadensursächliche Fflichtverletzung nicht ersehen zu lassen«
Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe das Schreiben des Zeugen	vom	28.Mai 1953,
die Aktennotiz des Zeugen G^0 und dessen Aussage nicht beachtet, wird dem nicht gerecht, daß sich das Berufungsgericht mit diesen Schriftstücken und der Zeugenaussage des näheren in tatsächlicher Würdigung befaßt hat (vgl. Bl..16, 18, 20 d.U.).
c) Rach dem bisher Gesagten läßt sich mithin dem BMF und seinen Ministerialbearrten ein Verschulden nicht zur Last legen. Damit fehlt es an einem der Tatbestandsmerkmale, an die das Gesetz in § 839 BGB, Art. 34 GG eine Ersatzpflicht des Beamten und des an seiner Stelle haftenden Dienstherrn knüpft.
 
2. Das Berufungsgericht hat die von ihm zugesprochene Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Teils der Klagesumme damit begründet, der Sachbearbeiter des Oberfinanpräsidenten in Düsseldorf habe eine ihm gegenüber der Klägerin obliegende Amtspflicht dadurch schuldhaft verletzt, daß er das ihm Ende Januar 1953 zur Kenntnis gelangte Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 14. Januar 1953 im Falle der Steuerschuldnerin Fa.	wonach	auch	im	Lagerverkehr
 der Zahlungsaufschub des § 129 AO gewährt werden müsse, nicht dein BMF zugeleitet habe. Hierzu führt das ange-fochtene Urteil aus: Nachdem ein Gerichtsurteil einen ministeriellen Erlaß und die auf seiner Grundlage seit Jahren geübte Verwaltungspraxis eindeutig für rechtswidrig erklärt habe, sei zu entscheiden gewesen, ob der Erlaß aufzuheben und die Verwaltungsübung zu ändern oder ob das Urteil im Eechtsmittelweg anzufechten oder ob etwa wegen einer in kürzester Zeit mit Sicherheit zu erwartenden gesetzlichen Neuregelung beides zu unterlassen sei; die Entscheidung hierüber habe nicht der Mittelinstanz, sondern nur dem Ministerium selbst zugestanden. Das Unterlassen der unverzüglichen Mitteilung des Urteils sei als schuldhaft zu werten. Allerdings habe der Oberfinanzpräsident in Düsseldorf bereits am 27. Juli 1950 dem BMF berichtet, das Finanzgericht habe zwar in einem Urteil vom 30. März 1950 die Frage offen gelassen, ob § 64 Abs. 4 VwO als Sonderbestimmung für den Lagerverkehr gegenüber § 129 AO wirksam sei, ihm - dem Oberfinanzpräsidenten - sei aber bekannt, daß das Finanzgericht die Frage nicht bejahen und im gegebenen Fall einen Rechtsanspruch auf sechsmonatigen Zahlungsaufschub auch im Lagerverkehr anerkennen werde.
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Zwischen einer nicht in einem Urteil niedergelegten Ansicht eines Richters und seiner zu dem Inhalt eines Urteils gemachten Auffassung “bestehe indessen ein entscheidender Unterschied«, Im Falle der alsbaldigen Zuleitung des Urteils würde, so nimmt das Berufungsgericht ferner an, der EMF das Urteil des Finanzgerichts beim Bundesfinanzhof angefochten haben und dann würde, wie zu erwarten, auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs der Erlaß vom 18. Juli 1950 nicht erst am 2. Oktober 1954, sondern fünf Monate früher aufgehoten^uni^aie Klägerin entsprechend eher ihre Zahlungen nach dem Erlaß vo.ti 18. Juli 1950 eingestellt haben.
Demgegenüber macht die Revision der Beklagten geltend, die vom Berufungsgericht angenommene Pflicht zur Vorlage des von einem Finanzgericht im Falle eines anderen Steuerschuldners erlassenen Urteils habe dem zuständigen Sachbearbeiter jedenfalls nicht im Verhältnis zu der an jenem finanzgerichtlichen Verfahren unbeteiligten Klägerin obgelegen.
Der Revision ist zuzugeben, daß eine Pflicht des Sachbearbeiters einer Mittelbehörde, dem Ministerium einschlägige Urteile und andere Erkenntnismittel zugänglich zu machen, nur eine Erscheinungsform der allein im öffentlichen Interesse gelegenen Verpflichtung des Beamten sein kann, zur Aufrechterhaltung einer geordneten Verwaltung beizutragen. Es sind aber Fallgestaltungen denkbar, bei denen die Pflicht zur Vorlage eines Urteils nach ihrer Zweckgestaltung dem Sachbearbeiter auch gegenüber einem "Dritten11 im Sinne des § 859 BGB obliegen kann, auch wenn dieser an dem prozessualen Verfahren nicht beteiligt gewesen ist. Ob
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das angefochtene Urteil eine solche Fallgestaltung hier zu Unrecht angenommen hat, "braucht indessen nicht entschieden zu werden- Denn dem Berufungsgericht kann jedenfalls insoweit nicht gefolgt werden, als es in der Unterlassung der unverzüglichen Mitteilung des Urteils ein»Verschulden des Sachbearbeiters erblickt. Das Berufungsgericht hat bei seiner Annahme die an einen pflichtgetreuen Durchschnittsbeamten in der Stellung eines Sachbearbeiters der Mittellehörde zu stellenden und in diesem Umfang für die Bejahung oder Verneinung einer Fahrlässigkeit (§ 276 BGB) maßgeblichen Anforderungen überspannt- Der Sachbearbeiter des Oberfinanzpräsidenten durfte davon ausgehen, daß der BMF seine der Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf zuwiderlaufende Ansicht auf Grund eingehender Prüfung der Rechtslage gewonnen hatte- Er durfte sich weiter sagen, daß die Entscheidung des Finanzgerichts vom 14. Januar 1953 keine so durchschlagenden Gründe aufwies, daß die alsbaldige Übermittlung der Entscheidung an das Ministerium geboten war. Schließlich handelte es sich bei dem Urteil, wie ausgeführt, um eine erste und zunächst alleinstehende Entscheidung eines unteren Finanzgerichts, bei der der Sachbearbeiter unter Berücksichtigung der gesamten Umstände es noch fiir vertretbar erachten konnte, wenn die Entscheidung zugunsten des in den betreffenden steuerlichen Rechtsmittelverfahren beteiligten Steuerpflichtigen rechtskräftig wurde, das von ihr gewonnene Ergebnis jedoch nicht im Wege einer allgemeinen Regelung anderen Steuerpflichtigen zugute komme«
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Kann sonach auch hier eine Fahrlässigkeit nicht angenommen werden, so fehlt es wiederum an einem der Tatbestondsmerkmale, an die die Vorschrift des § 839 BGB eine Schadensersatzpflicht knüpft. Eie vom Berufungsgericht ausgesprochene teilweise Verurteilung der Beklagten ist daher mit der vorliegenden Begründung nicht zu halten. Es muß also (§ 563 ZPO) nunmehr nachgeprüft werden, ob dies mit einer anderen Begründung geschehen kann „
3o a) Die Revision der Klägerin will es dem BY.F als Amtspflichtverletzung gegenüber der Klägerin angerechnet sehen, daß er nicht sofort nach Eingang des Urteils vom 14. Januar 1953 sämtliche unterstellten Behörden auf das Urteil hinwies und sie veranlaßte, mit Rückwirkung § 129 AO anzuwenden« Mit diesem Vorbringen mißt indessen die Revision der Entscheidung des Yinanzgerichts Düsseldorf eine zu große Bedeutung bei und vermag die unter 1) angestellten Erwägungen, die den BMP zu entschuldigen geeignet sind, nicht auszuräumen .
b)	Nach Ansicht der Revision hätte der zuständige Sachbearbeiter des Oberfinanzpräsidenten nicht nur das Urteil des Finanzgerichts vom 14* Januar 1953 dem BMF vorlegen, sondern auch, wenn das Urteil nicht ange-fochten wurde, die unterstellten Ämter von dem Urteil unterrichten und bei ihnen die Bewilligung von Zahlungsaufschub gemäß § 129 AO veranlassen sollen* Damit greift die Revision auf den von der Klägerin vor dem Berufungsgericht gemäß ihrem Schriftsatz vom 28. September I960 aufgestellten Vortrag zurück, in dem dem Sachbearbeiter jedoch nur vorgeworfen wurde, daß er das genannte Urteil nicht an den BMF weitergeleitet
 
habe« Der weitergehende Vorwurf der Revision bedeutet den unzulässigen Versuch, in die Revisionsinstanz einen neuen Klagegrund einzufUhren«
c)	Das Erstgericht hatte die Beklagte im beschränkten Umfang auf Grund der Überlegung-verurteilt, das Hauptzollamt hätte, nachdem es Anfang Oktober 1954 Kenntnis von dem zugunsten der Klägerin ergangenen Urteil des Bundesfinanzhofs erlangt habe, der Klägerin den damals noch möglichen Zahlungsaufschub für diejenigen Beträge an Branntweinsteuer gewähren sollen, die hinsichtlich der seit dem 2. August 1954 vorgenommenen Ablieferungen von der Klägerin noch nicht bezahlt gewesen seien, weil sie gemäß dem Erlaß vom 18.Juli 1950 bis zu dem 15- Oktober 1954 gestundet gewesen seien«
Die Rüge der Revision, auch das Hauptzollamt hätte den Antrag der Klägerin nicht ablehnen dürfen, nachdem es, und zwar nach der unter Beweis gestellten Behauptung der Klägerin schon lange vor Oktober 1954 von der Entscheidung des Bundesfinanz-
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hofs vom 29* Juli 1954 im Falle Lüttges erfahren habe, ist in der ihr gegebenen Fassung unverständlich. Das angefochtene Urteil spricht nur davon, daß das Hauptzollamt in	16. ä'ai 1953 den Antrag der
 Klägerin (und zwar den mit Schreiben vom 13. Mai 1953 erbetenen Vollstreckungsaufschub) abgelehnt habe, und eben gegen die Ablehnung rief die Klägerin das Finanzgericht an. Auf diese Ablehnung bezogen hat die Revisionsrüge keinen Sinn«
Sollte die Revision aber, wofür ihre Bezugnahme auf den Beweisantritt im Schriftsatz vom 20. Juni I960 in Verbindung mit den dort niedergelegten Ausführungen
 
spricht, die vorstehend wiedergegefcene Begründung des Erstgerichts meinen, so sind die im Tatbestand des angefochtenen Urteils als unstreitig wiedergegebenen Tatsachen heronzuziehen:
"Die Klägerin hatte am 12* Oktober 1954 Kenntnis von dem in ihrer Sache ergangenen Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10. September 1954 erhalten. Ferner hatte das Hauptzollamt in KflBIB ihr am 21. Oktober 1954 geschrieben, es bewillige ihr "ab heute" einen fortlaufenden sechsmonatigen zinslosen Zahlungsaufschub. Schließlich hatte das Hauptzollamt ihr mit Schreiben vom 6, November 1954 mitgeteilt, der Zahlungsaufschub gelte bereits für die am 15* November und 15. Dezember 1954 fälligen Beträge. Trotz alledem hat die Klägerin von sich aus die ihr nach dem alten Recht des Erlasses vom 18. Juli 1950 nur bis zu dem 15. Oktober, 15* November und 15. Dezember 1954 gestundeten Beträge jeweils zu diesen Zeitpunkten an die Kasse des Zollamts NflB bezahlt."
Diese Tatsachen ergeben aber ebenfalls nichts dafür, daß das Hauptzollamt den Antrag der Klägerin nach dem Erlaß des Urteils des Bundesfinanzhofs ab-gelehnt hätte, sondern höchstens, daß das Hauptzollamt nicht im Anschluß an das Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesfinanzhofs Im Falle	von
 sich aus der Klägerin den von ihr ursprünglich er-.betonen Zahlungsaufschub bewilligte. Wenn das Haupt-Zollamt jedoch die Entscheidung des Bundesfinanzhofs über seine Beschv/erde im Falle der Klägerin obwartete, die nur wenige Wochen später erging, so ist ihm dies nicht als ein Verschulden anzulasten. Im übrigen ist namentlich gegenüber dem Gedankengang des Erstgerichts
 
zu bemerken, daß bereits das Finanzgericht Düsseldorf der Klägerin Zahlungsaufschub bewilligt hatte und nicht ersichtlich ist, daß in dem Umfang dieses Zahlungsaufschubs, etwa nachdem die Entscheidung des Bundesfinanzhofs im Falle der Klägerin ergangen war, noch eine den Zahlungsaufschub gewährende Verfügung des HauptZollamtes nötig war.
Der im Zusammenhang hiermit stehende Vortrag der Revision gemäß Abschnitt II G der Revisionsbegrünöung richtet sich gegen Ausführungen des angefochtenen Urteils, mit denen das Berufungsgericht eine Schadensersatzpflicht der Beklagten aus der von ihm zu Unrecht angenommenen Amtspflichtverletzung des Sachbearbeiters des Oberfinanzpräsidenten einschränkt.
Der Vortrag geht ins Leere; denn die Pflichtverletzung ist in Wahrheit zu verneinen und für sich allein vermag er eine vom Revisionsgericfat zu beachtende anderweite Amtspflichtverletzung eines Bediensteten der Beklagten nicht aufzuzeigen. Damit erweist sich zugleich die von der Revision an der genannten Stelle erhobene Rüge einer unterlassenen Aufklärung (§ 139 ZFO) als nicht entscheidungserheblich.
d)	Die Revision macht als Amtspflichtverletzung weiterhin geltend, zu der Zeit, als das Hauptzollamt in	^en	Antrag der Klägerin auf Zahlungsaufschub
 aus § 129 AO durch Bescheid vom 16. Mai 1953 zurückgewiesen habe, hätten bereits rechtskräftige Entscheidungen des Finanzgerichts vom 14. Januar 1953 (Fall Fa. K^Bl) und vom 11. Kärz 1953 (Fall Fa.
Gebr. Sch^UBHO Vorgelegen, unter den gegebenen Umständen hätte daher der zuständige Ministerialbeamte
 die unterstellten Behörden anweisen sollen, bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs in dem in Aussicht genommenen Musterprozeß von der Stundungsmöglichkeit des § 127 AO Gebrauch zu machen; zud^m hätte das Hauptzollamt Krefeld von sich aus der Klägerin, die nach dem Berufungsurteil einen generellen Antrag auf Zahlungsaufschub oder Stundung beim Hauptzollamt gestellt gehabt und gegen den Bescheid vom 16.Mai 1953 Berufung eingelegt habe, eine solch« Stundung bewilligen müssen.
Auch diese Rüge schlägt nicht durch.
Nach § 127 AO können - nicht müssen - Zahlungen von Steuern und sonstigen Geldleistungen - in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung - gestundet werden, wenn ihre Einziehung mit erheblichen Härten für den Steuerpflichtigen verbunden ist und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Hierzu hat das Landgericht ausgeführt, die Klägerin habe nicht dargetan, daß für sie die Einziehung der Branntweinsteuer mit erheblichen Härten verbunden gewesen sei, diese Folge sei bei der finanzkräftigen Klägerin auch unwahrscheinlich. Ebenso nimmt das angefochtene Urteil an, die Zahlung der Branntweinsteuer mit einem Aufschub von zwei Monaten (gemäß dem Erlaß vom 18. Juli 1950) statt mit einem solchen von sechs Konnten (gemäß 5 129 AO) habe für die Klägerin eine gewisse Minderung ihres Reingewinns, aber keinesfalls eine erhebliche Härte dargestellt; trotz des kürzeren Zahlungsaufschubs sei die wirtschaftliche Lage der Klägerin so überaus günstig gewesen, daß sie außer dem Betriebsvermögen noch Bankguthaben und
 
Wertpapiere im Gesamtbetrag von wenigstens einer Million DM gehabt habe; die Klägerin habe zudem keine Tatsachen behauptet, die sich dahin beurteilen ließen, die Vorenthaltung eines längeren Zahlungsaufschubs habe für die Klägerin eine erhebliche Härte bedeutet.
Die Revision weist demgegenüber darauf hin, der Vtort-laut des § 127 AO spreche nicht dafür, daß nur bei Steuerpflichtigen mit geringem Vermögen Stundung zu gewähren sei, gehe vielmehr gerade vom Gegenteil aus; denn eine Stundung sei nach dem Gesetz nur möglich, wenn der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet werde, und solle überdies in der Regel nur gegen Sicherheit, was nur bei Steuerpflichtigen in guten Verhältnissen in Betracht komme, gewährt werden; die Härte für die Klägerin liege darin, daß sie im Falle der Versagung einer längeren Stundung nur einen geringeren Reingewinn erzielen werde und keine Möglichkeit habe, auf dem Steuerrechtsweg die Folge zu beseitigen, daß sie mehr zahle als das, wozu sie verpflichtet sei; jede ungleichmäßige und gesetzwidrige Erhebung von Steuern bedeute eine erhebliche Härte für den Steuerpflichtigen ohne Rücksicht auf dessen sonstige Vermögensverhältnisse.
Demgegenüber ist zunächst, was die Revision nicht bedenkt, den Beamten des Hauptzollamts zugute zu halten, daß die Klägerin nicht ersichtlich ihren Stundungsantrag gegenüber dem Hauptzollamt, was das gesetzliche Erfordernis einer erheblichen Härte bei sofortiger Zahlung im besonderen angeht, nicht - wie dies für nötig gehalten wird (vgl. Pfaff in NJW1962, 577, 379) -begründet hatte. Aus dem Erfordernis der Begründung ergeben sich nebenbei bemerkt Bedenken gegen die Annahme
 
des angefochtenen Urteils und der Revision, die Klägerin habe einen ganz generellen Antrag (auf Gewährung von Zahlungsaufschub oder Stundung oder ähnlichem) gestellt. Hinzu kommt, daß die Ansicht zu demindest vertretbar erscheint, an den Begriff der erheblichen Härte strengere Anforderungen und weitergehende zu stellen, als die Revision es tut. Unter diesen Umständen gereicht es den Beamten de9 Hauptzollamts nicht zu dem Verschulden, wenn sie der Klägerin nicht gemäß § 127 aaO eine Stundung bewilligten.
Insoweit die Revision hier auf das Verhalten des BMF abhebt, ist ihr unter Verweisung auf das zu 1) und 3a) Ausgeführte noch entgegenzuhalten, daß das Urteil des Finanzgerichts im Falle der Fa. Gebr. Sch^mi^sich noch nicht näher mit § 64 VwO befaßt hatte und daß der BMF aus dem einen rechtskräftigen Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf im Falle der Pa.	auch hinsichtlich einer Stundung nicht
 die Folgerungen der Revision zu ziehen braucht, um schuldlos zu handeln.
e)	Schließlich ist noch zu bemerken:
In dem zwischen den Parteien geführten Vorprozeß (LG Düsseldorf Az. 2 0 343/55) hatte das Landgericht, dessen Urteil rechtskräftig wurde, es dem Hauptzollamt als eine schuldhafte Pflichtverletzung angelastet, daß es nicht zugunsten der Klägerin gemäß § 251 AO die Aussetzung der Vollziehung angeorönet habe. Ira vorliegenden Verfahren hat dagegen bereits das Landgericht die Anwendung dieser Bestimmung verneint. Das Berufungsgericht erklärt ebenfalls die Vorschrift des § 251 AO für unanwendbar mit dem Hin-
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zufügen, die .Klägerin habe nach dieser Richtung auch irn Berufungsrechtszug, namentlich in der Berufungsbegründung, eine Büge nicht geltend gemachte Die schriftliche Revisionsbegründung hat § 251 AO ebenfalls nicht erwähnte Damit erübrigt sich eine sachliche Prüfung der Präge, die an sich einen selbständigen Streitpunkt darstellt»
3o Zusammengefaßt geht die Überprüfung des Streitfalles dahin: Auch eine nur teilweise Verurteilung der Beklagten kann weder mit der Begründung des angefochtenen Urteils noch mit einer anderen Begründung gerechtfertigt werden; vielmehr erweist sich das Klagebegehren im vollen Umfang als unbegründet. Demgemäß ist wie geschehen mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zu entscheiden«
Dr. Pagendarm	Dr.	Kreft	Dr.	Beyer
 Dr. Bußla
 Keßler