* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Tatbestands Die Beklagte plante gegen Ende des Jahres 1954 die Errichtung eines Lagerhauses auf dem Grundstück Bj Straße / RflHHHHHfe-Straße in MflHHHHfc* Sie wandte sich deshalb an den Architekten HflBBi und an den Klüger, die beide entsprechende Pläne anfertigten. Der Kläger vertritt die Auffassung, die Beklagte habe ihm als dem einzigen Bewerber auf ;Jeden Pall den 1. Io Pas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner die Klage abweisenden Entscheidung im wesentlichen folgendes ausgefiihrt Ansprüche wegen eines unter die Vorschriften der Auslobung fallenden Preiswettbewerbs fcönne der Kläger nicht geltend machen« weil dafür eine nach den §§ 661, 657 BGB wesentliche gesetzliche Voraussetzung, die öffentliche Bekanntmachung, fehlec Per Preiswettbewerb habe im Rahmen besonderer Vereinba rung unter den Parteien gelegen- Per zwischen den Parteien geschlossene Vertrag sei kein Werkvertrag, weil der Kläger nur habe berechtigt, aber nicht habe verpflichtet sein sollen, sich um die Preise zu bewerben und dazu einen entsprechenden Bauentwurf einzureichen. Vielmehr bestelle ein Vertrag, auf den die Vorschriften des § 661 BGB entsprechend anzuwenoen seien, Pie materielle Entscheidung des Preisgerichts sei da- her bei entsprechender Anwendung des § 661 Abs- 2 BGB für die Parteien verbindlich und dürfe vom Gericht nicht nachgeprüft werden, Wohl seien Einwendungen formeller Art gegen den Spruch des Preisgerichts gemäß § 1041 ZPO und damit auch die Rüge zulässig, das Preisgericht sei für eine Entscheidung nicht zuständig gewesen. Per Kläger wolle aber offenbar dem Preisgericht die Zuständigkeit absprechen, wenn er ausführe, daß für eine •“'ntScheidung des Preisgerichts kein itaum mehr gewesen sei, nachdem ihm, Kläger, infolge der Nichtbeteiligung Vielmehr führe die - ergänzende - Auslegung der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen zu dem Ergebnis, daß bei nur einem Bewerber der 1* Preis nicht automatisch an diesen Fallen sollte, sondern daß auch in diesem Falle das Preisgericht noch zu entscheiden gehabt habe, ob der Entwurf gut sei und den 1* Preis verdiene oder nicht. Da das Preisgericht danach trotz des Ausfalles des zweiten Bewerbers noch zur sachlichen Entscheidung zuständig gewesen sei, lägen die Voraussetzungen des § 1041 Abs, 1 Ziff* 1 ZPO (unzulässiges Verfahren), unter denen die Aufhebung eines Schiedsspruches verlangt werden könne, nicht vor* Dann aber müsse es bei dem der sachlichen Nachprüfung durch das staatliche Gericht entzogenen Spruch des Preisgerichts verbleiben* Es ist richtig, daß die gesetzlichen Be Stimmungen über die Auslobung mangels Öffentlicher Bekanntmachung des Wettbewerbs und wegen der Beschränkung der feilnehmerzahl auf zwei bestimmte Personen keine unmittelbare Anwendung finden können* Ferner bestehen auch keine Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß es sich hei den Abmachungen der Parteien angesichts dessen, daß es an einer bei einem Werkvertrag notwendigen Verpflichtung des Klägers zur Herstellung eines ‘‘Werkes” (hier Vorlage der nach dem “Wettbewerb” einzureichenden Baupläne) fehlt, nicht um einen Werk- vertrag handelte Man muß mit dem Berufungsgericht vielmehr davon ausgehen« daß es sich bei den Abmachungen über die Veranstaltung des MWettbewerbs” um vertragliche Vereinbarungen besonderer Art handelt, auf die - unter Beachtung der Besonderheit des vorliegenden Palles - die im Gesetz enthaltenen Bestimmungen über die Auslobungj insbesondere die des § 661 BGB entsprechende Anwendung finden müssen« Es kann insoweit auf die vom Berufungsgericht angezogene' Entscheidung des Vo Zivilsenats in 3GHZ 17, 366 ff verwiesen werden, Die entsprechende Anwendung des § 661 BGB führt dazu,, daß die sachliche Entscheidung des Preisgerichts von den Parteien als verbindlich hingenoiomen werden muß und vom Kläger nicht angegriffen werden kann (Abs« 2 Satz 1 aaO)* Insoweit macht die Hevision auch keine Bedenken geltend« Die Revision geht vielmehr mit dem Berufungsgeridat und zutreffend davon aus, daß gegen die Entscheidung des Preisgerichts lediglich die gegen die Entscheidungen von Schiedsgerichten zulässigen und in § 1041 ZPO aufgeführten Einwendungen erhoben werden können« Dabei kann offen bleiben, ob die Parteien sich im Blick auf die Besonderheiten des vorliegenden Palles auf alle dort genannten Aufhebungsgründe gegebenenfalls würden berufen können oder nicht« Jedenfalls ist die hier allein in Betracht kommende Rüge aus § 1041 Abs, 1 Nr, 1 ZPO, der Spruch des Preisgerichts beruhe auf einem unzulässigen Verfahren, beachtlich« Eine Unzulässigkeit des Verfahrens würde gegeben sein« wenn das Preisgericht mit seiner Entscheidung die ihm zugewiesenen und eingeräumten Befugnisse irgendwie überschritten hatre (vgl, dazu Stein/Jonas/Schönke 18« Aufl« Anm« ill 1 b zu § 1041 ZPO). Daß der Kläger einen dahingehenden Verfahrensmangel geltend machen wollte, hat das Berufungsgericht zutreffend aus seinem Vortrag entnommen, für eine Entscheidung des Preisgerichts sei angesichts der Nichtbeteiligung des Architekten an dem Wettbewerb überhaupt kein Raum mehr gewesen Pas Berufungsgericht hat sein Ergebnis, daß das Preisgericht auch bei der alleinigen Beteiligung des Klägers an dem Wettbewerb noch sachlich zu entscheiden gehabt habe und dem Kläger nicht den 1, Preis? die Bauausführung, habe zuzuerkennen brauchen, im einzelnen auf folgende Erwägungen gestützt Pie Behauptung des Klägers, die Parteien seien sich darüber einig gewesen, daß einer der boidoji Bewerber den 1 . Preis erhalten müsse, könne als richtig unterstellt werden» Eine derartige Vereinbarung habe vertraglich getroffen werden können, sie besage aber auch nur, daß bei den vorgesehenen zwei Bewerbungen eine mit dem 1. Pas Preisgericht habe nach dem Inhalt des Vertrages durch einen Vergleich zwischen zwei Entwürfen ein Werturteil über die Güte der Entwürfe abgeben sollen. einem Entwurf sei ihm ohne sachliche Prüfung der 1« Preis zujBU-teilen, würde er durch das Ausscheiden des zweiten Bewerbers ungerechtfertigt und entgegen dem Inhalt des Vortrages besser gestellt sein, weil eben in dem abgeschlossenen Vertrag eine sachliche Prüfung der Entwürfe als wesentlich vorgesehen sei» Pas Risiko, der verbindlichen Entscheidung eines Preisgerichts unterworfen zu sein5 habe der Kläger bewußt in Kauf genommen* Pieses sei nicht dadurch beseitigt, daß vjegen des Ausscheidens des Architekten Wettbewerber der Kläger der alleinige Be- Hier muß ein Verfahrensmangel darin gefunden werden,* daß das Berufungsgericht tatsäehlxhes Vorbringen des Klägers, das für die Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien von Bedeutung ist, zu demindest von Bedeutung sein kann, nicht gewürdigt hat- Pas Berufungsgericht hat zwar die Behauptung des Klägers als richtig unterstellt, die Parteien seien sich darüber einig gewesen, daß einer der beiden Bewerber den 1. Dieser habe zugegeben, daß das Verhalten der Beklagten gegenüber den beiden Architekten nicht richtig gewesen sei, und habe ihn, Kläger,gefragt, wie man wohl am besten aus dieser "Misere" Dieser Sachvortrag, dessen Richtigkeit vom Kläger unter Beweis gestellt worden ist, ist -.geeignet, den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien eine andere Auslegung zu geben, als es das Berufungsgericht bisher getan hat. Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt nicht verkannt, daß es bei der Auslegung und insbesondere auch der ergänzenden Auslegung von Parteivereinbarungen wesentlich auf den von den Parteien verfolgten Zweck abzustellen ist. Wenn aber, was der oben wiedergegebene Vortrag des Klägers - seine Richtigkeit unterstellt - nahelegt, der Zweck des Wettbewerbs im wesentlichen der gewesen sein sollte, einen Ausweg aus der mit der Beschäftigung zweier Architekten entstandenen unangenehmen Situation zu finden und zu einer Entscheidung darüber zu kommen, welchem von den beiden bisher schon mit den Bauprojekten der Beklagten beschäftigten Architekten auch mit der Durchführung des neuen Bauprojekts betraut werden sollte, dann ist - möglicherweise - eine von der bisherigen abweichende Auslegung der Parteivereinbarungen auch im Blick darauf, inwieweit und für welche Prägen das Preisgericht zuständig sein sollte, geboten. Das Berufungsgericht hat sonach die Auslegung der vertrag- j liehen Vereinbarung der Parteien nicht unter Würdigung des ge- 1 samten Vortrages des Klägers vorgenommen und dadurch gegen § 286 ZPO verstoßen.

Zitierte Normen: § 1041 ZPO § 661 BGB § 1041 ZPO § 157 BGB § 550 ZPO
BerufungsgerichtWettbewerbEntwurfPreisgerichtKlägerParteiArchitektpreisen

Volltext der Entscheidung

2358 007
III ZB 7 '*>7
Verkündet
 laut Protokoll
 am 5* Mai 1958
Sattler, ap«Justizassistent
 als Urkundsbeamter der
 Geschäftssteile
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit 1)1
desArchitekten Dipl»Ing Willy HflHH|straße ,
Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
-	Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt
 gegen
die Firma F»
Vorstandsmitglieder
 Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,'
-	Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Profc Br,
 Kolonial waren-Großhandel eGmbH,
Straße 0tß9 vertreten durch die und
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5* Mai 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof«. Pro Geiger sowie der Bundesrichter Br. Pagendarm, Br. Weber, Br* Xreft und Br. Beyer
 für Recht erkannt?
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Püsseldorf vom 16o November 1956 aufgehoben.
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 
' * I
Tatbestands
 Die Beklagte plante gegen Ende des Jahres 1954 die Errichtung eines Lagerhauses auf dem Grundstück Bj Straße / RflHHHHHfe-Straße in MflHHHHfc* Sie wandte sich deshalb an den Architekten HflBBi und an den Klüger, die beide entsprechende Pläne anfertigten. Die Beklagte nahm jedoch alsdann von diesem Bauvorhaben Abstand und sah nunmehr einen Lagerhausneubau in der Bo(HHi Straße in	vor.	Im	Laufe	der-darüber gepflogenen Ver-
handlungen machte der Kläger den Vorschlag, er wolle aus seiner bisherigen Tätigkeit für die Beklagte keinerlei Forderungen an diese stellen, falls für das neue Bauvorhaben ein Wettbewerb um die Übertragung der Bauausführung veranstaltet würde, an dem er und der Architekt teilnehmen sollten» Mit diesem Vorschlag erkläi'te sich die Beklagte einverstanden. Der Kläger entwarf auf Wunsch der Beklagten die Bedingungen des Wettbewerbs, und es kam daraufhin zur Ausstellung folgender Urkunde?
5den .26.5e1955
Wettbewerb! für den Neubau eines Lagergebäudes der
 Allgemeine Einführung?
Die EMMI	beabsichtigt	(gegebenenfalls	auf
 dem Grundstück Bo^Bstr« ...) einen Lagerhausneubau zu errichten«
Bauprogramm?
Keller? ca. 400 qm, Lagerfläche (1 Abfüllraum, 1 Käselager, je ca. 30 qm)
Erdgeschoß? ca. 350 qm Lagefläche (1 Lagerbüro, Rampenhöhe, Toiletten)
Obergeschoß? Versammlungsraum ca, 100 Personen fassend, 3 Büros und Restlagerfläche»
Zwischen dem Keller und Erdgeschoß? Lastenaufzug für 1000 kgr Der Fußboden im Erdgeschoß ist besonders gegen Feuchtigkeit zu isolieren (nicht nur Zementestrieh). Berücksichtigung späterer Erweiterungsmöglichkeiten. Vorgesehene Gesarntbausummeg max. 150.000,-
Grundriß, Schnitt, .Ansichten im Maßstab 1 s 100 Lageplan 1 % 500
Perspektive? überschlägige Kostenermittlung nach cbm umb. Raum (anzunehmen 35*- TM pro cbm (ohne Aufzug). Teilnehmer?
tr. M
Architekt Willy M	Lorenz
 Preise?
1.	Preis erhält die Ausführung,
2,	Preis 300,- 1,
Preisgericht?
Fachpreisrichter Herr Architekt AflHHP vom E Laienpreisrichter Vorstand und Auisichtsrat der E
str»
Verband,
 Frist und Form der Einreichung?
•MMVHtHaMMNMHMMilMINNMMvMMMMMPi» «MM ** «Nk
 Alle Pläne müssen bis zu dem 19* Juni beim Vorsitzenden des Aufsichtsrates, Herrn Hans van Up,	B’	^
stra'ße eingegangen sein Sie sind mit einer Kennziffer (rechts oben) zu versehen und nicht zu unterschreiben oder sonst irgendwie mit Namen zu versehen. Gleichzeitig ist ein verschlossener Umschlag beizufügen, der außen mit der Kennziffer zu versehen ist und innen Name und Anschrift des Ver fassers enthalten muß» Der verschlossene Umschlag wird nach erfolgter Preisverteilung geöffnet»
 
Das Ergebnis des Wettbewerbs wird den beiden Teilnehmern bekanntgegeben.
Der Vorstands
 gez.
Während der Kläger seine Unterlagen für den Wettbewerb termingerecht einreichte , nahm der /jshitekt	an dem
 Wettbewerb nicht teil* Das Preisgericht kam zu dem Ergebnis, der Entwurf des Klägers entspreche den zu stellenden .Anforde-x'ungen in mehrfacher Hinsicht nicht, so daß seine Beauftragung mit der Durchführung des Baues nicht in Präge koiame. und vergab an den Kläger den 2, Preis« Die Beklagte zahlte dementsprechend an den Kläger 300 Bi. Der Bau wurde von einem anderen Architekten durchgeführt.
Der Kläger vertritt die Auffassung, die Beklagte habe ihm als dem einzigen Bewerber auf ;Jeden Pall den 1. Preis und damit die Ausführung des Baues übertragen müssen, und verlangt Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt der Vertragsverletzung, zu demindest aus culpa in contrahendo. Er hat vor dem Landgericht zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 2.399*25 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Die Beklagte, die um Abweisung der Klage gebeten hat, hat demgegenüber geltend gemacht? Durch den Ausfall des Architekten HPHBI habe das Preisausschreiben seine Grundlage verloren. Sie hätxe allein schon deshalb überhaupt keinen Preis zu verteilen brauchen. Zudem sei die Entscheidung des Preisgerichts, dem Verfahrensverstöße nicht zur Last fielen, unanfechtbar .
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht jedoch auf die Berufung der Beklagten die Klage
 abgewiesenc
- 5 ~
toit der vom Oberlandesgericht zu^elassenen Revision er- ] strebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, Pie Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision, j
Ent sehe idungsgründe g
Io
 Pas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner die Klage abweisenden Entscheidung im wesentlichen folgendes ausgefiihrt
 Ansprüche wegen eines unter die Vorschriften der Auslobung fallenden Preiswettbewerbs fcönne der Kläger nicht geltend machen« weil dafür eine nach den §§ 661, 657 BGB wesentliche gesetzliche Voraussetzung, die öffentliche Bekanntmachung, fehlec Per Preiswettbewerb habe im Rahmen besonderer Vereinba rung unter den Parteien gelegen- Per zwischen den Parteien geschlossene Vertrag sei kein Werkvertrag, weil der Kläger nur habe berechtigt, aber nicht habe verpflichtet sein sollen, sich um die Preise zu bewerben und dazu einen entsprechenden Bauentwurf einzureichen. Vielmehr bestelle ein Vertrag, auf den die Vorschriften des § 661 BGB entsprechend anzuwenoen seien, Pie materielle Entscheidung des Preisgerichts sei da-
her bei entsprechender Anwendung des § 661 Abs- 2 BGB für die Parteien verbindlich und dürfe vom Gericht nicht nachgeprüft werden, Wohl seien Einwendungen formeller Art gegen den Spruch des Preisgerichts gemäß § 1041 ZPO und damit auch die Rüge zulässig, das Preisgericht sei für eine Entscheidung nicht zuständig gewesen. Per Kläger wolle aber offenbar dem Preisgericht die Zuständigkeit absprechen, wenn er ausführe, daß für eine •“'ntScheidung des Preisgerichts kein itaum mehr gewesen sei, nachdem ihm, Kläger, infolge der Nichtbeteiligung
 
f <
*1
des Architekten	an	dem	Wettbewerb	der	1* Preis ohne
 weiteres zugefallen sei* Auf diese Präge sei daher im Rahmen der Prüfung der Zuständigkeit des Preisgerichts einzugehen*
Per Auffassung des Klägers, die Beklagte hätte ihm als einzigem Bewerber den vorgesehenen 1. Preis zuerkennen müssen, könne jedoch nicht beigepflichtet werden. Vielmehr führe die - ergänzende - Auslegung der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen zu dem Ergebnis, daß bei nur einem Bewerber der 1* Preis nicht automatisch an diesen Fallen sollte, sondern daß auch in diesem Falle das Preisgericht noch zu entscheiden gehabt habe, ob der Entwurf gut sei und den 1* Preis verdiene oder nicht. Da das Preisgericht danach trotz des Ausfalles des zweiten Bewerbers noch zur sachlichen Entscheidung zuständig gewesen sei, lägen die Voraussetzungen des § 1041 Abs, 1 Ziff* 1 ZPO (unzulässiges Verfahren), unter denen die Aufhebung eines Schiedsspruches verlangt werden könne, nicht vor* Dann aber müsse es bei dem der sachlichen Nachprüfung durch das staatliche Gericht entzogenen Spruch des Preisgerichts verbleiben*
•i
i
II*
Das Berufungsgericht hat den Sachverhalt im Ausgangspunkt zutreffend gewürdigt. Es ist richtig, daß die gesetzlichen Be Stimmungen über die Auslobung mangels Öffentlicher Bekanntmachung des Wettbewerbs und wegen der Beschränkung der feilnehmerzahl auf zwei bestimmte Personen keine unmittelbare Anwendung finden können* Ferner bestehen auch keine Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß es sich hei den Abmachungen der Parteien angesichts dessen, daß es an einer bei einem Werkvertrag notwendigen Verpflichtung des Klägers zur Herstellung eines ‘‘Werkes” (hier Vorlage der nach dem “Wettbewerb” einzureichenden Baupläne) fehlt, nicht um einen Werk-

- 1 ~
vertrag handelte Man muß mit dem Berufungsgericht vielmehr davon ausgehen« daß es sich bei den Abmachungen über die Veranstaltung des MWettbewerbs” um vertragliche Vereinbarungen besonderer Art handelt, auf die - unter Beachtung der Besonderheit des vorliegenden Palles - die im Gesetz enthaltenen Bestimmungen über die Auslobungj insbesondere die des § 661 BGB entsprechende Anwendung finden müssen« Es kann insoweit auf die vom Berufungsgericht angezogene' Entscheidung des Vo Zivilsenats in 3GHZ 17,
H
366 ff verwiesen werden,
 Die entsprechende Anwendung des § 661 BGB führt dazu,, daß die sachliche Entscheidung des Preisgerichts von den Parteien als verbindlich hingenoiomen werden muß und vom Kläger nicht angegriffen werden kann (Abs« 2 Satz 1 aaO)* Insoweit macht die Hevision auch keine Bedenken geltend« Die Revision geht vielmehr mit dem Berufungsgeridat und zutreffend davon aus, daß gegen die Entscheidung des Preisgerichts lediglich die gegen die Entscheidungen von Schiedsgerichten zulässigen und in § 1041 ZPO aufgeführten Einwendungen erhoben werden können« Dabei kann offen bleiben, ob die Parteien sich im Blick auf die Besonderheiten des vorliegenden Palles auf alle dort genannten Aufhebungsgründe gegebenenfalls würden berufen können oder nicht« Jedenfalls ist die hier allein in Betracht kommende Rüge aus § 1041 Abs, 1 Nr, 1 ZPO, der Spruch des Preisgerichts beruhe auf einem unzulässigen Verfahren, beachtlich« Eine Unzulässigkeit des Verfahrens würde gegeben sein« wenn das Preisgericht mit seiner Entscheidung die ihm zugewiesenen und eingeräumten Befugnisse irgendwie überschritten hatre (vgl, dazu Stein/Jonas/Schönke 18« Aufl« Anm« ill 1 b zu § 1041 ZPO). Daß der Kläger einen dahingehenden Verfahrensmangel geltend machen wollte, hat das Berufungsgericht zutreffend aus seinem Vortrag entnommen, für eine Entscheidung des Preisgerichts sei angesichts der Nichtbeteiligung des Architekten	an	dem
 Wettbewerb überhaupt kein Raum mehr gewesen
 Pas Berufungsgericht hat sein Ergebnis, daß das Preisgericht auch bei der alleinigen Beteiligung des Klägers an dem Wettbewerb noch sachlich zu entscheiden gehabt habe und dem Kläger nicht den 1, Preis? die Bauausführung, habe zuzuerkennen brauchen, im einzelnen auf folgende Erwägungen gestützt Pie Behauptung des Klägers, die Parteien seien sich darüber einig gewesen, daß einer der boidoji Bewerber den 1 . Preis erhalten müsse, könne als richtig unterstellt werden» Eine derartige Vereinbarung habe vertraglich getroffen werden können, sie besage aber auch nur, daß bei den vorgesehenen zwei Bewerbungen eine mit dem 1. Preis ausgezeichnet hätte werden müssen» Pie Möglichkeit, daß nur eine Bewerbung erfolge, hätten beide Parteien ersichtlich nicht ins Auge gefaßt und deshalb nicht ausdrücklich geregelt. Piese Lücke in den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien führe nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages, vielmehr lasse sich der Vertrag in diesem einen Punkt unter Anwendung des § 157 BGB ergänzen» Es sei deshalb zu erwägen, was die Parteien bei verständiger Überlegung vereinbart hätten, wenn sie sich der Lücke in ihren Vertragsbedingungen bewußt gewesen wären. Insoweit sei zu berücksichtigen? Pas Preisgericht habe nach dem Inhalt des Vertrages durch einen Vergleich zwischen zwei Entwürfen ein Werturteil über die Güte der Entwürfe abgeben sollen. Hit dem Y/egfall der Vergleichsmöglichkeit habe deshalb nicht auch das Werturteil Über die Güte des einen Entwurfs entfallen sollen« Es habe nicht in dem Willen der Parteien gelegen, die Beklagte ohne sachliche Prüfung zur Erteilung des 1. Preises für einen möglicherweise wertlosen Entwurf zu zwingen. Bei dieser Auffassung werde der Kläger auch nicht schlechter gestellt, als wenn zwei Entwürfe eingereicht worden wären. In beiden Fällen habe der Kläger nur eine Chance gehabt, den 1. Preis zu erhalten. Wolle man der Ansicht des Klägers folgen, bei nur
 
einem Entwurf sei ihm ohne sachliche Prüfung der 1« Preis zujBU-teilen, würde er durch das Ausscheiden des zweiten Bewerbers ungerechtfertigt und entgegen dem Inhalt des Vortrages besser gestellt sein, weil eben in dem abgeschlossenen Vertrag eine sachliche Prüfung der Entwürfe als wesentlich vorgesehen sei» Pas Risiko, der verbindlichen Entscheidung eines Preisgerichts unterworfen zu sein5 habe der Kläger bewußt in Kauf genommen* Pieses sei nicht dadurch beseitigt, daß vjegen des Ausscheidens des Architekten	Wettbewerber	der	Kläger	der alleinige Be-
werber geblieben sei.
Pie Angriffe, die sich gegen diese Ausführungen des Berufungs gerichts wenden, mußten Erfolg haben. Zwar handelt es sich bei der TfiTettbewerbsvereinbarung der Parteien um einen allein auf den Einzelfall zugeschnittenen sog. atypischen Vertrag. Pie Auslegung, auch die ergänzende Auslegung dieses Vertrages durch den Tatrichter und damit auch die tatrichterliche Entscheidung, in welchem Umfang die Parteien eine Präge der Entscheidung des vorgesehenen Preisgerichts unterworfen haben, kann'daher im Revisionsverfahren nur beschränkt, und zwar nur daraufhin nachge-prüft werden, ob Auslegungsregeln, Penkgesetze, Erfahrungssätse und Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (RG 169? 122, 124? Im Hr. 5 zu § 550 ZPO und Hr. 1 zu $ 1041 ZPO). Hier muß ein Verfahrensmangel darin gefunden werden,* daß das Berufungsgericht tatsäehlxhes Vorbringen des Klägers, das für die Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien von Bedeutung ist, zu demindest von Bedeutung sein kann, nicht gewürdigt hat- Pas Berufungsgericht hat zwar die Behauptung des Klägers als richtig unterstellt, die Parteien seien sich darüber einig gewesen, daß einer der beiden Bewerber den 1. Preis erhalten müsse. Pamit ist es aber dem, was der Kläger in diesem Zusom-menhang vorgetragen hat, noch nicht voll gerecht geworden.
Per Vortrag des Klägers ging dahin (vor allem Schriftsätze vom 3o Hai 1956 - und vom 16. Oktober 1956)s Als er, Klager, erfahren habe, daß die Beklagte außer ihm auch den Architekten
-10-
i/\ I
HflHBlmit ihrem ursprünglichen Bauprojekt beschäftigt habe, habe er dies ungewöhnliche Verfahren beanstandet und dem Auf-sichtsratsvorsitzenden der Beklagten, van	vorgehalten.,
Dieser habe zugegeben, daß das Verhalten der Beklagten gegenüber den beiden Architekten nicht richtig gewesen sei, und habe ihn, Kläger,gefragt, wie man wohl am besten aus dieser "Misere"
lie^UhkOTjineDaraufhin habe er einen Wettbewerb vorgeschlagen, der die Entscheidung bringen sollte, welcher von den beiden Architekten das Bauvorhaben ausführen solle.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen nicht erkennen. daß es dieses Vorbringen mit in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen hat. Dieser Sachvortrag, dessen Richtigkeit vom Kläger unter Beweis gestellt worden ist, ist -.geeignet, den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien eine andere Auslegung zu geben, als es das Berufungsgericht bisher getan hat. Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt nicht verkannt, daß es bei der Auslegung und insbesondere auch der ergänzenden Auslegung von Parteivereinbarungen wesentlich auf den von den Parteien verfolgten Zweck abzustellen ist. Wenn aber, was der oben wiedergegebene Vortrag des Klägers - seine Richtigkeit unterstellt - nahelegt, der Zweck des Wettbewerbs im wesentlichen der gewesen sein sollte, einen Ausweg aus der mit der Beschäftigung zweier Architekten entstandenen unangenehmen Situation zu finden und zu einer Entscheidung darüber zu kommen, welchem von den beiden bisher schon mit den Bauprojekten der Beklagten beschäftigten Architekten auch mit der Durchführung des neuen Bauprojekts betraut werden sollte, dann ist - möglicherweise - eine von der bisherigen abweichende Auslegung der Parteivereinbarungen auch im Blick darauf, inwieweit und für welche Prägen das Preisgericht zuständig sein sollte, geboten. Es ergibt sich dann möglicherweise auch, daß eine der Ergänzung bedürfende Lücke in den Parteivereinbarungen überhaupt nicht vorhanden ist.
Das Berufungsgericht hat sonach die Auslegung der vertrag- j liehen Vereinbarung der Parteien nicht unter Würdigung des ge- 1 samten Vortrages des Klägers vorgenommen und dadurch gegen § 286 ZPO verstoßen. Dieser Verfahrensmangel nötigt dazu- das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zuriiekzuver-weisen* das auch über die Kosten der Revision zu befinden haben wird*
Dr* Geiger	Dr*	Pagendarm	Dr,	Weber
 Dr, Beyer
 Dr* Kreft