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BGH · Ill ZR 7/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 7/54

Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Klägerin hat dazu vorgetragen: Ihr Ehemann,habe sich bei einem Geschlechtsverkehr mit einer unbekannten Frau im Dezember 1945 die Syphilis zugezogen- Dr.. dann würde ihr Ehemann nicht, wie es tatsächlich der Fall gewesen sei, alsftald nach der ärztlichen Untersuchung mit ihr Geschlechtsverkehr auf-genommen und sie nicht infiziert haften* Die beklagte Stadt hat bestritten, dass Br. von der BCHP bei der Untersuchung des Ehemannes der Klägerin eine Syphilis festgestellt habe, und hat im übrigen geltend gemacht: Bas Ergebnis der serologischen Untersuchung habe allenfalls einen Anhaltspunkt für eine Syphiliserkrankung bilden können, der für den Amtsarzt keine Pflicht begründet habe, dem Ehemann der Klägerin oder dem Gesundheitsamt, davon Mitteilung zu machen. Ber Ehemann der Klägerin habe auch von ihm nach dem Geschlechtsverkehr mitr der unbekannten Frau bemerkte Anzeichen einer Geschlechtserkrankung, die bei der Untersuchung nicht mehr sichtbar gewesen seien, dem Arzt verschwiegen und dadurch das für diesen unsichere üntersuchungsergebnis herbeigeführt, v?enn er sich nicht überhaupt erst nach der Untersuchung infiziert habe. Eine zu dem Schadensersatz verpflichtende Amtspflichtverletzung liege zudem deshalb nicht vor, weil Br. von der BflP nicht im Interesse des Ehemanns der Klä~ gerin, sondern lediglich für dis Polizei tätig geworden sei; gegenüber dem Ehemann der Klägerin und insbesondere auf Bolizeidiensttauglichkeit hin trotz Blutuntersuchung über das Vorhandensein einer Geschlechtskrankheit Mittei-lwg gemacht habe,; er auch nicht zu dem Gesundheitsamt .zur ?Befandlung vorgeladen worden sei, und dass auch die ;-‘/flüchtigen - Untersuchungen während seiner Beschäftigung bei der Besatzungsmacht negativ verlaufen seien, habe.er nicht darauf schliessen dürfen, nicht geschlechtskrank zu sein. Da, wenn überhaupt, nur eine fahrlässige Amtspflichtverletzung des Amtsarztes in Betracht kommes s£i deshalb die Klage gemäss § 839 Abs 1 Satz 2 BGB abzuweisen, ohne dass geprüft zu werden brauche, ob dem Amtsarzt" überhaupt der Klägerin gegenüber eine Amtspflicht obgelegen habe» verkannt, dass das von ihm zurückgewiesene Vorbringen der Klägerin gar keine neuen tatsächlichen Behauptungen betraf, da die Präge, ob sich aus festgestellten Tatsachen vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln einer Person ergibt, eine Präge der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts ist. Mithin handelte es sich insoweit, als die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 14- November 1953 ohne Aufstellung neuer tatsächlicher Behauptungen ausführte, dass auf Seiten des Beamten Vorsatz Vorgelegen habe, überhaupt nicht um ein neues tatsächliches.Vorbringen, das als.solches unberücksichtigt hätte bleiben können oder müssen. Abgesehen davon ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, der bisherige Prozessverlauf” habe keine Anhaltspunkte für eine wissentliche Pflichtverletzung des Arztes ergeben, nicht ausreichend begründet. Hiervon konnte nur dann gesprochen werden, wenn das Verhalten des Amtsarztes auch dann, wenn man die in dieser Beziehung aufgestellten tatsächlichen Behauptungen der Klägerin als wahr unterstellt, nicht als vorsätzliche Amts-Pflichtverletzung gewertet werden könnte. Infolgedessen kann bei der jetzigen .Prozesslage die Auffassung des Berufungsgerichts^, dass, wenn überhaupt, nur eine fahrlässige Amtspflichtverletzung in Betracht kommen könne, noch nicht ausreichend begründet werden. Da bei vorsätzlicher Amts-Pflichtverletzung der Geschädigte nicht auf anderweite Ersatzansprüche verwiesen werden kann, lässt sich das an-gefochtene Drteil mit der ihm vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht halten. Die Frage, ob einem Beamten eine Amtspflicht gegenüber einem bestimmten Britten obliegt, ist nach den vom Reichsgericht übernommenen Grundsätzen des Senats (RGZ 140, 424 /42J77; BGHZ 1, 388;/59J7 und 10, 123 /I2j7> DVB1 1953, 676) im wesentlichen ; hach'-dem Zweck zu entscheiden, dem die Amtspflicht dienen soll.;Haeh;dem Zweck der die einzelne Amtspflicht begründenden Bestimmung ist sonach die Frage zu beantworten, ob die Amtspflicht lediglich im Interesse der Allgemeinheit oder ob sie auch im Interesse von einzelnen Personen und gegebenenfalls welcher Einzelpersonen begründet ist und ■ Im übrigen kann angesichts des sich insoweit widersprechenden Vortrags der Parteien die Frage, ob Dr. von der sich der Klägerin gegenüber eine* die Beklagte zu dem Schadensersatz verpflichtende Amtspflichtverletzung hat zuschulden kommen lassen oder nicht? Sollte das Berufungsgericht feststellen, dass der Amtsarzt hei der Untersuchung des Ehemanns der Klägerin Zu der Frage, oh dann etwas anderes zu gelten hat, wenn die Ersatzpflicht des Beamten (oder der haftenden Körperschaft) gegenüber dem Dritten bereits rechtskräftig festgestellt ist, braucht hier nicht Stellung genommen zu werden. Denn im Gegensatz zu der Auffassung der Revision steht im gegenwärtigen Fall noch nicht rechtskräftig fest, dass die Beklagte dem Ehemann .der Klägerin den an diese etwa zu leistenden Schadensers-satz wieder zur Hälfte zu erstatten habe. 2o Soweit das Berufungsgericht bei dem bisher festgestellten Sachverhältnis ein Verschulden des Ehemannes hinsichtlich der Ansteckung der Klägerin bejaht hat, las-sen die Ausführungen einen lechtsirrtum nicht erkennen. Unter diesen Umständen habe der Ehemann aber, nicht damit zu rechnen brauchen, dass .ausgerechnet ein Gesundheitsamt den sich aus dieser Untersuchung etwa ergebenden Verdacht auf eine Geschlechtskrankheit nicht zur Veranlassung einer Meldung oder der eigenen Aufforderung zur Behandlung nehmen werde. Angesichts der strengen Anforderungen, die in Übereinstimmung mit der vom Heichs-gericht aaO vertretenen Auffassung an die Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Geschlechtskrankheiten zu stellen sind, hätte der Ehemann sich nicht dabei beruhigen dürfen, dass nach seiner Untersuchung jegliche Mitteilung Über das Bestehen oder, den Verdacht einer Geschlechtskrankheit unterblieb. - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - bei * i der Untersuchung den wenige Monate zuvor mit einer Unbe- ' kannten gepflogenen Geschlechtsverkehr und die daran anschliessende Beobachtung von Anzeichen, die den Verdacht einer Ansteckung äusserst nahelegten, nicht verschweigen dürfen. Allein aus der (Tatsache, dass ihm nach der ärztlichen Untersuchung, bei der er die verdächtigen Umstände verschwiegen hatte, von dem Bestehen oder dem Verdacht einer Geschlechtskrankheit keine Mitteilung gemacht wurde, durfte der Ehemann angesichts der nur ihm seihst bekannten schwerwiegenden Verdachtsmomente allein noch keinesfalls den Schluss ziehen, dass er tatsächlich nicht geschlechtskrank sei. Dass das Berufungsgericht den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder einen sonstigen Hechts verstoss bei' der Annahme einer groben Fahrlässigkeit begangen habe, ist nicht ersichtlich. . Wenn dem Ehemann der Klägerin hinsichtlich der An-r steckung grobe Fahrlässigkeit zur Bast fällt, dann würde er selbst dann, wenn er insoweit nur für die Sorgfalt einzustehen haben würde, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, gemäss § 277 BGB nicht von seiner Häf-

Zitierte Normen: § 839 BGB
BeamtegeltenUntersuchungAmtspflichtFrageEhemannBerufungsgerichtAmtsarztAnsteckungKlägerin

Volltext der Entscheidung

•Ill ZR 7/54	^2410	066
Verkündet am 16, Mai 1955 BBHB? Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im N a m end es Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Ehefrau Margarethe H	geh*	in
 Wa®strasse fl) a,
Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Stadt OflHHHMl, vertreten durch den Rat der Stadt,
 Beklagte, Berufungsklägerin -	'und	Revisionsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt BrjMHl-
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. Mai 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof .Br .Geiger sowie der Bundes-richter Br.Pagendarm, Rietschel, Dr.K-reft^und Br.Wolany
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das.Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 27. November 1953 aufgehoben.
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Die Klägerin, die ihren Ehemann im September 1947 geheiratet hatte, gebar im Februar 1949 ihr erstes Kind, das nach einigen Wochen an angeborener Syphilis starb. Bei der daraufhin erfolgten ärztlichen Untersuchung wurde sowohl bei der Klägerin als auch bei ihrem Bhemann Syphilis festgestellt.'	-
Die Klägerin führt ihre Erkrankung auf eine Amts-pflichtyerletzung des in Diensten der beklagten Stadt stehenden Amtsarztes Dr. von der BftfP zurück. Insoweit handelt es sich um folgenden Sachverhalt: Der Ehemann der Klägerin bewarb sich im Februar 1946 um Einstellung bei der Polizei und wurde im Mai 1946 von Dr. von der Bfll auf seine Tauglichkeit untersucht. Eine dabei durchgeführ-te serologische Untersuchung, die in Anwendung der MKR-und Citocholreaktion durchgeführt, aber als Untersuchung nach Wassermann bescheinigt wurde, fiel positiv aus. Das amtsärztliche Urteil ging demgemäss dahin, dass die Einstellung des Bewerbers in den Polizeidienst amtsärztlicher seit s abgelehnt werde'. Der Ehemann der Klägerin erhielt daraufhin den schriftlichen Bescheid, dass er für eine Einstellung in den Polizeidienst nicht in Frage kom-
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Die Klägerin hat dazu vorgetragen: Ihr Ehemann,habe sich bei einem Geschlechtsverkehr mit einer unbekannten Frau im Dezember 1945 die Syphilis zugezogen- Dr.. von der habe bei seiner Untersuchung diese Erkrankung fest- v gestellt, hiervon ,aber pflichtwidrig weder ihrem Ehemann noch dem zuständigen Gesundheitsamt Kenntnis gegeben. Würde
 er das getan haften? dann würde ihr Ehemann nicht, wie es tatsächlich der Fall gewesen sei, alsftald nach der ärztlichen Untersuchung mit ihr Geschlechtsverkehr auf-genommen und sie nicht infiziert haften*
Die Klägerin nimmt dementsprechend die beklagte Stadt ; auf Schadensersatz in Anspruch und hat vor dem Landgericht zusammen mit ihrem Ehemann Klage auf Zahlung der bis dahin angeblich entstandenen Kosten (Heilungskosten,- Arbeitsanfall). sowie auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zu dem‘Ersatz alles weiteren ihnen aus der Erkrankung an Syphilis entstehenden Schadens erheben» f
Die beklagte Stadt hat bestritten, dass Br. von der BCHP bei der Untersuchung des Ehemannes der Klägerin eine Syphilis festgestellt habe, und hat im übrigen geltend gemacht: Bas Ergebnis der serologischen Untersuchung habe allenfalls einen Anhaltspunkt für eine Syphiliserkrankung bilden können, der für den Amtsarzt keine Pflicht begründet habe, dem Ehemann der Klägerin oder dem Gesundheitsamt, davon Mitteilung zu machen. Ber Ehemann der Klägerin habe auch von ihm nach dem Geschlechtsverkehr mitr der unbekannten Frau bemerkte Anzeichen einer Geschlechtserkrankung, die bei der Untersuchung nicht mehr sichtbar gewesen seien, dem Arzt verschwiegen und dadurch das für diesen unsichere üntersuchungsergebnis herbeigeführt, v?enn er sich nicht überhaupt erst nach der Untersuchung infiziert habe. Eine zu dem Schadensersatz verpflichtende Amtspflichtverletzung liege zudem deshalb nicht vor, weil Br. von der BflP nicht im Interesse des Ehemanns der Klä~ gerin, sondern lediglich für dis Polizei tätig geworden sei; gegenüber dem Ehemann der Klägerin und insbesondere
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gegenüber dieser selbst babe deshalb eine Amtspflicht des Amtsarztes nicht Vorgelegen»
Das Bandgericht hat nach Beweisaufnahme den Zahlungsanspruch des Ehemanns der Klägerin zur Hälfte und den der Klägerin selbst in vollem Umfang dem Grunde nach für ge-rechtfertigt erklärt und die Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich des künftigen Schadens gegenüber dem Ehemann der Klägerin zur Hälfte und gegenüber der Klägerin selbst in vollem Umfang festgestellt. Dieses Urteil ist, soweit es den Ehemänn der Klägerin betrifft/ rechtskräftig geworden»	< H;
Das öberlandesgericht hat auf die Berufung der beklagten Stadt hin die Klage der Klägerin abgewiesen. Mit der Revision erstrebt .die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils» Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
: V	^	Entscheidungsgründen
 Das Berufungsgericht hat seine die Klage abweisende. Entscheidung damit begründet, dass die Klägerin nicht dargetan habe, dass sie nicht wenigstens einen feil ihres . Schadens von ihrem Ehemann ersetzt verlangen könne (§ 839 Abs 1 Satz 2 BGB). Es hat dazu im einzelnen ausgeführtf
 Den Ehemann treffe wegen der Ansteckung der Klägerin mit Syphilis ein Verschulden. Hach dem Geschlechtsverkehr *
den er im Dezember 1945 mit einer unbekannten Frau gehabt habe, habe er mit der Möglichkeit, sich infiziert zu haben, rechnen müssen.» Deshalb habe er - wie das Eeichsgerieht in EGZ 155, 9 ff zutreffend ausgeführt habe - angesichts der aus einer Ansteckung mit einer (Je schlecht skr ankhe it drohenden erheblichen Gefahren mit besonderer Sorgfalt auf die Vermeidung einer Ansteckung Bedacht nehmen müssen« Er sei deshalb zu besonderer Achtsamkeit und Sorgfalt in der Beobachtung etwaiger Ansteckungsmerkmale verpflichtet gewesen« Tatsächlich habe der Ehemann - und zwar zu dem wesentlichen Teil bereits vor der ärztlichen Untersuchung und dem ersten Geschlechtsverkehr mit der Klägerin - verschiedene Anzeichen (Eötung am Geschlechtsteil, Knötchenbildung an der Vorhaut, DrüsenSchwellungen, rote Stellen auf der Brust) an sich festgestellt, die eine Ansteckung ersieht-' lieh .gemacht hätten und über deren Bedeutung der Ehemann wegen seines Geschlechtsverkehrs mit der unbekannten Fraus >M^ht'---'''iia^2we'ifel-''habeN-'sein können« Zumindest liege ein Verschulden in seiner gedankenlosen Nichtbeachtung oder in Seinem leichtfertigen Beiseiteschieben der auf dis An-steckung.hindeutenden Anzeichen. Auch auf Grund, dessen,
 dais ihm der Amtsarzt weder bei noch nach der Untersuchung
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auf Bolizeidiensttauglichkeit hin trotz Blutuntersuchung über das Vorhandensein einer Geschlechtskrankheit Mittei-lwg gemacht habe,; er auch nicht zu dem Gesundheitsamt .zur ?Befandlung vorgeladen worden sei, und dass auch die ;-‘/flüchtigen - Untersuchungen während seiner Beschäftigung bei der Besatzungsmacht negativ verlaufen seien, habe.er nicht darauf schliessen dürfen, nicht geschlechtskrank zu sein. Ob der Auffassung der Klägerin entsprechend die Bestimmung des § 1559 BGB - nach der der Ehemann für die aus dem ehelichen Verhältnis entspringenden Verpflichtungen
 nur die Sorgfalt anzuwenden hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt - im vorliegenden Fall zur Anwendung kommen könne oder nicht, brauche nicht entschieden zu werden» Denn unter Zugrundelegung der in EGZ 135,
9 ff entwickelten Grundsätze könne unbedenklich davon ausgegangen werden, dass dem Ehemann grobe‘Fahrlässigkeit zur hast falle» Die Klägerin müsse sich'deshalb auf die Ersatzansprüche gegen ihren Ehemann verweisen lassen»
Da, wenn überhaupt, nur eine fahrlässige Amtspflichtverletzung des Amtsarztes in Betracht kommes s£i deshalb die Klage gemäss § 839 Abs 1 Satz 2 BGB abzuweisen, ohne dass geprüft zu werden brauche, ob dem Amtsarzt" überhaupt der Klägerin gegenüber eine Amtspflicht obgelegen habe»
Die Eevision erhebt zunächst die verfahrensrechtliche Büge, dass das Berufungsgericht zu Unrecht die Prüfung der Frage unterlassen habe, ob der Amtsarzt seine Amt Sr-pflichten vorsätzlich verletzt habe» Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, die Klägerin habe in ihrem nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz vom 14» November 1953 abweichend, von ihrem bisherigen Vorbringen die Ansicht geäussert,, , dass der. Amtsarzt der Beklagten seine Amtspflichten vorsätzlich und nicht nur fahrlässig verletzt habe. Mit die-, sem Vorbringen könne die Klägerin jedoch nicht mehr gehörtwerden, da ihr insoweit eine Äusserung in der letzten liehen Verhandlung nicht nachgelassen worden sei. Die Ve;r- , Wertung dieses Vorbringens sei daher gemäss § 272 a ZPO unzulässig. Es habe auch für den Senat keine Veranlassung
 bestanden, auf Grund des neuen Vorbringens die Verhand-lung wieder zu eröffnen, da die-neuerdings geäusserte ' v' Ansicht der Klägerin gänzlich unsubstantiiert vorgetragen worden sei, die Klägerin auch lediglich eine Vermutung äussere und endlich jeder Beweisantritt für diesen neuen Vortrag fehle» Zudem gebe der “bisherige Prozessverlauf auch Keine Anhaltspunkte dafür, dass der Amtsarzt der Beklagten eine, ihm obliegende Amtspflicht wissentlich ausser acht gelassen habe»
Der von der Revision demgegenüber erhobenen Rüge kann,der Erfolg nicht versagt bleiben. Däs Berufungsgericht hat. verkannt, dass das von ihm zurückgewiesene Vorbringen der Klägerin gar keine neuen tatsächlichen Behauptungen betraf, da die Präge, ob sich aus festgestellten Tatsachen vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln einer Person ergibt, eine Präge der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts ist. Mithin handelte es sich insoweit, als die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 14- November 1953 ohne Aufstellung neuer tatsächlicher Behauptungen ausführte, dass auf Seiten des Beamten Vorsatz Vorgelegen habe, überhaupt nicht um ein neues tatsächliches.Vorbringen, das als.solches unberücksichtigt hätte bleiben können oder müssen. Abgesehen davon ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, der bisherige Prozessverlauf” habe keine Anhaltspunkte für eine wissentliche Pflichtverletzung des Arztes ergeben, nicht ausreichend begründet. Hiervon konnte nur dann gesprochen werden, wenn das Verhalten des Amtsarztes auch dann, wenn man die in dieser Beziehung aufgestellten tatsächlichen Behauptungen der Klägerin als wahr unterstellt, nicht als vorsätzliche Amts-Pflichtverletzung gewertet werden könnte. Das aber ist nicht |
der Fall» Die Klägerin hatte bereits in der Klageschrift unter Beweisanerbieten behauptet, dass der Amtsarzt die Geschlechtskrankheit ihres Ehemannes erkannt und dass er gewusst habe,, dass er die von ihm erkannte Krankheit melden musste. Diese Behauptungen sind - soweit ersichtlich später hicbtt fallen gelassen, vielmehr, im Schriftsatz vom 27* Juni 1951 noch ausdrücklich aufrecht, erhalten worden.
Es kann, deshälb nicht gesagt werden, nach dem .eigenen Vortrag d^r Klägerin sei die Annahme einer vorsätzlichen AmtspflichtVerletzung ausgeschlossen. Infolgedessen kann bei der jetzigen .Prozesslage die Auffassung des Berufungsgerichts^, dass, wenn überhaupt, nur eine fahrlässige Amtspflichtverletzung in Betracht kommen könne, noch nicht ausreichend begründet werden. Da bei vorsätzlicher Amts-Pflichtverletzung der Geschädigte nicht auf anderweite Ersatzansprüche verwiesen werden kann, lässt sich das an-gefochtene Drteil mit der ihm vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht halten.
1. Die Abweisung der Klage lässt sich auf Grund des bisher festgestellten Sachverhalts auch nicht mit anderer Begründung rechtfertigen. Dies würde hier nur dann der. Fall sein können, wenn der von der Klägerin vorgetragene Sachverhalt - ihre Behauptungen als richtig unterstellt -nicht geeignet sein würde> den von der Klägerin geltend ' gemachten Schadenersatzanspruch zu begründen. Das aber kann nicht gesagt werden. Die Beklagte hat in diesean Zu-? sammenhang geltend gemacht, dass dem Amtsarzt bei der ün-^. tersuehung des Ehemannes eine Amtspflicht gegenüber der
 
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Klägerin, die durch das Unterlassen einer Unterrichtung des Ehemannes und einer Anzeige an das zuständige Gesundheitsamt über die Geschlechtserkrankung des Ehemannes hätte verletzt werden können, nicht obgelegen habe. Das ist jedoch nicht richtig. Wenn auch die Untersuchung des Klägers zu dem Zwecke erfolgte, dessen Polizeidiensttauglichkeit oder -untauglichkeit festzustellen, so entfielen damit doöh keinesfalls für deh Amtsarzt die Aufgaben, die ihm^lauf Grund des - damals in Leitung befindlichen -Reichsgesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 18o Februar 1927 - RGBl I, 61 - in der Passung vom 21. Oktober 1940 - RGB1I, 1459 - und der dazu erlassenen Durchführungs- und Ausführungsvörschriften u.a. hinsichtlich der Belehrung geschlechtskranker Personen oblagen und die für ihn Amtspflichten bildeten. Die Frage, ob einem Beamten eine Amtspflicht gegenüber einem bestimmten Britten obliegt, ist nach den vom Reichsgericht übernommenen Grundsätzen des Senats (RGZ 140, 424 /42J77; BGHZ 1, 388;/59J7 und 10, 123 /I2j7> DVB1 1953, 676) im wesentlichen ; hach'-dem Zweck zu entscheiden, dem die Amtspflicht dienen soll.;Haeh;dem Zweck der die einzelne Amtspflicht begründenden Bestimmung ist sonach die Frage zu beantworten, ob die Amtspflicht lediglich im Interesse der Allgemeinheit oder ob sie auch im Interesse von einzelnen Personen und gegebenenfalls welcher Einzelpersonen begründet ist und	■
demzufolge auch ihnen gegenüber besteht. Die hier ln Betracht kommenden Amtspflichten, die der Bekämpfung und Vermeidung der weiteren Verbreitung von -Geschlechtskrankheiten zu dienen bestimmt sind, sind für die in Betracht . kommenden behandelnden Ärzte nicht nur zu dem Schutze von Allgemeininteressen, sondern auch im Interesse derjenigen Einzelpersonen, denen die vorgeschriebenen Schutzmassnahmen
 zugute kommen sollen? erlassen worden». Die Amtspflichten bestanden mithin auch gegenüber den einzelnen zur Unter-
nur gegenüber diesen allein, sondern auch gegenüber allen,
 diesen Schutzmässnahmen bestand mithin gegenüber jedem, der in den Gefahrenkreis treten konnte, der durch das Nicht aufdecken der Geschlechtskrankheit des ;Ehemannes als Infektionsquelle gebildet wurde» Die in Rede stehenden Amtspflichten des Amtsarztes bestanden sonach auch gegenüber der Klägerin«;
'2. Im übrigen kann angesichts des sich insoweit widersprechenden Vortrags der Parteien die Frage, ob Dr. von der sich der Klägerin gegenüber eine* die Beklagte zu dem Schadensersatz verpflichtende Amtspflichtverletzung hat zuschulden kommen lassen oder nicht? noch nicht abschliessend beurteilt werden. Bs bedarf vielmehr insoweit noch der entsprechenden tatsächlichen' Feststellungen durch das Berufungsgericht .
^£s,;kann daher das dierKlage in vollem Umfang abweisende Urteil auch nicht mit einer anderen als der vom Bern- . fungsgericht ^gegebenen Begründung gehalten werden. Ebensowenig' kann auf Grund des bisher festgestellten Sachverhä:it\f der Klage - ganz oder teilweise - stattgegeben werfen/
Das Berufungsurteil musste daher aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch
 Buchung kommenden geschlechtskranken Personen und nicht
 deren Rechtskreis durch das Unterlassen der vorgeschriebenen Schutzmassnahmen gefährdet wurde* Die FfHebt zu
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über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Sollte das Berufungsgericht feststellen, dass der
 Amtsarzt hei der Untersuchung des Ehemanns der Klägerin
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dessen Geschlechtskrankheit nicht erkannt und er sich auch nicht bewusst über seine Belehrungspflicht hinweggesetzt ^hat, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob er wenigstens den Verdacht des Vorliegens einer Geschlechtskrankheit gehabt hat oder hatte haben müssen und ob auch bei einem derartigen Verdacht eine Belehrungs-pflicht für den Arzt - sei es nach den Vorschriften des Gesetzes ,zui Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 18o Februar 192?, sei es nach anderweitigen damals gel-f tenden Bestimmungen, sei es nach den besonderen Verhältnissen des Falles - bestand. Sollte sich danach eine fahrlässige Amtspflichtverletzung ergeben, so wird das Beru-fO;^ fungsgericht erneut zu der Frage der anderweiten Ersatz-' Möglichkeit im Sinn des § 839 Abs 1 Satz 2 BGB Stellung zu nehmen haben. Dazu sei bereits jetzt folgendes bemerkt:
,1. Die Revision hat. in diesem Zusammenhang geltend gemacht, dass die Notwendigkeit für den Verletzten; das Fehlen anderweiter Ersatzmöglichkeit darzutun,- entfallen müsse, wenn dem Dritten, gegen den möglicherweise ein Ersatzanspruch gestehe, seinerseits wieder aus demselben Ereignis ein rechtskräftig festgestjellter Schadensersatzanspruch gegen den in Anspruch genommenen Beamten oder ' dessen’Anstellungskörperschaft ganz oder zu einem Bruchteil zustehe.
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Grundsätzlich ist jedoch die Anwendbarkeit der Befreiungsvorschrift des § 839 Abs 1 Satz 2 BGB auch dann
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nicht ausgeschlossen, wenn der ersatzpflichtige Dritte seinerseits von dem schuldigen Beamten (oder der an seiner Stelle haftenden Körperschaft) Ersatz verlangen kann. Vielmehr muss in dem Rechtsstreit zwischen dem Verletzten und dem Beamten (oder der haftenden Körperschaft) die Frage,
 Verletzten möglicherweise ersatzpf lichtige Dritte sich seinerseits wieder an dem Beamten (oder der haften^- .. den Körperschaft) schadlos halten kann, aus-den Gründen
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die in'der Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 91, 96 “ ß$/ dargej.egt sind und denen sich deir.Senat anschliesst, grundsätzlich offen bleiben. Zu der Frage, oh dann etwas anderes zu gelten hat, wenn die Ersatzpflicht des Beamten (oder der haftenden Körperschaft) gegenüber dem Dritten bereits rechtskräftig festgestellt ist, braucht hier nicht Stellung genommen zu werden. Denn im Gegensatz zu der Auffassung der Revision steht im gegenwärtigen Fall noch nicht rechtskräftig fest, dass die Beklagte dem Ehemann .der Klägerin den an diese etwa zu leistenden Schadensers-satz wieder zur Hälfte zu erstatten habe. In dem vorliegenden Rechtsstreit kann nämlich dem Klagevortrag des Ehemanns nicht * entnommen werden, dass er mit seinem K-lagean-sprüch (einschliesslich Feststellungsarisprueh) 'ausser ögm >
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ihm persönlich unmittelbar durch seine Erkrankung ehtatan-, denen Schaden auch den Schaden, den er.durch die Belastung mit Schadensersatzverpflichtungen gegenüber seiner Frau erlitten habe, geltend machen wolle. Vielmehr ist d'er der Klägerin durch die Ansteckung entstandene und noch entstehe?*??. , de Schaden ausschliesslich als deren eigener Schaden gegehr . ^ über der Beklagten geltend gemacht worden. Von der rechter?,;- f kräftigen Feststellung der - teilweisen - Ersatzpflicht der Beklagten gegenüber dem Ehemann wird mithin dessen Schaden, soweit er möglicherweise in Schadensersatzver- * pflichtungen gegenüber seiner Ehefrau besteht, noch nicht, * \ mitumfasst.	>.?
2o Soweit das Berufungsgericht bei dem bisher festgestellten Sachverhältnis ein Verschulden des Ehemannes hinsichtlich der Ansteckung der Klägerin bejaht hat, las-sen die Ausführungen einen lechtsirrtum nicht erkennen. Die. HeVision macht demgegenüber geltend: Pas Berufungsgericht unterstelle, dass der Ehemann bei der Untersuchung im Gesundheitsamt genau gewusst habe, wozu die Blutuntersuchung dienen solle. Unter diesen Umständen habe der Ehemann aber, nicht damit zu rechnen brauchen, dass .ausgerechnet ein Gesundheitsamt den sich aus dieser Untersuchung etwa ergebenden Verdacht auf eine Geschlechtskrankheit nicht zur Veranlassung einer Meldung oder der eigenen Aufforderung zur Behandlung nehmen werde.
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-Diese Erwägungen sind jedoch nicht geeignet, ein Verschulden des Ehemannes zu verneinen. Angesichts der strengen Anforderungen, die in Übereinstimmung mit der vom Heichs-gericht aaO vertretenen Auffassung an die Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Geschlechtskrankheiten zu stellen sind, hätte der Ehemann sich nicht dabei beruhigen dürfen, dass nach seiner Untersuchung jegliche Mitteilung Über das Bestehen oder, den Verdacht einer Geschlechtskrankheit unterblieb. ?tenn er dem Vorwurf, eine durch späteren Geschlechtsverkehr' etwa verursachte Ansteckung schuldhaft herbeigeführt zu haben, entgehen wollte, dann hätte er	|
- wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - bei * i der Untersuchung den wenige Monate zuvor mit einer Unbe- ' kannten gepflogenen Geschlechtsverkehr und die daran anschliessende Beobachtung von Anzeichen, die den Verdacht einer Ansteckung äusserst nahelegten, nicht verschweigen dürfen. Allein aus der (Tatsache, dass ihm nach der ärztlichen Untersuchung, bei der er die verdächtigen Umstände
 verschwiegen hatte, von dem Bestehen oder dem Verdacht einer Geschlechtskrankheit keine Mitteilung gemacht wurde, durfte der Ehemann angesichts der nur ihm seihst bekannten schwerwiegenden Verdachtsmomente allein noch keinesfalls den Schluss ziehen, dass er tatsächlich nicht geschlechtskrank sei. Nur dann, wenn er über die Verdachts momente nicht geschwiegen hätte, hätte er aus dem Ergebnis der dann sicher eingehender vorgenommenen Untersuchung, bestimmte Schlüsse ziehen dürfen. Wenn das Berufungsgericht angenommen hat, dass der Ehemann hinsichtlich der Anstek-kung der Klägerin grob fahrlässig gehandelt' «habe, so ist das nicht zu beanstanden. Als grob fahrlässig stellt sich ein Handeln dar,* bei dem die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in aussergewöhnlich grossem Umfang verletzt worden und bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BGHZ 10, 14 £t§J mit weiteren Nachweisen). Die Frage, was im Einzelfall Mgrob,f ist, ist eine tatrichterliche Fragfe, die der Tatrichter nach freiem pflichtgemassen Ermessen zu entscheiden hat. Seine Entscheidung unterliegt daher insoweit der Nachprüfung durch das Eevisionsgerieht nur in demselben beschränkten Umfang wie jede andere Tatsachenfeststellung. Dass das Berufungsgericht den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder einen sonstigen Hechts verstoss bei' der Annahme einer groben Fahrlässigkeit begangen habe, ist nicht ersichtlich.
. Wenn dem Ehemann der Klägerin hinsichtlich der An-r steckung grobe Fahrlässigkeit zur Bast fällt, dann würde er selbst dann, wenn er insoweit nur für die Sorgfalt einzustehen haben würde, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, gemäss § 277 BGB nicht von seiner Häf-
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tung befreit sein» Bas Berufungsgericht konnte deshalb die <! Präge, ob die Bestimmungen des § 1359 BGB in diesem Zusam-menhang überhaupt zur Anwendung gebracht werden können, un- -entschieden lassen. Es kann deshalb auch offen bleiben, ob die Anwendbarkeit dieser Bestimmung nicht schon deshalb entfallen müsste, weil die Ansteckung der Klägerin - möglicherweise - bereits vor ihrer EheSchliessung erfolgt ist.
3. Pur den Senat besteht keine Veranlassung, zu der Fragen, ob in vorliegendem Pall für die Präge des Bestehens einer, anderweiten Brsatzmöglichkeit auf den Zeitpunkt der Klageerhebung oder den der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist, abschliessend Stellung zu nehmen, zu demal noch völlig offen ist, ob es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf diese Frage überhaupt noch änkommen wird. Bemerkt sei jedoch, dass die Klageerhebung in: vorliegendem Pall angesichts dessen, dass die gleichzeitig ein Armenrechtsgesuch enthaltende Klageschrift der Beklagten nicht
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zugestellt worden ist, erst mit der Stellung des Klageantrags in der mündlichen Verhandlung vom 10<. Oktober 1951 erfolgt ist» Das Berufungsgericht wird also gegebenenfalls von den Einkommensverhältnissen, (und dem Familienstand) des Klägers in diesem Zeitpunkt auszugehen haben«