.Im Namen de s Volkes In dem Rechtsstreit der Freien und Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für daB Wohnungswesen, ; . - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der III,, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10» Mai 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof,Dr,Geiger und der Bundesrichter Dr.Pagendarm, Dr.Weber,Dr.Wolany und Dr«Beyer für Recht erkannt? Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1»; Zivilsenats des Hanseatischen Oberiandesgerichts : in Bremen vom 17. Das Wohnungsamt der Beklagten erfasste durch Verfügung vom 9„ Dezember 1948 dieses Zimmer gemäss Art Vli des Wohnungsgesetzes vom 8. ten wollte * wehrte sich gegen; die Inanspruchnahme durch das Wohnungsamt und die Einweisung des Dr.DflUp. Sie legte gegen beide Verfügungen des Wohnungsamtes Beschwerde ein und erhob nach Zurückweisung der Beschwerde Anfechtungsklage gegen die Zuweisungsverfügung vom 10. Durch Urteil des Verwaltüngs gerichts (in' Wohnungs Sachen) der Freien Hansestadt Bremen vom 28. Durch das schuldhafte Verhalten der"..' Beamten des Wohnungsamtes habe das Zimmer 8 1/3 Monate leer gestanden; dadurch habe sie einen Mietausfall von ;;*'J 166,66 DM erlitten. Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen, das Berufungsgericht dagegen nach Beweisaufnahme ■ aus dem Gesichtspunkt der schuldhaften Amtspflichtverletzung der Beamten der Beklagten zugesprochen. Ent s che idungsgründes Es.kann dahingestellt bleiben, ob - wie das Berufungsgericht im Gegensatz zu dem Landgericht angenommen hat1 - in f der Zuweisungsverfügung des Wohnungsamtes der Beklagten vom 10» Dezember 1948 eine zu dem Schadensersatz verpflichtende .schuldhafte Amtspfiichtrerietzung der Beamten des Woh-nungsamtes liegt«. Juli 1949 ist die ZuweisungsVerfügung dies Wohnungsamtes der Beklagten vom 10 Dez ember 1948 aufgehoben. In den Gründen ist im einzelnen ausgeführt, dass die Zuweisung des erfassten Zimmers an Dr. D^Bi eine' Verletzung des Wohnungsgesetzes darstelle, mithin rechtswidrig sei,. unter denselben Parteien über einen Anspruch auf Entschädigung wegen dieses Verwaltungsaktes zu entscheiden ist (vgl auchdas Gesetz der Freien Hansestadt Bremen über'die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 5. Beamten des Wohnungsamtes gegeben ist (vgl BGHZ 7» 29*6) ~ gjejn Mietäusfall entsteht/ der für den Betroffenen da~s aus- .- * ®1£nd'gleichende besondere Opfer dar st eilt. der Klägerin hier verlangten Mietausfall ursächlich war» Schliesslich steht auch ausser Zweifel, dass die Beklagte als Begünstigte die für den enteignungsgleichen Eingriff Entschädigungspflichtige ist (vgl auch Urteil des, Senats vom 30o April 1953 - III ZR 268/51 - S 12 und 16, insow^if in BGHZ 9, 329 nicht abgedruckt)* Gegen die Höhe des geltend gemachten Mietausfalles sind von der Beklagten Einwendungen nicht erhoben, so dasg| der Klageanspruch aus dem Gesichtspunkt der Entschädigung^ Pflicht wegen enteignungsgleichem Eingriffs in jedem Falle| begründet ist» Ist aber ein mit der Klage geltend gemachter Anspruch unzweifelhaft bereits aus einem rechtlichen Gesichtspunkt begründet, so kann insbesondere die beklagte Partei nicht noch eine Entscheidung des Gerichts darüber verlangen, ob der Klageanspruch auch ’hoch aus anderen Rechtsgründen gerechtfertigt ist oder nicht,
Lit III ,ZR '7/53 •■- fe Verkündet am 10. Mai 1954 'lieser, Just.Angest., als. ' Urkundsbeämter der Geschäfts. .Im Namen de s Volkes In dem Rechtsstreit der Freien und Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für daB Wohnungswesen, ; . Beklagten, Berufung sb eicl ag t en und Revisionsklägerin, - Proz.essbevollmächtigter: Rechtsanwalt g e g e n i. die Frau Vilma Hi Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der III,, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10» Mai 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof,Dr,Geiger und der Bundesrichter Dr.Pagendarm, Dr.Weber,Dr.Wolany und Dr«Beyer für Recht erkannt? SSL Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1»; Zivilsenats des Hanseatischen Oberiandesgerichts : in Bremen vom 17. Oktober 1952 wird zurückgewiesen. .Die Beklagte hat die Kosten der Revisionsinstanz zu tragen« ! 1 \ Von Rechts wegen si »* *• ‘ 5* Tatbestand? Die Klägerin ist Mieterin der Wohnung im 1. Stockwerk . des Hauses. P^pallee in Anfahg Dezember 1948 Wurde ein Zimmer ihrer Wohnung frei. Das Wohnungsamt der Beklagten erfasste durch Verfügung vom 9„ Dezember 1948 dieses Zimmer gemäss Art Vli des Wohnungsgesetzes vom 8. ’■ März 1946 und wies es durch Verfügung vom 10.“Dezember 1948 gemäss Art VIII des Wohnungsgesetzes dem im Erdgeschoss desselben Hauses wohnenden iungenfacharzt Dr„ Dj|jjj|) ?ü. Dieser wollte es zunächst als Wartezimmer für seine Patienten und später als Wohnraum für seine Hausgehilfin benutzen. Die Klägerin* die das Zimmer an ein Fräulein vermie- ten wollte * wehrte sich gegen; die Inanspruchnahme durch das Wohnungsamt und die Einweisung des Dr.DflUp. Sie legte gegen beide Verfügungen des Wohnungsamtes Beschwerde ein und erhob nach Zurückweisung der Beschwerde Anfechtungsklage gegen die Zuweisungsverfügung vom 10. Dezember 1948 beim zuständigen Verwaitungsgericht. Durch Urteil des Verwaltüngs gerichts (in' Wohnungs Sachen) der Freien Hansestadt Bremen vom 28. Juli 1949 wurde die Zuweisung an Dr.D^jpp aufgehoben. Dieses Urteilewurde am 19. August 1949 rechtskräftig. Bis zu diesem Zeitpunkt stand das Zimmer leer, obwohl Fräulein TflBP auf Grund einen Anfang 1949 mit der Klägerin getroffenen Vereinbarung’ bereit war, damals in das Zimmer ein-zuziehen^, ^ . „■> .v Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte den ~ •'». ''s sAr,?*.- *»•- '» - • -•%, ' v .Jgv . !■> , Mietausfall zu tragen. hab,e. Die Einweisung des Dr>Dtf|l)| sei ihr wegen bestehender'Meinungsverschiedenheiten mit ihm nicht zuzu demuten gewesen, umsowenjg er, als dieser das J . Zimmer als Warteraum für seine lungenkranken Patienten habe ' benutzen wollen. In Würdigung dieser Gründe habe das Verwal- tungsgericht in seinem Urteil auch festgestellt, dass in ' der. Zuweisung des Zimmers an Dr. D^fpl ein Ermessensmiss-;; brauch zu sehen sei. Durch das schuldhafte Verhalten der"..' Beamten des Wohnungsamtes habe das Zimmer 8 1/3 Monate leer gestanden; dadurch habe sie einen Mietausfall von ;;*'J 166,66 DM erlitten. Demzufolge hat die Klägerin beantragt,’1 die Beklagte zur Zahlung.von 166,66 DM nebst 4 i> Zinsen ;; zu verurteilen. vV • »* A — Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und die Verletzung von Amtspflichten bestritten» :: Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen, das Berufungsgericht dagegen nach Beweisaufnahme ■ aus dem Gesichtspunkt der schuldhaften Amtspflichtverletzung der Beamten der Beklagten zugesprochen. Hiergegen • richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie sich’ vorwiegend gegen die Annahme einer AmtspflichtverletzUng ‘ wendet und ihren Abweisungsantrag weiter verfolgt. Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision« Ent s che idungsgründes Es.kann dahingestellt bleiben, ob - wie das Berufungsgericht im Gegensatz zu dem Landgericht angenommen hat1 - in f der Zuweisungsverfügung des Wohnungsamtes der Beklagten vom 10» Dezember 1948 eine zu dem Schadensersatz verpflichtende .schuldhafte Amtspfiichtrerietzung der Beamten des Woh-nungsamtes liegt«. Die Klage 1st nämlich nach dem f estge- ^ stellten Sachverhalt bereits als Entschädigungsanspruch aus enteignüngsgleichem Eingriff begründet, so dass da;s * Berufungsurtail in jedem Fall gemäss § 56? ZPp aufrecht r I V .it:;,;. zu erhalten ist (vgl dazu BGHZ 2, 324 (528) und 10, 350 (357 ff), v; Durch das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Juli 1949 ist die ZuweisungsVerfügung dies Wohnungsamtes der Beklagten vom 10 Dez ember 1948 aufgehoben. In den Gründen ist im einzelnen ausgeführt, dass die Zuweisung des erfassten Zimmers an Dr. D^Bi eine' Verletzung des Wohnungsgesetzes darstelle, mithin rechtswidrig sei,. Entsprechend den vom Senat in BGHZ 9:, 3'29: 1 und 10, 220 /?25 und 228/ aufgestellten Grundsätzen bindet die rechtskäftige Featstellühgder Rechtswidrigkeit dieses Verwaltungsaktes hier auch das ordentliche G^rioht\ da? unter denselben Parteien über einen Anspruch auf Entschädigung wegen dieses Verwaltungsaktes zu entscheiden ist (vgl auchdas Gesetz der Freien Hansestadt Bremen über'die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 5. August 1947 /Gesetzblatt Bremen S 1717 > insbesondere §§ 35, 79» 84, Ferner ist bereits durch Beschluss des Grossen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs vom 10. Juni 1952 (BGHZ 6, 270) ausgesprochen, dass .ein zur1 Entschädigung ‘J verpflichtender enteignuhgsgleicher Eingriff vbrliegt,' wenn durch rechtswidrige Zuweisung des Wohriungsamtes - gleich^! gültig, ob ein schuldhaftes oder schuldloses Verhalteri der; vtJ| . Beamten des Wohnungsamtes gegeben ist (vgl BGHZ 7» 29*6) ~ gjejn Mietäusfall entsteht/ der für den Betroffenen da~s aus- .- * ®1£nd'gleichende besondere Opfer dar st eilt. ~ ' ^ /' ” ,Vt r*’ * ' "• • • Dasv~Berufimgsgericht; hat; 'bindend festgestellt, dass dial unrechtmässige Zuweisung y des ^|n|mers der Klägerinan Dr. ’ f i für das Leerstehen des^-Zimmers uftd damit für den voh 7 " < ' k' V yw-H ik. jfj$ m der Klägerin hier verlangten Mietausfall ursächlich war» Schliesslich steht auch ausser Zweifel, dass die Beklagte als Begünstigte die für den enteignungsgleichen Eingriff Entschädigungspflichtige ist (vgl auch Urteil des, Senats vom 30o April 1953 - III ZR 268/51 - S 12 und 16, insow^if in BGHZ 9, 329 nicht abgedruckt)* Gegen die Höhe des geltend gemachten Mietausfalles sind von der Beklagten Einwendungen nicht erhoben, so dasg| der Klageanspruch aus dem Gesichtspunkt der Entschädigung^ Pflicht wegen enteignungsgleichem Eingriffs in jedem Falle| begründet ist» Bei dieser Sachlage, bedarf es keines Eingehens mehr 1 auf die Angriffe der Revision gegen das Vorderurteil, die sich gegen die Annahme des Vorderrichters über das Vorlieget einer Amtspflichtverletzung der Beamten der Beklagten rieht ten und im wesentlichen darauf abzielen, dass eine Amtspflic der Beamten des Wohnungsamtes auf Beachtung der Bestimmung^ jdeb/Wohnungsg;esetzes, anlässlich der Zuweisung, insbesondere das Hinwegsetzen über die persönlichen Differenzen z.wi-: sehen der Klägerin und Dr. D(H^ anbelange, gegenüber der Klägerin a]s "Dritten" nicht beständen habe». Die Revision kann unter den gegebenen Umständen eine ausdrückliche EntScheidung darüber, ob.eine Amtspflichtver-lelzung der Beamten der Beklagten vor liegt oder nicht, nich beanspruchen. Bie Parteien können in einem Rechtsstreit nur solche Zwecke verfolgen, denen das Prozessverfahren dient. Der Zweck des Prozesses ist aber grundsätzlich nicht der, eine Entscheidung über Rechtsfragen herbeizuführen, deren Erörterung es nicht bedarf. Aufgabe des Gerichts fstesleälglic den Rechtsfrieden durch eine Entscheidung über den geltend ■1 mm 6 Vg -v''^ gemachten einzelnen streitigen Anspruch zu sichern (vgl BGHZ 10, 333 ß36j\ Stein-Jonas-Schönke, ZPO 17. Auf! Anm IV 2c vor § 253). Sowohl für den Kläger als auch für den Beklagten gilt, dass das staatliche Gericht nur insoweit in Anspruch genommen werden darf, als für sie ein 'Bedürfnis nach Rechtsschutz gegeben ist. Ist aber ein mit der Klage geltend gemachter Anspruch unzweifelhaft bereits aus einem rechtlichen Gesichtspunkt begründet, so kann insbesondere die beklagte Partei nicht noch eine Entscheidung des Gerichts darüber verlangen, ob der Klageanspruch auch ’hoch aus anderen Rechtsgründen gerechtfertigt ist oder nicht, : !; Die Revision war somit zurückzuweisen. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 ZPO. ? W, X* Dr.Geiger Dr.Pagendarm Dr„Weber Wolany '■ '' Dr.Beyer väti