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BGH

Gericht: BGH

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Er schenkte, um sein Bauvorhaben zu fördern, dem Sachbearbeiter des Bauamtes des beklagten Landkreises auf dessen Aufforderung Abschnitte der Lebensmittelkarte über 2 1/2 Pfund Zucker und mehrere Pfund Brot. August 1947 ein Schreiben an den Kläger, in dem es heisst: "Nachdem nachträglich festgestellt wurde, dass Sie über keinen Bauplatz verfügen und nicht in der £age sind, Ihr geplantes Wohnhaus auszuführen, müssen in Anbetracht der bestehenden Baustoffknappheit die zugewiesenen Baustoffe zunächst für andere bereits . Die Dachziegel, 2000 Stück, sind gegen Vorlage eines, von dem Kreisbauamt ausgestellten Schreibens Herrn * auszuhändigen". August 1947 wurde dieses Schreiben dahin abgeändert, dass die Dachziegel nunmehr der X| Kohlenhandelsgesellschaft zugewiesen wurden. Juni 1948 die Baugenehmigung mit sofortiger Wirkung zurtick und verlangte vom Kläger, er solle bis spätestens zu dem 20. Der beklagte Kreis lehnte eine Entschädigung ab mit der Begründung, der Baufreigabeschein sei hinfällig geworden, weil der Kläger nicht' innerhalb der gesetzten Frist mit der Ausführung des Baues begonnen habe; deshalb hätten die von ihm nicht gebrauchten Baustoffe an einen anderen Berechtigten zuge-niesen werden müssen. Dezember 1949 verwies der beklagte Landkreis den Kläger auf seine Ansprüche gegen die Kohlenfaandelsge-sellscbaft und widerrief "vorsorglich" die Zuweisung der Baustoffe an den Kläger unter Hinweis darauf, dass der Kläger die BezugsBerechtigung unter aktiver Bestechung des Sachbearbeiters erhalten habe. Der beklagte Landkreis habe durch die Zuweisung an die Kohlenhandelsgesellschaft in des Klägers Eigentum eingegriffen. Mit der Revision erstrebt der Kläger Verurteilung ' des beklagten Landkreises nach dem Klagantrag. Bas Bauamt ist nur insoweit tätig geworden, als es mit dem Schreiben vom 4. ab sofort ...der KohlenhandelsgeSeilschaft zugewiesen" und dem Kläger aufgegeben hat, "die Dachziegel gegen Vorlage eines vom Kreisbauamt ausgestellten Schreibens an diese Firma auszuhändigen". Schadensersatzansprüche aus § 839 BGB könnten also nur bestehen, wenn in dieser' Zuweisung, vielleicht noch in Verbindung mit der Vegnabme der Dachziegel, durch die Kob-lenhandelsgesellschaft, eine "schuldhafte Amtspflichten letzung" der Beamten des Bauamts zu erblicken wäre. Das Berufungsgericht führt, nachdem es auf Seite 11 bis 13 die Zulässigkeit der Zuweisung der Dachziegel an die Kohlenhandelsgesellschaft bejaht hat, auf Seite 15/16 des Urteils aus, der Sachbearbeiter des Bauamts habe auch nicht schuldhaft gehandelt. Bei den einschlägigen, die Nichtigkeit und den Viderruf eines Verwaltungsaktes sowie deren Rechtsfolgen betreffenden Fragen handle es sich um derart schwierige und in Rechtsprechung und Schrifttum vielfach umstrittene Rechtsfragen, dass es einem rechtlich nicht vorgebildeten Verwaltungsangestellten füglich nicht als Verschulden angerechnet werden könne, wenn er nach pflichtgemäss angestellten Überlegungen die beanstandeten Verfügungen irrtümlich.für rechtmässig gehalten hätte. V.'enn die Frage der Rechtmässigkeit einer Handlung derart zweifelhaft ist, dass ein Kollegialgericht nach mündlicher Verhandlung und der gebotenen sorgfältigen Prüfung die gegen die Rechtmässigkeit der Handlung eines Beamten erhobenen Angriffe für unbegründet erklärt, so wird es dem Zulässigkeit der Bewirtschaftung der in die Hand des 248 /?527; EGZ i56, 34 /Fl7)>von äer abzuweichen ein Anlass nicht besteht, nur wenn es sich um eine wirklich zweifelhafte,schwierig zu lösende Rechtsfrage handelt, die von dem Beamten falsch beantwortet wurde, ein Verschulden -mit der Begründung verneint werden, dass ein Kollegial-gericht die Rechtsfrage ebenso entschieden habe. Vielmehr musste das Bauamt prüfen, ob die Dachziegel auf Grund einer gültigen Bezugsberechtigung in die Eand des Klägers gelangt waren. Unter Eingehen auf den englischen Text der «Baubibel” fuhren sie aus, dass der Baufreigabeschein durch Ablauf der für den Baubeginn gesetzten Frist nichtig geworden sei und nehmen deshalb an, dass im Augenblick des Erwerbes der Dachziegel auch der zu dem Bezüge derselben berechtigende Bezugschein nichtig gewesen sei. Es liegen daher alle Voraussetzungen vor, sohon im 'Hinblick auf die Beurteilung dieser schwierigen Rechtsfrage durch die beiden Tatsachengericbte ein Verschulden der Beamten des Bauamts zu verneinen, das darin gelegen haben soll, dass sie über die in der Hand des Klägers befindlichen Dachziegel im Rahmen der Bewirtschaftungsbestimmungen eine Zuweisung Vornahmen, obgleich der Kläger letztverbraucher war. Ist daher bereits mangels Verschuldens ein Anspruch aus § 839 BGB nicht gegeben, soweit er auf Zuweisung der Dachziegel an die Kohlenbandelsgesellschaft gestützt ist, so bedarf es keiner Nachprüfung der Revisionsrügen, mit denen insoweit die Verneinung der objektiven Amtspflicht-Verletzung und die Bejahung anderweiter Ersatzmögliohkeit im Sinne des 3 839 Abs 1 Satz 2 BGB seitens des Berufungsgerichts angegriffen wird. 10 Soweit die Revision die Auffassung des Berufungsgericht s zur Nachprüfung stellt, Ansprüche aus Enteignung und Aufopferung ständen dem Kläger deshalb nioht zu, weil die Massnahmen des Bauamtes auf Grund der Be-wirtscbaftungshestimmungen ordnungemässig erfolgt seien, kann eine Nachprüfung im Kevisionsrechtszug nicht erfolgen. Ein Fall der Zulässigkeit der Revision ohne Rücksicht auf eine Revisionssumme liegt nicht vor: Eine ausschliess~ liehe Zuständigkeit der Landgerichte ohne Rücksicht auf den YYert des Streitgegenstandes ist für diese Ansprüche nicht gegeben; ferner ist die Nevision vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden. Auch der Umstand, dass die Revision wegen der Ansprüche aus Amtspflichtverletzung zulässig ist, ermöglicht keine* andere Beurteilung.

Zitierte Normen: § 839 BGB § 97 ZPO
BeamteDachziegelGrundSachbearbeiterSchreibenAnspruchBauamtKlägerVerschuldenRevision

Volltext der Entscheidung

_ndet am 28. Januar 1952 ier, Just.Angest. '%’ISTrkunäshesmter der tbäftsstelle.

iT t-’fc I:
Ira Namen des Volkes
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ja. dem Rechtsstreit
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des Tischlers Karl H	in	MJ
-'te ; Klägers, Berufungsklägers; und Eevi sicnsklägers; “ Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
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Landkreis S t e i n b u r g , vertreten durch' reinen Krei sausschuss, •
Beklagten ,• Beruf ungs'beklagten und Revisionsbeklagt *.öz-eösfoevollraäcb.tigter‘. Rechtsanwalt	:
ffPli ,	’
,5nat der III. 2ivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die
Ä^|miihd,lii,che ,.Verhan dlung vom 28. Januar 1952 unter Mitv/ir-

ng* -ypxi "’Bund e s r i ch t e r Br. Delbrück, Dr. Pag end.arm, .^Klein ew e fers, Br. Gelhaar und Dr„ Bock
 für'Recht erkannt:.
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 11. Juli 1950 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Revision»
Yon Rechts wegen
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Tatbestand s
Der Kläger beabsichtigte im Jahre 1947 ein KLe.in-wohnhaus in	zu	bauen. Er schenkte, um sein
 Bauvorhaben zu fördern, dem Sachbearbeiter des Bauamtes des beklagten Landkreises auf dessen Aufforderung Abschnitte der Lebensmittelkarte über 2 1/2 Pfund Zucker und mehrere Pfund Brot. Der Sachbearbeiter ist wegen schwerer Bestechlichkeit in diesem Baufreigabeverfabren zu Strafe verurteilt worden.
Bas Bauamt des beklagten Landkreises erteilte dem Kläger auf seinen Antrag unter dem 2. Mai 1947 einen Baufreigabeach ein. In den besonderen Bedingungen dieser Baugenehmigung, die dem Kläger mit deren Aushändigung mitgeteilt wurden, heisst es*
wZiffer 5:
Wenn"das Vorhaben nicht innerhalb eines Monats nach dem Ausstellungsdatum der Freigabe begonnen wird, wird diese Freigabe null und nichtig und das Vorhaben darf nicht begonnen werden, bevor eine neue Freigabe erteilt ist.
Ziffer 12:	•
Die Baufreigabe bedeutet nur eine bauwirtschaft-liebe Freigabe durch das Baukontrollamt. pp.tt •
Gleichzeitig mit dem Baufreigabeschein erhielt der Kläger von dem Kreisbauamt Baustoffbezugsscheine, u.a. auch einen Bezugschein über 2800 Bachziegel. Auf Grund dieses Bezugscheines erwarb er- am 7- Juli 1947 von der
~ 3. -
Firma A.	in	2800	Dachziegel	zu dem
 Freise von 250 EM je 1000 Stück. Diese Dachziegel lagerte er hei sich ein. Er konnte jedoch den beabsichtigten Bau des Wohnhauses nicht beginnen, weil ihm der versprochene Bauplatz nicht zur Verfügung gestellt wurde.
Daraufhin richtete das Bauamt des Beklagten unter dem 4. August 1947 ein Schreiben an den Kläger, in dem es heisst:
"Nachdem nachträglich festgestellt wurde, dass Sie über keinen Bauplatz verfügen und nicht in der £age sind, Ihr geplantes Wohnhaus auszuführen, müssen in Anbetracht der bestehenden Baustoffknappheit die zugewiesenen Baustoffe zunächst für andere bereits . im Bau befindliche Bauvorhaben bereitgestellt wer-• den.
Die zugewiesenen Dachsteine werden daher ab sofort dem Bauvorhaben J. DflBBfc	zugewiesen.
Die Dachziegel, 2000 Stück, sind gegen Vorlage eines, von dem Kreisbauamt ausgestellten Schreibens Herrn * auszuhändigen".

Mit Schreiben vom 8. August 1947 wurde dieses Schreiben dahin abgeändert, dass die Dachziegel nunmehr der X| Kohlenhandelsgesellschaft zugewiesen wurden. Diese holte einige Zeit später 2000 Ziegel beim Kläger ab, während dieser nach seiner Behauptung ortsabwesend war. Der Kläger hat Bezahlung der fortgeschafften 2000 Dachziegel von der Kohlenhandelsgesellschaft bisher nicht verlangt und auch von keiner Seite Ersatz dafür erhalten.
Da der Kläger ein Jahr nach Aushändigung der Baufreigabeurkunde immer noch keinen Bsuplatz für den Meu-
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bau batte, zog das Bauamt mit Schreiben vom 8. Juni 1948 die Baugenehmigung mit sofortiger Wirkung zurtick und verlangte vom Kläger, er solle bis spätestens zu dem 20. Juni 1948 die seinerzeit zugewiesenen Baustoffe bezw die Baustoffbezugscheine Uber Gips, Zement, Kalk, Dachpappe sowie .die restlichen 800 Ziegel an.die Kreisverwaltung zurückgeben. Auf diese Rückgabe hat das Bauamt jedoch kurz darauf verzichtet, nachdem inzwischen die Baustoff-, bewirtschaftung aufgehoben worden war.	,
Der Kläger machte erstmalig am 5» Juni 1949 Ersatzansprüche gegen den beklagten Kreis wegen der entzogenen 2000 Dachziegel geltend. Der beklagte Kreis lehnte eine Entschädigung ab mit der Begründung, der Baufreigabeschein sei hinfällig geworden, weil der Kläger nicht' innerhalb der gesetzten Frist mit der Ausführung des Baues begonnen habe; deshalb hätten die von ihm nicht gebrauchten Baustoffe an einen anderen Berechtigten zuge-niesen werden müssen. Hit einem weiteren Schreiben vom 20. Dezember 1949 verwies der beklagte Landkreis den Kläger auf seine Ansprüche gegen die Kohlenfaandelsge-sellscbaft und widerrief "vorsorglich" die Zuweisung der Baustoffe an den Kläger unter Hinweis darauf, dass der Kläger die BezugsBerechtigung unter aktiver Bestechung des Sachbearbeiters erhalten habe.
Der Kläger vertritt die Ansicht, er sei Eigentümer
 der Dachziegel geworden, da der Bezugschein selbst bei
 Überschreitung der im Baufreigabeschein gesetzten Frist
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wirksam geblieben sei. Die Dachziegel hätten bei ihm als
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Letztverbraucher der Bewirtschaftung nicht unterlegen.
Der beklagte Landkreis habe durch die Zuweisung an die Kohlenhandelsgesellschaft in des Klägers Eigentum eingegriffen. Er bestreitet, sich einer Bestechung des Sachbearbeiters schuldig gemacht zu haben, und behauptet, die Lachziegel hätten jetzt noch einen Wert von 500 LU. Liesen Betrag verlangt er als Schadensersatz.
Ler beklagte Landkreis hält die Klage für unbegründet, da die Zuweisung an die Kohlenhandelsgesellschaft aus den im vorprozessualen Schriftwechsel ange-
*
gebenen Gründen rechtmässig erfolgt sei.
Las Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der Revision erstrebt der Kläger Verurteilung ' des beklagten Landkreises nach dem Klagantrag. Ler beklagte Landkreis bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidun^sgründe: %
Hinsichtlich der Ansprüche aus Amtspflichtver-letzung ist die Revision ohne Rücksicht auf die erreiohte Revisionssumme zulässig, weil diese Ansprüche unabhängig von ihrem Streitwert zur Zuständigkeit der Landgerichte gehören.
Bereits das Berufungsgericht weist auf S 15 seines Urteils darauf hin, dass das Bauamt durch hoheitlichen *
Zweng unmittelbar weder in das Eigentum noch in den* Besitz des Klägers eingegriffen hat. Die Dachziegel sind vielmehr . von der Kohlenbandelsgesellscbaft, der sie zugewiesen waren, ohne den Villen des Klägers abgeholt worden. Bas Bauamt ist nur insoweit tätig geworden, als es mit dem Schreiben vom 4. bezw 8. August 1947 "die zugewiesenen Dachsteine ... ab sofort ... der KohlenhandelsgeSeilschaft zugewiesen" und dem Kläger aufgegeben hat, "die Dachziegel gegen Vorlage eines vom Kreisbauamt ausgestellten Schreibens an diese Firma auszuhändigen".
Schadensersatzansprüche aus § 839 BGB könnten also nur bestehen, wenn in dieser' Zuweisung, vielleicht noch in Verbindung mit der Vegnabme der Dachziegel, durch die Kob-lenhandelsgesellschaft, eine "schuldhafte Amtspflichten letzung" der Beamten des Bauamts zu erblicken wäre.
Das Berufungsgericht führt, nachdem es auf Seite 11 bis 13 die Zulässigkeit der Zuweisung der Dachziegel an die Kohlenhandelsgesellschaft bejaht hat, auf Seite 15/16 des Urteils aus, der Sachbearbeiter des Bauamts habe auch nicht schuldhaft gehandelt. Bei den einschlägigen, die Nichtigkeit und den Viderruf eines Verwaltungsaktes sowie deren Rechtsfolgen betreffenden Fragen handle es sich um derart schwierige und in Rechtsprechung und Schrifttum vielfach umstrittene Rechtsfragen, dass es einem rechtlich nicht vorgebildeten Verwaltungsangestellten füglich nicht als Verschulden angerechnet werden könne, wenn er nach pflichtgemäss angestellten Überlegungen die beanstandeten Verfügungen irrtümlich.für rechtmässig gehalten hätte.
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Demgegenüber bejaht die Revision, die im Übrigen die
 Klägers als Letztverbrauchers gelangten Taohziegel be- -‘xj
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 streitet, ein Verschulden des Sachbearbeiters des Bau- ‘Ja amtes. Sie führt aus: Die Nicntkenntnis der Recbtsgrund- . Sätze, die die Befugnisse des Bauamtes regelten, sei stete J
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schuldhaft. Der Sachbearbeiter* habe missen müssen, dass Z**1
es keine Bestimmungen gegeben habe, die es erlaubt hätten,^
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im Eigentum eines Privatmannes als Letztverbrauebers stehende Baustoffe zu bewirtschaften.
Diese Rüge greift schon deshalb nicht durch, mell '3
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sowohl das Landgericht (Urteil S 4)» wie auch das
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Berufungsgericht (Urteil S 11 bis 15) davon ausgehen, J
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dass das Bauamt am 4./8. August 1947 auf Grund der damaligen Bewirtschaftungsvorschriften befugt gewesen sei, die Zuweisung der Dachziegel an die Kohlenhandelsgesellschaft vorzunehmen. Beide Gerichte halten die Handlung des Bauamtes, die nach der Ansicht des Klägers . eine Amtspflichtverletzung enthalten soll, für objektiv berechtigt. Haben aber Kollegialgerichte die Handlung des Beamten, die eine Amtspflichtverletzung enthält,	.	4
für objektiv berechtigt gehalten, so ist im allgemeinen ein Verschulden der zuständigen Beamten zu verneinen.
V.'enn die Frage der Rechtmässigkeit einer Handlung derart zweifelhaft ist, dass ein Kollegialgericht nach mündlicher Verhandlung und der gebotenen sorgfältigen Prüfung die gegen die Rechtmässigkeit der Handlung eines Beamten erhobenen Angriffe für unbegründet erklärt, so wird es dem
 Zulässigkeit der Bewirtschaftung der in die Hand des
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Beamten selbst, und insbesondere einem Beamten, dessen Tätigkeit eine schnelle EntSchliessung fordert, regelmässig nicht zu dem Verschulden angerechnet «erden können, wenn auch er, wie das Instanzgericht, seine Handlung irrtümlich für rechtmässig erachtete (RGZ 106, 410). Dieser Grundsatz gilt zwar nicht uneingeschränkt; es handelt sich vielmehr nur um eine allgemeine Richtlinie für eine rechtliche Würdigung des im Einzelfall gegebenen Sachverhalts, für dessen endgültige Beurteilung daher in jedem Falle die Gesamtheit seiner besonderen Umstände ausschlaggebend sein muss (RGZ 164, 32	Vor allem kann nach der Rechtsprechung
 des Reichsgerichts (vgl Deutsche Notarzeitscbrift 1938,
248 /?527; EGZ i56, 34 /Fl7)>von äer abzuweichen ein Anlass nicht besteht, nur wenn es sich um eine wirklich zweifelhafte,schwierig zu lösende Rechtsfrage handelt, die von dem Beamten falsch beantwortet wurde, ein Verschulden -mit der Begründung verneint werden, dass ein Kollegial-gericht die Rechtsfrage ebenso entschieden habe.
Jedoch handelt es sich hier in der Tat um schwierige Rechtsfragen. Es geht nicht etwa'darum, dass das Bauamt den allgemeinen Grundsatz verkannt hätte, dass die Be-Wirtscbaftung in dem Augenblick endet, in dem das be-	%	i
wirtschaftete Gut mit Bezug'sberechtigung in die Hand des Jjetztverbrauchers gelangt ist. Vielmehr musste das Bauamt prüfen, ob die Dachziegel auf Grund einer gültigen Bezugsberechtigung in die Eand des Klägers gelangt waren.
Beide Tatsacheninstanzen verneinen gerade4diese „rage:
Sie nehmen auf Grund der Bestimmungen der damals ein-schlägigen Anordnungen der Besubfcungsmüohte, nämlich
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des englischen Handbuchs ZPJ «Control and Licensing of Building Work”) der sogenannten englischen Baubibel, eine so enge Verbindung zwischen Baufreigabeschein und Baustoffbezugscbein an, dass der durch Zeitablauf eingetrptene Verfall des Baufreigabescheins auch den Verfall des Bezugscheins zur folge habe. Unter Eingehen auf den englischen Text der «Baubibel” fuhren sie aus, dass der Baufreigabeschein durch Ablauf der für den Baubeginn gesetzten Frist nichtig geworden sei und nehmen deshalb an, dass im Augenblick des Erwerbes der Dachziegel auch der zu dem Bezüge derselben berechtigende Bezugschein nichtig gewesen sei.
Es liegen daher alle Voraussetzungen vor, sohon im 'Hinblick auf die Beurteilung dieser schwierigen Rechtsfrage durch die beiden Tatsachengericbte ein Verschulden der Beamten des Bauamts zu verneinen, das darin gelegen haben soll, dass sie über die in der Hand des Klägers befindlichen Dachziegel im Rahmen der Bewirtschaftungsbestimmungen eine Zuweisung Vornahmen, obgleich der Kläger letztverbraucher war.
Ist daher bereits mangels Verschuldens ein Anspruch aus § 839 BGB nicht gegeben, soweit er auf Zuweisung der Dachziegel an die Kohlenbandelsgesellschaft gestützt ist, so bedarf es keiner Nachprüfung der Revisionsrügen, mit denen insoweit die Verneinung der objektiven Amtspflicht-Verletzung und die Bejahung anderweiter Ersatzmögliohkeit im Sinne des 3 839 Abs 1 Satz 2 BGB seitens des Berufungsgerichts angegriffen wird.
10
Soweit die Revision die Auffassung des Berufungsgericht s zur Nachprüfung stellt, Ansprüche aus Enteignung und Aufopferung ständen dem Kläger deshalb nioht zu, weil die Massnahmen des Bauamtes auf Grund der Be-wirtscbaftungshestimmungen ordnungemässig erfolgt seien, kann eine Nachprüfung im Kevisionsrechtszug nicht erfolgen. Insoweit ist die Revision unzulässig. Hinsichtlich dieser Ansprüche ist die Revisionssumme nicht erreicht. Ein Fall der Zulässigkeit der Revision ohne Rücksicht auf eine Revisionssumme liegt nicht vor: Eine ausschliess~ liehe Zuständigkeit der Landgerichte ohne Rücksicht auf den YYert des Streitgegenstandes ist für diese Ansprüche nicht gegeben; ferner ist die Nevision vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden. Auch der Umstand, dass die Revision wegen der Ansprüche aus Amtspflichtverletzung zulässig ist, ermöglicht keine* andere Beurteilung. Im Rahmen einer nur wegen eines . ülagegrunds zulässigen Revision kann die Entscheidung Uber andere, nicht bevorrechtigte Klagegründe nicht naebgeprüft werden (BGHZ 1, 369 ^580/)•
Die Entscheidung über die angeblichen Enteignungsund Aufopferungsanspritche kann deshalb im Rahmen des Revisionsrechtszugs nicht geprüft werden.
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Die Revision des Klägers ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.
Dr. Delbrück Dr. Pagendärm Dr. Kleinewefers Dr. Gelhaar Dr. Bock.
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