Volltext der Entscheidung
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke am 23. November 2000
beschlossen:
Die im eigenen Namen erhobene Gegenvorstellung des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluß vom 19. Oktober 2000 gibt dem Senat keinen Anlaß, die Wertfestsetzung zu ändern.
Gründe
Das vorliegende Verfahren betrifft nicht, wie in der Gegenvorstellung angenommen, die zweite Stufe der Stufenklage gegen die G. für B.
mbH i.L. (Ill ZR 61/96). In dem vorausgegangenen Revisionsverfahren gegen diese Gesellschaft hatte der Senat nach den dort gestellten Anträgen zu Klage und Widerklage den Gegenstandswert auf 790.035,78 DM festgesetzt. Demgegenüber geht es im vorliegenden Verfahren um Rückgriffsansprüche der Klägerin gegen die Beklagten, deren Höhe von einem etwaigen, im Umfang gegenwärtig nicht absehbaren Ausfall der Klägerin bei der Durchsetzung ihrer primären Ansprüche gegen die G. für B.
abhängt. Gemäß §§12, 14 GKG, 3 ZPO hat der Senat in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht das Interesse der Klägerin an der Feststellung
ihrer Schadensersatzansprüche nach freiem Ermessen auf 100.000 DM ge schätzt. Umstände, die diese Schätzung unrichtig erscheinen ließen, sind we der vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Rinne
Kapsa