Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 24. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Revision wirft keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 554 b ZPO). Ein Verstoß gegen allgemeine Auslegungsgrundsätze wird von der Revision nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat auch nicht die Auslegungsfähigkeit der in Frage stehenden Vertragsbestimmung verneint (BGHZ 32, 60, 63), sondern diese Bestimmung gerade unter Berücksichtigung der Umstände des Falles ausgelegt.
BUNDESGERICHTSHOF in ZR 6/8s BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Herrn Hubert A •Str. I - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr. gegen 1. Wolfgang F | Si » > - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Beklagte und Revisionsbeklagte für Ziffer 1: Rechtsanwalt für Ziffer 2: Rechtsanwälte 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 24. Oktober 1985 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. November 1984 - 10 U 56/84 -wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 75.732 DM. Gründe : Die Revision wirft keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 554 b ZPO). Sie hat auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277). Die Revision greift lediglich die Beweiswürdigung des Tatrichters an. Diese ist aber vom Revisionsgericht nur daraufhin nachprüfbar, ob sie den gesamten Inhalt der Verhandlung und des Beweisergebnisses berücksichtigt und auf rechtlich zutreffenden Voraussetzungen beruht und ob bei ihr Verfahrensvorschriften, Denkgesetze oder allgemeine ErfahrungsSätze verletzt worden sind. Insbesondere die Auslegung individueller Willenserklärungen - wie hier des Vertrages vom 25. Januar 1955 - kann im Revisionsrecht szug nur daraufhin überprüft werden, ob sie gegen allgemeine Auslegungsregeln verstößt, wobei im Falle schriftlicher Willenserklärungen allerdings auch Umstände außerhalb einer Urkunde von Bedeutung sein können. Ein Verstoß gegen allgemeine Auslegungsgrundsätze wird von der Revision nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat auch nicht die Auslegungsfähigkeit der in Frage stehenden Vertragsbestimmung verneint (BGHZ 32, 60, 63), sondern diese Bestimmung gerade unter Berücksichtigung der Umstände des Falles ausgelegt. Soweit das Berufungsgericht dabei davon ausgegangen ist, daß der Forderungsverzicht der Spar- und Darlehenskasse der Sanierung und damit der Weiterführung des Betriebes dienen sollte und daher nur sinnvoll erschien. wenn dieses Ziel nicht durch andere Forderungen - wie die von dem Kläger geltend gemachte - in Frage gestellt wurde, läßt dies Rechtsfehler nicht erkennen. Krohn Boujong Haistenberg Werp Engelhardt