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BGH · 1 PBvU 1/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 1 PBvU 1/79

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Boujong und Dr. Engelhardt am 13. Denn das Berufungsurteil wird jedenfalls von der Erwägung getragen, daß der Kläger es schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Einlegung eines Rechtsmittels abzuwenden (§ 839 Abs.3 BGB). Der Begriff des Rechtsmittels im Sinne von § 839 Abs.3 BGB muß weit gefaßt werden. Er umfaßt alle Rechtsbehelfe, die sich gegen die sich als Amtspflichtverletzung darstellende Handlung oder Unterlassung richten und das Ziel haben, diese zu beseitigen oder zu berichtigen und damit dem Schaden abzuwenden (BGH Urteile vom 23. Er hat das Ziel, ihn zwar nicht endgültig zu beseitigen oder zu berichtigen, aber seinen Vollzug hintanzuhalten und gerade dadurch Schaden von dem Betroffenen abzuwenden (vgl. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung war auch geeignet, den drohenden Schaden abzuwenden. Der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens hätte hinausgeschoben oder zurückgenommen werden können. Von der Aussetzung der Vollziehung auf entsprechenden Antrag ist auch auszugehen. Ohne Erfolg macht die Revision dagegen geltend, selbst ein förmlicher Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hätte bei dem Finanzamt München I keinen Erfolg gehabt. Dabei wird nicht berücksichtigt, daß der Kläger sich gemäß § 69 FGO unmittelbar an das Finanzgericht hätte wenden können. Der Kläger hat den Gebrauch des Rechtsmittels auch schuldhaft unterlassen. Er mußte daher die Möglichkeit erkennen, die Fälligkeit der von ihm selbst als fehlerhaft festgesetzt erkannten Gewerbesteuerforderung durch Aussetzung der Vollziehung des Bescheides hinauszuschieben.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 839 BGB § 361 AO § 839 BGB § 361 AO § 69 FGO § 361 AO
RechtsanwaltRechtsmittelAOKlägerAussetzungVollziehungSchaden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
tit zr mm	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts Dr.
•Straße I
Ernst
)
Prozeßbevollmächtigter:
Klägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
1. den Freistaat Bayern,
 BeZälfSMMlläirelCti0n München’
Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
RechJgawäl t e
2. die Landeshauptstadt
 vertreten durch den Oberbürgermeister, platz 01 MIBHV2,
Rathaus,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 Beklagt* und Revisionsbeklagte
2

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Boujong und Dr. Engelhardt am 13. Juli 1984
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3. November 1983 - 1 U 1412/83 - wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 1.000.000 DM
Gründe
1.	Die Revision wirft keine rechtsgrundsätzlichen Fragen auf, die der Klärung bedürfen. Sie verspricht auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
2.	Es kann dahinstehen, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, der dem Kläger entstandene Schaden sei durch die unrichtige Feststellung der Gewerbe-
 
Steuer für das Jahr 1975 nicht adäquat verursacht worden, weil die BR KG auch ohne die ungerechtfertigte Zuvielforderung sowohl überschuldet als auch zahlungsunfähig gewesen sei. Denn das Berufungsurteil wird jedenfalls von der Erwägung getragen, daß der Kläger es schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Einlegung eines Rechtsmittels abzuwenden (§ 839 Abs. 3 BGB).
Der Begriff des Rechtsmittels im Sinne von § 839 Abs. 3 BGB muß weit gefaßt werden. Er umfaßt alle Rechtsbehelfe, die sich gegen die sich als Amtspflichtverletzung darstellende Handlung oder Unterlassung richten und das Ziel haben, diese zu beseitigen oder zu berichtigen und damit dem Schaden abzuwenden (BGH Urteile vom 23. Februar 1978 - 111 ZK 97/76 = VersR 1978, 640, 641 und vom 22. Juni 1982 - VI ZR 268/80 * VersR 1982, 953, 954).
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 361 Abs. 2 Satz 2 AO, § 69 Abs. 2 FGO) richtet sich gegen den Verwaltungsakt, der auf der Amtspflichtverletzung beruht. Er hat das Ziel, ihn zwar nicht endgültig zu beseitigen oder zu berichtigen, aber seinen Vollzug hintanzuhalten und gerade dadurch Schaden von dem Betroffenen abzuwenden (vgl. Finkelnburg, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 2. Aufl.
Rn. 319 f.). Deshalb ist er als Rechtsmittel im Sinne von § 839 Abs. 3 BGB anzusehen (ebenso Johlen NJW 1973, 2009 ff.).
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung war auch geeignet, den drohenden Schaden abzuwenden. Aufgrund der Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuermeßbescheides hätte auch die Vollziehung des Gewerbesteuer-
yff
 
bescheides ausgesetzt werden müssen (§ 361 Abs. 3 Satz 1 AO). Dadurch wäre die Fälligkeit der Steuerforderung einstweilen beseitigt worden (vgl. Kühn/Kutter/ Hofmann, AO 14. Aufl. § 220 Anm. 5). Der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens hätte hinausgeschoben oder zurückgenommen werden können.
Von der Aussetzung der Vollziehung auf entsprechenden Antrag ist auch auszugehen. Denn es kommt darauf an, wie bei richtiger Sachbehandlung hätte entschieden werden müssen (Senatsurteil vom 22. September 1955 - III ZR 289/54; BGB-RGRK 12. Aufl. § 839 Rn. 534). Wenn man mit dem Kläger davon ausgeht, daß der Gewerbesteuermeßbescheid nicht nur rechtswidrig, sondern so eindeutig fehlerhaft war, daß die damit befaßten Beamten ein Schuldvorwurf trifft, dann bestanden auch zu demindest ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides, die nach § 361 Abs. 2 Satz 2 AO die Aussetzung geboten.
Ohne Erfolg macht die Revision dagegen geltend, selbst ein förmlicher Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hätte bei dem Finanzamt München I keinen Erfolg gehabt. Dabei wird nicht berücksichtigt, daß der Kläger sich gemäß § 69 FGO unmittelbar an das Finanzgericht hätte wenden können.
Der Kläger hat den Gebrauch des Rechtsmittels auch schuldhaft unterlassen. Er ist selbst Jurist und wurde von einem Rechtsanwalt und einem Steuerberater, den Geschäftsführern der BR KG beraten. Er mußte daher die Möglichkeit erkennen, die Fälligkeit der von ihm selbst als fehlerhaft festgesetzt erkannten Gewerbesteuerforderung durch Aussetzung der Vollziehung des Bescheides hinauszuschieben. Darauf, daß Einwendungen gegen den
 
Meßbescheid nur diesem gegenüber geltend gemacht werden konnten, war er in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen worden. Daß die Aussetzung der Vollziehung des Meßbescheides zur Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheides führen mußte, ergibt sich eindeutig aus § 361 Abs. 3 Satz 1 AO.
Krohn	Tidow	Kroner
 Boujong	Engelhardt