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BGH · in zr 6/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zr 6/83

a) Zur Begründung des Hauptantrags auf Zahlung kann der Kläger nach eigener Erklärung nicht substantiiert behaupten, daß zwischen dem Erblasser und dem Beklagten ein ausdrücklicher Dariehensvertrag (§ 607 BGB) geschlossen worden ist. Wenn er sich statt dessen auf ”die wirtschaftlichen Zusammenhänge und die einzelnen Verfügungen” beruft, so hat das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt, daß kein verständiger Grund ersichtlich ist, warum der Beklagte sich zu mehr als einer Erfüllungsübernahme hätte verpflichten sollen. Auch die Revision beschränkt sich -insbesondere mit der Berufung auf § 19 b des Pachtvertrages - auf Argumente, die für eine Erfüllungsübernahme sprechen mögen, nicht aber für einen selbständigen Darlehensvertrag. b) Auch soweit mit dem Hilfsantrag die Feststellung begehrt wird, der Beklagte sei verpflichtet, den Kläger von den Darlehensverpflichtungen gegenüber der WLB freizustellen. Er bezieht sich seinem Wortlaut nach nicht auf die Verpflichtungen gegenüber der Wf) und kann daher auch nicht - wie die Revision meint - durch die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit die Beweislast zugunsten des Klägers beeinflussen. Wenn sie ihm trotz ihrer Vielzahl und ihres Gewichts insgesamt zu dem Beweise nicht ausreichend erschienen, so liegt diese Wertung im Bereich der tatrichterlichen Überzeugungsbildung, die vom Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler überprüft werden kann. c) Soweit das Berufungsgericht einen Anspruch aus §812 BGB verneint, können die Rügen der Revision ebenfalls im Ergebnis nicht durchdringen. Auch wenn man dem Pachtvertrag - dem Wortlaut des § 19 b entsprechend - eine uneingeschränkte Verpflichtung des Beklagten zur Tilgung der bei Pachtbeginn bestehenden Schulden des Erblassers gegenüber der der Sparkasse W^m^ entnimmt und deswegen in der Ablösung dieser Debetsalden mit Hilfe des Kredits der eine Bereicherung des Beklagten sieht, so kann doch der Beklagte dem Anspruch des Klägers seinerseits die Bereicherungseinrede aus § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB entgegensetzen, weil nach den Feststellungen des OLG die uneingeschränkte Übernahme der alten Verpflichtungen des Verpächters durch den Beklagten als Pächter in der beiderseitigen Erwartung erfolgte, der Beklagte werde durch Erbeinsetzung Eigentümer des gepachteten Hofes werden (vgl. Wenn - wie die Revision vorträgt - auch der Erblasser in dieser Erwartung Leistungen an den Beklagten erbracht hat, so mögen daraus ebenfalls Bereicherungsansprüche entstanden sein; sie sind aber mit dem Antrag, über den das Teilurteil entschieden hat, nicht geltend gemacht worden. Soweit der Kläger seine Bereicherungsansprüche darauf stützt, mit dem Kredit der seien auch eigene, nach Pachtbeginn entstandene Schulden des Beklagten getilgt worden (Maschinenkäufe, Molkerei), hat das Berufungsgericht keine eindeutigen Feststellungen treffen können.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 607 BGB
RevisionErblasserBerufungsgerichtIndizAnspruchFeststellung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
s ■
in zr 6/83	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Landwirts Theodor Richard 30, HfBBPl-S
Klägers und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und Dr.	-
gegen
 den Landwirt Reinhard DMH» Straße 26,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und F.
- 2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Boujong und Dr. Halstenberg am 20. Oktober 1983
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 -1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Dezember 1982 - 7 U 87/82 -wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 88.888,77 DM.
Gründe
 Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung.
Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
1. Mit Recht haben die Vorinstanzen die prozessualen Voraussetzungen des § 301 ZPO bejaht.
Das Teilurteil des Landgerichts betraf einen selbständigen prozessualen Anspruch, der durch das Vorbringen des Klägers, der von der	(W®))
 
gewährte Kredit sei dem Beklagten zugeflossen, klar umgrenzt wurde. Das Teilurteil hat über alle aus diesem Sachverhalt hergeleiteten materiellen Anspruchsbegründungen abschließend entschieden. Daß die Parteien daneben über weitere gegenseitige Ansprüche streiten und im Verfahren eine Gesamtabrechnung erstreben, hätte einer zusprechenden Entscheidlang entgegen stehen können, hindert aber eine Klageabweisung mit der gegebenen Begründung nicht.
2. Diese Begründung hält der revisionsgerichtlichen Über prüfung stand.
a)	Zur Begründung des Hauptantrags auf Zahlung kann der Kläger nach eigener Erklärung nicht substantiiert behaupten, daß zwischen dem Erblasser und dem Beklagten ein ausdrücklicher Dariehensvertrag (§ 607 BGB) geschlossen worden ist. Wenn er sich statt dessen auf ”die wirtschaftlichen Zusammenhänge und die einzelnen Verfügungen” beruft, so hat das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt, daß kein verständiger Grund ersichtlich ist, warum der Beklagte sich zu mehr als einer Erfüllungsübernahme hätte verpflichten sollen. Auch die Revision beschränkt sich -insbesondere mit der Berufung auf § 19 b des Pachtvertrages - auf Argumente, die für eine Erfüllungsübernahme sprechen mögen, nicht aber für einen selbständigen Darlehensvertrag.
b)	Auch soweit mit dem Hilfsantrag die Feststellung begehrt wird, der Beklagte sei verpflichtet, den Kläger von den Darlehensverpflichtungen gegenüber der WLB freizustellen. kann sich der Kläger nicht auf eine ausdrückliche Vereinbarung stützen, sondern nur auf Umstände, aus denen sich eine Erfüllungsübernahme ergeben soll.
 
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Das gilt auch für § 19 b des Pachtvertrages. Er bezieht sich seinem Wortlaut nach nicht auf die Verpflichtungen gegenüber der Wf) und kann daher auch nicht - wie die Revision meint - durch die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit die Beweislast zugunsten des Klägers beeinflussen.
Nur ein Indiz ist auch die Tatsache» daß der Beklagte das Darlehen der in seiner Buchführung als eigene betriebliche Verbindlichkeit ausgewiesen hat. Es besteht durchaus die Möglichkeit, daß die Angaben gegenüber dem Finanzamt die privaten Rechtsbeziehungen nicht zutreffend Wiedergaben.
Zuzugeben ist dem Kläger, daß eine Vielzahl von Indizien dafür spricht, daß der Beklagte sich dem Erblasser gegenüber zur Erfüllung der streitigen Darlehensansprüche verpflichtet hatte. Diese Indizien hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt, sondern eingehend gewürdigt. Wenn sie ihm trotz ihrer Vielzahl und ihres Gewichts insgesamt zu dem Beweise nicht ausreichend erschienen, so liegt diese Wertung im Bereich der tatrichterlichen Überzeugungsbildung, die vom Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler überprüft werden kann. Solche Rechtsfehler hat die Revision nicht aufzuzeigen vermocht. Zu Unrecht rügt sie, das Berufungsgericht habe zwar die Notwendigkeit einer Gesamtbetrachtung der einzelnen Indizien anerkannt, seine Ausführungen erschöpften sich aber in einer EinzelWürdigung.
Die endgültige Wertung, ob die einzelnen Indizien letztlich zur Überzeugungsbildung ausreichen oder nicht, läßt sich nicht zwingend begründen; sie wird für die betroffene Partei durch eine breitere Darlegung nicht überzeugender; sie muß auch vom Revisionsgericht hingenommen werden.
 
Immerhin kann das Berufungsgericht, wenn es sich
 außerstande sieht, eindeutige Feststellungen dazu zu treffen, ob zwischen Erblasser und Beklagtem bestimmte Vereinbarungen über das Darlehen der WLB bestanden haben, auch darauf verweisen, daß der Erblasser selbst unstreitig am 13. April 1978 hierzu erklärt hat, das sei eine "Zwickfrage", die er weder mit ja noch mit nein beantworten könne.
c)	Soweit das Berufungsgericht einen Anspruch aus §812 BGB verneint, können die Rügen der Revision ebenfalls im Ergebnis nicht durchdringen.
Auch wenn man dem Pachtvertrag - dem Wortlaut des § 19 b entsprechend - eine uneingeschränkte Verpflichtung des Beklagten zur Tilgung der bei Pachtbeginn bestehenden Schulden des Erblassers gegenüber der
 der Sparkasse W^m^ entnimmt und deswegen in der Ablösung dieser Debetsalden mit Hilfe des Kredits der eine Bereicherung des Beklagten sieht, so kann doch der Beklagte dem Anspruch des Klägers seinerseits die Bereicherungseinrede aus § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB entgegensetzen, weil nach den Feststellungen des OLG die uneingeschränkte Übernahme der alten Verpflichtungen des Verpächters durch den Beklagten als Pächter in der beiderseitigen Erwartung erfolgte, der Beklagte werde durch Erbeinsetzung Eigentümer des gepachteten Hofes werden (vgl. BGHZ 44, 321). Wenn - wie die Revision vorträgt - auch der Erblasser in dieser Erwartung Leistungen an den Beklagten erbracht hat, so mögen daraus ebenfalls Bereicherungsansprüche entstanden sein; sie sind aber mit dem Antrag, über den das Teilurteil entschieden hat, nicht geltend gemacht worden.
Soweit der Kläger seine Bereicherungsansprüche darauf stützt, mit dem Kredit der seien auch eigene, nach Pachtbeginn entstandene Schulden des Beklagten getilgt worden (Maschinenkäufe, Molkerei), hat das Berufungsgericht keine eindeutigen Feststellungen treffen können. Gegen diese tatrichterliche Würdigung wendet sich die Revision ohne Erfolg. Das Schreiben der Beklag-ten-Anwälte vom 10. April 1978 und die Aufstellung Bree stellen, weil sie im Zusammenhang der damals laufenden Vergleichsverhandlungen gesehen werden müssen, kein rechtsgeschäftliches Anerkenntnis dar, sondern nur ein Indiz, dessen Würdigung durch den Tatrichter in der Revisionsinstanz hingenommen werden muß.
Krohn	Tidow	Kröner
 Boujong
Halstenberg