Die Klägerin erhielt Ende August 1962 ein von dem Kaufmann ScheflHI und dem Beklagten unterschriebenes Darlehensantragsformular, wie sie es zu dieser Zeit unter ihrem damaligen Namen nE0 FINANZIERUNGS GmbH11 allgemein für Kundenfinanzierungsgeschäfte verwandte. Mit dem Darlehensantrag erhielt die Klägerin auch eine unter Verwendung der von ihr im Geschäftsverkehr gebrauchten Formulare ausgestellte und von dem Beklagten unterschriebene Bestätigung über die Lieferung der im Darlehensantrag aufgeführten Gegenstände durch die nFa.Heinrich ScheflB oHG". September 1962 erbat die Klägerin von dem Beklagten eine Aufstellung über den Standort der gelieferten Boxen und Schießautomaten. Er hat erwidert: Der Kaufmann ScheflB habe ihm den Kauf von sechs Musikboxen zu dem Preis von 24.000 DM angeboten und erklärt, er könne die zur Finanzierung des Kaufpreises erforderlichen Gelder von der Klägerin beschaffen. Nach der (insoweit glaubhaften) Bekundung des Zeugen ScheflH sei die genannte Firma nicht als Vertragsfirma in Aussicht genommen worden, sondern erst durch eine von dem Zeugen begangene Blankettfälschung in den Darlehensantrag aufgenommen worden. Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, daß der Beklagte den Inhalt der Urkunde, wie er der Klägerin bekannt geworden sei, deshalb gegen sich gelten lassen müsse, weil er ein mit seiner Unterschrift versehenes Blankett aus der Hand gegeben habe. Dieses Einstehenmüssen für den verursachten Rechtsschein gelte nur gegenüber einem redlichen Dritten, Als solcher könne die Klägerin nicht angesehen werden, weil sie sich das Verhalten des Zeugen Schenkel entgegenhalten lassen müsse« Dieser sei für die Darlehensverhandlungen ihr Erfüllungsgehilfe gewesen« Da sie sein Verschulden wie eigenes zu vertreten habe (§ 276 BGB), könne sie dem Beklagten gegenüber keine Haftung für einen gesetzten Rechtsschein geltend machen« 2« Die Revision macht u«a« geltend, das Berufungsgericht werte den Vortrag der Klägerin, der Beklagte habe den von ihr zu finanzierenden Kauf "fingiert'1, um aus der Finanzierungssumme ein Darlehen von 12.000 DM zu erhalten, nur unter dem Gesichtspunkt einer Haftung aus unerlaubter Handlung, ohne seine Bedeutung für einen etwaigen Anspruch auf Darlehensrückzahlung zu erwägen« Mit dieser Rüge hat sie Erfolg« 1. Das Berufungsgericht gründet seine Auffassung, der Beklagte habe für die Richtigkeit des Inhalts des von ihm mit seiner Unterschrift aus der Hand gegebenen Blanketts nicht einzustehen, jedenfalls könne er der Klägerin aber einen Anspruch auf Befreiung von der Darlehensverbindlichkeit entgegensetzen, auf die rechtliche Voraussetzung, daß der Zeuge ScheflB Erfüllungsgehilfe der Klägerin bei der Abwicklung der Darlehensverhandlungen gewesen sei. Dies läßt sich nicht halten, wenn davon ausgegangen werden muß, daß der Beklagte und ScheMB, wie die Klägerin im Schriftsatz vom 10. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats muß beim finanzierten Abzahlungskauf die Bank für das Verschulden des Verkäufers bei den Verhandlungen Über den Darlehensvertrag gemäß § 278 BGB einstehen, wenn sie dem Verkäufer die Gelegenheit verschafft, gegenüber dem Käufer als ihre Vertrauensperso in Erscheinung zu treten, dadurch den Käufer einem etwaigen Unrechten Verhalten des Verkäufers ausgesetzt und damit gefährdet hat, andererseits aber selbst von dessen Arbeitsleistung profitiert hat. Das ist namentlich der Fall, wenn die Bank ein mit ihrem Firmennamen versehenes Darlehensantragsformular dem Verkäufer übergeben und es diesem überlassen hat, das Formular dem Käufer vorzulegen, die zu dem Abschluß 3* Als eine derartige Vertrauensperson kommt der Verkäufer indessen dann nicht in Betracht, wenn der Käufer erkennt, daß der Verkäufer nicht für die Bank, sondern zu deren Nachteil handeln will und auch handelt (BGHZ 33, 302, 313). Das Berufungsgericht läßt offen, ob die unter Beweis gestellte Behauptung der Klägerin zutrifft, dem Beklagten sei es bei der Leistung seiner Unterschriften allein darum gegangen, ein Darlehen von 12.000 DM zu erhalten, was ScheflB ihm aus der Finanzierungssumme versprochen habe. In diesem Fall kann der Zeuge ScheflM für den Abschluß des vorliegenden Darlehensgeschäfts nicht als Erfüllungsgehilfe der Klägerin angesehen werden, da er, für den Beklagten erkennbar, kein Finanzierungsgeschäft durchführte, das darauf gerichtet war, den Käufer von der Kaufpreisverbindlich-keit zu befreien, sondern mit dessen Hilfe ein Geschäft vomahm, das zu dem Ziel hatte, dem Beklagten die Hälfte der Gesamtfinanzierungssumme als ,,Bargeldn zu verschaffen. 4. Kann hiernach für die revisionsrechtliche Würdigung der Zeuge ScheflBB für die Vorbereitung und den Abschluß des Darlehensgeschäfts nicht als Erfüllungsgehilfe der Klägerin angesehen werden, so entzieht dies dem angefochtenen Urteil nicht nur insoweit die Grundlage, als es das Bestehen eines Darlehensvertrages unterstellt, dem Beklagten jedoch einen auf Befreiung von der Darlehensschuld gerichteten Schadensersatzanspruch zubilligt; vielmehr ist dann auch die Erwägung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe die Blankettfälschung ihres "Erfüllungsgehilfen” zu vertreten und sei deshalb nicht "redlicher Dritter" im Sinne der Rechtsprechung zur Rechtsscheinhaftung für aus der Hand gegebene Blankette (vgl. Ob die Auffassung des Berufungsgerichts, ein Dritter könne sich auf eine Rechts Scheinhaftung nicht berufen, wenn er die Blankettfälschung - über § 278 BGB - selbst zu vertreten hat, gebilligt werden könnte, bedarf hiernach nicht der Entscheidung. 1. Wenn der Zeuge ScheflB für die Darlehensverhandlungen nicht als Erfüllungsgehilfe der Klägerin anzusehen ist, läßt sich die Abweisung der auf § 607 Abs. 1 BGB gestützten Klage nicht halten: Hat der Beklagte für den von ihm geschaffenen Rechtsschein einzustehen, so ist der Darlehensvertrag mit dem Inhalt verbindlich, der dem der Klägerin zugegangenen (ausgefüllten) Antragsformular entspricht. Der Beklagte kann dann auch nicht geltend machen, daß die Darlehensvaluta einem anderen als dem von ihm ins Auge gefaßten Verkäufer zugeflossen ist. Von dieser in-teressenlage muß und kann der Darlehensgeber vor allem dann ausgehen, wenn der Käufer, wie hier, ihm durch Empfangsbestätigung anzeigt, daß er die Ware erhalten hat (vgl. Zur weiteren tatrichterlichen Klärung, vordringlich in der Frage, ob das Zusammenwirken des Beklagten mit ScheflIB von einer Art war, die es ihm nicht nahelegen konnte, in diesem eine Vertrauensperson der Klägerin zu sehen, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision vorzubehalten ist. Einen Anhaltspunkt für die Sachdarstellung der Klägerin gibt bereits das Schreiben des Beklagten auf eigenem Kopfbogen vom 8. klagte die Unterschrift auf der "Lieferbestätigung", die den Aufdruck trug: "Diese Unterschrift ist keine Formsache, sondern Grundlage für die Auszahlung des Darlehens", wohl jedenfalls mit dem Willen geleistet, den Erhalt von ”6 Musikboxen" zu bestätigen. 18 des Urteils u.a. festgestellt: "Mit dem Zeugen Dflfe kam der Angeklagte überein, im Namen des Zeugen einen Darlehensantrag an die Fflft-Bank zu richten, dem ein fingierter Kaufvertrag über 6 dem Angeklagten gehörende Musikboxen zu dem Preis von 24.000 DM zugrunde gelegt werden sollte.
C4G0 G28 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 6/69 URTEIL Verkündet am 17. Januar 1972 Schorm, Justizobersekretär als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma F ■■■ - Vermögensverwaltung-GmbH, Hü SaflHHHBi cmHIHästr. fü, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter s Rechtsanwalt Dr. gegen den Kaufmann Heinrich W< (ROH), Sei istr, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Hubert Meyer sowie der Bundesrichter Dr. Arndt, Dr. Hußla, Keßler und Dr. Krohn für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 23* Oktober 1968 aufgehoben. Zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - wird die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin erhielt Ende August 1962 ein von dem Kaufmann ScheflHI und dem Beklagten unterschriebenes Darlehensantragsformular, wie sie es zu dieser Zeit unter ihrem damaligen Namen nE0 FINANZIERUNGS GmbH11 allgemein für Kundenfinanzierungsgeschäfte verwandte. In dem Antragsformular bestätigten die Unterzeichner u.a. daß die Fa. Münzautomaten Hermann JWtD 3X1 den Beklagten (und seine Ehefrau) sechs Musikboxen und fünf Schießautomaten zu dem Gesamtpreis von 32.000 DM ohne Anzahlung verkauft habe. Veiter hieß es: ”Die Unter- Zeichner beantragen durch Vermittlung der oben bezeichneten Vertragsfirma bei der F^P-Finanzierungsgesellschaft-mbH, ihnen ein Darlehen in Höhe des Restkaufpreises zu bewilligen und verpflichten sich, dieses Darlehen zuzüglich Kreditgebühren ... an die Ffll . . • zurückzuzahlen« Wir weisen die FflB im Falle der Annahme des Darlehensantrages unwiderruflich an, den Darlehensbetrag gemäß den zwischen der Fina und der Vertragsfirma bestehenden Vereinbarungen an diese auszuzahlen.11 ScheflB hatte in einer Zeile unterschrieben, die für Bürgen oder gesetzliche Vertreter als Mitantragsteller vorgesehen war. Als der Antrag bei der Klägerin einlief, war er auch von Hermann JHB mit unterschrieben. Mit dem Darlehensantrag erhielt die Klägerin auch eine unter Verwendung der von ihr im Geschäftsverkehr gebrauchten Formulare ausgestellte und von dem Beklagten unterschriebene Bestätigung über die Lieferung der im Darlehensantrag aufgeführten Gegenstände durch die nFa. Heinrich ScheflB oHG". Die Klägerin stand damals mit J(|9 und ScheflB seit längerem in Geschäftsbeziehungen. Sie finanzierte die Verkäufe beider durch Gewährung von Kundendarlehen. Zu diesem Zweck hatte sie ihnen entsprechende Formulare überlassen. Die Klägerin hatte sie daneben beauftragt, Schießautomaten zu verkaufen, die im Sicherungseigentum der Klägerin standen und aus dem Konkurs eines gewissen Se|HHBl stammten, bei dem die Klägerin erhebliche Verluste erlitten hatte. Schon bevor der hier streitige Darlehensantrag bei der Klägerin eingegangen war, hatte diese gegenüber ScheflBB und Jl^P die Finanzierung weiterer Kaufverträge davon abhängig gemacht, daß bei / Jedem Geschäft auch mindestens fünf dieser SchieBautomaten mitverkauft würden. Mit Schreiben vom 4. September 1962 erbat die Klägerin von dem Beklagten eine Aufstellung über den Standort der gelieferten Boxen und Schießautomaten. Sie erhielt hierauf ein von dem Beklagten Unterzeichnetes Antwortschreiben vom 8. September 1962, das nähere Angaben über den Standort der nvon der Fa. H. ScheflU • • • gekauften11 Boxen machte und den Hinweis enthielt, die SchieBautomaten würden in den nächsten Tagen in englischen Kantinen plaziert. Tatsächlich hat der Beklagte diese Musikboxen oder SchieBautomaten nicht erhalten. Uber das Vermögen von ScheflB wurde im April 1963 der Konkurs eröffnet, wobei Forderungen in Höhe von 1,6 Millionen DM angemeldet wurden. Im Jahre 1964 wurde ScheHV wegen Betruges und Urkundenfälschung zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe verurteilt. Die Klägerin hat vorgetragen: Sie habe die Darlehens-Valuta entsprechend der Anweisung des Beklagten an ihre Vertragsfirma JflHB ausbezahlt bzw. mit deren Einverständnis ihren Schuldnern SeUHHi, WflBP und KflBI gutgeschrieben. Am 28. Januar 1963 habe der Beklagte die Klageforderung nebst Zinsen und Kosten mündlich anerkannt und sich verpflichtet, die Schuld ratenweise zu tilgen. Er habe vor Abgabe des Anerkenntnisses erklärt, die im Vertrag aufgeführten Geräte sämtlich erhalten zu haben. Wenn er dies Jetzt bestreite, sei dies schon deshalb unerheblich, weil der Kaufvertrag zwischen ihm und Schefl^B "fingiert" gewesen sei. Der Beklagte sei an einer Lieferung nicht interessiert gewesen« Es sei ihm nur darum gegangen, aus der Finanzierungssumme seihst ein Darlehen in Höhe von 12.000 DM zu erhalten, was ScheflBft ihm versprochen habe. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 36.594,38 DM nebst Verzugs gebühren zu verurteilen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat erwidert: Der Kaufmann ScheflB habe ihm den Kauf von sechs Musikboxen zu dem Preis von 24.000 DM angeboten und erklärt, er könne die zur Finanzierung des Kaufpreises erforderlichen Gelder von der Klägerin beschaffen. Nachdem er - der Beklagte - hiermit einverstanden gewesen sei, habe ihm ScheflHB die entsprechenden Formulare der Klägerin zur Blankounterschrift vorgelegt. Von einer Firma sei beim Vertragsabschluß keine Rede gewesen und deren Firmenstempel und Unterschrift hätten sich nicht auf den Vertragsformularen befunden. Schenkel habe später im Darlehensantrag abredewidrig den Händler als Verkäufer - und Vertragsfirma eingesetzt und, wie auch in der Lieferbestätigung, noch ”5 Schießautomaten'1 hinzugefügt, die er, der Beklagte, nicht gekauft habe. Nachdem die Klägerin eine Aufstellung über den Stand der Geräte verlangt habe, habe er den Zeugen ScheflB angerufen und ihn gefragt, warum die Bank noch keine Aufstellung erhalten habe. Er sei damals der Meinung gewesen, / ScheflU hätte ihm die fraglichen Geräte entsprechend Ziffer 7 der Bedingungen des Darlehensvertrages sicherungsübereignet, so daß er - der Beklagte - über die Einnahmen hätte verfügen können. Später habe es sich dann herausgestellt, daß ScheflD über die gleichen Geräte anderweitig verfügt gehabt habe. Zur Mitteilung über die Aufstellplätze habe ScheflB sich von ihm ebenfalls einen ''blanko11 unterschriebenen Firmenbogen übergeben lassen und dann diesen ausgefüllt direkt an die Klägerin gesandt. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Darlehensvertrag sei nichtig, zu demindest aber nicht erfüllt. Mit Schreiben vom 21. Mai 1963 hat er erklärt, daß er vorsorglich sowohl den Kaufvertrag als auch den Darlehensvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechte. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr bisheriges Begehren weiter. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. 1. Das Berufungsgericht versagt der Klägerin einen Anspruch auf Rückzahlung des gewährten Darlehens (§ 607 Abs, 1 BGB), Hierzu erwägt es: Nach ihrem eigenen Vorbringen habe die Klägerin die Darlehensvaluta an den Automatenhändler ausgezahlt. Dies könne hier nicht als vertragsgemäße Gewährung des Darlehens angesehen werden. Die im Vertrag vom 24. August 1962 enthaltene Anweisung des Beklagten, die Darlehenssumme an die im Antrag bezeichnete "VertragsfirmaM zu leisten, decke nicht die erfolgte Auszahlung des Darlehens an die Firma J1HP, da der Beklagte eine dahin gehende Anweisung nicht erteilt habe. Nach der (insoweit glaubhaften) Bekundung des Zeugen ScheflH sei die genannte Firma nicht als Vertragsfirma in Aussicht genommen worden, sondern erst durch eine von dem Zeugen begangene Blankettfälschung in den Darlehensantrag aufgenommen worden. Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, daß der Beklagte den Inhalt der Urkunde, wie er der Klägerin bekannt geworden sei, deshalb gegen sich gelten lassen müsse, weil er ein mit seiner Unterschrift versehenes Blankett aus der Hand gegeben habe. Dieses Einstehenmüssen für den verursachten Rechtsschein gelte nur gegenüber einem redlichen Dritten, Als solcher könne die Klägerin nicht angesehen werden, weil sie sich das Verhalten des Zeugen Schenkel entgegenhalten lassen müsse« Dieser sei für die Darlehensverhandlungen ihr Erfüllungsgehilfe gewesen« Da sie sein Verschulden wie eigenes zu vertreten habe (§ 276 BGB), könne sie dem Beklagten gegenüber keine Haftung für einen gesetzten Rechtsschein geltend machen« Weiter führt das Berufungsgericht aus: Wenn man davon ausgehen würde, daß ein Darlehensvertrag mit dem sich aus dem ausgefüllten Formular ergebenden Inhalt zustande gekommen sei, stünde dem Beklagten wegen der von dem Zeugen ScheflHI als dem Erfüllungsgehilfen der Klägerin begangenen Blankettfälschung ein Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei VertragsSchluß zu, der darauf gerichtet wäre, ihn von der Darlehensverbindlichkeit zu befreien« Hätte sich nämlich ScheflR pflichtgemäß in dem Darlehensantrag als Verkäufer und Darlehensempfänger bezeichnet und von der Aufnahme der fünf Schießautomaten in den Vertrag abgesehen, so wäre die Klägerin nicht bereit gewesen, den Kauf zu finanzieren« 2« Die Revision macht u«a« geltend, das Berufungsgericht werte den Vortrag der Klägerin, der Beklagte habe den von ihr zu finanzierenden Kauf "fingiert'1, um aus der Finanzierungssumme ein Darlehen von 12.000 DM zu erhalten, nur unter dem Gesichtspunkt einer Haftung aus unerlaubter Handlung, ohne seine Bedeutung für einen etwaigen Anspruch auf Darlehensrückzahlung zu erwägen« Mit dieser Rüge hat sie Erfolg« II. 1. Das Berufungsgericht gründet seine Auffassung, der Beklagte habe für die Richtigkeit des Inhalts des von ihm mit seiner Unterschrift aus der Hand gegebenen Blanketts nicht einzustehen, jedenfalls könne er der Klägerin aber einen Anspruch auf Befreiung von der Darlehensverbindlichkeit entgegensetzen, auf die rechtliche Voraussetzung, daß der Zeuge ScheflB Erfüllungsgehilfe der Klägerin bei der Abwicklung der Darlehensverhandlungen gewesen sei. Dies läßt sich nicht halten, wenn davon ausgegangen werden muß, daß der Beklagte und ScheMB, wie die Klägerin im Schriftsatz vom 10. Januar 1968 ausgeführt hat, in betrügerischer Absicht zusammengewirkt haben, um dem Beklagten aus der Finanzierungssumme einen Barbetrag von 12.000 DM zu sichern. 2. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats muß beim finanzierten Abzahlungskauf die Bank für das Verschulden des Verkäufers bei den Verhandlungen Über den Darlehensvertrag gemäß § 278 BGB einstehen, wenn sie dem Verkäufer die Gelegenheit verschafft, gegenüber dem Käufer als ihre Vertrauensperso in Erscheinung zu treten, dadurch den Käufer einem etwaigen Unrechten Verhalten des Verkäufers ausgesetzt und damit gefährdet hat, andererseits aber selbst von dessen Arbeitsleistung profitiert hat. Das ist namentlich der Fall, wenn die Bank ein mit ihrem Firmennamen versehenes Darlehensantragsformular dem Verkäufer übergeben und es diesem überlassen hat, das Formular dem Käufer vorzulegen, die zu dem Abschluß 10 - r V i des DarlehensVertrages erforderlichen Vertragshandlungen zu führen, das Formular auszufüllen oder durch den Käufer ausfüllen zu lassen und dessen Unterschriftsleistung herbeizuführen (BGHZ 47, 224, 230; Urteil des Senats vom 5. Juli 1971 - III ZR 190/68). 3* Als eine derartige Vertrauensperson kommt der Verkäufer indessen dann nicht in Betracht, wenn der Käufer erkennt, daß der Verkäufer nicht für die Bank, sondern zu deren Nachteil handeln will und auch handelt (BGHZ 33, 302, 313). Das ist namentlich der Fall, wenn Verkäufer und Käufer in arglistiger Weise vorsätzlich zu dem Schaden der Finanzierungsbank Zusammenarbeiten (BGH aaO; BGHZ 33, 293, 300; 47, 224, 233). Das Berufungsgericht läßt offen, ob die unter Beweis gestellte Behauptung der Klägerin zutrifft, dem Beklagten sei es bei der Leistung seiner Unterschriften allein darum gegangen, ein Darlehen von 12.000 DM zu erhalten, was ScheflB ihm aus der Finanzierungssumme versprochen habe. Für die Revisionsinstanz ist daher von dieser Sachdarstellung auszugehen. In diesem Fall kann der Zeuge ScheflM für den Abschluß des vorliegenden Darlehensgeschäfts nicht als Erfüllungsgehilfe der Klägerin angesehen werden, da er, für den Beklagten erkennbar, kein Finanzierungsgeschäft durchführte, das darauf gerichtet war, den Käufer von der Kaufpreisverbindlich-keit zu befreien, sondern mit dessen Hilfe ein Geschäft vomahm, das zu dem Ziel hatte, dem Beklagten die Hälfte der Gesamtfinanzierungssumme als ,,Bargeldn zu verschaffen. 11 4. Kann hiernach für die revisionsrechtliche Würdigung der Zeuge ScheflBB für die Vorbereitung und den Abschluß des Darlehensgeschäfts nicht als Erfüllungsgehilfe der Klägerin angesehen werden, so entzieht dies dem angefochtenen Urteil nicht nur insoweit die Grundlage, als es das Bestehen eines Darlehensvertrages unterstellt, dem Beklagten jedoch einen auf Befreiung von der Darlehensschuld gerichteten Schadensersatzanspruch zubilligt; vielmehr ist dann auch die Erwägung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe die Blankettfälschung ihres "Erfüllungsgehilfen” zu vertreten und sei deshalb nicht "redlicher Dritter" im Sinne der Rechtsprechung zur Rechtsscheinhaftung für aus der Hand gegebene Blankette (vgl. BGHZ 40, 65, 68), nicht haltbar. Ob die Auffassung des Berufungsgerichts, ein Dritter könne sich auf eine Rechts Scheinhaftung nicht berufen, wenn er die Blankettfälschung - über § 278 BGB - selbst zu vertreten hat, gebilligt werden könnte, bedarf hiernach nicht der Entscheidung. III. 1. Wenn der Zeuge ScheflB für die Darlehensverhandlungen nicht als Erfüllungsgehilfe der Klägerin anzusehen ist, läßt sich die Abweisung der auf § 607 Abs. 1 BGB gestützten Klage nicht halten: Hat der Beklagte für den von ihm geschaffenen Rechtsschein einzustehen, so ist der Darlehensvertrag mit dem Inhalt verbindlich, der dem der Klägerin zugegangenen (ausgefüllten) Antragsformular entspricht. Er erstreckt >■ sich in diesem Fall auch auf den die Schießautomaten betreffenden Finanzierungsanteil. Der Beklagte kann dann auch nicht geltend machen, daß die Darlehensvaluta einem anderen als dem von ihm ins Auge gefaßten Verkäufer zugeflossen ist. Einen Vertrauensschütz des Inhalts, das Darlehen gerade in die Hände des Zeugen ScheflHR gelangen zu lassen, konnte der Beklagte der Klägerin gegenüber nicht beanspruchen. Hierfür ist maßgebend, wie der abredegemäß ausgefüllte Darlehensantrag von der Klägerin hätte verstanden werden können. Beim finanzierten Abzahlungskauf ist üblicherweise der Käufer allein daran interessiert, mit Hilfe des Darlehens die Kaufpreisschuld zu tilgen. In der Regel ist es ihm gleichgültig, auf welche Weise diese Tilgung erfolgt. Von dieser in-teressenlage muß und kann der Darlehensgeber vor allem dann ausgehen, wenn der Käufer, wie hier, ihm durch Empfangsbestätigung anzeigt, daß er die Ware erhalten hat (vgl. BGHZ 33, 302, 306/307). Hinzu kommt, daß hier der Vordruck des Darlehensantrages die ausdrückliche Anweisung des Antragstellers enthielt, den Darlehensbetrag "gemäß den zwischen der und der Vertragsfirma bestehenden Vereinbarungen an diese aus zuzahlen11, wodurch die Verpflichtung des Käufers zur Zahlung des Restkaufpreises an die "Verkäuferfirma (Mitantragsteller)11 abgegolten sein sollte (vgl. dazu bereits das Urteil des Senats vom 5. Juli 1971 -III ZR 190/68). 2. Aus den vom Berufungsgericht geprüften (und sämtlich abgelehnten) anderen Anspruchsgrundlagen kann sich kein höherer Anspruch ergeben, als er aus § 607 Abs. 1 BGB hergeleitet werden könnte. Das Berufungsurteil ist daher schon wegen der nicht haltbaren Auffassung, der Zeuge Scheflfli sei im Rahmen der Darlehensverhandlungen Erfüllungsgehilfe der Klägerin gewesen, aufzuheben, ohne daß es auf die übrigen Sachund Verfahrensrügen der Revision ankommt. Zur weiteren tatrichterlichen Klärung, vordringlich in der Frage, ob das Zusammenwirken des Beklagten mit ScheflIB von einer Art war, die es ihm nicht nahelegen konnte, in diesem eine Vertrauensperson der Klägerin zu sehen, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision vorzubehalten ist. 3. Die Revisionsrügen geben dem Senat Veranlassung, für die weitere Behandlung der Sache noch auf folgendes hinzuweisen: Die Behauptung der Klägerin, der Kaufvertrag sei "fingiert" worden, um sie durch unwahre Angaben zur Auszahlung der Finanzierungssumme zu veranlassen, stellt hier nicht lediglich die "Vermutung" eines arglistigen Zusammenwirkens dar (vgl. BGHZ 47, 224, 233). Einen Anhaltspunkt für die Sachdarstellung der Klägerin gibt bereits das Schreiben des Beklagten auf eigenem Kopfbogen vom 8. September 1962, das die Anfrage der Klägerin vom 4. September 1962 nach den AufStellplätzen der "von uns finanzierten Musikboxen und Schießautomaten" wahrheitswidrig dahin beantwortet hat, die Musikboxen seien bereits aufgestellt, die Schießautomaten würden in den nächsten Tagen plaziert. Außerdem hat der Be- klagte die Unterschrift auf der "Lieferbestätigung", die den Aufdruck trug: "Diese Unterschrift ist keine Formsache, sondern Grundlage für die Auszahlung des Darlehens", wohl jedenfalls mit dem Willen geleistet, den Erhalt von ”6 Musikboxen" zu bestätigen. Das Landgericht hat ScheflB am 13* Juni 1964 wegen Unterschlagung, Betruges und Urkundenfälschung verurteilt und dabei auf S. 18 des Urteils u.a. festgestellt: "Mit dem Zeugen Dflfe kam der Angeklagte überein, im Namen des Zeugen einen Darlehensantrag an die Fflft-Bank zu richten, dem ein fingierter Kaufvertrag über 6 dem Angeklagten gehörende Musikboxen zu dem Preis von 24.000 DM zugrunde gelegt werden sollte. Von der Darlehenssumme sollte jeder die Hälfte erhalten und im Innenverhältnis sollten sie auch insoweit zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet sein”. Der vom Berufungsgericht vernommene Zeuge ScheflIB hat bei seiner Vernehmung diesen Ablauf der Dinge für "möglich" gehalten. Das Berufungsgericht wird zu -15- würdigen haben, oh die Sachdarstellung der Klägerin insbesondere in Ansehung der oben aufgezeigten Tatsachen für bewiesen angesehen werden kann. Meyer Keßler Dr. Arndt Dr. Krohn Dr. Hußla