GG Art o 14 Gc Das rechtswidrige Verbot eines Bauordnungsamts, die Dachfläche eines Geschäftshauses zu dem Zwecke der Anbringung einer Werbeanlage zu vermieten, kann ein entschädigungspflichtiger enteignungsgleicher Eingriff gegenüber dem Grundstückseigentümer sein, sofern solche Reklameeinrichtungen im Ortsbereich des Grundstücks üblich, zulässig und möglich sind sowie die Vermietung besondere zusätzliche Aufwendungen oder neue Anstalten des Eigentümers nicht erfordert„ angefochtenen Bescheide als rechtswidrig auf und verpflichtete den im Verwaitungsgerichtsprozeß beklagten Regierungspräsidenten, das Bauordnungsamt der jetzigen Beklagten anzuweisen, eine Leuchtreklame auf dem Hause der Klägerin oberhalb der Dachtraufe grundsätzlich zuzulassen, Die Revision des Regierungspräsidenten gegen dieses Urteil des Oberverwaltungsgerichts wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26D März 1962 zurück * Daraufhin ließ die Beklagte die von der Klägerin beantragte Werbeanlage zu. Die Klägerin begehrt nunmehr sowohl aus dem Ge-sichtspunkt der Amtspflichtverletzung als auch des enteignungsgleichen Bingriffs einen Ersatz dafür, daß ihr durch die Beklagte rechtswidrig vorübergehend die Möglichkeit genommen worden sei, ihr Geschäftshaus oberhalb der Dachtraufe als Reklameträger (durch Vermietung der Dachfläche) zu nutzen« Dazu hat sie vorgetragen: Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten» Sie hält sich weder aus dem Gesichtspunkt schuldhafter Amtspflichtverletzungen ihrer Beamten noch aus dem Rechtsgedanken eines enteignungsgleichen Eingriffs zur Entschädigung der Klägerin für verpflichtet und bestreitet den Klageanspruch auch der Höhe nach» 1*) Das Berufungsgericht hält -insoweit in Übereinstimmung mit dem Landgericht - den Klageanspruch für unbegründet, soweit er auf Amtspflichtverletzungen von Beamten der Beklagten gestützt wird, weil diesen jedenfalls ein Schuldvorwurf nicht gemacht werden könne* Dagegen erklärt es den Klageanspruch aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs dem Grunde nach für gerechtfertigt * Da nur die Beklagte Revision gegen das Berufungsurteil eingelegt hat, hat sich dessen revisionsrechtliche Nachprüfung (zunächst) darauf zu beschränken, ob der Annahme des Ober-landesgeriehts, der Klägerin stehe ein Entschädigungsanspruch nach Enteignungsgrundsätzen zu, Rechtsbedenken entgegenstehen, wie die Revision der Beklagten meint* Die Beklagte habe durch eine hoheitliche Maßnahme - die von den Verwaltungsgerichten als Verwaltungsakt angesehen worden ist - in ein vermögenswertes Recht der Klägerin enteignungsgleich eingegriffeno Das diesen Begriff kennzeichnende rechtswidrige Handeln der Beklagten stehe bindend fest«, da das durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigte Urteil des Oberverwaltungsgerichls in Lüneburg vom 280 August 1959 den die Anbringung einer Werbeanlage auf dem Dach des Geschäftshauses der Klägerin grundsätzlich ablehnenden Bescheid vom h August 1957 als rechtswidrig aufgehoben habe« Aus der bindenden Feststellung der Rechtswidrigkeit der hoheitlichen Maßnahme der Beklagten folge zugleich, daß die Beklagte der Klägerin damit ein die Enteignung charakterisierendes Sonderopfer auferlegt habe* das gelte auch dann, wenn es für die Beklagte hier schwierig gewesen sein möge, die Rechtswidrigkeit ihrer Maßnahme zu erkennen, da das Risiko in der Beurteilung der Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit solchenfalls die öffentliche Hand treffe (BGHZ 52, 208, 212)o Zukunft eine bisher nicht verwirklichte Hutzungsart unterbunden würde, die infolge der Situationsgebundenheit des Grundstücks bisher ohnehin nicht in Betracht gekommen sei» Dagegen handele es sich um einen enteignenden oder enteignungsgleichen Eingriffp wenn wirtschaftlich vernünftige Nutzungsmöglichkeiten., zu denen sich das Grundstück seiner örtlichen Belegenheit nach geeignet habe oder schon herangezogen worden sei* ausgeschlossen oder wesentlich beschränkt würden» Entscheidend sei also* ob das Grundstück der Klägerin - mit den Augen eines einsichtigen Eigentümers gesehen - zur Zeit des Eingriffs objektiv auch in der Weise nutzbar gewesen sei, in der die Klägerin es entgegen dem behördlichen Verbot habe nutzen wollen» Darauf, ob die Klägerin es bereits bisher in dieser Weise auch tatsächlich genutzt habe, komme es in diesem Zusammenhang nicht entscheidend an» Hier sei nun eine Dachreklame auf einem Geschäftshaus im Zentrum einer Großstadt eine übliche Nutzung des Grundeigentums und im Bereich der Stadt auch weit verbreitet; die somit nach der Örtlichen Lage des Grundstücks übliche und zulässige Nutzung hätte ferner kein weiteren Vorbereitungen seitens der Klägerin mehr erfordert außer der Montage der Werbeanlagen auf dem fertiggestellten Geschäftshaus, die die Beklagte unterbunden habe» Deshalb habe die Beklagte nicht nur in bloße Interessen oder Chan-cen oder Erwartungen der Klägerin eingegriffen, sondern in das geschützte Rechtsgut des Eigentums in seinen einzelnen - wirtschaftlich bewertbaren - Ausstrahlungen» Diese Beeinträchtigung sei bei vernünftiger wirtschaftlicher Betrachtung auch fühlbar» Denn die wirtschaftliche Einbuße, wie die Klägerin sie habe hinnehmen müssen, sei auch in Anbetracht des Gesamtwertes eines Geschäftsgrundstückes in eine Großstadt nicht unerheblich» stücken der Klägerin, ein Werbeverbot oberhalb der Dachtraufe rechtmäßig ergangen sei, was nur eine entschädigungslose Konkretisierung der Sozialbindung des Eigentums bedeute, so daß auch für die Klägerin im Falle eines (unterstellten) rechtmäßigen Verbots dieses sich nach Inhalt und Wirkung nicht als Enteignung darstellen könne, so hat die Revision gegen sich: 208, 211/212 dargetan hat, steht mit der Feststellung, daß der Eingriff rechtswidrig war, gerade das dem enteignungs-gleichen Eingriff Eigentümliche fest, nämlich daß das dem Eigentümer durch den Eingriff auferlegte Opfer jenseits der gesetzlichen allgemeinen Opfergrenze liegt und damit ein ”Sonderopfer” isto Davon geht also auch das Berufungsgericht mit Recht aus (BU So 6 und 7)o Allerdings erwähnt das Oberlandesgericht in diesem Zusammenhang ausdrücklich nur den schriftlichen Ablehnungsbescheid der Beklagten vom lo August 1957o Demgegenüber hatte die Klägerin aber schon mit Schriftsatz vom 30» Januar 1963 So 3 ihren Klageanspruch für die Zeit vor dem L August 1957 auf behauptete mündliche Ablehnungsbescheide der Beklagten gleichen Inhalts im Sommer 1956 gestützt, ohne daß die Beklagte in der Folgezeit diese Da das Berufungsgericht einen Entschädigungsanspruch der Klägerin unzweifelhaft auch für den Zeitraum vom lo Oktober bis 31 o Dezember 1956 dem Grunde nach zuerkannt hat und jedenfalls aus dem Zusammenhalt seiner Urteilsgründe zu entnehmen ist, daß es entsprechend dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts die Ablehnung einer Werbe anlage auf dem Dach des Geschäftshauses der Klägerin ganz allgemein und damit auch die als unstreitig anzusehen den mündlichen Ablehnungen im Sommer 1956 als rechtswidrig Eingx-iffe erachtet hat, ohne daß die Revision in bezug auf dieses Verhalten der Beklagten im Sommer 1956 irgendwelche besonderen Rügen erhoben hat, kann unbedenklich auch für die Revisionsinstanz von der RechtsWidrigkeit der mündlich Ablehnungsbescheide ausgegangen werden« Der erkennende Senat hat in seinem angezogenen Urteil ferner darauf verwiesen, daß sonst nur erforderlich ist, daß im übrigen der Eingriff - von seiner rechtmäßigen oder unrechtmäßigen Vornahme abgesehen - überhaupt begrifflich seiner Katar nach, bezogen auf seine Art und Wirkung, den Tatbestand eines enteignenden Aktes bilden kann* Das bedeutet für den vorliegenden Fall, daß unabhängig davon, ol ein etwa rechtmäßiges Werbeverbot gegen die Klägerin ledig lieh eine entschädigungslose Konkretisierung der Sozialbir dung ihres Eigentums oder eine entschädigungspflichtige Ein eignung darstellon würde, hier allein lediglich noch daran abzustellen ist, ob die zutreffend als hoheitliches Handel charakterisierte Maßnahme der Beklagten geeignet war, in Vermögenswerte Rechte der Klägerin einzugreifen, und ob si auch tatsächlich in einen konkreten Wert der Klägerin eing griffen hat„ Mit Rücksicht darauf, daß es sich hier um ein rechtswidriges vorübergehendes Verbot der Vermietung eines Grundstücks- oder Gebäudeteils handelt, kommt als Entschädigung auch der Mietausfall der Klägerin - natürlich nach Abzug ihrer ersparten eigenen Unkosten und einer etwaigen Abschreibung - in Betracht» Denn das "enteignet e Objekt” ist im vorliegenden Pall die Vermietbarker t eines Grundstücks- oder besser Gebäudeteils, also nicht etvm die Nutzbarkeit eines Grundstücks hinsichtlich dessen Grundsund Bodens, so daß eine sog» Bodenrente (vgl» hierzu BGHZ 50, 558, 552/555) hier nicht in Frage steht»
2 017 Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung; nein GG Art o 14 Gc Das rechtswidrige Verbot eines Bauordnungsamts, die Dachfläche eines Geschäftshauses zu dem Zwecke der Anbringung einer Werbeanlage zu vermieten, kann ein entschädigungspflichtiger enteignungsgleicher Eingriff gegenüber dem Grundstückseigentümer sein, sofern solche Reklameeinrichtungen im Ortsbereich des Grundstücks üblich, zulässig und möglich sind sowie die Vermietung besondere zusätzliche Aufwendungen oder neue Anstalten des Eigentümers nicht erfordert„ BGH, ürto Vo 8„ Juli 1965 - III ZR 6/64 OLG Gelle LG Hannover BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL . Verkündet am 8 o Juli 1965 Scheibl9 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Hauptstadt H Oberstadtdirektor 7 vertreten durch den Beklagten und Revisionsklägerin? - Prozeßbevollmächtigte; Rechtsanwälte Prof* Dr und Dr Prau Else W gegen I, DI itraßel Klägerin und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr -2- Der XIXo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8» Juli 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Pagendarm sowie der Bunde sricht er Dr° Kreft, Dr0 Arndt? Dro Beyer und Drc Hußla für Hecht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3° Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 29o November 1963 wird zurückgewiesen0 Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen* Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin eines Geschäftshauses in H49HHB? G^^^traße Nr» 49? das im Jahre 1954 wieder aufgebaut worden ist* Sie fragte am 31» Juli 1957 schriftlich beim Bauordnungsamt der Hauptstadt an? °k sie auf dem Dach ihres Geschäftshauses oberhalb der Dachtraufe eine Reklameeinrichtung (Werbeanlage) anbringen dürfeo Das Bauordnungsamt antwortete am 1* August 1957s daß die Genehmigung für eine Werbeanlage oberhalb der Tr&ufe nicht in Aussicht gestellt werden könne* Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde der Klägerin wies der Regierungspräsident in Hannover am 280 Februar 1956 zurücko Die verwaltungsgerichtliche Klage hiergegen wurde vom Landesverwaltungsgericht Hannover am 15o September 1956 abgewiesen; jedoch hob auf die Berufung der Klägerin das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg mit Urteil vom 28o August 1959 dieses erstinstanzliche Urteil sowie die 3- angefochtenen Bescheide als rechtswidrig auf und verpflichtete den im Verwaitungsgerichtsprozeß beklagten Regierungspräsidenten, das Bauordnungsamt der jetzigen Beklagten anzuweisen, eine Leuchtreklame auf dem Hause der Klägerin oberhalb der Dachtraufe grundsätzlich zuzulassen, Die Revision des Regierungspräsidenten gegen dieses Urteil des Oberverwaltungsgerichts wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26D März 1962 zurück * Daraufhin ließ die Beklagte die von der Klägerin beantragte Werbeanlage zu. Die Klägerin begehrt nunmehr sowohl aus dem Ge-sichtspunkt der Amtspflichtverletzung als auch des enteignungsgleichen Bingriffs einen Ersatz dafür, daß ihr durch die Beklagte rechtswidrig vorübergehend die Möglichkeit genommen worden sei, ihr Geschäftshaus oberhalb der Dachtraufe als Reklameträger (durch Vermietung der Dachfläche) zu nutzen« Dazu hat sie vorgetragen: Die Beamten der beklagten Stadt hätten schuldhaft amtspflicL.fcwidrig gehandelt sowohl beim Erlaß der Aus-senwerbungsSatzung der Beklagten vom 20, Februar 1957 (ABI Reg, Hannover 1957 S. 69) als auch bei der Anwendung dieser Satzung auf den Fall der Klägerin, Jedenfalls habe aber die Beklagte, da die Versagung der Dachreklame nach der rechtskräftigen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts rechtswidrig gewesen sei, damit enteignungsgleich in ihre Vermögenswerten Rechte eingegriffen, Die Einnahmen aus der Dachwerbung seien bei der Errichtung des Geschäftshauses von vornherein in die Rentabilitätsberechnung einbezogen worden, und sie seien so beträchtlich, daß die Untersagung dieser - im übrigen auch üblichen - NutzuhgsmÖgliehkeit des Gebäudes die Rendite und den Wert, besonders den Ertragswert, des 4- t Grundstücks wesentlich beeinträchtigt hätte* Schon im Frühjahr/Sommer 1956 hätten mehrere Werbungsfirmen für die Überlassung der Dachfläche zu Reklamezwecken einen jährlichen Mietzins von 7 200 DM angeboten, wie die vorgelegten schriftlichen Vertragsangebote auswiesen» Außerdem hätte das Bauordnungsamt auch schon damals mündlich wiederholt zu dem Ausdruck gebracht, daß die Genehmigung einer Werbeanlage oberhalb der Dachtraufe für das Grundstück der Klägerin nicht in Betracht komme» Sie - die Klägerin - hätte, wenn man eine Zeitspanne vom Eingang dieser Angebote bis zur Anbringung der Werbeanlagen auf etwa ein halbes Jahr veranschlage, somit spätestens seit dem 1» Oktober 1956 eine monatliche Mietein-nahme in Höhe von 600 DM erzielen können, wenn die Beklagte die Anbringung einer solchen Werbeanlage nicht untersagt hätte» Die Klägerin hatte zunächst nur den ihr im Oktober 1956 und in der Zeit vom 1» Oktober 1959 bis zu dem 30» September I960 entstandenen Mietausfall als Schaden geltend gemacht und demgemäß beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 7 800 DM nebst 4 Zinsen seit Klageerhebung zu zahlen» Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten» Sie hält sich weder aus dem Gesichtspunkt schuldhafter Amtspflichtverletzungen ihrer Beamten noch aus dem Rechtsgedanken eines enteignungsgleichen Eingriffs zur Entschädigung der Klägerin für verpflichtet und bestreitet den Klageanspruch auch der Höhe nach» Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt, mit der sie gleichzeitig ihre Klageforderung erhöht hat auf den ihr ent- -5- standenen Mietausfall für die Zeiträume vom L Oktober bis zu dem 31 * Dezember 1956 sowie vom 1* Oktober 1959 bis zu dem 31o Dezember I960 in der Gesamthöhe von 10 800 DM nebst Zinsen* Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Klägerin das landgerichtliche Urteil in der Hauptsache dahin abgeändertc/ daß der geltend gemachte Entschädigungsanspruch der Klägerin aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs dem Grunde nach für ge-rechtsfertigt erklärt werde* Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antra g, die Klage im vollen Umfang abzuweisen, weiter* Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision* Entscheidungsgründe; 1*) Das Berufungsgericht hält -insoweit in Übereinstimmung mit dem Landgericht - den Klageanspruch für unbegründet, soweit er auf Amtspflichtverletzungen von Beamten der Beklagten gestützt wird, weil diesen jedenfalls ein Schuldvorwurf nicht gemacht werden könne* Dagegen erklärt es den Klageanspruch aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs dem Grunde nach für gerechtfertigt * Da nur die Beklagte Revision gegen das Berufungsurteil eingelegt hat, hat sich dessen revisionsrechtliche Nachprüfung (zunächst) darauf zu beschränken, ob der Annahme des Ober-landesgeriehts, der Klägerin stehe ein Entschädigungsanspruch nach Enteignungsgrundsätzen zu, Rechtsbedenken entgegenstehen, wie die Revision der Beklagten meint* 20) Das Berufungsgericht hat seine Ansicht mit im wesentlichen folgenden Erwägungen begründet: \ Die Beklagte habe durch eine hoheitliche Maßnahme - die von den Verwaltungsgerichten als Verwaltungsakt angesehen worden ist - in ein vermögenswertes Recht der Klägerin enteignungsgleich eingegriffeno Das diesen Begriff kennzeichnende rechtswidrige Handeln der Beklagten stehe bindend fest«, da das durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigte Urteil des Oberverwaltungsgerichls in Lüneburg vom 280 August 1959 den die Anbringung einer Werbeanlage auf dem Dach des Geschäftshauses der Klägerin grundsätzlich ablehnenden Bescheid vom h August 1957 als rechtswidrig aufgehoben habe« Aus der bindenden Feststellung der Rechtswidrigkeit der hoheitlichen Maßnahme der Beklagten folge zugleich, daß die Beklagte der Klägerin damit ein die Enteignung charakterisierendes Sonderopfer auferlegt habe* das gelte auch dann, wenn es für die Beklagte hier schwierig gewesen sein möge, die Rechtswidrigkeit ihrer Maßnahme zu erkennen, da das Risiko in der Beurteilung der Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit solchenfalls die öffentliche Hand treffe (BGHZ 52, 208, 212)o Da benachteiligende tatsächliche Einwirkungen auf das geschützte Rechtsgut für die Annahme einer enteignenden Maßnahme genügten, liege ein enteignungsgleicher Eingriff auch dann vor, wenn infolge baurechtlicher Maßnahmen eine bisher übliche, vorhandene oder mögliche Verwendungsart des Grundstücks zeitweilig verhindert oder verboten werde«, Hier habe die Beklagte die Klägerin gehindert, ihr Geschäftshaus oberhalb der Dachtraufe als Reklameträger zu benutzeno Zwar liege nun bei baurechtlichen Beschränkungen eine enteignende Maßnahme nicht vor, wenn lediglich für die -7- Zukunft eine bisher nicht verwirklichte Hutzungsart unterbunden würde, die infolge der Situationsgebundenheit des Grundstücks bisher ohnehin nicht in Betracht gekommen sei» Dagegen handele es sich um einen enteignenden oder enteignungsgleichen Eingriffp wenn wirtschaftlich vernünftige Nutzungsmöglichkeiten., zu denen sich das Grundstück seiner örtlichen Belegenheit nach geeignet habe oder schon herangezogen worden sei* ausgeschlossen oder wesentlich beschränkt würden» Entscheidend sei also* ob das Grundstück der Klägerin - mit den Augen eines einsichtigen Eigentümers gesehen - zur Zeit des Eingriffs objektiv auch in der Weise nutzbar gewesen sei, in der die Klägerin es entgegen dem behördlichen Verbot habe nutzen wollen» Darauf, ob die Klägerin es bereits bisher in dieser Weise auch tatsächlich genutzt habe, komme es in diesem Zusammenhang nicht entscheidend an» Hier sei nun eine Dachreklame auf einem Geschäftshaus im Zentrum einer Großstadt eine übliche Nutzung des Grundeigentums und im Bereich der Stadt auch weit verbreitet; die somit nach der Örtlichen Lage des Grundstücks übliche und zulässige Nutzung hätte ferner kein weiteren Vorbereitungen seitens der Klägerin mehr erfordert außer der Montage der Werbeanlagen auf dem fertiggestellten Geschäftshaus, die die Beklagte unterbunden habe» Deshalb habe die Beklagte nicht nur in bloße Interessen oder Chan-cen oder Erwartungen der Klägerin eingegriffen, sondern in das geschützte Rechtsgut des Eigentums in seinen einzelnen - wirtschaftlich bewertbaren - Ausstrahlungen» Diese Beeinträchtigung sei bei vernünftiger wirtschaftlicher Betrachtung auch fühlbar» Denn die wirtschaftliche Einbuße, wie die Klägerin sie habe hinnehmen müssen, sei auch in Anbetracht des Gesamtwertes eines Geschäftsgrundstückes in eine Großstadt nicht unerheblich» ö -8- 3o) Diese Ausführungen des Berufungsgerichts zeigen keinen Rechtsfehler; insbesondere hat das Oberlandesgericht dabei die vom erkennenden Senat zur Entschädigungspflicht bei enteignungsgleichen Eingriffen entwickelten Rechtsgrundsätze nicht verkannt, wie die Revision der Beklagten vergeblich darzulegen versuchte a) Wenn die Revision meint, ein Henteignungsgleicher ” Eingriff könnte schon deshalb nicht angenommen werden, weil unstreitig bei den 6-rundstücken HflHpp, G^P^straße Nr» also bei bestimmten Kachbargrund- stücken der Klägerin, ein Werbeverbot oberhalb der Dachtraufe rechtmäßig ergangen sei, was nur eine entschädigungslose Konkretisierung der Sozialbindung des Eigentums bedeute, so daß auch für die Klägerin im Falle eines (unterstellten) rechtmäßigen Verbots dieses sich nach Inhalt und Wirkung nicht als Enteignung darstellen könne, so hat die Revision gegen sich: Wie der erkennende Senat in seinem Urteil in BGHZ 32 ? 208, 211/212 dargetan hat, steht mit der Feststellung, daß der Eingriff rechtswidrig war, gerade das dem enteignungs-gleichen Eingriff Eigentümliche fest, nämlich daß das dem Eigentümer durch den Eingriff auferlegte Opfer jenseits der gesetzlichen allgemeinen Opfergrenze liegt und damit ein ”Sonderopfer” isto Davon geht also auch das Berufungsgericht mit Recht aus (BU So 6 und 7)o Allerdings erwähnt das Oberlandesgericht in diesem Zusammenhang ausdrücklich nur den schriftlichen Ablehnungsbescheid der Beklagten vom lo August 1957o Demgegenüber hatte die Klägerin aber schon mit Schriftsatz vom 30» Januar 1963 So 3 ihren Klageanspruch für die Zeit vor dem L August 1957 auf behauptete mündliche Ablehnungsbescheide der Beklagten gleichen Inhalts im Sommer 1956 gestützt, ohne daß die Beklagte in der Folgezeit diese “9- die Annahme eines hoheitlichen Eingriffs ebenfalls rechtfertigenden tatsächlichen Behauptungen bestritten oder in der Revisionsinstanz insoweit Verfahrensrügen erhoben hätte. Da das Berufungsgericht einen Entschädigungsanspruch der Klägerin unzweifelhaft auch für den Zeitraum vom lo Oktober bis 31 o Dezember 1956 dem Grunde nach zuerkannt hat und jedenfalls aus dem Zusammenhalt seiner Urteilsgründe zu entnehmen ist, daß es entsprechend dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts die Ablehnung einer Werbe anlage auf dem Dach des Geschäftshauses der Klägerin ganz allgemein und damit auch die als unstreitig anzusehen den mündlichen Ablehnungen im Sommer 1956 als rechtswidrig Eingx-iffe erachtet hat, ohne daß die Revision in bezug auf dieses Verhalten der Beklagten im Sommer 1956 irgendwelche besonderen Rügen erhoben hat, kann unbedenklich auch für die Revisionsinstanz von der RechtsWidrigkeit der mündlich Ablehnungsbescheide ausgegangen werden« Der erkennende Senat hat in seinem angezogenen Urteil ferner darauf verwiesen, daß sonst nur erforderlich ist, daß im übrigen der Eingriff - von seiner rechtmäßigen oder unrechtmäßigen Vornahme abgesehen - überhaupt begrifflich seiner Katar nach, bezogen auf seine Art und Wirkung, den Tatbestand eines enteignenden Aktes bilden kann* Das bedeutet für den vorliegenden Fall, daß unabhängig davon, ol ein etwa rechtmäßiges Werbeverbot gegen die Klägerin ledig lieh eine entschädigungslose Konkretisierung der Sozialbir dung ihres Eigentums oder eine entschädigungspflichtige Ein eignung darstellon würde, hier allein lediglich noch daran abzustellen ist, ob die zutreffend als hoheitliches Handel charakterisierte Maßnahme der Beklagten geeignet war, in Vermögenswerte Rechte der Klägerin einzugreifen, und ob si auch tatsächlich in einen konkreten Wert der Klägerin eing griffen hat„ b) Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht mit ebenfalls rechtlich einwandfreien Gründen bejaht» Die Revision kann für ihre davon abweichende Ansicht - bei der von der Klägerin beabsichtigten Nutzung des Daches des Geschäftshauses handele es sich noch nicht um einen konkreten Vermögenswert, sondern lediglich um Chancen, Erwartungen und von noch nicht ausgeübten Möglichkeiten gewinnbringender Betätigung oder um lediglich in der Zukunft liegende Gewinnaussichten -aus den von ihr angezogenen Urteilen des erkennenden Senats in EGHZ 343 188 (= LM Art, 14 GG Nr» 18) und in DM Art» 14 (Cf) GG Nr» 19 nichts herleiten» Denn in jenen Urteilen, die sich irnt den Voraussetzungen eines enteignenden Eingriffs in eine noch nicht ausgeübte, sondern nur beabsichtigte oder künftige gewerbliche Betätigung auseinandersetzen, ist klar herausges«eilt worden, daß zwar auch eine lediglich in Aussicht genommene künftige Erweiterung eines eingerichteten Gewerbebetriebs Objekt eines enteignenden Eingriffs sein kann, jedoch ein dem Saeheigentum vergleichbares vermo^enswertes Recht des Betroffenen dann nicht angenommen werden kann, wenn er erst mit Hilfe einer noch zu schaffenden neuen Organisation oder betrieblichen Veranstaltung den "bisherigen” Tätigkeitskreis erweitern will oder muß, mithin diese Erweiterung der geschäftlichen Betätigung in den bereits eingerichteten oder ausgeübten Betrieb nicht notwendig oder . .^üblicherweise eingeschlossen ist o Demgegenüber hat hier das Berufungsgericht - insoweit unangefochten- tatsächlich festgestellt, daß die Dachreklame auf dem im Geschäftszentrum und an einer Hauptgeschäftsstraße H^BM)e gelegenen Geschäftshaus der Klägerin eine dort übliche und weit verbreitete Nutzung des Grundeigentums ist; ferner daß eine solche Ausnutzung des -11- Grundstücks keine weiteren Vorbereitungen (oder richtiger; besondere Aufwendungen im Rahmen von erst noch zu treffenden neuen Anstalten oder Maßnahmen) seitens der Klägerin bedurft hätte0 Das letztere wird auch dadurch bestätigt * daß es sich insoweit . üblicherweise lediglich um "Vermietungen” der Dachflächen zur Anbringung einer Werbeanlage auf Kosten des Mieters handelt, wie übrigens hier auch die jedenfalls insoweit nicht bestrittenen* von der Klägerin vorgelegten Mietvertrags-Angebote zweier Werbefirmen ausweisen« Von diesem festgestellten Sachverhalt ausgehend hat das Berufungsgericht die Nutzbarkeit des Grundstücks oder des auf ihm stehenden Geschäftshauses in Form der Vermietung der Dachflächen zur Anbringung einer Werbeanlage mit Recht als ein vermögenswertes Recht der Klägerin angesehen« Denn die einen weiteren oder besonderen zusätzlichen Aufwand oder völlig neue Anstalten des Eigentümers nicht bedingende Vermietung oder Vermietbarkeit von Grundstücksoder Gebäudeteilen* sofern und soweit deren Vermietung - wie hier feststeht - üblich* zulässig und möglich ist* ist ein aus dem Eigentum selbst fließendes konkretes vermögenswertes Recht, ohne daß es darauf ankommt, ob ein Mietvertrag auch schon tatsächlich abgeschlossen oder mit dem in Aussicht genommenen Mieter bindend vereinbart worden ist« Wenn deshalb die Beklagte rechtswidrig diese Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks oder des auf ihm stehenden Gebäudes der Klägerin Vorübergehend verboten oder die Klägerin daran gehindert hat* so hat sie damit auch enteignungsgleich in einen konkreten Wert der Klägerin einge-griffeno Mithin hat das Berufungsgericht aus diesem rechtlichen Gesichtspunkt zutreffend einen Entschädigungsanspruch t -12- der Klägerin jedenfalls dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt» ha das angefochtene Urteil auch im übrigen einen Hechtsfehler zu Lasten der Beklagten nicht aufzeigt s ist deren Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen» Pur die weitere Verhandlung Uber die Höhe der Entschädigung sei im Interesse der Klarstellung lediglich ergänzend bemerkt: Mit Rücksicht darauf, daß es sich hier um ein rechtswidriges vorübergehendes Verbot der Vermietung eines Grundstücks- oder Gebäudeteils handelt, kommt als Entschädigung auch der Mietausfall der Klägerin - natürlich nach Abzug ihrer ersparten eigenen Unkosten und einer etwaigen Abschreibung - in Betracht» Denn das "enteignet e Objekt” ist im vorliegenden Pall die Vermietbarker t eines Grundstücks- oder besser Gebäudeteils, also nicht etvm die Nutzbarkeit eines Grundstücks hinsichtlich dessen Grundsund Bodens, so daß eine sog» Bodenrente (vgl» hierzu BGHZ 50, 558, 552/555) hier nicht in Frage steht» Br» Pagendarra Br» Kreft Br» Arndt Br» Beyer Bundesrichter Br» Hußla ist beurlaubt und ortsabwesend; erj ist an der Leistung der Unterschrift verhindert» Br» Pagendarm