BGB ?f> S39 B, 276 Bb, Cb Zu der Frage, ob die Behörde eines Landes sich fahrlässig verhält, wenn sie in einer schwierigen Rechtsfrage (hier Auswirkung des Grundrechts der Gewerbefreiheit auf den Apothekerberuf) nicht im Sinne einer diese Rechtsfrage eingehend behandelnden Entscheidung eines oberen Bundesgerichts handelt, sondern erwartet, daß das Bundesverfassungsgericht auf eine Normenkon-trollklage der Landesregierung die Rechtsfrage anders, und zwar so, wie sie die Behörde beantwortet wissen möchte, entscheiden wird. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 8« November 1961 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen e Außerdem ordnete das beklagte Land die polizeiliche Schließung der Apotheke an, die der Kläger, sich auf die eine Bediirfnisprüfung mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Es hatte bereits unter dem 15-» Juli 1957 beim Bundesverfassungsgericht die Feststellung beantragt, daß näher bezelchnete, im Bezirk des Landes geltende Vorschriften, wonach für die Zulassung von Apotheken das mit einer Bedürfnispriifüng einhergehende Fereonal-konzessionssystem gelte, mit dem Grundgesetz vereinbar seien. Drif- Bundeegesunäheitsarat lehnte den Antrag durch Bescheid vom 5c Juli 1957 mit der Begründung ab, der Verkehr mit Betäubungsmitteln sei ohne die besondere Erlaubnis des § 3 Abs. 1 Opiumgesetz nur Apotheken gestattet (§3 Abs.4 doles.), Mit seiner auf Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung von 6 100 UM gerichteten Klage ist der Kläger in den Vorinstanzen unterlegen. 1.) Der Hauptvorwurf des Klägers geht dahin, daß das des bei seiner Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zu der vom Kläger beabsichtigten Eröffnung einer zweiten Apotheke in ungeachtet der im Grundgesetz verankerten Geverbefreiheit überhaupt eine Bedürfnisprüfung für statthaft und geboten erachtet habe«, Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit dem Erstgericht davon aus, daß nach Art. 12 GG, wie in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11o Juni 1958 (EVerfGE 7, 377 = NJW 1958, 1035) mit allgemein verbindlicher Wirkung ausgesprochen worden sei, eine solche Bedürfnisprüfung nicht mehr habe stattfinden dürfen, und führt aus, daß die Versagung der vom Kläger erbetenen Betriebserlaubnis rechtswidrig und - objektiv gesehen - eine pflichtwidrige Handlung des Ministeriums gewesen sei. 81) und vom I» Februar 1957 I B 151/55 (= Deutsche Apotheker-Zeitung 1957, 216) eine allgemeine Beschränkung der Niederlassungsfrei-heit in Form einer Personalkonzession mit Bedürfnisprüfung als mit Art» 12 GG unvereinbar bezeichnet hatte und daß auch die beratenden Juristen des Ministeriums in einem Gutachten zu-demselben Ergebnis gelangt seien» Die Erwägungen, die das Berufungsgericht hierbei im einzelnen zu Ungunsten des Klägers angestellt hat, lassen einen beachtlichen Rechtsirrtum nicht erkennen» Es besteht nur, auch im Hinblick auf das Vorbringen der Revision, Anlaß zu folgenden Ausführungen: Kann die nach sorgfältiger Prüfung gewonnene Beurteilung des Beamten für rechtlich vertretbar angesehen werden und hält er an ihr bis zur Klärung der Rechtslage durch die dazu berufenen Gerichte fest, so kann ihm nicht rückschauend der Umstand als Verschulden angerechnet werden, daß seine Auffassung später von den Gerichten nicht gebilligt wird; wohl aber ist eine unrichtige Gesetzesauslegung und -anwendung grundsätzlich dann eine Pflichtverletzung, wenn sie gegen den klaren, Das Ministerium des beklagten Landes stand nun bei der Erteilung des Bescheides vor der Frage, ob und wie in einzelnen sich Art. 12 GG, allenfalls j.V.m. Art. 19 Abs. 2 GG, auf das Apothekenrecht, insbesondere auf die Konzessionierung der Apotheke und eine ihr vorhergehende Prüfung ausgewirkt hat. Immerhin leg die Befürchtung nicht fern (vgl«, hierzu den Inhalt des vom beklagten Land eingsbrachten Antrages auf Kormen-kontrollc vom 15° Juli 1957 Bio 4 und 5), daß eine "zu große Konkurrenz der treuen Ausübung der Künst schädlich" und mit Rücksicht hierauf im Interesse der Volksgesundheit und der Arzneiraittelversorgung die. Dezember 1955 besagten, daß die Erlaubnis oder die Berechtigung zur Errichtung einer Apotheke nur auf Grund der Bestimmungen erteilt werden dürfe, die am lc Oktober 1945 in den einzelnen Ländern des Bundesgebietes galten, gingen damit also auch auf Bestimmungen zurück, die eine Bedürfnisprufung vorsahen. In der .Erfüllung dieser Aufgabe kann das Bundesverfassungsgericht, was einem oberen Eundesgericht, wenn es, wie in der Regel, als Revisionsgericht tätig wird, grundsätzlich verwehrt ist, Ermittlungen tatsächlicher Art anstellen, selbst Beweise erheben und damit auf breiter Ebene, nicht nur auf den einzelnen Fall bezogen, die tatsächliche Grundlage gewinnen, deren Feststellung bei gegebenen umständen erst eine generelle, sichere Beantwortung der zur Entscheidung des Gerichts gestellten Rechtsfrage ermöglicht. Nach dem allen kann es dem &■■■■■) nicht als ein solches rechtliches Fehlgreifen verdacht werden, daß es im Sinne des Gesagten einen Schuldvorwurf zu rechtfertigen vermöchte, wenn es in dem Bescheid vom 13» April 1957 trotz der - im angefochtenen Urteil festgestellten -Kenntnis der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerjchts und trotz Yorliegens eines von seinen Juristen erstatteten Rechtsgutachtons eine Bedarfnisprüfung für statthaft und geboten erachtete', und wenn es angesichts der tiefgreifenden Auswirkungen des Fragenkomplexes eine Normenkontroll-klage an das Bundesverfassungsgericht damals vorbereitete und in angemessener Zeit, im Juli 1957» einlrachte« Damit hat das Ministerium sich nicht, wie die Revision meint, in einem Eventualdolus über die Auffassung des Bundes-vervaltungsgerichts hinweggesetzt, sondern in einer nicht als Schuld auszulegenden Weise eine Klärung der Streitfrage durch das Bundesverfassungsgericht herbeiführen .volleno Offenbar fehl geht für den Fall, daß das Bundesverfassungsgericht zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre, die Auffassung der Revision, es habe nicht damit gerechnet werden können, daß das Bundesverwaltungsgericht bei gleichen Sachverhalten von seinen vorliegenden Entscheidungen abgehe; ebenso geht die Revision, gerade wenn man an den Umfang der vom Bundesverfassungsgericht noch angcstellten Erhebungen und Erörterungen denkt, mit ihrer Ansicht zu weit, das beklagte Land habe nicht damit rechnen können, daß das Bundesverfassungsgericht dem Mormenkontrollantrage entsprechen werde» Sofern die Revision meint, das beklagte Land müsse die Konsequenzen tragen, wenn es ohne Erfolg von der Möglichkeit der Normenkontrollklage Gebrauch mache und damit in einem Falle wie dem vorliegenden einem Betroffenen ein besonderes Opfer abverlange, so könnten diese Erwägungen hier allenfalls unter dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs bedeutsam werden. recht eine Überprüfung für statthaft erachtet, hat der Kläger dem ftldiHHIK des weiteren vorgeworfen, es habe pflichtwidrig und schuldhaft die von ihm für zulässig angesehene Bediirfnisfrage nicht geklärt;, eine Klärung hätte nämlich dazu führen müssen, das Bedürfnis für eine zweite Apotheke in Ahrweiler zu bejahen» Bas angefochtene Urteil läßt offen, ob die Bedürfnisfrage hätte verneint werden können, ebenso, ob eine Entscheidung hierüber in dem Ausschreibungsverfahren, wie es die frühere landesrechtliche Regelung vorgesehen habe, noch vor dem 31« Dezember 1957, dem letzten Tag, für den der Kläger einen Schaden einklagt, möglich gewesen wäre» Allem Anschein nach geht diese Auffassung des Berufungsgerichts auf die Einlassung des beklagten Landes zurück, das Ausschreibungsverfahren hätte nicht vor dem l»Jänuar 195ö abgeschlossen werden können, in dem Verfahren wäre es auf das Betriebsberechtigungsalter angekoramen, und es müsse bestritten werden, daß danach der Kläger zu dem.Zuge gekommen wäre» Der Kläger hatte hierzu vorgetragen, (Schriftsatz vom 16. Andererseits darf auch nach § 287 ZPO die Ursächlichkeit zwischen Pflichtverletzung und Schaden nicht "aus dem Blauen heraus1' beantwortet werden «> Läßt sich der mutmaßliche Verlauf der gegen den Eine Ursächlichkeit kann freilich nicht reit den Vor-trog des beklagten Landes als nicht schadensursächlich und damit als nicht entscheidungserheblich abgetan, werden das Dundesgesundheitsamt habe in eigener Zuständigkeit über die Erteilung von Bezugscheinen für Betäubungsmittel entschieden. V/enn nun bei dieser Rechtslage das Bundesgesundheitsamt, wie der Kläger behauptet hat, im Hinblick auf die Versagung der iictricbserlaubnis durch den ministeriellen Bescheid vom April 1957 die Erteilung von Bezugscheinen an den Kläger ablehnte, und wenn es sich.erst später zur Erteilung von Bezugscheinen an den Kläger bereitfand, der dann die Apotheke eröffnet, die Betriebserlaubnis aber noch nicht erhalten hatte, so erscheint zu demindest gegenwärtig die anfängliche Weigerung des Amtes als eine adäquate Folge der Versagung der Betriebserlaubnis. NJW 1962, 2347); die von dem beklagten Land zunächst ausgesprochene Versagung der Betriebserlaubnis hat aber, was den in Rede stehenden Gewinnausfall anlangt, dazu geführt, daß der Kläger eine Zeitlang Bezugscheine vom Bundesgesundheitsamt nicht erlangen konnte. 4o) Dar: vorstehend Gesagte führt zusammengefaßt zu ci Ergebnis: Mur mit Rücksicht auf die Ausführungen unter 2) muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache der nochmaligen Verhandlung und Entscheidung durch den dazu berufenen Tatrichter unterstellt werden» Ihm ist auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu überlassen, die von dem endgültigen Ausgang der Sache ab-hüngt»
2222 094 Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BGB ?f> S39 B, 276 Bb, Cb Zu der Frage, ob die Behörde eines Landes sich fahrlässig verhält, wenn sie in einer schwierigen Rechtsfrage (hier Auswirkung des Grundrechts der Gewerbefreiheit auf den Apothekerberuf) nicht im Sinne einer diese Rechtsfrage eingehend behandelnden Entscheidung eines oberen Bundesgerichts handelt, sondern erwartet, daß das Bundesverfassungsgericht auf eine Normenkon-trollklage der Landesregierung die Rechtsfrage anders, und zwar so, wie sie die Behörde beantwortet wissen möchte, entscheiden wird. BGH, Urt.v. 29» April 1963 - III ZR 6/62 OLG Koblenz LG Koblenz TTI ZR 6/62 Verkündet am 29- April 1963 Scheibl, Justizobersekretär als? Urkundsbeamter öer Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit in Al des Apothekers Hans K o Ah®Pstr. S' - I, Klägers und Revisionsklägers, - Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Lr gegen das Land den vertreten durch Beklagten und Revisionsbeklagten? - Prozeßbevollmächtigtor: Rechtsanwalt Dr« 4HBHV - hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29» April 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter 3)r. Arndt, Dr. Hußla, Gähtgens und Dr„ Reinhardt für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil dee 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 8« November 1961 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen e Von Rechte wegen Tatbestand: Im November 1956 beantragte der Kläger, ein approbierter Apotheker, beim Regierungspräsidenten in die Erlaubnis zu dem Betrieb einer Apotheke in ALIBIS» Ben Antrag lehnte das des des beklagten Landes, an das. die Sache zur Entscheidung, weitergegeben worden war, im Bescheid vom 13. April 1957 mit der Begründung ab, die Konzession könne nicht erteilt werden, weil ein Bedürfnis nicht nachgewiesen sei. Außerdem ordnete das beklagte Land die polizeiliche Schließung der Apotheke an, die der Kläger, sich auf die eine Bediirfnisprüfung mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 1956 und 1. Februar 1957 stützend, bereits am 1. April 1957 eröffnet hatte. Die später verfügte Vollziehung der Anordnung wurde vom Cberverwaltungsgericht in Koblenz ausgesetzt, das sodann am 9- Januar 1958 das beklagte Land zur Erteilung der nachgesuchten Betriebserlaufcnis verurteilte. Bas beklagte Land legte gegen das Urteil Revision ein. Es hatte bereits unter dem 15-» Juli 1957 beim Bundesverfassungsgericht die Feststellung beantragt, daß näher bezelchnete, im Bezirk des Landes geltende Vorschriften, wonach für die Zulassung von Apotheken das mit einer Bedürfnispriifüng einhergehende Fereonal-konzessionssystem gelte, mit dem Grundgesetz vereinbar seien. Nachdem das Bundesverfassungsgericht in einer anderen Sache mit Urteil vom 11. Juni 1958 auf dem Gebiete des Apothekenrechts die Niederlassungsfreiheit, verstanden als das Fehlen objektiver Beschränkungen der Zulassung, als allein dem Grundgesetz entsprechend bezeichnet hatte, erteilte das beklagte Land dem Kläger am 22. August 1958 die nachgesuchte Erlaubnis. Der Kläger hatte ferner unter dem 22. März 1957 beim Dune eegcf s und heit samt - Bundesopiuinstelle - die Ausstellung von Bezugreheinen zu dem Erwerb von Betäubungsmitteln beantrag. Drif- Bundeegesunäheitsarat lehnte den Antrag durch Bescheid vom 5c Juli 1957 mit der Begründung ab, der Verkehr mit Betäubungsmitteln sei ohne die besondere Erlaubnis des § 3 Abs. 1 Opiumgesetz nur Apotheken gestattet (§3 Abs. 4 doles.), für die eine Betriebserlaubnis erteilt worden sei. Nachdem aber das Gesundheitsamt in AflHHIB am 17- De-sember 1957 bescheinigt hatte, daß bei einer amtsärztlichen .'.'usterung- der Betrieb der vom Kläger eröffneten Apotheke ohne Mangel befunden worden sei, erteilte das Bundesgesund-■'.citsamt ab 1. Januar 1958 dem Kläger die erbetenen Bezugscheine. Damit erledigte sich zugleich eine vom Kläger gegen den Bescheid vom 5. Juli 1957 angestrengte verwal-tungsgorichtliche Klage- '-it der vorliegenden Klage begehrt der Kläger teilweisen Ersatz des Schadens, der ihm in der Gesamthöhe von annähernd 12 000 DM dadurch entstanden sein soll, daß er von der Eröffnung der Apotheke am 1. April 1957 ab bis Ende 1957 keine Betäubungsmittel habe verkaufen können. Mit seiner auf Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung von 6 100 UM gerichteten Klage ist der Kläger in den Vorinstanzen unterlegen. Er verfolgt mit der Revision sein Klagebegehren weiter. Bas beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe; 1.) Der Hauptvorwurf des Klägers geht dahin, daß das des bei seiner Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zu der vom Kläger beabsichtigten Eröffnung einer zweiten Apotheke in ungeachtet der im Grundgesetz verankerten Geverbefreiheit überhaupt eine Bedürfnisprüfung für statthaft und geboten erachtet habe«, Die Ablehnung des vom Kläger gestellten Gesuchs wegen mangelnden Bedürfnisses geht auf die Regelung in § 54 der preuß. Allg.GewO. vom 17. Januar 1845 in Verbindung mit § 5 der -RundVerfügung des für un^ des beklagten Landes vom 21. Januar 1951 (MinBl. Sp. 113) zurück» Nach der Regelung bedurften Apotheker, die nicht im Besitz eines Realrechts waren, für den Betrieb einer Apotheke der staatlichen Konzession, wobei eine Bedürfnisprüfung stattzufinden hatte und unter mehreren Wettbewerbern gleicher Eignung derjenige Bewerber das Betriebsrecht erhielt, der das höchste Betrieb aber echtigungsalt er hatte. Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit dem Erstgericht davon aus, daß nach Art. 12 GG, wie in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11o Juni 1958 (EVerfGE 7, 377 = NJW 1958, 1035) mit allgemein verbindlicher Wirkung ausgesprochen worden sei, eine solche Bedürfnisprüfung nicht mehr habe stattfinden dürfen, und führt aus, daß die Versagung der vom Kläger erbetenen Betriebserlaubnis rechtswidrig und - objektiv gesehen - eine pflichtwidrige Handlung des Ministeriums gewesen sei. Es nimmt aber, wiederum wie das Erstgericht, zu Ungunsten des Klägers an, daß die Pflichtverletzung dem verantwortlichen Beamten des Mi-nisteriumo nicht zu dem Verschulden im Sinne einer Fahrlässigkeit (§ 276 BGB) gereiche, auch nicht angesichts des Umstandes, daß zur Zeit des ablehnenden Ministerial- fceschc-ides das Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen vom 22 . üovember 1956 (BVerwGE 4, 167 = KJW 1957, 356 = Deutsche Apotheker-Zeitung 1957? 81) und vom I» Februar 1957 I B 151/55 (= Deutsche Apotheker-Zeitung 1957, 216) eine allgemeine Beschränkung der Niederlassungsfrei-heit in Form einer Personalkonzession mit Bedürfnisprüfung als mit Art» 12 GG unvereinbar bezeichnet hatte und daß auch die beratenden Juristen des Ministeriums in einem Gutachten zu-demselben Ergebnis gelangt seien» Die Erwägungen, die das Berufungsgericht hierbei im einzelnen zu Ungunsten des Klägers angestellt hat, lassen einen beachtlichen Rechtsirrtum nicht erkennen» Es besteht nur, auch im Hinblick auf das Vorbringen der Revision, Anlaß zu folgenden Ausführungen: r/ie anschließend darzulegen ist, stand das MflHHHHfc bei der Erteilung des Bescheides vom 13o April 1957 einer schwierig zu beurteilenden Rechtslage gegenüber» Rach der sich dem Reichsgericht anschließenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann einem Beamten, auch einem MiflUP und ein Fehl- greifen in einer schwierigen, zu Zweifeln Anlaß gebenden. Rechtslage, so lange diese nicht höchstrichterlich geklärt ist, grundsätzlich nicht als Verschulden angelastet werden. Kann die nach sorgfältiger Prüfung gewonnene Beurteilung des Beamten für rechtlich vertretbar angesehen werden und hält er an ihr bis zur Klärung der Rechtslage durch die dazu berufenen Gerichte fest, so kann ihm nicht rückschauend der Umstand als Verschulden angerechnet werden, daß seine Auffassung später von den Gerichten nicht gebilligt wird; wohl aber ist eine unrichtige Gesetzesauslegung und -anwendung grundsätzlich dann eine Pflichtverletzung, wenn sie gegen den klaren, 6 bestimmten und eindeutigen Wortlaut der Norm verstößt oder wenn die bei ihr aufgetretenen Zweifelsfragen .durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt waren (vgl. u.n. TII ZR 73/61 vom 22. November 1962; III ZR 98/60 vom 20- September 1962 = NJW 1962, 2347 = Der Betrieb 1962, K66; III ZR 218/60 vom 5. Februar 1962 und III ZR 207/57 vorn 23. März 1959 = BGHZ 30, 19 = NJW 1959, 1219, mit »■■eiteren Zitaten). Bereits eine einzige Entscheidung eines oberen Bundosgerichts kann eine solche Klärung herbei-fiihren und den Vorwurf des Verschuldens gegen den Beamten rechtfertigen, der von dem in der Entscheidung eingenommenen Standpunkt abweicht« Das Ministerium des beklagten Landes stand nun bei der Erteilung des Bescheides vor der Frage, ob und wie in einzelnen sich Art. 12 GG, allenfalls j.V.m. Art. 19 Abs. 2 GG, auf das Apothekenrecht, insbesondere auf die Konzessionierung der Apotheke und eine ihr vorhergehende Prüfung ausgewirkt hat. Die Vorschrift des Art. 12 ist als "schlimmste Crux des Grundrechtsteils des Grundgesetzes" angeeprochen (Walter Jellinek in DäV 1952, 383) und als eine Bestimmung bezeichnet worden, die wie keine andere, von Art. 2 GG abgesehen, Zweifelsfragen aufgeworfen und im Gefolge davon Rechtsunsiqherheit ausgelöst habe. Die Unterfrage, ob Art. 12 GG Überhaupt auf den Apothekerberuf anzuwenden ist, wird allerdings als bereits im Marz 1957 zweifelsfrei geklärt beurteilt werden können (vgl. Bundesverfassungsgericht Urt. v. 30. Mai 1956 = NJW 1956, 1025, sowie das erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 1956). Die nicht minder bedeutsame zweite Unterfrage nach dem "V.;ie" der hieraus zu folgenden Auswirkungen, die Frage, wie weit die dem Gesetzgeber in Art. 12 äer Grundrechtsbestimmung vorfcehal-tone Regelungsbefugnis hinsichtlich der Aufnahme des Apothekerberufes geht, bot dagegen damals noch besondere Schwierigkeiten und war unterschiedlich beantwortet worden. Ls geht hierbei um eine Güterabv/ägung zwischen einerseits der Freiheit des Berufs und andererseits dem Gemein-rchaftsgut der Volksgesundheit, die eine geordnete Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln erfordert, und bei der Abgrenzung des sich dabei ergebenden Spar.nungs-^ fold es um die nur schwierig zu beantwortende Frage, welche Voraussetzungen an eine - mit Art. 12 GG an sich vereinbare (BVerfG Urteil vom 11. Juni 1958 und BVerwG Urt.v. 22. liovember 1956) - Zulassung gestellt werden können, ob sie insbesondere um des Schutzes des Gemeinschaftswertes der Volksgesundheit willen, nicht nur der Hintanhaltung der Konkurrenz und finanziellen Erwägungen zuliebe, eine Bedürfnispriifung einsehließen darf. Wie schwierig die Frage zu beantworten ist, zeigt, daß noch das Bundesverfassungsgericht, worauf das angefochtene Urteil mit Recht hinweist, hierzu eingehende Erörterungen anstellte und daß es nahezu die Hälfte seines Urteils Ausführungen darüber widmete, ob bei einem Wegfall von Kicderlassungsbeschränkungen im Apothekenrecht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine geordnete Arzneimittel-Versorgung gefährdet und damit eine Gefahr für die Volksgesundheit heraufbeschworen werde. Freilich hatte das Bundesverwaltungsgericht in dieser Frage in seinem Urteil vom 22. November 1956 mit eingehender Begründung insoweit eine dem Kläger günstige vStellungnahme bezogen. Seine zweite Entscheidung vom 1. Februar 1957, die eine Beschwerde gegen die Nichtzu- - 8 lassung der Revision betraf, beschränkte sich dagegen darauf, daß die Begründung des damaligen Berufungsurteiln von dem Urteil vom 22. November 1956 abweiche. Immerhin leg die Befürchtung nicht fern (vgl«, hierzu den Inhalt des vom beklagten Land eingsbrachten Antrages auf Kormen-kontrollc vom 15° Juli 1957 Bio 4 und 5), daß eine "zu große Konkurrenz der treuen Ausübung der Künst schädlich" und mit Rücksicht hierauf im Interesse der Volksgesundheit und der Arzneiraittelversorgung die. Zahl der Apotheken zu begrenzen sei. Auch der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf eines Gesetzes über das Apothekenwesen (Bundestagsdrucksachen 2. Wahlperiode 1953 Nr« 1233) sah die Errichtung neuer Apotheken nur auf Grund einer Personalkonzession vor, die im Wege der Ausschreibung erteilt und wobei grundsätzlich das Betriebsberechtigungsalter berücksichtigt werden sollte«. Das Bundesgesetz über die vorläufige Regelung der Errichtung neuer Apotheken vom 13° Januar 1953 id? der Gesetze vom 4° Juli 1553 und 10° August 1954 und das zweite Bundesgesetz über die vorläufige Regelung der Errichtung neuer Apotheken vom 23. Dezember 1955 besagten, daß die Erlaubnis oder die Berechtigung zur Errichtung einer Apotheke nur auf Grund der Bestimmungen erteilt werden dürfe, die am lc Oktober 1945 in den einzelnen Ländern des Bundesgebietes galten, gingen damit also auch auf Bestimmungen zurück, die eine Bedürfnisprufung vorsahen. Der Bundesgerichtshof (vgl« BGHZ 22, l67a 175 mit Angabe von Belegstellen) hatte die Beschränkbarkeit des Grundrechtes des Art° 12 GG nicht übereinstimmend mit dem Bundesverwaltungsgericht beurteilt. Hinzu kommt als besonders bedeutsam noch die Überlegung: Zu den eigentlichen Aufgaben des Bundesverfassung Berichts gehört ea,. auf Antrag einer Landesregierung über ^ie Vereinbarkeit von Landesrecht mit dem Grundgesetz mit allgemeinverbindlicher Wirkung zu entscheiden (Art. 93 Abs. 1 Nro 2 GG; § 13 Nr. 6, $ 76 Hr. 2 BVerfGG). In der .Erfüllung dieser Aufgabe kann das Bundesverfassungsgericht, was einem oberen Eundesgericht, wenn es, wie in der Regel, als Revisionsgericht tätig wird, grundsätzlich verwehrt ist, Ermittlungen tatsächlicher Art anstellen, selbst Beweise erheben und damit auf breiter Ebene, nicht nur auf den einzelnen Fall bezogen, die tatsächliche Grundlage gewinnen, deren Feststellung bei gegebenen umständen erst eine generelle, sichere Beantwortung der zur Entscheidung des Gerichts gestellten Rechtsfrage ermöglicht. Bei der Entscheidung, wieweit die dem Gesetzgeber vorbehaltene Regelungsbefugnis hinsichtlich der Aufnahme des Apothekerberufes geht, bei der hierbei vorzunehmenden Güterabwägung und bei den aus ihr zu ziehenden Folgerungen kam es letztlich auf die weithin von der tatsächlichen Beurteilung abhängige Frage an, ob und inwieweit bei dem Wegfall der landesrechtlichen Niederlassungsbe-schränku'ngen eine Gefährdung der Arzneimittelversorgung und der Volksgesundheit zu befurchten war. Unter diesen Gesichtspunkten erschien das Bundesverfassungsgericht zur Klärung der sich aus dem Grundgesetz ergebenden Streitfrage prädestiniert. Nach dem allen kann es dem &■■■■■) nicht als ein solches rechtliches Fehlgreifen verdacht werden, daß es im Sinne des Gesagten einen Schuldvorwurf zu rechtfertigen vermöchte, wenn es in dem Bescheid vom 13» April 1957 trotz der - im angefochtenen Urteil festgestellten -Kenntnis der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerjchts -L 10 und trotz Yorliegens eines von seinen Juristen erstatteten Rechtsgutachtons eine Bedarfnisprüfung für statthaft und geboten erachtete', und wenn es angesichts der tiefgreifenden Auswirkungen des Fragenkomplexes eine Normenkontroll-klage an das Bundesverfassungsgericht damals vorbereitete und in angemessener Zeit, im Juli 1957» einlrachte« Damit hat das Ministerium sich nicht, wie die Revision meint, in einem Eventualdolus über die Auffassung des Bundes-vervaltungsgerichts hinweggesetzt, sondern in einer nicht als Schuld auszulegenden Weise eine Klärung der Streitfrage durch das Bundesverfassungsgericht herbeiführen .volleno Offenbar fehl geht für den Fall, daß das Bundesverfassungsgericht zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre, die Auffassung der Revision, es habe nicht damit gerechnet werden können, daß das Bundesverwaltungsgericht bei gleichen Sachverhalten von seinen vorliegenden Entscheidungen abgehe; ebenso geht die Revision, gerade wenn man an den Umfang der vom Bundesverfassungsgericht noch angcstellten Erhebungen und Erörterungen denkt, mit ihrer Ansicht zu weit, das beklagte Land habe nicht damit rechnen können, daß das Bundesverfassungsgericht dem Mormenkontrollantrage entsprechen werde» Sofern die Revision meint, das beklagte Land müsse die Konsequenzen tragen, wenn es ohne Erfolg von der Möglichkeit der Normenkontrollklage Gebrauch mache und damit in einem Falle wie dem vorliegenden einem Betroffenen ein besonderes Opfer abverlange, so könnten diese Erwägungen hier allenfalls unter dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs bedeutsam werden. Hierauf ist an späüerer Stelle (unter 3) zuriiekzukommeno Ein Schuldvorwurf läßt sich mit dieser E'rwägung der Revision nicht begründen» 11 Es bleibt also dabei, daß es hinsichtlich des Hauptvorwurfs der Klage an einem Verschulden und damit an einem der Tatbestandsmerkmale fehlt, an die die Rechtsordnung in £ 839 BGB, Art* 34 GG, eine Schadensersatzpflicht des für den Schaden Verantwortlichen knüpft» 2.) Neben dem Vorwurf, das habe zu Un- recht eine Überprüfung für statthaft erachtet, hat der Kläger dem ftldiHHIK des weiteren vorgeworfen, es habe pflichtwidrig und schuldhaft die von ihm für zulässig angesehene Bediirfnisfrage nicht geklärt;, eine Klärung hätte nämlich dazu führen müssen, das Bedürfnis für eine zweite Apotheke in Ahrweiler zu bejahen» Bas angefochtene Urteil läßt offen, ob die Bedürfnisfrage hätte verneint werden können, ebenso, ob eine Entscheidung hierüber in dem Ausschreibungsverfahren, wie es die frühere landesrechtliche Regelung vorgesehen habe, noch vor dem 31« Dezember 1957, dem letzten Tag, für den der Kläger einen Schaden einklagt, möglich gewesen wäre» Es verneint aber zu dem Nachteil des Klägers "hinreichende Anhaltspunkte", um zu der Annahme zu gelangen, daß der Kläger selbst dann die Betriebserlaubnis bekommen haben würde o Allem Anschein nach geht diese Auffassung des Berufungsgerichts auf die Einlassung des beklagten Landes zurück, das Ausschreibungsverfahren hätte nicht vor dem l»Jänuar 195ö abgeschlossen werden können, in dem Verfahren wäre es auf das Betriebsberechtigungsalter angekoramen, und es müsse bestritten werden, daß danach der Kläger zu dem.Zuge gekommen wäre» Der Kläger hatte hierzu vorgetragen, (Schriftsatz vom 16. Oktober 1961 S. 5) er habe unter 12 Berücksichtigung seines Fronteinsatzes und seiner Kriegs-vorsefcrtheit ein Betriebsberechtigungsalter von über 20 Jahren und damit ein für ausreichendes J^erechtigungsa'lter aufgewiesen: überdies sei nicht anzunehmen, daß sich ein anderer Apotheker mit einem höheren Berechtigungsalter beworben haben würde, zu demal bisher in AfHHiHD eine dritte Apotheke nicht errichtet worden sei und damals angesichts des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 1956 niemand mehr daran gedacht habe, die Behörde mit einer Bedürfnisprüfung anzugehen; der Kläger hätte keine Konkurrenz gehabt o Angesichts dieses entgegen der Revisionserwiderung ins einzelne gehenden Vortrages ist, soviel muß der Revision zugegeben werden, die vom Berufungsgericht zu EJrs-gunsten des Klägers angeetellte Erwägung nicht ausreichend begründeto Das Revisionsgericht kann der Begründung nicht mit Sicherheit entnehmen, wie und warum der Tatrichter sich einen für den Kläger ungünstigen Verlauf der Dinge vorgestellt hat, insbesondere nach der Richtung, ob der Kläger einen oder mehrere Wettbewerber aus dem Gebiet des beklagten Landes oder einem anderen Bundesland bekommen haben würde und warum er diesem gegenüber nicht zu dem Zuge gekommen wäre, über diese letztlich nach § 287 ZPO zu entscheidende Frage hat der Tatrichter nach seiner freien Überzeugung zu befinden, wobei er seine Überzeugung auf Grund einer sie rechtfertigenden Wahrscheinlichkeit bilden kann. Andererseits darf auch nach § 287 ZPO die Ursächlichkeit zwischen Pflichtverletzung und Schaden nicht "aus dem Blauen heraus1' beantwortet werden «> Läßt sich der mutmaßliche Verlauf der gegen den -13- Dinge nicht klären, so müßte dies K1 äger ausschlagen . Eine Ursächlichkeit kann freilich nicht reit den Vor-trog des beklagten Landes als nicht schadensursächlich und damit als nicht entscheidungserheblich abgetan, werden das Dundesgesundheitsamt habe in eigener Zuständigkeit über die Erteilung von Bezugscheinen für Betäubungsmittel entschieden. Daß § 3 Abs. 4 Opiumgesetz Apotheken (nicht Apotheker) von dem allgemeinen im § 3 Abs. 1 des ffes. vor geschriebenen Erlaubniszwang befreit, hat seinen Grund darin, daß die auf staatlichen Hoheitsakt (Konzession) beruhende Betriebserlaufcnis ihrer Zweckbestimmung nach den Verkehr mit Betäubungsmitteln einschloß. V/enn nun bei dieser Rechtslage das Bundesgesundheitsamt, wie der Kläger behauptet hat, im Hinblick auf die Versagung der iictricbserlaubnis durch den ministeriellen Bescheid vom April 1957 die Erteilung von Bezugscheinen an den Kläger ablehnte, und wenn es sich.erst später zur Erteilung von Bezugscheinen an den Kläger bereitfand, der dann die Apotheke eröffnet, die Betriebserlaubnis aber noch nicht erhalten hatte, so erscheint zu demindest gegenwärtig die anfängliche Weigerung des Amtes als eine adäquate Folge der Versagung der Betriebserlaubnis. Der ursächliche Zusammenhang zwischen Versagung der Betriebserlaubnis und Versagung von Bezugscheinen wäre nur abgebrochen, wenn an die Stelle des ursprünglich schadenstiftenden Ereignisses und unabhängig von ihm ein anderes seinerseits den Schaden herbeiführendes Ereignis trat (vgl. Ill ZR 135/58 vom 5» November 1959)- Ein eigener selbständiger Entschluß einer zweiten Behörde, mag er auch falsch sein, unterbricht den ursächlichen Zusammenhang 14 r zwischen Schaden und der Fehlhandlung der ersten Behörde nicht, wenn diese Fehlhandlung den Grund schafft, auf dem die zweite Behörde irrt, es sei denn,dieser Irrtum ist ganz ungewöhnlich und liegt außerhalb jeder Erfahrung (vgl« III ZR 160/61 vom 4* Juni 1952), 3e) T‘4i t einem Entschädigungsanspruch aus Aufopferung oder enteignungsgleichem (enteignendem) Eingriff kann das Klagebegehren nicht begründet werden. Der Aufopferungsanspruch entsteht nur aus einem hoheitlichen Eingriff in persönliche Rechtsgüter; der Kläger stellt aber Schäden zu dem Ausgleich, die er aus dem Entgang höherer Geschäftseinnahmen erlitten haben will; diese Schäden sind im Blick darauf zu würdigen, daß der Gewerbebetrieb des Klägers durch das Vorgehen des beklagten Landes beeinträchtigt worden sein soll; als Anspruchsgrundlage kommen daher im vorliegenden Fall die Grundsätze Über einen enteignungsgleichen Eingriff in Betracht, Das Wesen des enteignungsgleichen wie des enteignenden Eingriffs besteht indessen darin, daß dem Betroffenen durch den Eingriff etwas genommen wird (vgl, u,a. Ill ZR 98/60 vom 20«, September 1962 = NJW 1962, 2347); die von dem beklagten Land zunächst ausgesprochene Versagung der Betriebserlaubnis hat aber, was den in Rede stehenden Gewinnausfall anlangt, dazu geführt, daß der Kläger eine Zeitlang Bezugscheine vom Bundesgesundheitsamt nicht erlangen konnte. Das hat bereits das Berufungsgericht richtig gesehen, während die Revision in dieser Hinsicht nichts von Belang vorbringt . - 15 4o) Dar: vorstehend Gesagte führt zusammengefaßt zu ci Ergebnis: Mur mit Rücksicht auf die Ausführungen unter 2) muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache der nochmaligen Verhandlung und Entscheidung durch den dazu berufenen Tatrichter unterstellt werden» Ihm ist auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu überlassen, die von dem endgültigen Ausgang der Sache ab-hüngt» Dr» Parendarm Dr» Arndt Dr. Hußla Gähtgens Dr. Reinhardt