Ob ein Vertrag zwischen einer Gemeinde und einem Bauherrn dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht zugehört, ist vom Revisionsgericht selbständig und ohne Bindung an die Auffassung des Berufungsgerichts zu entscheiden (Ergänzung zu BGHZ 28? Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 26« November 1959 aufgehobene Bis Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch Über die Kosten des Revisionsrechtszuges an das Berufungsgericht zurückverwiesen<, »'Kann ein privater Bauherr die nach der Reichsgaragen-ordnung zu fordernden Einstellplätze und Garagen weder auf dem Baugrundstück noch in dessen Nähe noch durch Beteiligung an einer Gerneinschaftsanlage gemäß § 10 RGaO schaffen, so darf die BauaufSichtsbehörde einen Befreiungsbeschluß, eine Baugenehmigung oder Teil-Baugenehmigung nur dann erteilen, wenn ihr nachgewiesen wird, daß der Bauherr mit der Stadt (Bauverwaltung -Stadterweiterungsamt -} einen privatrechtlichen Vertrag über die Entrichtung einer Parkflächengebühr geschlossen hat o ” "I, Dem Bauherrn ist bekannt, daß er die nach § 2 der VÖ über Garagen und Binstellplätze vom 17«2«1939 erforderlichen Binstellplätze bzw« Garagen für drei Kfz« auf seinem»Grundstück oder in der Nähe nicht herstellen kann und sein Bauvorhaben gegen zwingende baurechtliehe Vorschriften verstößt« Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten; sie ist der Meinung, daß der Rechtsweg unzulässig, im übrigen aber durch den Vertrag eine wirksame Verpflichtung nicht begründet worden sei. Io Bas Berufungsgericht hat die Zulässigkeit des Rechtsweges vor den ordentlichen Gerichten verneint, weil der Vertrag zwischen den Parteien einen öffentlich-rechtlichen Gegenstand habe, so daß für Streitigkeiten, die sich aus ihm er-, gäben, die ordentlichen Gerichte nipht zuständig seien« Die Aufgaben der gemeindlichen Bauverwaltung seien Öffentlich-rechtlicher Art, wie auch die Pflicht des Bauherrn nach § 2 RGaO dem Öffentlichen Recht angehöre« Wenn aber die vertragliche Verpflichtung des einen Vertragsteils sich darin erschöpfe, eine Leistung zu erbringen, die an die Stelle einer nach dem Gesetz geschuldeten öffentlich-rechtlichen Leistung treten solle, dann spreche dies von vornherein gegen die Annahme eines privatrechtlichen Vertrages« Die Hoheitsverwaltung müsse zwar ihre Ziele nicht notwendig mit hoheitlichen Mitteln verfolgen« Jedoch sei im vorliegenden Pall nicht ersichtlich, daß die Gemeinde den angestrebten Erfolg in der Ebene des Privatrechts herbeigefUhrt habe« Die Vertragsparteien seien darüber einig gewesen, daß die Klägerin, nachdem die Beklagte die Zahlungsverpflichtung übernommen hatte, nicht mehr befugt sein sollte, der Beklagten die Baugenehmigung aus Gründen der möglicherweise bestehenden Verpflichtung nach der Reichsgaragenordnung zu versagen« Die Baugenehmigung sei auch im Anschluß an die Vereinbarung unstreitig erteilt worden« Das aber bedeute, daß die Parteien durch Vereinbarung von Leistung und Gegenleistung sich wechselseitig zu einem Handeln verpflichtet hätten, das für beide auf öffentlich-rechtlichem Gebiete lag« Die wechselseitige Abhängigkeit der Öffentlich-rechtlichen Leistung und Gegenleistung verbiete es, die Zahlungsverpflichtung der Beklagten losgelöst von dem erstrebten hoheitlichen Akt der Baugenehmigung zu betrachten« Die Vereinbarung müsse vielmehr als ein einheitliches, dem öffentlichen Recht zugehöriges Ganzes gesehen werden« 2« Die Revision rügt demgegenüber die Verletzung des § 13 GVG und führt aus: Der Vertrag sei nach Leistung und Gegenleistung ein bürgerliches Rechtsgeschäft; die Klägerin habe ihn nicht als Hoheitsträger, sondern als Selbstverwaltungskörperschaft geschlossen, auch werde ein Hoheitsrecht durch den Vertrag nicht berührt, denn ein Dispens sei mit dem Vertrage nicht erteilt worden, habe auch nicht erteilt werden können, weil dies Sache der weisungsgebundenen Hoheitsverwalt ung seio Allerdings habe der Vertrag das Hindernis gegen die beantragte Baugenehmigung - daß nämlich die Beklagte keine Einstellplätze habe schaffen können - ausräumen solieh0 Die Raumbeschaffung für die Beklagte gegen Entgelt bleibe aber ein bürgerliches Rechtsgeschäft, selbst wenn damit ein der Baugenehmigung entgegenstehendes Hindernis beseitigt werden sollte« Ein entsprechendes Rechtsgeschäft hätte die Beklagte auch mit einem Privatmann schließen können, wenn dieser fähig und bereit gewesen wäre, ihr den benötigten Raum für Einstellplätze zu überlassen« Der vorliegende Pall liege anders als der in dem Urteil des erkennenden Senats vom 25« April I960 (BGHZ 32, 214 = BJW I960, U57) behandelte; denn die Klägerin habe hier nicht die Pflichten der Beklagten aus § 2 RGaO übernommen, es sei nichts vereinbart worden, was eine von der gesetzlichen Ordnung abweichende Verteilung öffentlich-rechtlicher Lasten und Pflichten vorsehe« Vielmehr habe die Klägerin nur Leistungen zugesagt, die ein Privatmann hätte erbringen können* indem sie - unbeschadet des Fortbestehens der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung der Beklagten - der Beklagten ihre Hilfe und ihre Mittel zur Erfüllung dieser Verpflichtung gegen Entgelt zur Verfügung gestellt habe« Die “Ablösungssumme11 solle zur Herstellung öffentlicher Einstellplätze dienen« Io Ob hier eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit (§13 GVG) oder eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit (§ 40 VerwGQ) vorliegt, entscheidet sich.nach der Rechtsnatur des Vertrages vom 31 - August 1957» aus dem die Klägerin den Klageanspruc'h herleiteto Dabei hat das Berufungsgericht mit Recht nicht auf die äußere Form und die wörtlichen Formulierungen des Vertrages, sondern auf dessen Zweck und Inhalt abgestellt; denn für die Frage, ob ein .Vertrag dem öffentlichen oder dem privaten Recht zuzuordnen ist, ist der Gegenstand Mer vertraglichen Regelung entscheidend und demgemäß muß den Ausgangspunkt der Untersuchung die Frage bilden, ob sich die Vereinbarung auf von der gesetzlichen Ordnung öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich geregelte Sachverhalte bezieht (BGHZ 32, 214 = RJW I960, 1457)o Durch den Antrag der Beklagten auf Baugenehmigung für den Umbau von Geschäftsräumen in einen Caf&betrieb vom 13o August 1957 entstand eine öffentlich-rechtliche Beziehung zwischen der Stadt als Bauaufsichtsbehörde (§ 3 des Hessischen Bauaufsichtsgesetzes vom 6» März 1954) und der Beklagten« 1s ergaben sich Schwierigkeiten, weil die Stadt - wie unterstellt werden kann - mit Rücksicht auf den zu erwartenden zusätzlichen Zu- und Abgangsverkehr von Besuchern und Benutzern der Gaststätte (§ 2 Abs. 2 RGaO) auf die Verpflichtung des Bauherrn, zusätzlichen Einstellplatz für Kraftfahrzeuge zu schaffen, verwieso Diese Verpflichtung hat - darüber besteht in Rechtsprechung und Schrifttum Übereinstimmung -ihre Grundlage im öffentlichen Recht0 Da die Beklagte hierzu jedoch nicht in der läge war - wie 2iff« 1 des Vertrages ausdrücklich festhält sollten durch den Vertrag die Voraussetzungen für eine Befreiung von der öffentlich-rechtlichen Pflicht, also dafür geschaffen werden, daß “die Ab- Verträge, die diesem Zweck dienen, werden vielfach geschlossen »Wie aber die Veröffentlichungen im Schrifttum, auch die dem Senat zur Entscheidung vorgelegten fälle ergeben, ist die Regelung, die dabei im linzelfall getroffen wird, durchaus verschieden und muß, da sie von den gegebenen Verhältnissen ausgehen muß, auch durchaus verschieden sein« Daraus erklärt es sich, daß die Rechtsnatur solcher Verträge in der Rechtsprechung verschieden beurteilt Worden ist. Januar i960 - III ZB 20/59 -) angesehen hat, so beruht dies nicht auf der unterschiedlichen Beurteilung einer Rechtsfrage, sondern darauf, daß die den rechtlichen Charakter der Verträge bestimmenden Umstände verschieden lagen, worauf in dem Urteil vom 25. Bei der Beurteilung der Rechtshatur des Vertrages, von der hier die Entscheidung über die Zulässigkeit des Zivilroch tsvve ge s abhängt, ist das Hevisionsgericht nicht an die Ansicht des Berufungsgerichts, es liege eine Öffentlich-rechtliche Vereinbarung vor, gebunden. Ein solcher Pall liegt hier vor; denn das Berufungsgericht hat bei seiner Entscheidung einseitig auf die Öffentlich-rechtliche Beziehung der Parteien abgestellt, dabei aber wesentliche Umstände, die erst in ihrem Zusammenhang eine zutreffende Beurteilung des Erklärten und Gewollten ermöglichen (LM zu § 133 (B) BGB Br» 1), außer Betracht gelassen» Darüber hinaus aber kann sich die tatrichterliche Auslegung immer nur auf den Inhalt der Erklärung, al-so mf ile F«stBtellung des Inhalts der vertraglichen Pölich-ten, dagegen nicht auf die rechtliche Einordnung des Rechtsgeschäfts, die eine normenähnliche Entscheidung voraussetzt, erstreckena So ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß das Revisionsgericht bei der Beantwortung der Präge, ob die von einer Behörde errichtete Urkunde einen Verwaltungsakt oder einen bürgerlich-rechtlichen Vertrag darstellt (BGHZ 28, 34) 39)- Ebenso liegt es bei der hier zu entscheidenden Frage, ob eine Vereinbarung zwischen der Gemeinde und einem Bauherrn dem bürgerlichen oder dem öffentlichen Recht zugehört, denn auch insoweit handelt es sich um die rechtliche Einordnung und Würdigung des Vereinbarten, deren Nachprüfung die Aufgabe des Re- Schließt die Gemeinde mit dem Bauherrn einen Vertrag:, der darauf abzielt, einen Zustand zu schaffen oder eine Regelung zu ermöglichen, die' etwaige Bedenken gegen eine Befreiung ausräumen, so macht sie weder die Erteilung eines Verwaltungsaktes von einer (unzulässigen) Gegenleistung abhängig (BGHZ 26, 34: urteil vom 20o,,Bezember 1955 - V ZR 79/54 -), hoch/bewegt s~i~e sich überhaupt auf einem Gebiet, das notwendig ein obrigkeitliches Handeln erfordert,Es handelt sich vielmehr um ein Verwaltungsgebiet, bei dem - auch nach heutiger Auffassung - ein Handeln der Gemeinde im Rrivät-rechtsbereich möglich ist und die Gemeinde bestimmen kann, ob sis im offontlich-rechtlichen oder im privat-rechtlichen Bereich handeln will (BGH NJV 1961, 11) , , Biese Bestimmung ist durch den vom Berufungsgericht nicht beachteten Magistratsbeschluß Nr, 546 getroffen worden, wonach Verträge dieser Art Mprivat-rechtlich" geschlossen werden sollenB Biese Zielsetzung wäre allerdings unbeachtlich, wenn Form oder Inhalt des Vertrages ihn zwingend dem öffentlichen Recht zu- Die von dem Berufungsgericht hervorgehobene Beziehung zu einem öffentlich-rechtlichen Akt, der erstrebten Befreiung, schließt die Möglichkeit eines privatrechtlichen Handelns nicht notwendig aus (BGH NJW 1961, 73),
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja
GVG § 13; 2BG §§ 550? 561; Reichsgaragenordnung (RGaO) v. 17» Februar 1939? RGBl I 219, § 58
2ur Abgrenzung von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verträgen *
Ob ein Vertrag zwischen einer Gemeinde und einem Bauherrn dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht zugehört, ist vom Revisionsgericht selbständig und ohne Bindung an die Auffassung des Berufungsgerichts zu entscheiden (Ergänzung zu BGHZ 28? 34; 32, 76 und 32, 214)♦
BGH, ürt* v* 27 c März 1961 - m ZR 6/60 - OLG Frankfurt (Main)
LG Frankfurt (Main)
Ill ZR 6/60
Verkündet am 27o März 1961 Scheibl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im N am e n des Volkes In dem Hechtsstreit
der Stadt Fcr a n k f u r t (Main), vertreten durch den Magistrat,
Klägerin, Berufungsbeklagten und Hevisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Hechtsanwalt Br,
die C schäftsfiihr
GmbH aufmann H.
’irQn+Tio+QM /4nvml^ i V»v»on
Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- ProzeßbevolIrnächti gt er:
Rechtsanwalt Br
hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27* März 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof,Br,Geiger sowie der Bundesrichter Br, Beyer, Br, Hußla, Gähtgens und Schäfer
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 26« November 1959 aufgehobene
Bis Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch Über die Kosten des Revisionsrechtszuges an das Berufungsgericht zurückverwiesen<,
Von Rechts wegen
^ t,'
Am 18o Juni 1956 erließ der Magistrat der Stadt Frankfurt einen Beschluß über die Zuständigkeit des Stadterwei-terungsamts (Magistratsbeschluß Nr, 546), dessen Absatz III 1 wie folgt lautet:
»'Kann ein privater Bauherr die nach der Reichsgaragen-ordnung zu fordernden Einstellplätze und Garagen weder auf dem Baugrundstück noch in dessen Nähe noch durch Beteiligung an einer Gerneinschaftsanlage gemäß § 10 RGaO schaffen, so darf die BauaufSichtsbehörde einen Befreiungsbeschluß, eine Baugenehmigung oder Teil-Baugenehmigung nur dann erteilen, wenn ihr nachgewiesen wird, daß der Bauherr mit der Stadt (Bauverwaltung -Stadterweiterungsamt -} einen privatrechtlichen Vertrag über die Entrichtung einer Parkflächengebühr geschlossen hat o ”
Die Beklagte hatte in dem Hausgrundstück I'Lwmw IHR ein Obergeschoß, in dem bislang eine Stoffetage betrieben worden war, gemietet, um dort ein Cafe mit 200 Sitzplätzen
einzurichten« Sie begann mit dem Umbau und erbat unter dem
13« August 1957 hierzu die Genehmigung der Baubehörde« Biese sprach am 21« August 1957 zunächst ein Bauverbot aus« Bei
einer Besprechung am 22« August 1957 wurde dem Geschäftsführer der Beklagten eröffnet, daß eine Baugenehmigung nur erteilt werden könne,wenn zusätzlich Binstellplatz für drei Kraft-
fahrzeuge nachgeteesen werde« Am 31. August 1957 schlossen die Parteien einen schriftlichen Vertrag, dessen hier wesentliche Bestimmungen lauten:
"I, Dem Bauherrn ist bekannt, daß er die nach § 2 der VÖ über Garagen und Binstellplätze vom 17«2«1939 erforderlichen Binstellplätze bzw« Garagen für drei Kfz« auf seinem»Grundstück oder in der Nähe nicht herstellen kann und sein Bauvorhaben gegen zwingende baurechtliehe Vorschriften verstößt«
2o Der Bauherr verpflichtet sich für sich und seinen Rechtsnachfolger, für die Herstellung der fehlenden drei Einstellplätze insgesamt 19«688 BM bar unter Verzicht auf jede Abrechnung und Verzicht der Stadt . Firn« auf jegliche Nachforderung zu zahlen«’*
-r tr ' ^Il^tll ||,„ . --- ---
3 -
Ziffer 3 des Vertrages enthält Vereinbarungen über die Fälligkeit, die Verzinsung und über Ratenzahlungen,, Der Vertrag fährt dann fort: *
,f4o Die Stadt Frankfurt a.M. verpflichtet sich, die vereinbarte Summe ausschließlich zur Schaffung von Einstellplätzen zu verwenden*
5o*Der Bauherr stellt an die Stadt Frankfurt a.M. keine Forderung des Inhalts, ihm das Eigentum oder die alleinige Nutzungebefugnis der abgegoltenen Fläche zu verschaffen*
6o Diese Vereinbarung wird vorbehaltlich späterer gesetzlicher Änderungen geschlossen, falls diesen rückwirkende Kraft beigelegt wirdo,f . .
Im Anschluß an den Vertrag erteilte die Klägerin die Baugenehmigung. Der Umbau wurde weiter durchgeführt. Die Beklagte leistete jedoch trotz Aufforderung keine Zahlung.
Mit der Klage hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 19«688.— DM nebst 5 # Zinsen seit dem 15« September 1957 zu zahlen.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten; sie ist der Meinung, daß der Rechtsweg unzulässig, im übrigen aber durch den Vertrag eine wirksame Verpflichtung nicht begründet worden sei.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Öberlandesgericht das erste Urteil geändert und die Klage als unzulässig abgewiesen.
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils; hilfsweise beantragt sie, den Rechtsstreit an das zuständige. Verwaltungsgericht zu verweisen. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Ent sc he idungs gründe^
I*
Io Bas Berufungsgericht hat die Zulässigkeit des Rechtsweges vor den ordentlichen Gerichten verneint, weil der Vertrag zwischen den Parteien einen öffentlich-rechtlichen Gegenstand habe, so daß für Streitigkeiten, die sich aus ihm er-, gäben, die ordentlichen Gerichte nipht zuständig seien« Die Aufgaben der gemeindlichen Bauverwaltung seien Öffentlich-rechtlicher Art, wie auch die Pflicht des Bauherrn nach § 2 RGaO dem Öffentlichen Recht angehöre« Wenn aber die vertragliche Verpflichtung des einen Vertragsteils sich darin erschöpfe, eine Leistung zu erbringen, die an die Stelle einer nach dem Gesetz geschuldeten öffentlich-rechtlichen Leistung treten solle, dann spreche dies von vornherein gegen die Annahme eines privatrechtlichen Vertrages« Die Hoheitsverwaltung müsse zwar ihre Ziele nicht notwendig mit hoheitlichen Mitteln verfolgen« Jedoch sei im vorliegenden Pall nicht ersichtlich, daß die Gemeinde den angestrebten Erfolg in der Ebene des Privatrechts herbeigefUhrt habe« Die Vertragsparteien seien darüber einig gewesen, daß die Klägerin, nachdem die Beklagte die Zahlungsverpflichtung übernommen hatte, nicht mehr befugt sein sollte, der Beklagten die Baugenehmigung aus Gründen der möglicherweise bestehenden Verpflichtung nach der Reichsgaragenordnung zu versagen« Die Baugenehmigung sei auch im Anschluß an die Vereinbarung unstreitig erteilt worden« Das aber bedeute, daß die Parteien durch Vereinbarung von Leistung und Gegenleistung sich wechselseitig zu einem Handeln verpflichtet hätten, das für beide auf öffentlich-rechtlichem Gebiete lag« Die wechselseitige Abhängigkeit der Öffentlich-rechtlichen Leistung und Gegenleistung verbiete es, die Zahlungsverpflichtung der Beklagten losgelöst von dem erstrebten hoheitlichen Akt der Baugenehmigung zu betrachten« Die Vereinbarung müsse vielmehr als ein einheitliches, dem öffentlichen Recht zugehöriges Ganzes gesehen werden«
2« Die Revision rügt demgegenüber die Verletzung des § 13 GVG und führt aus: Der Vertrag sei nach Leistung und Gegenleistung ein bürgerliches Rechtsgeschäft; die Klägerin habe ihn nicht als Hoheitsträger, sondern als Selbstverwaltungskörperschaft geschlossen, auch werde ein Hoheitsrecht durch den Vertrag nicht berührt, denn ein Dispens sei mit dem Vertrage nicht erteilt worden, habe auch nicht erteilt werden können, weil dies Sache der weisungsgebundenen Hoheitsverwalt ung seio Allerdings habe der Vertrag das Hindernis gegen die beantragte Baugenehmigung - daß nämlich die Beklagte keine Einstellplätze habe schaffen können - ausräumen solieh0 Die Raumbeschaffung für die Beklagte gegen Entgelt bleibe aber ein bürgerliches Rechtsgeschäft, selbst wenn damit ein der Baugenehmigung entgegenstehendes Hindernis beseitigt werden sollte« Ein entsprechendes Rechtsgeschäft hätte die Beklagte auch mit einem Privatmann schließen können, wenn dieser fähig und bereit gewesen wäre, ihr den benötigten Raum für Einstellplätze zu überlassen« Der vorliegende Pall liege anders als der in dem Urteil des erkennenden Senats vom 25« April I960 (BGHZ 32, 214 = BJW I960, U57) behandelte; denn die Klägerin habe hier nicht die Pflichten der Beklagten aus § 2 RGaO übernommen, es sei nichts vereinbart worden, was eine von der gesetzlichen Ordnung abweichende Verteilung öffentlich-rechtlicher Lasten und Pflichten vorsehe« Vielmehr habe die Klägerin nur Leistungen zugesagt, die ein Privatmann hätte erbringen können* indem sie - unbeschadet des Fortbestehens der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung der Beklagten - der Beklagten ihre Hilfe und ihre Mittel zur Erfüllung dieser Verpflichtung gegen Entgelt zur Verfügung gestellt habe« Die “Ablösungssumme11 solle zur Herstellung öffentlicher Einstellplätze dienen«
II 0
Die Revision fuhrt, zur.« Aufhebung des angefochtenen Urteils*
Io Ob hier eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit (§13 GVG) oder eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit (§ 40 VerwGQ) vorliegt, entscheidet sich.nach der Rechtsnatur des Vertrages vom 31 - August 1957» aus dem die Klägerin den Klageanspruc'h herleiteto Dabei hat das Berufungsgericht mit Recht nicht auf die äußere Form und die wörtlichen Formulierungen des Vertrages, sondern auf dessen Zweck und Inhalt abgestellt; denn für die Frage, ob ein .Vertrag dem öffentlichen oder dem privaten Recht zuzuordnen ist, ist der Gegenstand Mer vertraglichen Regelung entscheidend und demgemäß muß den Ausgangspunkt der Untersuchung die Frage bilden, ob sich die Vereinbarung auf von der gesetzlichen Ordnung öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich geregelte Sachverhalte bezieht (BGHZ 32, 214 = RJW I960, 1457)o
Durch den Antrag der Beklagten auf Baugenehmigung für den Umbau von Geschäftsräumen in einen Caf&betrieb vom 13o August 1957 entstand eine öffentlich-rechtliche Beziehung zwischen der Stadt als Bauaufsichtsbehörde (§ 3 des Hessischen Bauaufsichtsgesetzes vom 6» März 1954) und der Beklagten« 1s ergaben sich Schwierigkeiten, weil die Stadt - wie unterstellt werden kann - mit Rücksicht auf den zu erwartenden zusätzlichen Zu- und Abgangsverkehr von Besuchern und Benutzern der Gaststätte (§ 2 Abs. 2 RGaO) auf die Verpflichtung des Bauherrn, zusätzlichen Einstellplatz für Kraftfahrzeuge zu schaffen, verwieso Diese Verpflichtung hat - darüber besteht in Rechtsprechung und Schrifttum Übereinstimmung -ihre Grundlage im öffentlichen Recht0 Da die Beklagte hierzu jedoch nicht in der läge war - wie 2iff« 1 des Vertrages ausdrücklich festhält sollten durch den Vertrag die Voraussetzungen für eine Befreiung von der öffentlich-rechtlichen Pflicht, also dafür geschaffen werden, daß “die Ab-
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weichung mit den Öffentlichen Belangen vereinbar ist und keine wesentliche Beeinträchtigung der Belange Beteiligter mit sich bringt”r (§ 58 Abs* 2 RGaO). Der Vertrag würde daher durch Beziehungen veranlaßt, die zweifelsfrei dem öffentlichen Recht zugehören«
Verträge, die diesem Zweck dienen, werden vielfach geschlossen »Wie aber die Veröffentlichungen im Schrifttum, auch die dem Senat zur Entscheidung vorgelegten fälle ergeben, ist die Regelung, die dabei im linzelfall getroffen wird, durchaus verschieden und muß, da sie von den gegebenen Verhältnissen ausgehen muß, auch durchaus verschieden sein« Daraus erklärt es sich, daß die Rechtsnatur solcher Verträge in der Rechtsprechung verschieden beurteilt Worden ist. Wenn der Senat derartige ” Ab-1ösungsVerträge” - diese üblich gewordene Bezeichnung trifft nicht das Wesentliche - teils als öffentlich-rechtliche (BGHZ 32, 214), teils als privatrechtliche (Urteil vom 18. Januar i960 - III ZB 20/59 -) angesehen hat, so beruht dies nicht auf der unterschiedlichen Beurteilung einer Rechtsfrage, sondern darauf, daß die den rechtlichen Charakter der Verträge bestimmenden Umstände verschieden lagen, worauf in dem Urteil vom 25.
April I960 bereits hingewiesen worden ist (vgl. NJW I960, 1458, insoweit in BGHZ 32, 214 nicht abgedruckt). Die Verwaltungspraxis hat verschiedentlich den Wunsch nach einer einheitlichen rechtlichen Unordnung solcher Verträge geäußert, wobei aus Rechtsoder Zweckmäßigkeitsgrühden für alle fälle entweder die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte (so Clasen NJW1959, 1282) oder der ordentlichen Gerichte (so Weis Ulf I960, 1762) befürwortet worden ist. Dieser wünsch ist verständlich, aber bei der gegebenen Rechtslage nicht erfüllbar. Allerdings ist..allen fällen gemeinsam, daß es sich darum handelt, eine BÖsung der durch die Raumnot der Städte und das Ansteigen des Kraftfahrzeugverkehrs gekennzeichneten Schwierj gl:ei fcen bei der Handhabung der Reichs-garagenordnung zu finden. Ob dies aber mit Mitteln des offent-
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lichen odor dos privaten Rechts geschieht, ob also im Streitfälle eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit oder eine bürgerliche Hechtsotrcitigkeit vorliegt, läßt sich nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles entscheiden»
2. Bei der Beurteilung der Rechtshatur des Vertrages, von der hier die Entscheidung über die Zulässigkeit des Zivilroch tsvve ge s abhängt, ist das Hevisionsgericht nicht an die Ansicht des Berufungsgerichts, es liege eine Öffentlich-rechtliche Vereinbarung vor, gebunden. Allerdings ist die Auslegung, d oh« die Feststellung des Inhalts einer Vereinbarung individuellen atypischen Inhalts - von einer solchen ist hier mangels anderslautenden Parteivortrages auszugehen - grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters und das Revisionsgericht kann im Regelfall nur nachprüfen, ob gesetzliche Auslegungsregeln, Benkgesetzo, ErfahrüngsSätze öder VerfahrensvorSchriften verletzt worden sind (UM zu § 550 ZPO Nr» 5)- Angesichts lückenhafter Gründe des Berufungsurteils ist das Hevisionsgericht jedoch nicht gehindert, Vertragsurkunden selbständig und frei auszulegen (EM zu § 133 (A) BGB Sr* 2). Ein solcher Pall liegt hier vor; denn das Berufungsgericht hat bei seiner Entscheidung einseitig auf die Öffentlich-rechtliche Beziehung der Parteien abgestellt, dabei aber wesentliche Umstände, die erst in ihrem Zusammenhang eine zutreffende Beurteilung des Erklärten und Gewollten ermöglichen (LM zu § 133 (B) BGB Br» 1), außer Betracht gelassen» Darüber hinaus aber kann sich die tatrichterliche Auslegung immer nur auf den Inhalt der Erklärung, al-so mf ile F«stBtellung des Inhalts der vertraglichen Pölich-ten, dagegen nicht auf die rechtliche Einordnung des Rechtsgeschäfts, die eine normenähnliche Entscheidung voraussetzt, erstreckena So ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß das Revisionsgericht bei der Beantwortung der Präge, ob die von einer Behörde errichtete Urkunde einen Verwaltungsakt oder einen bürgerlich-rechtlichen Vertrag darstellt (BGHZ 28, 34)
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oder ob eine Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik und einem anderen f'taat ein bürgerlich-rechtlicher Vertrag oder ein zwischenstaatliches Verwaltungsabkommen ist (BGHZ 32, 76), in der Beurteilung der Sachlage frei und nicht an die Auffassung des Berufungsgerichts gebunden ist; denn es handelt sich insoweit nicht um die Auslegung der Erklärung, sondern um die rechtliche Würdigung des Sachverhalts (BGHZ 28, 34? 39)- Ebenso liegt es bei der hier zu entscheidenden Frage, ob eine Vereinbarung zwischen der Gemeinde und einem Bauherrn dem bürgerlichen oder dem öffentlichen Recht zugehört, denn auch insoweit handelt es sich um die rechtliche Einordnung und Würdigung des Vereinbarten, deren Nachprüfung die Aufgabe des Re-
3* Der Senat hat in dem schon genannten Urteil vom 25* April 1960 (BGHZ 32, 214 = NJW 1960, 1457) ausgeführt» daß ein Vertrag jedenfalls dann einen öffentlich-rechtlichen Gegenstand hat und dem öffentlichen Recht zuzurechnen ist, wenn er
einen der öffentlich-rechtlichen Regelung unterworfenen Sachverhalt betrifft und eine von“ der gesetzlichen Ordnung abweichende Verteilung öffentlich-rechtlicher Lasten und Pflichten vorsieht * Bio Entscheidung ist im Schrifttum teil zustim^ mend (Menger, VefwoArch« 1961, 92, 99), teils ablehnend gewürdigt worden (Weis NJW I960, 1762)« Der Senat hält an diesem Grundsatz fest*
Die Reichsgaragenordnung begründet die Pflicht des Bauherrn , privaten Einstollraum zu schaffen * Biese Pflicht kann erfüllt worden durch die Einrichtung von Einstellplätzen {§ 2 Abs« 1 und 2), durch den Bau von Garagen (§ 2 Abs« 4) oder durch die Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage (§ 10)
Eine Erfüllung durch Beteiligung an der Schaffung öffentlichen Parkraums sieht das Gesetz ebensowenig wie eine Ablösung durch Geldzahlung vor« Vielmehr ist ein Bauherr, der seine öffent-
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lich-rechtliche Pflicht nicht erfüllen kann oder will, auf eine Befreiung nach § 58 RGaO angewiesene Die Behörde hat nach dem Gesetz in diesem Pall nur die Wahl entweder die Baugenehmigung zu ^versagen oder die Befreiung zu bewilligeno Bine Befreiung aber kann nur gewährt werden, wenn die öffentlichen Belange die Abweichung erfordern - dieser Pall wird in der Hegel ausseheiden, jedenfalls ist im vorliegenden Pall nichts dafür vorgetragen worden - oder wenn es zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde, dem Bauherrn wegen Nichterfüllung der Pflicht die Genehmigung zu verweigern, und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist und keine wesentliche Beeinträchtigung der Belange Beteiligter mit sich bringt (§ 58 ;>böo 2 RGaO)« Der Vertrag, der hier geschlossen wurde, diente dazu, diese Voraussetzungen für die Gewährung einer Befreiung zu schaffen, also entgegenstehende öffentliche Belange oder eine mögliche Beeinträchtigung der Belange Dritter auszuräumen * Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, die vertragliche Pflicht der Beklagten sei bestimmt gewesen, an die Stelle einer geschuldeten öffentlich-rechtlichen Pflicht zu treten, ist hiernach nicht richtigo Vielmehr wurde nicht eine öffentlich-rechtliche Pflicht durch eine vertragliche Verpflichtung ersetzt oder erfüllt, sondern es sollten die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, daß das Gesuch der Beklagten nicht an der Unerfüllbarkeit ihrer Öffentlich-rechtlichen Verpflichtung scheitern müsse« Zutreffend weist Menger (aaö) darauf hin, daöffür die Entscheidung, ob ein Öffentlich-rechtlicher oder ein privat-rechtlicher Vertrag geschlossen wurde, nicht auf die Passung, sondern auf den Inhalt, also auf den Gegenstand des Vertrages abzustellen sei« Wenn aber ein Bauwilliger, der - wie hier vertraglich festgehalten ist - privaten Einstellraum nach den §§ 2, 10 RGaO nicht schaffen ,kann, sich um die Befreiung bewirbt, dann steht nicht mehr die Erfüllung dieser Öffentlich-rechtlichen Pflicht in Rede, es kommt auch nicht
eins von der gesetzlichen Ordnung abweichende Verschiebung dieser Pflicht auf einen .anderen! etwa die öffentliche Hand, in Betracht, Vielmehr kann es sich dann nur darum handeln, einen Zustand zu schaffen, der eine Befreiung ermöglicht, der also dem Gesetz zwar nicht entspricht, aber seinem Bestreben so nahe kommt! daß bei einer Befreiung Unzuträgiichkeiten nicht zu befürchten sind. In dem hier zutreffenden Pall des § 2 Ab So 2 BGaö • (Be sucherverkehr). erscheint es jedenfalls nicht als ausgeschlossen, daß die zusätzliche Schaffung öffentlichen Parkraume-s in der Nahe diesem Bedürfnis Rechnung tragen (vgl• Thiel DVBl 1954, 666) und die Gefahr von Unzuträglich-• keiten weitgehend ausräumen kann.
Bis hessische Bauordnung vom 6, Juli i95? hat die hier • eingreifenden Bestimmungen der Reichsgaragenordnung unberührt gelassen (§ 85 Abs« 2 Ifr. 4). Schließt die Gemeinde mit dem Bauherrn einen Vertrag:, der darauf abzielt, einen Zustand zu schaffen oder eine Regelung zu ermöglichen, die' etwaige Bedenken gegen eine Befreiung ausräumen, so macht sie weder die Erteilung eines Verwaltungsaktes von einer (unzulässigen) Gegenleistung abhängig (BGHZ 26, 34: urteil vom 20o,,Bezember 1955 - V ZR 79/54 -), hoch/bewegt s~i~e sich überhaupt auf einem Gebiet, das notwendig ein obrigkeitliches Handeln erfordert,Es handelt sich vielmehr um ein Verwaltungsgebiet, bei dem - auch nach heutiger Auffassung - ein Handeln der Gemeinde im Rrivät-rechtsbereich möglich ist und die Gemeinde bestimmen kann, ob sis im offontlich-rechtlichen oder im privat-rechtlichen Bereich handeln will (BGH NJV 1961, 11) , ,
Biese Bestimmung ist durch den vom Berufungsgericht nicht beachteten Magistratsbeschluß Nr, 546 getroffen worden, wonach Verträge dieser Art Mprivat-rechtlich" geschlossen werden sollenB Biese Zielsetzung wäre allerdings unbeachtlich, wenn Form oder Inhalt des Vertrages ihn zwingend dem öffentlichen Recht zu-
wiesen. Das ist jedoch nicht der Pall, denn der Vertrag enthält nichts, was nur Öffentlich-rechtlich geregelt werden könnte. Die in einem privat-rechtlichen Vertrage allerdings ungebräuchliche Bestimmung der Ziff, 6 (Vorbehalt späterer gesetzlicher Regelung) wird durch den Grundsatz der Vertragsfreiheit gedeckt. Die von dem Berufungsgericht hervorgehobene Beziehung zu einem öffentlich-rechtlichen Akt, der erstrebten Befreiung, schließt die Möglichkeit eines privatrechtlichen Handelns nicht notwendig aus (BGH NJW 1961, 73),
IIIo
Handelt es sich hiernach um einen Vertrag des bürgerlichen Rechts, so sind gemäß § 13 GVG die ordentlichen Gerichte zur Intscheidung des Streitfalles berufen. Da das Berufungsgericht hiernach zu Unrecht von einer sachlichen Prüfung des Anspruchs abgesehen hat, muß das angefochtene Urteil gemäß § 539 ZPO aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden (vgl, BGHZ 11, 222)?
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges wird dem Berufungsgericht übertragen, weil erst dessen künftige Entscheidung ergeben wird, ob die Klägerin sachlich Erfolg haben kann«
Dr» Geiger Buhdesrichter v Br» Hußla
Br« Beyer ist beurlaubt und deshalb verhindert, zu unterschreiben «
Sähtgehe Schäfer