Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. und Horddeutschländ.keine Gegenseitigkeit bestehle Da ‘ - die .Klägerin nicht gemäß de*-.Prozeßauflage des österreichischen Gerichts Sicherheit leistete, wurde ihre Klage durch Beschluß vom 2, August 1954 für zurückgenommen erklärt, Dife Kosten,’ die dem Kläger in dem damaligen Verfahren entstanden waren, hat die Beklagte im Jahre 1955 bezahlt, ~ Entscheidungsgründen fest, daß nach der Beweisaufnahme erwiesen sei, die jetzige Beklagte sei auf der Bahrbahn gestürzt, für die eine Streupflicht des jetzigen Klägers nicht bestanden habeo Alle Entscheidungen der Österreichischen Gerichte enthielten eine Verurteilung der jetzigen Beklagten zur Erstattung der dem Kläger erwachsenen Prozeßkosten, wobei entsprechend der österreichischem Regelung die Höhe der der Gegenseite zu ersetzenden Kosten jeweils für die Instanz im Urteil festgesetzt wurde, und zwar für alle Instanzen insgesamt auf 13.162,07 öS. Die mit dieser Begründung erfolgte Zulassung der Revision bindet das Revisionsgericht nicht, wenn.«sie offensichtlich entgegen dem Gesetz erfolgt ist (BGrHZ-2, 396; DM Hr. 11 zu §, 546 ZPO)« Der Sinn der Zulassung der Revision durch die Berufungsgerichte besteht darin', daß dem Revisionsgericht auch in Rechtestretigkeiten, in denen die Revision wegen Nichtüber-.schreiten der Revisions summe nicht schlechthin gegeben ist, /;die^Nachprüfung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung ^ermöglicht werden soll* Die Eröffnung des Revisionsrechts-zügss auf'diesem Wege kommt aber nur,für solche Rechtsfragen in Betracht.* * * * fragen^ oder Fragengebiete' allgemein untersagt hat', kann daher durch die Zulassung der Revisor dieser Fragenkreis, der auch bei Erreichung der Revisions summe nicht nachgeprüfl werden darf, der Prüfung durch das Revisionsgericht nicht zugeführx werden* Deshalb kann die nach allgemeinen Bestimmungen unzulässige Revision gegen die Bejahung der Örtlichen uständigkeit des Landgerichts (§ 549 Abs. 2 ZPO) auch durch Zulassung der Revision nicht zulässig werden (OGHZ 1, 296); ebensowenig macht die Zulassung der Revision in einer revisionsunfähigen Sache, z*B. 1951 - V BLw 23/51 - (LM,Nr. 1 zu § 2 LVR) entschieden, daß eine ihrer Art nach unanfechtbare Entscheidung nicht dadurc der Rechtsbeschwerde zugänglich werde, ded das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen ’iabe* Nun kann naed § 549 ZPO die Revision nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf der Verletzung einer Vorschrift des (deutschen) Bundesrechtes oder der Verletzung einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruh deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt oder die einem der im einzelnen aufgeführten Rechte angehört* Durch Zulassung der Revisic kann nicht' erreicht werden, daß eine nach § $49 2PÖ im Revisionsreehtszug nicht nachprüfbare Rechtsfrage der Naoh-Prüfung unterliegt. 3o Bas Berufungsgericht bejaht in seinem Urteil zunächst das Rechteschutzb edürfhis hinsichtlich der vorliegenden Klage, mit der die dem Kläger in dem Vorprozeß vor den österreichischem Gerichten erwachsenen außergerichtlichen Kosten von der jetzigen Beklagten, der damaligen Klägerin, verlangt werden, weil der Kläger aus der KostenentScheidung jenes Verfahrens die Zwangsvollstreckung gegen die Beklagte mangels eines wirksame^ Staabsvertrages zwischen Österreich und der Bundesrepublik über die Anerkennung österreichischer Urbeile in Deutschland nicht betreiben könne. Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, auf den in den östex’reichischem Urteilen festgelegten Xostenerstattun&s-anspruch als solchen könne der jetzige Kläger die Klage nicht stützen, da infolge des Pehlens einer Voraussetzung für die Anerkennung der Österreichischem Urteile dieses Urteil hinsichtlich der durch es festgestellten Ansprüche schlechthin unbeachtlich sei, so daß aus jenem Urteil selbst, auch wenn es als Beweismittel erheblich sein könne, ein klagbarer Anspruch nicht, hergeleitet werden könne. Baß Berufungßger iöht hat der Klage aber stattgegeben mit folgender Begründungs 'Unabhängig vom Prozeß und den prozessualen Auswirkungen des Kosteners battungsansspi’uch« des Berichts körne der Anspruch auf Kostenerstattung auch den Inhalt eines privatr echt liehen Anspruchs bilden* Allerdings sei'die Geltendmachung dieses materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs im Wege selbständiger Klage insoweit ausgeschlossen, als ein sich mit ihm deckender, im Kostenfestsetzungsverfahren, vsrfol&barer prozessualer* Br- 'nach österreichischem Hecht auf' Grund der KostehentScheidung des Vorprozessos ein Kostenfe3tsetzungs- und Beitreibung!?-verfahren in Deutschland gegen die jetzige Beklagte nicht erfolgen könne, sei der Y/eg für eine Geltendmachung de$ Da es sich um d*e Kosten eines in Österreich geführten Hechtsstreits handle, müsse die Präge, ob das Prozeßrechtsverbälxnis ein'n Kostenerstattumgsanspruch ausgelöst habe, nach ö s t e r r e chischem Hecht beurteilt werden, denn welche Wirkungen ein ProzeßreohtsVerhältnis zwischen den Parteien bewirke, könne zunächst nur nach dem Hecht des Staates beurteilt werden, vor dessen Gerichten und nach dessen Prozeßrecht der Hechtsstreit geführt worden sei. Der Kostener-stattungsanspruch des Klägers sei bereits durch die Rechtshängigkeit der von der Beklagten anhängig gemachten Klage aufschiebend bedingt oder als Anwartscbaftsrecht entstanden gewesen und durch die Entscheidungen der österreichischen Gerichte zu dem Vollrecht, gegründet auf das zwischen den Par- 4. ’Daraus ergibt sl chs Die vojm Berufungsgericht zu dem Anlaß der Zulassung der Revision genommene "Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (materiellrechtlicher Kostener-stattungaanspruch aus dem Prozeßrechtsverhältnis)" ist vom Berufungsgericht allein nach österreichischem Recht entschieden worden. Diese vpm Berufungsgericht aus österreichischem .Recht entschiedene Rechtsfrage unterliegt nach § 549 ZPO nicht'der Rachprüfung- im Revisionsrechtszug, weil die Revision nur darauf gestützt werden kann, daß die Ent- Das hat zur Polges Selbst wenn die Revisionssumme überschritten wäre, könnte die Revision nicht darauf gestützt werden, die Entscheidving des Berufungsgerichts beruhe auf einer rechtsirrigen Anwendung oder Auslegung des österreichischem Prozeßrechts. Die vom Berufungsgericht als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung angesehene Präge, ob ein materiellrechtlicher Kostenersta-ctungsanspruch aus dem nach österreichischem Recht zu beurteilenden Prozeßrecht s Verhältnis begründet ist, könnte also auch bei überschreiten der Revisionssumme im Revisionsverfahren nicht nachgeprüft werden. Die Revision meint zwar, die Zulassung der Revision beziehe sich nicht nur eng auf die Präge, ob "ein materiellrechtlicher Xoctenerstattungsanspruch aus dem Prozeßrechtsverhältnis hergeleitet werden könne", eine Präge, die allerdings vom Berufungsgericht zutreffend nach österreichischem meint, die Zulassung der Revision erstrecke sich ,auch auf die damit zusammenhängende Präge, ob die Bejahung eines solchen materiellrechtlichen Ajfcpruches, der auf der Tatsache der Abweisung der Klage vor den österreichischen Gerichten aufbaue, nicht praktisch eine Anerkennung der 'Urteile der österreichischen Gerichte bedeute, obgleich Gegenseitigkeit hinsichtlich der Anerkennung solcher Urteile weder tatsächlich verbürgt noch durch Staatsverträge vereinbart sei. Das Berufungsgericht hat bei der Zulassung der Revision als Rechtsfrage "grundsätzlicher Bedeutung” nur die Frage bezeichnet, ob ein materiellrechtlicher Xosteuere tattungsanepruch sich aus dem Prozeßrechtsverbältnis - hier nach österreichischem Recht - herleiten lasse. Eine überhaupt nicht erkannte Rechtsfrage kann das Berufungsgericht, als es - ohne daß ein gesetzliches Eßfccdernis dazu bestand - die von ihm zur Begründung der Zulassung der Revision als grundsätzlich angeseb« hat das Bern fungsgericht aber,nach seiner eigenen 'BegrjKnduhg^ür die-.Zulassung der Revision die die Zulassung «rechtfertigende« Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesehen.
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III ZR 6/58
verkündet am 8. Januar-1959 Scheibl, Justiz-Assistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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I m ft,a men des Volkes In dem Rechtsstreit
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der Elfriede iJMM, Inhaberin eines Damenfrisiersalons in ^BpBißt-raße
Beklagten, Berufungsbeklagten und.Revisionsklägerin, - Proseßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.
gegen
Hans SppHB, Hotelier in
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbe\rollmächtigter? Rechtsanwalt Prof, Dr.
hat der IIIe Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Januar 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof«Dr.Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Kreft,
Dr. Beyer und Dr. ilußla
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für Recht erkannt?
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 29. November 1957 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosben des Revisionsrechtszuges trägt die Beklagte,
Von Rechts wegen
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-ike * Beklagte stürzte-im Jahre 1952 vordem Hotel dee .* Klägers in und zog sich dabei Verletzungen
, - zu/Sie hat wegen des, iiir damals entstandenen Schadens
im Jahre 1953 voh demvBezirksgericht dn Gestein Klage gegen
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den jetzigen Kläger mit'der Begründung .erhöhen,- sie sei / auf dem Gehsteig'vor seinem/Hptei gestürzt,',weil> der! Klä-' ^ ger dort entgegen seiner VerpflichtTjmg/nich-t mit abstump-
y;'-,fenden rütteln gestreut habe.*.Der,Kläger.;beantragte in . * /-.jenem Rechtsstreit, "derVin‘BH|i®{'Wphixhaften jetzige*! .
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y-/ geklagten aufzuerlegen^ Brozeßkqsten .Sicherheit
zu leisten, da sie Aus3:ähderih sei' und hinsichtlich einer Bsfreiung ohne Sicherheitsleistung zwischen Österreich . und Horddeutschländ.keine Gegenseitigkeit bestehle Da ‘ - die .Klägerin nicht gemäß de*-.Prozeßauflage des österreichischen Gerichts Sicherheit leistete, wurde ihre Klage durch Beschluß vom 2, August 1954 für zurückgenommen erklärt, Dife Kosten,’ die dem Kläger in dem damaligen Verfahren entstanden waren, hat die Beklagte im Jahre 1955 bezahlt, ~
Anläßlich eines Kuraufenthaltes in Reiterswiesen bei
Bad Xissingen erhob die Beklagte $nde 1954 eine neue Klage
. vor dem Landesgericht Salzburg gegen den jetzigen Kläger
auf Leistung von Schadensersatz von 40,949*13 öS, Der von
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dem jetzigen Kläger* dem damaligen Beklagten, gestellte Antrag, der jetzigen Beklagten eine Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten aufzuerlegen, wurde durch Beschluß des Landesgerichts Salzburg vom 17, Januar 1955 abgewiesen, nachdem die Beklagte eine polizeiliche Anmeldebestätigung der Gemeinde vorgelegt hatte;' in den Gründen des
. . Beschlusses ist ausgeführt, daß die Beklagte nachgewiesen habe, ihren Wohnsitz in R^0)|MHMl in Bayern zu #be-
' sitzen; zwischen Österreich und Bayern bestehe aber hinsichtlich der Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten Ge-
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genseitigkeit, deshalb brauche die Beklagte keine Sicherheit zu leisten» /tatsächlich hatte die Beklagte trotz Ab-meldü^in„ 3^^ und Anmeldung in RfHMMHMl ihren WohnsitziÄ-behalten. Die Klage wurde durch Urteil des L^desgeirichts Salzburg vom 24. Oktober 19$5 abgewie-.serf,' a.ie.Berufung -durch daa Ofeerlandesgericht Mnz vom S.ylfärz 1956 und die Revision,durch'Urteil ,des Obersten
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Äerichtshofs'der Hepublik-Österreich vom* 4. Juli 1956 zu-
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rückgev/iesen. Bas-üandesgeri*cht < Salzburg stellte in den
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Entscheidungsgründen fest, daß nach der Beweisaufnahme erwiesen sei, die jetzige Beklagte sei auf der Bahrbahn gestürzt, für die eine Streupflicht des jetzigen Klägers nicht bestanden habeo Alle Entscheidungen der Österreichischen Gerichte enthielten eine Verurteilung der jetzigen Beklagten zur Erstattung der dem Kläger erwachsenen Prozeßkosten, wobei entsprechend der österreichischem Regelung die Höhe der der Gegenseite zu ersetzenden Kosten jeweils für die Instanz im Urteil festgesetzt wurde, und zwar für alle Instanzen insgesamt auf 13.162,07 öS.
Biesen Betrag verlangt der Kläger von der Beklagten,
Er trägt vor, er könne mangels Verbürgung der Gegenseitigkeit aus jenen Urteilen in der Bundesrepublik gegen die jetzige Beklagte nicht vollstrecken. Er hat den geforderten Betrag auf 2.193,34 IM umgerechnet.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält eine Klage wegen jener Kosten in Beutschland* für unzulässig, weil Gegenseitigkeit mit Österreich nicht verbürgt sei. Sie vertritt weiter die Auffassung, die österreichischem Urteile seien falsch; vor jedem deutschen ' Gericht hätte ihre Klage in Anbetracht der Aussagen der
UnfaHzeugen Erfolg ;gehabt • Aüö& v?ä£en yor einem deutschen Gericht niemals “derart hohe Kosten entstanden*
> tias Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Bern-
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fungsgericht hat ihr mit der Maßgabe stattgegeben, daß die
Beklagte an"den Kläger 13.162,07 öS* zu dem Umrechnungskurs
am Zahlüngsbaget zu bezahlen habe'. Das Berufungsgericht hat
die Hevisio^i* !Jwegen * der. grundsätzlichen Bedeutung der von
ihm< erörterten Rechtsfrage (materiellrechtlicher' Kostener-
.statfcungsanspruch„aus dem Prozeßrechtsverhalbnis ) " im,Urteil
zugelassen*. Mit der Revision begehrt die Beklagte Wiederher-* ' „ . ^. >2 * 4 \
Stellung des> klageabweisenden* landgerichtlichen Urteils/
während der Kläger um Zurückweisung der Revision bittet.
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1« Der Streitwert der Revisionsinstanz Überschreitet unstreibig nicht die Revisionssumme* Die Revision ist nicht auf die Verletzung der in § 547 Abs, 1 Ziff. 1 ZPO erwähnten Prozeßvorschriften gestützt; es handelt sich auch nicht um eine Rechtsstreitigkeit über eine der^rivilegiex’ten An** Sprüche des § 547 Abs* 1 Ziff. 2 ZPO. Die Revision ist daher nur dann zulässig, wenn das Oberlandesgericht sie in dem anzufechbenden Urteil rechtswirksam zuge-* lassen hat.
2. Das Berufungsgericht (Urteil S. 16) hat die Revision
"wegen der grundsätzlichen Bedeutung der hier erörterben Rechtsfrage (materiellrechtlicher Kosbenerstattunpsanäpruch aus dem Prozeßrechtsverhältnis)" zugelassen. Die mit dieser
Begründung erfolgte Zulassung der Revision bindet das Revisionsgericht nicht, wenn.«sie offensichtlich entgegen dem Gesetz erfolgt ist (BGrHZ-2, 396; DM Hr. 11 zu §, 546 ZPO)«
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Der Sinn der Zulassung der Revision durch die Berufungsgerichte besteht darin', daß dem Revisionsgericht auch in Rechtestretigkeiten, in denen die Revision wegen Nichtüber-.schreiten der Revisions summe nicht schlechthin gegeben ist, /;die^Nachprüfung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung ^ermöglicht werden soll* Die Eröffnung des Revisionsrechts-zügss auf'diesem Wege kommt aber nur,für solche Rechtsfragen in Betracht.* % diev' auch bei Erreichung der, Revisions summe vom Revisionsgericht nachgeprüft werden dürfen. Wo der Ge-
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setzgeber dem; Revisi'onsgericht die Nachprüfung {bestimmter , , - , «, ' 4 >, v * . * * * fragen^ oder Fragengebiete' allgemein untersagt hat', kann
daher durch die Zulassung der Revisor dieser Fragenkreis, der auch bei Erreichung der Revisions summe nicht nachgeprüfl werden darf, der Prüfung durch das Revisionsgericht nicht zugeführx werden* Deshalb kann die nach allgemeinen Bestimmungen unzulässige Revision gegen die Bejahung der Örtlichen uständigkeit des Landgerichts (§ 549 Abs. 2 ZPO) auch durch Zulassung der Revision nicht zulässig werden (OGHZ 1, 296); ebensowenig macht die Zulassung der Revision in einer revisionsunfähigen Sache, z*B. in einer Arrestsache die Revision zulässig (R*ArbG 1, 11), In Landwirtschafts-sachen hat der Bundesgerichtshof in dem Beschluß vom 22« Ha.1 1951 - V BLw 23/51 - (LM,Nr. 1 zu § 2 LVR) entschieden, daß eine ihrer Art nach unanfechtbare Entscheidung nicht dadurc der Rechtsbeschwerde zugänglich werde, ded das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen ’iabe* Nun kann naed § 549 ZPO die Revision nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf der Verletzung einer Vorschrift des (deutschen) Bundesrechtes oder der Verletzung einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruh deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt oder die einem der im einzelnen aufgeführten Rechte angehört* Durch Zulassung der Revisic
kann nicht' erreicht werden, daß eine nach § $49 2PÖ im Revisionsreehtszug nicht nachprüfbare Rechtsfrage der Naoh-Prüfung unterliegt. In fällen, in denen der Gesetzgeber eine Präge oder einen Fragenkomplex der Nachprüfung im Revisi, ons-rechtszug jriichfc mangels .Erreichung der Revisionssumme, sondern schlechthin entzogen hat, muß die Zulassung der Revision zur Nachprüfung gerade der Präge', die der Gesetzgeber der Nach-
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'Prüfung^im Revisionsverfahren schlechthin oder ganz allgemein entzogen hat, als offensichtlich entgegen dem Gesetz erfolgt - angesehen werden. 'Ist' die; Revision ausdrücklich zwecks Prüfung einer Rechtsfrage<zugelassen worden, die nach § 549 ZPO 'l^evlsibel'ist,,sc^ ist die Zulassung, daher rechtsunwirksam. Eine solche Zulassung bindet das Reviö.onsgeri cht nicht.
3o Bas Berufungsgericht bejaht in seinem Urteil zunächst das Rechteschutzb edürfhis hinsichtlich der vorliegenden Klage, mit der die dem Kläger in dem Vorprozeß vor den österreichischem Gerichten erwachsenen außergerichtlichen Kosten von der jetzigen Beklagten, der damaligen Klägerin, verlangt werden, weil der Kläger aus der KostenentScheidung jenes Verfahrens die Zwangsvollstreckung gegen die Beklagte mangels eines wirksame^ Staabsvertrages zwischen Österreich und der Bundesrepublik über die Anerkennung österreichischer Urbeile in Deutschland nicht betreiben könne.
Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, auf den in den östex’reichischem Urteilen festgelegten Xostenerstattun&s-anspruch als solchen könne der jetzige Kläger die Klage nicht stützen, da infolge des Pehlens einer Voraussetzung für die Anerkennung der Österreichischem Urteile dieses Urteil hinsichtlich der durch es festgestellten Ansprüche schlechthin unbeachtlich sei, so daß aus jenem Urteil selbst, auch wenn es als Beweismittel erheblich sein könne, ein klagbarer Anspruch nicht, hergeleitet werden könne. Die sogenannte aefcio judicati, welche die Geltendmachung des prozessualen Kosten-erstattuugsanspruchs zu dem Gegenstand hätte, sei nach deutschem Recht ausgeschlossen.
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Baß Berufungßger iöht hat der Klage aber stattgegeben mit folgender Begründungs 'Unabhängig vom Prozeß und den prozessualen Auswirkungen des Kosteners battungsansspi’uch« des Berichts körne der Anspruch auf Kostenerstattung auch den Inhalt eines privatr echt liehen Anspruchs bilden* Allerdings sei'die Geltendmachung dieses materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs im Wege selbständiger Klage insoweit ausgeschlossen, als ein sich mit ihm deckender, im Kostenfestsetzungsverfahren, vsrfol&barer prozessualer* Br-
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s tattungsanspruch bestehe, da es dann aiA Hechts schütz b e~ dürfnis für eine solche Klage fehle* 'Da nach, deutschem und
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'nach österreichischem Hecht auf' Grund der KostehentScheidung des Vorprozessos ein Kostenfe3tsetzungs- und Beitreibung!?-verfahren in Deutschland gegen die jetzige Beklagte nicht erfolgen könne, sei der Y/eg für eine Geltendmachung de$
Kostenerstattungsanspruchs aus einem selbständigen materiellrechtlichen Hechtsverhältnis eröffnet. Da es sich um d*e Kosten eines in Österreich geführten Hechtsstreits handle, müsse die Präge, ob das Prozeßrechtsverbälxnis ein'n Kostenerstattumgsanspruch ausgelöst habe, nach ö s t e r r e chischem Hecht beurteilt werden, denn welche Wirkungen ein ProzeßreohtsVerhältnis zwischen den Parteien bewirke, könne zunächst nur nach dem Hecht des Staates beurteilt werden, vor dessen Gerichten und nach dessen Prozeßrecht der Hechtsstreit geführt worden sei. Der Kostener-stattungsanspruch des Klägers sei bereits durch die Rechtshängigkeit der von der Beklagten anhängig gemachten Klage aufschiebend bedingt oder als Anwartscbaftsrecht entstanden gewesen und durch die Entscheidungen der österreichischen Gerichte zu dem Vollrecht, gegründet auf das zwischen den Par-
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teien bestehende Prozeßrechtsverhältnis, erwaohsen* Alsdann wird ausgeführt, daß nach österreichischem Hecht der mit der Klage verfolgte Anspruch in dem Umfange gegeben sei,
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An* dem er im Benor zügesprochen worden ist.
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4. ’Daraus ergibt sl chs Die vojm Berufungsgericht zu dem Anlaß der Zulassung der Revision genommene "Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (materiellrechtlicher Kostener-stattungaanspruch aus dem Prozeßrechtsverhältnis)" ist vom Berufungsgericht allein nach österreichischem Recht entschieden worden. Diese vpm Berufungsgericht aus österreichischem .Recht entschiedene Rechtsfrage unterliegt nach § 549 ZPO nicht'der Rachprüfung- im Revisionsrechtszug, weil die Revision nur darauf gestützt werden kann, daß die Ent-
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4Scheidung .auf der Verletzung einer Vorschrift des (deutschen) Bundesrechtes oder der Verletzung einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt oder die einem der im einzelnen aufgefiüu*ten Rechte angehört. Keine dieser Voraiissetzungen trifft hinsichtlich des vom Berufungsgericht angewendeten österreichischen Prozeßrechts zu. Das hat zur Polges Selbst wenn die Revisionssumme überschritten wäre, könnte die Revision nicht darauf gestützt werden, die Entscheidving des Berufungsgerichts beruhe auf einer rechtsirrigen Anwendung oder Auslegung des österreichischem Prozeßrechts. Die vom Berufungsgericht als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung angesehene Präge, ob ein materiellrechtlicher Kostenersta-ctungsanspruch aus dem nach österreichischem Recht zu beurteilenden Prozeßrecht s Verhältnis begründet ist, könnte also auch bei überschreiten der Revisionssumme im Revisionsverfahren nicht nachgeprüft werden.
Die Revision meint zwar, die Zulassung der Revision beziehe sich nicht nur eng auf die Präge, ob "ein materiellrechtlicher Xoctenerstattungsanspruch aus dem Prozeßrechtsverhältnis hergeleitet werden könne", eine Präge, die allerdings vom Berufungsgericht zutreffend nach österreichischem
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Recht beurteilt worden sei, und die deshalb nicht der Hach-prüfung vor dem deutschen Revisionsgerichc unterliege; sie
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meint, die Zulassung der Revision erstrecke sich ,auch auf die damit zusammenhängende Präge, ob die Bejahung eines solchen materiellrechtlichen Ajfcpruches, der auf der Tatsache der Abweisung der Klage vor den österreichischen Gerichten aufbaue, nicht praktisch eine Anerkennung der 'Urteile der österreichischen Gerichte bedeute, obgleich Gegenseitigkeit hinsichtlich der Anerkennung solcher Urteile weder tatsächlich verbürgt noch durch Staatsverträge vereinbart sei. Die Revision sei also auch zur Ermöglichung der Prüfung der Frage zugelassen worden* ob die Anerkennving
eines materiellrechtlichen Kostenanspruchs allein auf Grund
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der durch die Österreichischen Gerichte ausgesprochenen Klageabweisung eine Veil etzung des § 328 ZPO und des nVertage» über Rechtsschutz und Rechtshilfe zwischen dem Deutschen 1
Reich und der Republik Österreich” vom 21. Juni 1923 (RGBl \ II 55) bedeute. *{
Der Re-vision ist zuzugeben: Wenn die Zulassung der Revision
auch diese Frage umfaßt, so bestehen keine Bedenken gegen
die Crdnungsmäßigkeit der Revisionszulassung. Jedoch kann f
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dem Gedankengang der Revision über den Umfang der Zulassung \
nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht hat bei der Zulassung der Revision als Rechtsfrage "grundsätzlicher Bedeutung” nur die Frage bezeichnet, ob ein materiellrechtlicher Xosteuere tattungsanepruch sich aus dem Prozeßrechtsverbältnis - hier nach österreichischem Recht - herleiten lasse. Die Frage, ob die Zulassung eines solchen Anspruches mit § 328 ZPO oder dem deutsch-österreichischen. Rechtsschutz- und Rechtshilfevertrag in Widerspruch steht oder nicht, ist vom Berufungsgericht in seihem Urteil nicht erörtert worden. Kat aber das Berufungsgericht die Bedeutung dieser Frage nicht erv/ogen, so hat es sie offenbar auch nicht gesehen. Eine überhaupt nicht erkannte Rechtsfrage kann das Berufungsgericht, als es - ohne daß ein gesetzliches Eßfccdernis dazu bestand - die von ihm zur Begründung der Zulassung der Revision als grundsätzlich angeseb«
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Rechtsfrage durch die Wendurig ^Möglichkeit eines materiell-rechtlichen Kostenerstat tungsanspruches aus dem Prozeßrechts-Verhältnis« genau bezeichnte, als die die Zulassung der
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Revision rechtfertigende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gemeint haben.
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' mne HaehprUfung wäre bei Erreichung der Revisionssumme zwar hinsichtlieh<der Präge;zulässig, ob.das Prozeßrechtsverhältnis nach österreichischem Recht zu beurteilen ist. In
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diese£,l?rhge' hat das Bern fungsgericht aber,nach seiner eigenen 'BegrjKnduhg^ür die-.Zulassung der Revision die die Zulassung «rechtfertigende« Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung nicht gesehen.
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Bie Revision, ist daher trotz Zulassung durch das Berufungsgericht unzulässig. Infolgedessen ist das Rechtsmittel der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
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