hat der III0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 60 Mai 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof oT/Yc Geiger: sowie der Bundesrichter Dr0 Kreft? Dr, Arndt* Dr0 Wolany und Ir, Hußla für Recht erkannts Auf die Rechtsmittel des beklagten Landes werden das Urteil des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 9- November 1955? in der Hauptsache und im Kostenpunkt aufgehoben und das Urteil der 9- Zivilkammer des Landgerichts in Koblenz vom 1, Juli 1954 abgeänderts Die Klage wird abgewiesen0 Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits? jedoch mit Ausnahme der durch die Nebeiiinterventionen auf Seiten der Klägerin entstandenen Kosten? Die Klägerin, eine französische Schiffahrtsgesellschaft, erlitt am 17 o Ma i 1950 hei Durchführung eines 'Wendemanövers vor der Rheinbrücke Neuwied-\7eißenthurm einen Schaden an ihrem Kahn "An^||^nc In der Durchfahrt der Brücke wurden Aufräumungsarbeiten durchgeführt, die eine Sperrung der Schiffahrt notwendig machten« Die Klägerin behauptet, der Schaden sei dadurch verursacht worden, daß die mit der Regulierung des Schiffsverkehrs beauftragten Polizeibeamten des beklagten Landes infolge Entfernung von dem ihnen angewiesenen Ort den Schleppzug bei dem sich ihr Kahn befunden habe , zu spät gewahrschaut hätten; dadurch sei der Schleppzug gezwungen worden, in einem ungünstigen Gewässer zwischen dem Weißenthurmer Werth und dem linken Rheinufer abzudrehen, wo nur die unzureichende Fahrwasserbreite von 80 -100 m zur Verfügung gestanden habet Durch Grundberührung sei der Schaden entstandene Die Klägerin hat mit der vor dem Landgericht erhobenen Klage zuletzt beantragt, das beklagte Land zur Zahlung von 2 378,84 DM nebst 4 <fo Zinsen seit dem 25* Juni 1951 zu verurteilen« Das beklagte Land hat um Klageabweisung gebeten;, Es bestreitet ein schuldhaftes Verhalten seiner Beamten sowie die-Ursächlichkeit der von der Klägerin behaupteten Amtspflichtverletzungen für den eingetretenen Schaden« Außerdem macht es geltend, daß die Klägerin nicht dargetan habe, für ihren Schaden nicht anderweitig Ersatz erlangen zu können« Die beiden Vordergerichte haben die Klage als begründet angesehene Mit der Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Diese sind aber keine "besonderen Gerichte" im Sinne des § 13 GVG, An der Zulässigkeit des von der Klägerin eingeschlagenen und vom beklagten Land nicht beanstandeten Verfahrens bestehen also keine Zweifel, Die Revision muß schon deshalb Erfolg haben, weil der geltend gemachte Anspruch auf Grund des § 7 des Preußischen Staatshaftungsgesetzes vorn 1, August 1909 (GesS 691) als unbegründet angesehen werden muß* Platz, wenn nach einer im Gesetzblatt veröffentlichten Bekanntmachung des Staatsministeriums durch die Gesetzgebung des betreffenden ausländischen Staates oder durch einen Staatsvertrag die Gegenseitigkeit verbürgt isto Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 10. Mit Recht hat es nach alledem das Landgericht auch auf eine Prüfung des § 7 des Preußischen Staatshaftungsgesetzes ahgestellto Es hat aber Übersehen, daß nach dieser Vorschrift die Verbürgung der Gegenseitigkeit durch eine Bekanntmachung des Staatsministeriums klargestellt sein muß (vgl BGHZ 13? und daß eine bloße Auskunft eines Rechtsanwalts dahin, daß im allgemeinen in ^Frankreich deutsche Staatsangehörige den Inländern gleichgestellt werden, so daß eine gleiche Behandlung auch bei der Amtshaftung anzunehmen sei, nicht genügt0 Eine Bekanntmachung über die Verbürgung der Gegenseitigkeit fehlt„ Deshalb ist der Anspruch der Klägerin, die unstreitig eine französische Schiffabitsgesellschaft ist*, nicht begründete Daß die Klägerin einen durch Staatsvertrag begründeten Anspruch auf eine gleichmäßige Behandlung von "Schiff und Ladung" hat, ist nach dem Gesagten für die Präge der Amtshaftung ohne Bedeutung«,
XII.ZR 6/56 2386 Verkündet am 13o Juli 1957 Vieser, Justizangestellter5 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I m H a men des Volkes In dem Rechtsstreit Io) des Landes Rheinland-Pfalz? gesetzlich vertreten durch den Innenminister in Mainz? Beklagten? Berufungsklägers . und Revisionsklägersp ~ Prozeßbevollmächtigter zu 1 0)s Rechtsanv/alt Br 0 2o) der Bundesrepub1ik Beutschland? gesetzlich vertreten durch das lYassersiraßenamt in Koblenz? Hebenintervenientin auf Seiten des Beklagten und Berufungsklägers/ Prozeßbevollmahhtigter IIo Instanz Rechtsanwalt in 1o) die C in St Klägerin; Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte; - ProzeßbeVollmachtigters .Rechtsanwalt Br0 2o) Firma Pranz HflP u0 Coc GmbH; gesetzlich vertre ten durch ihren Geschuftsführer in BflHIHB-RuflH - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt von Boot "J in Bi ,! in Firma 3 e) den Kapitän Gu| StaflHBBP und Bu< Bamnistr0 22; zu 2) und 3);Hebenintervenienten auf Seiten der Klägerino - Prozeßbevollmächtigter % Rechtsanwalt Prof c Br; hat der III0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 60 Mai 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof oT/Yc Geiger: sowie der Bundesrichter Dr0 Kreft? Dr, Arndt* Dr0 Wolany und Ir, Hußla für Recht erkannts Auf die Rechtsmittel des beklagten Landes werden das Urteil des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 9- November 1955? soweit es (das beklagte Land betrifft? in der Hauptsache und im Kostenpunkt aufgehoben und das Urteil der 9- Zivilkammer des Landgerichts in Koblenz vom 1, Juli 1954 abgeänderts Die Klage wird abgewiesen0 Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits? soweit darüber nicht schon rechtskräftig entschieden worden ist, zu tragen? jedoch mit Ausnahme der durch die Nebeiiinterventionen auf Seiten der Klägerin entstandenen Kosten? die jeder Nebenintervenient zu tragen hat 0 Von Rechts wegen Tatbestand?, Die Klägerin, eine französische Schiffahrtsgesellschaft, erlitt am 17 o Ma i 1950 hei Durchführung eines 'Wendemanövers vor der Rheinbrücke Neuwied-\7eißenthurm einen Schaden an ihrem Kahn "An^||^nc In der Durchfahrt der Brücke wurden Aufräumungsarbeiten durchgeführt, die eine Sperrung der Schiffahrt notwendig machten« Die Klägerin behauptet, der Schaden sei dadurch verursacht worden, daß die mit der Regulierung des Schiffsverkehrs beauftragten Polizeibeamten des beklagten Landes infolge Entfernung von dem ihnen angewiesenen Ort den Schleppzug bei dem sich ihr Kahn befunden habe , zu spät gewahrschaut hätten; dadurch sei der Schleppzug gezwungen worden, in einem ungünstigen Gewässer zwischen dem Weißenthurmer Werth und dem linken Rheinufer abzudrehen, wo nur die unzureichende Fahrwasserbreite von 80 -100 m zur Verfügung gestanden habet Durch Grundberührung sei der Schaden entstandene Die Klägerin hat mit der vor dem Landgericht erhobenen Klage zuletzt beantragt, das beklagte Land zur Zahlung von 2 378,84 DM nebst 4 <fo Zinsen seit dem 25* Juni 1951 zu verurteilen« Das beklagte Land hat um Klageabweisung gebeten;, Es bestreitet ein schuldhaftes Verhalten seiner Beamten sowie die-Ursächlichkeit der von der Klägerin behaupteten Amtspflichtverletzungen für den eingetretenen Schaden« Außerdem macht es geltend, daß die Klägerin nicht dargetan habe, für ihren Schaden nicht anderweitig Ersatz erlangen zu können« Die beiden Vordergerichte haben die Klage als begründet angesehene Mit der Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin und ihre Streithelfer bitten um Zurückweisung der Revisionc Entscheidungsgründe % Es mag sein, daß der Anspruch auch vor den Binnenschiffahrtsgerichten hätte geltend gemacht werden kön- -ne. Diese sind aber keine "besonderen Gerichte" im Sinne des § 13 GVG, An der Zulässigkeit des von der Klägerin eingeschlagenen und vom beklagten Land nicht beanstandeten Verfahrens bestehen also keine Zweifel, Die Revision muß schon deshalb Erfolg haben, weil der geltend gemachte Anspruch auf Grund des § 7 des Preußischen Staatshaftungsgesetzes vorn 1, August 1909 (GesS 691) als unbegründet angesehen werden muß* Rach dieser Bestimmung greift die Amtshaftung zugunsten von Angehörigen ausländischer Staaten nur-dann. Platz, wenn nach einer im Gesetzblatt veröffentlichten Bekanntmachung des Staatsministeriums durch die Gesetzgebung des betreffenden ausländischen Staates oder durch einen Staatsvertrag die Gegenseitigkeit verbürgt isto Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 10. Mai 1954 (vgl BGHZ 13? 241) mit näherer Begründung entschieden hat, gelten diese Beschränkungen als Bestimmungen einer . "Ausführungsgesetzgebung" auch im Geltungsbereich des Art 34 GrundG weiter (vgl auch Urt des Senats vom 1« Oktober 1956 - III ZR 48/55 - , NJW 56, 1836).«. Das gilt auch für das hier in Betracht kommende, ehemals preußische Gebiet des beklagten Landes„ Zwar .enthält Art 128 der Verfassung von Rheinland-Pfalz nicht - wie früher die Weimarer Verfassung - eine Vorschrift des Inhalts, daß das Nähere durch Gesetz bestimmt wird;, oder das Wort "grundsätzlich", wie es Art 34 GrundG verwendet;; aber aus der Formulierung der Vorschrift des Art 128 Satz 3 der Verfassung von Rheinland-Pfalz, daß der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden "dür fe", ist ersichtlich, daß die Verfassung nicht eine volle abschließende Regelung der Amtshaftung bringen wollte, sondern auch noch mit der Möglichkeit besonderer gesetzlicher Regelungen auf diesem Gebiet gerechnet hat5 denn nur beim Bestehen einer solchen Möglichkeit kann die in der Verfassung ausgesprochene Beschränkung der Gesetzgebung einen Sinn haben0 Der Senat hat schon in seinem Urteil vom.'23» April 1953 (vgl BGHZ 9y 290) ausgeführt, der Verfassungsgesetzgeber hätte iroei der Tragweite-, die eine Aufhebung aller bisherigen Haf'tungsbeSchränkungen zur Folge haben würde, o0«0 eine solche Abweichung von dem bisherigen Rechtszustand, wenn sie beabsichtigt gewesen wäre, deutlich zu dem Ausdruck bringen müssen"0 Ein Anhaltspunkt dafür,, daß bei der Schaffung der Verfassung des Landes Rheinlandpfalz eine Abweichung gegenüber dem bisherigen Recht in der hier interessierenden Frage beabsichtigt gewesen wäre, läßt sich nicht feststellen (vgl die Bemerkungen zu Art 128 bei Süsierhenn-Schäfer, Komm,.' der Verfassung für Rhein land-Pfalz)Im Gegenteil spricht Art 137 Abs 1 der Ver- fassung, nach dem alles bisherige Recht weiterhin in Kraft bleiben soll, soweit diese Verfassung nicht "ent-.gegensteht", für die Portgeltung des Preußischen Staatshaftungsgesetzes ^ denn vom Vorhandensein einer '’widersprechenden” verfassungsrechtlichen Regelung kann keine Rede seinQ Mit Recht hat es nach alledem das Landgericht auch auf eine Prüfung des § 7 des Preußischen Staatshaftungsgesetzes ahgestellto Es hat aber Übersehen, daß nach dieser Vorschrift die Verbürgung der Gegenseitigkeit durch eine Bekanntmachung des Staatsministeriums klargestellt sein muß (vgl BGHZ 13? 241)? und daß eine bloße Auskunft eines Rechtsanwalts dahin, daß im allgemeinen in ^Frankreich deutsche Staatsangehörige den Inländern gleichgestellt werden, so daß eine gleiche Behandlung auch bei der Amtshaftung anzunehmen sei, nicht genügt0 Eine Bekanntmachung über die Verbürgung der Gegenseitigkeit fehlt„ Deshalb ist der Anspruch der Klägerin, die unstreitig eine französische Schiffabitsgesellschaft ist*, nicht begründete Daß die Klägerin einen durch Staatsvertrag begründeten Anspruch auf eine gleichmäßige Behandlung von "Schiff und Ladung" hat, ist nach dem Gesagten für die Präge der Amtshaftung ohne Bedeutung«, fach alledem war wie geschehen zu erkennen« Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO* Pr0 G-eiger prQ Kreft Pro Arndt Wolany BR Dr0 Hußla ist beur- laubt und deshalb verhindert zu unterschreiben,, Pr0 Geiger