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BGH · III ZR 6/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 6/53

Die Entscheidung des Spruchrichters über die Kosten eines Rechtsstreits gemäss § 91 a Abs 1 ZPO ist ein "Urteil in einer Rechtssache" im Sinne des § 839 Abs 2 3GB e des "Schrankes" :hwiegersohn, den stattliche Ver-entum glaubhaft zu eine Frist für hatte sie vor gen den jetzigen brieflich ohne Erfolg aufgefordert hatte, durc Ehemann der Schuldnerin, Sicherungen,, durch die sie inn machen suchte, vorlegen lassen die Freigabe gesetzt. dem damaligen Beklagten - jetzigen Kläger - die Kosten des Rechtsstreits auf.Es führt in seinem Beschluss aus, der damalige Beklagte habe die Freigabe verspätet erklärt und dadurch Anlass zur Klageerhebung■ . Der Kläger hat gegen das beklagte Land Klage erhoben mit der Behauptung, der Amtsrichter hätte sich in seiner Entscheidung vom 25= September 1951 einer Verletzung seiner Amtspflicht schuldig gemacht» Die Kosten des damaligen Rechtsstreits hätten ihm nicht auferlegt werden dürfen.. Er - der Klägerhabe zur Erhebung der Interventionsklage keinen AnlasJ gegeben, habe vielmehr in der kürzesten zu demutbaren Frist das Pfandstück freigegeben» Mindestens hätte die damalige Klägerin einen Teil der Kosten tragen müssen, weil sie die Freigabe des Schrankes dem Gericht nicht rechtzeitig mitgeteilt und es dadurch verschuldet habe, dass die Klage überhaupt noch zu-gestellt wurde und es zu einem Verhandlungstermin gekommen sei. Wegen der in den damaligen Verfahren entstandenen Kosten nimmt der Kläger das beklagte Land Anspruch und hat demzufolge beantragt, dieses zur Zah| lung von 16»25 DM zu verurteilen» Gegen das Urte sich die Revision des Klägers?mit der er seinen bciia-densersatzanspruch weiter verfolgt» Das beklagte Land Rittet um. dass die Entscheidung des Richters über die Kosten eines Rechtsstreits gemäss § 91 a Abs 1 ZPO'iSI ein "Urteil in einer Rechtssache" im Sinne des § 839''"1jjSg Abs 2 BGB ist. 2o Der Senat hat in seinem Urteil in BGHZ 10, 53 (59-61) entgegen einer vielfach in der Rechtslehre und Rechtsprechung vertretenen Meinung (vgl die Zitate bei Soergel BGB 8, Äufl § 839 Anm IX S 802), den" Begriff "Urteil" im rein prozesstechnischen Sinn aufzufassen, bereits' ausgesprochen, dass auch ein "Spruch” g ein "Urteil" im. ,h Wesentlich sei vielmehr, dass die richterliche Entscheidung dasph Prozessrechtsverhältnis für die „Instanz beende, und diese Entscheidung unter den für ein Urteil wesentlichen Voraussetzungen - insbesondere mit der MöglichkeibJIB vorherigen rechtlichen Gehörs der Beteiligten - ergaftgJgM sei (vgl Anm zu LM Ur 1 zu § 839 (G) BGB; zustimmend OB Auf richterliche Entscheidungen, die ihrem Wesen, nach Urteile sind und die dargelegten Voraussetzungen erfüllen,-also auf Urteilsvertretende Erkenntnisse ist deshalb grunasatzj.ich auch die Bestimmung des § 839 Abs 2 BGB an zir,"enden. Dass die richterliche Entscheidung nach § 91 a Abs 1 ZPO das Prozessrechtsverhältnis für die Instanz beendet und das Gericht an seine Ear Scheidung gebunden ist (§ 91 a in Verbindung mit § f5’77 Abs 3 ZPO), steht Russer Zwei fei Es kann auch nicht geleugnet werden, dass die Entscheidung nach i 91 Abs r ZPO unter der fär ein Urteil.sverfanren wesentlichen VoraussetZungen ergeht. Oie wird im nahmen eines Rechtsstreits gefühlt, d'-r in der Hauptsache nur deshalb ohne formelles Urteil endet, weil die Parteien selbst den Hechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, und in dem sie lediglich noch über die Kosten dos Verfahrens eine Entscheidung durch ßichterspruch begehren« Sowohl das Reichsgericht (vgl RGZ 171, 276 = -DE 1943 ,Vd 1111) als auch die herrschende Rechts lehre (Rosen—o ;; t berg Zivilprozessrecht 6. dass die Entscheidung nach § 91 a Abs 1 ZPO nur auf Grund mündlicher Verhandlung, also unter ausdrücklicher Ge Währung des rechtlichen Gehörs der Gegenseite? Auch eine Beweisaufnahme in dem Verfahren gemäss § 91 a ZPO ist nicht ausdrücklich untersagt (allerdings umstritten; vgl Stein-Jonas-Schönke aaO Zoller aaO, Jonas aaO, Staud aaO;' Anm z IM Nr 2 z § 91 a ZPO). ist zwar nicht besonders bestimmt, ergibt sich aber aus allgemeinen Grundsätzen, zu demal die Entscheidung bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen mit der sofortigen Beschwerde angefoch ten werden kann (vgl auch Bosenberg aaO S 2415 Ste Jonas-Schönke aaO § 329 I 4)« Weiterhin ist von Be deutung, dass bis zur Einführung des § 91 a ZPO §4 Abs 1 der Vereinfachungsverordnung vom 16. Die im vorliegenden Pall von dem Amtsrichter nach § 91 a Abs 1 ZPO getroffene Entscheidung ist demnach als "Urteil in einer Rechtssache" i S des § 839 Abs 2 BGB -anzusehen«

Zitierte Normen: § 93 ZPO § 839 BGB § 91a ZPO
KostenBGBAnm<ZPOKläger

Volltext der Entscheidung

Laie
 Hachschlagewerkl Amtliche Sammlung!

Gesetz-
BGB § 839 Abs 2; ZPO § 91 a Abs 1
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Rechtssatz:
Die Entscheidung des Spruchrichters über die Kosten eines Rechtsstreits gemäss § 91 a Abs 1 ZPO ist ein "Urteil in einer
 Rechtssache" im Sinne des § 839 Abs 2 3GB
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enzeichen: III ZR 6/53
LG Lüneburg “eil des BGH vom 26» April 1954. OLG Gelle

f ill. ZR 6/53
ptndet am 26-April 1954 ger, Ju s t i zange st e111e r —1 ür'jvund sb eamt e r der G-e-schäftsstelle
i m Ham e n d es Vo 1 k e s
In dem Rechtsstreit
 des Architekten Wilhelm Kj strasse
 Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägerss Frozesshevollmächtigters Rechtsanwa11

gegen
 das Land Niedersachsen., vertreten durch den General-Staatsanwalt in CI
Beklagter, Berufungsbeklagter und Kevisionsbeklagt or p
Ire sc s.tkc.Yollmächtigter s Rechtsanwalt JR Dr,
i et der 111- Zivilsenat des Bundesgerichtshof s auf die mündliche Verhandlung vom 26, April 1954 unteriMitwir-: kung der Bundesrichter Dr3Pagendarm? Bietseiiel f Dr «Weher, Dr,Beyer und DrtHußla	:
für Eeoln erkanno s
1

Die Revision des Klägers gegen one Urteil des 5 ZIviIrenats des Oberlandesgerichts in Cello vom 12 November 1952 wird zurüokgewiesen•
Der Kläger hat die Kosten der Eovisions--
1nstanz zu tragen..
Vor. Recht s wegen
 ec
Tatbestands-
Der Kläger hatte eine Forderung gegen eine Frau DNHM 'liegen dieser Forderung hatte er auf Grund vollstreckbaren Titels bei der Schuldnerin einen Schreibsekfetär" bezw« einen "Schrank" gepfändet.
An diesem machte eine Frau F1VHI Eigentumsansprüche geltend. Sie hatte, nachdem sie den Kläger zunächst
e des "Schrankes" :hwiegersohn, den stattliche Ver-entum glaubhaft zu eine Frist für hatte sie vor gen den jetzigen
 brieflich ohne Erfolg
 aufgefordert hatte, durc Ehemann der Schuldnerin,
 Sicherungen,, durch die sie inn machen suchte, vorlegen lassen die Freigabe gesetzt. Nach Fris
 Kläger erhoben mit dem Anträge, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären. Vor Zustellung der Klage ■hatte der : jetzige Kläger den gepfändeten Gegenstand aber bereits freigegeben, weil er auf Grund der eidesstatt-* liehen Versicherungen als glaubhaft; gemacht ansahJvdaB der freiverlangte "Schrank" sachgleich mit dem gepfändeten "Schreibsekretär" sei. In dem ersten Termin zur mündlichen Verhandlung erklärten die Parteien die Hauptsache für erledigt. Das Amtsgericht legte durch Beschluss vom 25, September 1951 gemäss § 91 a ZPO
dem damaligen Beklagten - jetzigen Kläger - die Kosten des Rechtsstreits auf. Es führt in seinem Beschluss aus, der damalige Beklagte habe die Freigabe verspätet erklärt und dadurch Anlass zur Klageerhebung■	.
geben. Daher entspreche es unter Berücksichtigung des bisherigen ,Sachund Streitstandes dem billigen Ermessen, dass der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits
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zu tragen habeo Die gegen diesen Beschluss von jetzigen Kläger eingelegte, sofortige Beschwerde wurde vom Land gericht in Hannover durch Beschluss vom 27 = Oktober 1951 als unzulässig verworfen, weil die Besehwerde-
summe von 50 DM aus § 56? Abs sei.
2 ZPO nicht erreicht
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Der Kläger hat gegen das beklagte Land Klage erhoben mit der Behauptung, der Amtsrichter hätte sich in seiner Entscheidung vom 25= September 1951 einer Verletzung seiner Amtspflicht schuldig gemacht» Die Kosten des damaligen Rechtsstreits hätten ihm nicht auferlegt werden dürfen.. Das Amtsgericht hätte bei seiner Entscheidung die Grundsätze des § 93 ZPO beacK| ten müssen, was es nicht getan habe.. Er - der Klägerhabe zur Erhebung der Interventionsklage keinen AnlasJ gegeben, habe vielmehr in der kürzesten zu demutbaren Frist das Pfandstück freigegeben» Mindestens hätte die damalige Klägerin einen Teil der Kosten tragen müssen, weil sie die Freigabe des Schrankes dem Gericht nicht rechtzeitig mitgeteilt und es dadurch verschuldet habe, dass die Klage überhaupt noch zu-gestellt wurde und es zu einem Verhandlungstermin gekommen sei. Wegen der in den damaligen Verfahren entstandenen Kosten nimmt der Kläger das beklagte Land Anspruch und hat demzufolge beantragt, dieses zur Zah| lung von 16»25 DM zu verurteilen»
Das beklagte Land hat um Klageabweisung gebe ten..f| Es bestreitet eine Amtspflichtverletzung des Richters und ist der Ansicht, dass der Geltendmachung eines
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Schadensersatzanspruches schon § 839 Abs 2 BGB ent-.’gegenstehep da die Entscheidung als ein "Urteil" :• i 0 dieser v'orscf-T'lfl engesehen werden müsse» Im übrigen handele es sich um eine Ermessensentschei-orcg; (V •* Phnoer hatte &vh i'i h ) dieses Er-nies sens gehalten? die ; sachliche Richtigkeit der /Ent.'joheidurg < nrln 2 n 1 t ■ m d einer ii tr -haftungsklag'" gemocht werbe n
Ras Landgericht hat die Klage abgewiesen» .Die vom Kläger eingbeaif bsiulnv ist v~ o Cm r lande' -..gern ht zurückgewiesen worden Eine vom Kläg i \ i
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 die Kosten eines Rechtsstreits gemäss § 91 a Abs 1 ZPO'iSI
ein "Urteil in einer Rechtssache" im Sinne des § 839''"1jjSg
 Abs 2 BGB ist. und der Kläger nichts dafür;vorgetra- M
gen hats und auch aus dem festgestellten Sachverhalt
 in keiner Weise zu entnehmen ist, dass eine Pflichtver.äH
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 letzung des Amtsrichters vorliegen könnte, die mit einer im Wege des gerichtlichen Strafverfahrens zu verhängenden öffentlichen Strafe bedroht ist,
2o Der Senat hat in seinem Urteil in BGHZ 10, 53 (59-61) entgegen einer vielfach in der Rechtslehre und Rechtsprechung vertretenen Meinung (vgl die Zitate bei Soergel BGB 8, Äufl § 839 Anm IX S 802), den" Begriff "Urteil" im rein prozesstechnischen Sinn aufzufassen, bereits' ausgesprochen, dass auch ein "Spruch” g ein "Urteil" im. f u e op ’<■	)	•	'	'<	dir	m	J	imi
 kann. Es komme nicht darauf an, dass die Entocheidung,
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 die angeblich die ■ Amtspflichtverletzung ' enthal ten col 1 sich selbst gerade1" als "Urteil" bezeichne. ,h Wesentlich sei vielmehr, dass die richterliche Entscheidung dasph Prozessrechtsverhältnis für die „Instanz beende, und diese Entscheidung unter den für ein Urteil wesentlichen Voraussetzungen - insbesondere mit der MöglichkeibJIB vorherigen rechtlichen Gehörs der Beteiligten - ergaftgJgM sei (vgl Anm zu LM Ur 1 zu § 839 (G) BGB; zustimmend OB
Dürig in NJW 1953, 1667 zu Nr 3 Anm, Abs 3)» Daran isf'SH
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 festzuhalten. Denn die äussere Bezeichnung allein kann;||g| im Hinblick auf das nach Erlass des Bürgerlichen Ge- msm setzbuches in vielen Punkten umgewandelte Verfahren
 der* Zivilprozessordnung keine ausreichende Grundlage
 dars tellers um een reit clei:: § 839 Abs 2 BGB verfolgten Zweck es erreichen, der dahin geht, dem Spruch-ri chter c 1 io er f crder 1 icI; e r i c 1 it er] :i chc U nabr;ängi g-keit zu wahren (vgl auch RGZ 90, 228 /2307) .• Auf richterliche Entscheidungen, die ihrem Wesen, nach Urteile sind und die dargelegten Voraussetzungen erfüllen,-also auf Urteilsvertretende Erkenntnisse ist deshalb grunasatzj.ich auch die Bestimmung des § 839 Abs 2 BGB an zir,"enden. gleichgültig, cb sie die äussere Be-zeir'dmung nürtei 1" führen oder nicht.
Dass die richterliche Entscheidung nach § 91 a Abs 1 ZPO das Prozessrechtsverhältnis für die Instanz beendet und das Gericht an seine Ear Scheidung gebunden ist (§ 91 a in Verbindung mit § f5’77 Abs 3 ZPO),
steht Russer Zwei fei
 Es kann auch nicht geleugnet werden, dass die Entscheidung nach i 91 Abs r ZPO unter der fär ein Urteil.sverfanren wesentlichen VoraussetZungen ergeht. Oie wird im nahmen eines Rechtsstreits gefühlt, d'-r in der Hauptsache nur deshalb ohne formelles Urteil endet, weil die Parteien selbst den Hechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, und in dem sie lediglich noch über die Kosten dos Verfahrens eine Entscheidung durch ßichterspruch begehren« Sowohl das Reichsgericht (vgl RGZ 171, 276 = -DE 1943 ,Vd 1111) als auch die herrschende Rechts lehre (Rosen—o ;; t berg Zivilprozessrecht 6. Auf! S 344; Stein-Jonas-Schänke ZPO 17» Aufl § 91 a Anm III, 1» Jonas in DR 1942 S 1002; Stand in DJ 1942 S 351; Baumbach ZPO
22. Auf1 § 91 a Anm 3 E; Zoller ZPO 19542 § 91 a Arm 3 u.a.) vertreten die zu "billigende Auffassung? dass die Entscheidung nach § 91 a Abs 1 ZPO nur auf Grund mündlicher Verhandlung, also unter ausdrücklicher Ge Währung des rechtlichen Gehörs der Gegenseite? ergehen kann. Auch eine Beweisaufnahme in dem Verfahren gemäss § 91 a ZPO ist nicht ausdrücklich untersagt (allerdings umstritten; vgl Stein-Jonas-Schönke aaO Zoller aaO, Jonas aaO, Staud aaO;' Anm z IM Nr 2 z § 91 a ZPO). Dass die Entscheidung mit Gründen zu versehen ist? ist zwar nicht besonders bestimmt, ergibt sich aber aus allgemeinen Grundsätzen, zu demal die Entscheidung bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen mit der sofortigen Beschwerde angefoch ten werden kann (vgl auch Bosenberg aaO S 2415 Ste Jonas-Schönke aaO § 329 I 4)« Weiterhin ist von Be deutung, dass bis zur Einführung des § 91 a ZPO §4 Abs 1 der Vereinfachungsverordnung vom 16. Mai 1942 (RGBl I, 333) die isolierten Kostenentschei auch in der äusseren Form eines Urteils ergehen muss ten. Wenn die neue Regelung der Zivilprozessordnung aus Zweckmässigkeitsgründen für diese Entscheidungen nunmehr die äussere Form des Beschlusses vorsehre so wird dadurch an dem sachlichen Gehalt der Entsche dung nichts geändert, zu demal die Grundlagen.des ür Verfahrens - wie dargelegt - beibehalten sind.
Die im vorliegenden Pall von dem Amtsrichter nach § 91 a Abs 1 ZPO getroffene Entscheidung ist demnach als "Urteil in einer Rechtssache" i S des § 839 Abs 2 BGB -anzusehen«
Hiernach war die Revision zurückzuweisen. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 ZPO»
Dr «.Pagendarm	Rietschel	Dr/.Weber
 Dr..Beyer	Dr.Hußla