August 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren wird zurückgewiesen.
Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 6/02 vom 1. August 2002 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren wird zurückgewiesen. Gründe Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Schadensersatzansprüche des Klägers wegen der in erster Linie behaupteten vorsätzlichen Amtspflichtverletzungen scheitern, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, an der gemäß § 852 BGB a.F. schon vor der Klageerhebung und vor Eingang des Prozesskostenhilfegesuches eingetretenen Verjährung. Sollte den Bediensteten des Beklagten hingegen allenfalls fahrlässige Unkenntnis der fehlenden Vorausssetzungen für die beantragte Genehmigung nach § 19 a GüKG a.F. anzulasten sein, wäre nach den insoweit ebenfalls zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts die Verletzung von Amtspflichten nicht ersichtlich oder für den Schaden des Klägers nicht ursächlich geworden. Rinne Kapsa