Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 18. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum das Vorliegen der Voraussetzungen des § 372 Satz 2 BGB verneint, so daß die Beklagte durch die Hinterlegung des streitigen Geldbetrages noch nicht mit schuldbefreiender Wirkung (§ 378 BGB) an den Kläger geleistet hat. a) Es ist anerkannt, daß die Hinterlegung nicht schon dann zulässig ist und zur Schuldbefreiung führt, wenn der Schuldner sich ohne Fahrlässigkeit, etwa auf Grund eingeholten Rechtsrats, zur Hinterlegung für befugt gehalten hat. Entgegen der Annahme der Revision kann die Beklagte jedoch eine objektive Ungewißheit über die Person ihres Gläubigers (§ 372 Satz 2 BGB zweite Alternative) nicht für sich in Anspruch nehmen, wie das Berufungsgericht aufgrund des von ihm festgestellten, unstreitigen Sachverhalts rechtsfehlerfrei angenommen hat. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß auf seiten der Beklagten verständige Zweifel über die Person des berechtigten Gläubigers des Kontos Nr. 761846851 nicht bestanden. Daß der Ehemann Elfring, den die Beklagte in ihrem Hinterlegungsantrag vom 10. Dezember 1982 als weiteren möglichen Empfangsberechtigten angab, Gläubiger der Darlehensforderung war, konnte die Beklagte dem Schreiben der Oldenburger Anwälte Elfrings vom 25. gründete auch dies keine Ungewißheit Über die Person des Gläubigers, Denn solche bloßen Zweifel änderten nichts daran, daß als Gläubiger der Darlehensforderung allein der Kläger als Zessionär in Betracht kam. Der Hinterlegungsgrund der Ungewißheit über die Person des Gläubigers (§ 372 Satz 2 BGB zweite Alternative) bestand somit nicht. c) Das Berufungsgericht hat nicht, jedenfalls nicht ausdrücklich geprüft, ob die Beklagte sich auf den Hinterlegungsgrund des § 372 Satz 2 BGB erste Alternative berufen kann, d.h. aus einem anderen in der Person des Gläubigers liegenden Grund als dem des AnnahmeVerzugs (§ 372 Satz 1 BGB) ihre Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen konnte. Nach § 362 BGB erlischt ein Schuldverhältnis, wenn die geschuldete Leistung, hier das Guthaben auf dem Konto Nr. 761846851, an den Gläubiger bewirkt wird. Gläubiger des Guthabens war, wie ausgeführt, der Kläger, und zwar kraft Abtretung durch die Kontoinhaberin Frau Annegret EflBIB* Di© Beklagte konnte sich somit durch eine November 1982 angedeutete Möglichkeit einer Anfechtung durch Gläubiger des Ehemanns weil es sich bei den Mitteln auf dem streitigen Festgeldkonto um unentgeltliche Zuwendungen EHHIB an seine Ehefrau handele, die in Gläubigerbenachteiligungsabsicht erfolgt sein konnten, ändert daran nichts. Es wird von der Beklagten nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich, daß die Beklagte bei der Errichtung des Kontos bösgläubig im Sinne der §§ 3 Abs.1, 11 Abs. 2 Nr. 1 AnfG war. Soweit die Revision darauf hinweist, die Zuwendungen EflHHPi an seine Ehefrau seien möglicherweise nach § 138 BGB nichtig gewesen, berührte dies den mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag nicht.
BUNDESGERICHTSHOF in zr 5/84 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Volksbank eG, vertreten durch die Vorstandsmitglieder Heinrich und Gerhard Bflm, Efllstraße #, MflB, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagte und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Prof. gegen Rechtsanwalt Hans-Jürgen K( Iring §, - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionsbeklagter, Rechtsanwalt MHI - 2 yf Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 18. April 1985 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 8. Dezember 1983 - 1 U 110/83 - wird nicht angenommen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 94.145,55 DM Gründe 1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die sich bei der Anwendung des § 372 BGB stellenden Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt (vgl. insbesondere BGHZ 7, 302 = LM BGB § 372 Nr. 3 mit Anm. Wilde = NJW 1953, 19 mit Anm. Rötelmann, sowie ferner BGH Urteile vom 15. Dezember 1954 - VI ZR 192/53 = LM BGB § 372 Nr. 6; vom 10. Januar 1957 - II ZR 189/55 = WM 1957, 584; vom 19. November 1959 - II ZR 248/58 = WM I960, 112 « BB I960, 459; vom 22. September 1965 - VIII ZR 128/63 = WM 1965, 1210) und bedürfen anläßlich des Streitfalles keiner Fortentwicklung. 2. Die Revision verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg (vgl. BVerfGE 54, 277). Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum das Vorliegen der Voraussetzungen des § 372 Satz 2 BGB verneint, so daß die Beklagte durch die Hinterlegung des streitigen Geldbetrages noch nicht mit schuldbefreiender Wirkung (§ 378 BGB) an den Kläger geleistet hat. a) Es ist anerkannt, daß die Hinterlegung nicht schon dann zulässig ist und zur Schuldbefreiung führt, wenn der Schuldner sich ohne Fahrlässigkeit, etwa auf Grund eingeholten Rechtsrats, zur Hinterlegung für befugt gehalten hat. Vielmehr müssen die in § 372 BGB im einzelnen bestimmten Voraussetzungen der Hinterlegungsbefugnis objektiv vorhanden sein. Die unrichtige Vorstellung des Schuldners, er sei aus irgendwelchen Gründen, die durch § 372 Satz 1 BGB und die beiden Alternativen des § 372 Satz 2 BGB nicht gedeckt sind, zur Hinterlegung berechtigt, kann den objektiven Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen der Hinterlegungsbefugnis nicht ersetzen, gleichgültig, ob der Schuldner sich seine Meinung schuldlos oder schuldhaft gebildet hat (vgl. BGHZ 7, 302, 305 =* LM BGB § 372 Nr. 3 mit Anm. Wilde). Im Streitfall ist keine der beiden - hier allein in Betracht kommenden - Alternativen des § 372 Satz 2 BGB gegeben. b) Die Beklagte hat den streitigen Geldbetrag hinterlegt, weil Ungewißheit über die Person des empfangs- berechtigten Gläubigers bestehe, und insoweit auf Frau Annegret Elfring als KontoInhaberin, auf den Kläger als Zessionär und auf den Ehemann EflHIB verwiesen. Entgegen der Annahme der Revision kann die Beklagte jedoch eine objektive Ungewißheit über die Person ihres Gläubigers (§ 372 Satz 2 BGB zweite Alternative) nicht für sich in Anspruch nehmen, wie das Berufungsgericht aufgrund des von ihm festgestellten, unstreitigen Sachverhalts rechtsfehlerfrei angenommen hat. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß auf seiten der Beklagten verständige Zweifel über die Person des berechtigten Gläubigers des Kontos Nr. 761846851 nicht bestanden. Die KontoInhaberin Frau Annegret E^HHi hatte ihre Ansprüche am 21. September 1982 an den Kläger abgetreten, was dieser der Beklagten unter Vorlage der Abtretungserklärung am 12. Oktober 1982 mitgeteilt hatte (§ 409 Abs. 1 Satz 2 BGB). Daß der Ehemann Elfring, den die Beklagte in ihrem Hinterlegungsantrag vom 10. Dezember 1982 als weiteren möglichen Empfangsberechtigten angab, Gläubiger der Darlehensforderung war, konnte die Beklagte dem Schreiben der Oldenburger Anwälte Elfrings vom 25. November 1982, auf das sie ihre Zweifel stützt, nicht entnehmen; aus dem Schreiben ergibt sich eher das Gegenteil. Sonstige Anhaltspunkte dafür, daß der Ehemann EflHIQ Gläubiger der streitigen Forderung war, bestanden nicht. Soweit die Beklagte aufgrund des vorgenannten Schreibens vom 25. November 1982 befürchtete, möglicherweise von Gläubigem des Ehemanns EflHM nach den Vorschriften des Anfechtungsgesetzes in Anspruch genommen zu werden, wenn sie die Darlehensvaluta an den Kläger auszahlte, be- gründete auch dies keine Ungewißheit Über die Person des Gläubigers, Denn solche bloßen Zweifel änderten nichts daran, daß als Gläubiger der Darlehensforderung allein der Kläger als Zessionär in Betracht kam. Selbst eine - hier nicht vorliegende - bereits erfolgte Anfechtung hätte daran nichts geändert (vgl. dazu unten). Die Beklagte hat denn auch in ihrem Hinterlegungsantrag die (ihr im übrigen unbekannten) Gläubiger nicht als in Betracht kommende Empfangsberechtigte aufgeführt. Der Hinterlegungsgrund der Ungewißheit über die Person des Gläubigers (§ 372 Satz 2 BGB zweite Alternative) bestand somit nicht. c) Das Berufungsgericht hat nicht, jedenfalls nicht ausdrücklich geprüft, ob die Beklagte sich auf den Hinterlegungsgrund des § 372 Satz 2 BGB erste Alternative berufen kann, d.h. aus einem anderen in der Person des Gläubigers liegenden Grund als dem des AnnahmeVerzugs (§ 372 Satz 1 BGB) ihre Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen konnte. Indessen ist auch dieser Hinterlegungsgrund nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme, der die Hinterlegung Vorbeugen soll, bestand für die Beklagte auch insoweit nicht. Nach § 362 BGB erlischt ein Schuldverhältnis, wenn die geschuldete Leistung, hier das Guthaben auf dem Konto Nr. 761846851, an den Gläubiger bewirkt wird. Gläubiger des Guthabens war, wie ausgeführt, der Kläger, und zwar kraft Abtretung durch die Kontoinhaberin Frau Annegret EflBIB* Di© Beklagte konnte sich somit durch eine y Zahlung an den Kläger mit Sicherheit von ihrer Verbindlichkeit befreien. Die in dem erwähnten Anwaltsschreiben vom 25. November 1982 angedeutete Möglichkeit einer Anfechtung durch Gläubiger des Ehemanns weil es sich bei den Mitteln auf dem streitigen Festgeldkonto um unentgeltliche Zuwendungen EHHIB an seine Ehefrau handele, die in Gläubigerbenachteiligungsabsicht erfolgt sein konnten, ändert daran nichts. Weder die Verwirklichung eines Anfechtungstatbestandes (§3 AnfG) noch die Geltendmachung der Anfechtbarkeit, d.h. die Anfechtung selbst (§7 AnfG), haben dingliche Wirkung (vgl. Bohle/Stamschräder/ Kilger AnfG 6. Aufl., Einf. vor § 1 Anm. II 2; § 7 Anm. I 3). Selbst wenn man die Beklagte als Rechtsnachfolgerin (§ 11 Abs. 2 AnfG) oder mittelbar Begünstigte (vgl. BGHZ 78, 318, 329/330) ansehen würde, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Es wird von der Beklagten nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich, daß die Beklagte bei der Errichtung des Kontos bösgläubig im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 11 Abs. 2 Nr. 1 AnfG war. Aus dem genannten Anwaltsschreiben vom 25. November 1982 ergibt sich insoweit nichts. Soweit die Revision darauf hinweist, die Zuwendungen EflHHPi an seine Ehefrau seien möglicherweise nach § 138 BGB nichtig gewesen, berührte dies den mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag nicht. An der Rechtsgültigkeit der Abtretung des Bankguthabens durch die Ehefrau Efl^ an den Kläger zu zweifeln, bestand für die Beklagte kein erkennbarer Anlaß. Krohn Boujong Halstenberg Werp Engelhardt