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BGH · 1 PBvU 1/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 1 PBvU 1/79

Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Boujong und Dr. Halstenberg am 12. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Der Kläger trägt die durch seine Revision entstandenen Kosten (§97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 97 ZPO
RechtsanwaltProzeßbevollmächtigterKrohnZPOKlägerBESCHLOSS5/aiRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
in za 5/ai	BESCHLOSS
in dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts Erich F L^^^^Bstraße 11, N _
Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. v.
g e ge n
Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
5
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Boujong und Dr. Halstenberg am 12. April 1934
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 -1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 14. Oktober 1982 - 8 U 1033/81 -wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die durch seine Revision entstandenen Kosten (§97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 106.654 EM
G ründe
 Die Revision wirft - auch zu dem von der Revision genannten Auskunftsrecht - keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Sie verspricht auch keine Aussicht auf Erfolg.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen keine materiell-rechtlichen Fehler erkennen. Die Verfahrens-
rügen hat der Senat geprüft. Sie greifen nicht durch. Von einer Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO).
Krohn
 Tidow
Kroner
 Boujong
Halstenberg