Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Boujong und Dr. Halstenberg am 12. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Der Kläger trägt die durch seine Revision entstandenen Kosten (§97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF in za 5/ai BESCHLOSS in dem Rechtsstreit des Rechtsanwalts Erich F L^^^^Bstraße 11, N _ Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. v. g e ge n Beklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 5 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Boujong und Dr. Halstenberg am 12. April 1934 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 -1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 14. Oktober 1982 - 8 U 1033/81 -wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die durch seine Revision entstandenen Kosten (§97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 106.654 EM G ründe Die Revision wirft - auch zu dem von der Revision genannten Auskunftsrecht - keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Sie verspricht auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen keine materiell-rechtlichen Fehler erkennen. Die Verfahrens- rügen hat der Senat geprüft. Sie greifen nicht durch. Von einer Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO). Krohn Tidow Kroner Boujong Halstenberg