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BGH · in zr 5/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zr 5/80

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe am 2. Juli 1981 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 9. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 20. Gründe Die Annahme der Revision war abzulehnen, da die Sache keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung (§ 554 b Abs. 1 ZPO) und die Revision im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Revision rügt zu Unrecht, daß das Berufungsgericht dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nicht nachgegangen sei. Es bestand auch keine Verpflichtung des Berufungsgerichts, die Beklagte gemäß § 448 ZPO als Partei zu vernehmen; denn es fehlte -wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat - der hierfür erforderliche Anfangsbeweis für die zu beweisende Tatsache.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
ReviNüßgensBerufungsgerichtAussageZPORevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
in zr 5/80 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Elisabeth F S(
Taverna I
Beklagte, Widerklägerin und Revi s ionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Prof.	Dr.	■■
gegen
 Adolf Fil
- Prozeßbevollmächtigte:
Kläger, Widerbeklagter und Revi s ionsbeklagter,
 Rechtsanwälte Dr.
Dr. mmm -
und
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3
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe am 2. Juli 1981 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76 und vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79)
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. November 1979 wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 311.399,— DM
Gründe
 Die Annahme der Revision war abzulehnen, da die Sache keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung (§ 554 b Abs. 1 ZPO) und die Revision im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg hat.
Die Revision rügt zu Unrecht, daß das Berufungsgericht dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nicht nachgegangen sei. Der Sache nach hat es diesen Einwand dadurch geprüft, daß es den zugrunde liegenden
 
Sachverhalt durch Beweiserhebung ermittelt hat. Dabei brauchte es die Zeugin P0MB-I4HB nicht zu vernehmen, da diese nicht zu dem eigentlichen Beweisthema benannt worden war. Es bestand auch keine Verpflichtung des Berufungsgerichts, die Beklagte gemäß § 448 ZPO als Partei zu vernehmen; denn es fehlte -wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat - der hierfür erforderliche Anfangsbeweis für die zu beweisende Tatsache.
Auch die tatrichterliche Würdigung der Zeugenaussagen durch das Berufungsgericht ist frei von Rechtsfehlern. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, daß es den Aussagen der Geschwister der Beklagten nur mit Einschränkung gefolgt ist. Dies ist mit Rücksicht auf die widersprechenden Aussagen der Gegenzeugen und der gegebenen wirtschaftlichen Zusammenhänge zu demindest ver tretbar.
Nüßgens	Krohn	Tidow
 Richter a. BGH	Scholz-Hoppe
 Boujong kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben.
Nüßgens
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