Der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Die Revision dos Klägers gegen das Urteil deo IO, Zivilsenats des Oberlandosgerichts in Hamm vom 26, Oktober 1965 wird zurück-gewic3cn. Mit Verfügung vom 23= November 1959 untersagte die Beklagte dem Kläger die weitere Benutzung seines eigenen Schlachthauses« Darüber kam es zu einem Verwaltungsstreitverfahren zwischen den Parteien, in dem der Kläger die Rechtswirksamkoit der Ortssatzung in Abrede stellte und überdies die Auffassung vertrat, das Verbot, die eigene Schlachtanlage zu benutzen, stelle einen enteignenden Dingriff in seinen Gewerbebetrieb dar, der nach Art« 14 Abs« 3 Satz 2 GrundG nur gegen Entschädigung zulässig sei« Seine Klage wurde jedoch vom Verwaltungsgericht Arnsberg abgewiesen« Berufung und Der Kläger benutzt seit dem 4« Oktober 1962 nicht mehr die eigene Schlachtenlagc, sondern den Schlachthof der Beklagten« Zur Abgeltung des Schadens, der ihm dadurch entstanden ist, daß seine dem Schlachtbetriebe dienenden Gebäude und Einrichtungen infolge der Einführung des Schlachthausbenutzungszv/anges ihrer Bestimmung entzogen wurden, gewährte die Beklagte dem Kläger gemäß § 7 Abs« 1 SchlHsG einen Betrag von 4«300 DM« Hit seiner Klage verlangt der Kläger nunmehr aus enteignungsrechtlichen Gesichtspunkten die ihm durch die Benutzung des Städtischen Schlachthofes angeblich entstandenen weiteren Schaden und im Jahre 1963 anfallenden Mehrkosten ersetzt» Er macht dazu folgende Rechnung auf: Dazu vortritt der Kläger die Auffassung: Zwar enthalte § 7 SchlHsG eine Entschädigungsregclung, doch be-messc sich da3 Ausmaß der Entschädigung nicht allein nach dieser Vorschrift» Es handele sich bei dem ihm dxirch den Schlachthofbenutzungszwang zugofügten Schaden um dauernde Belästigungen, die gemäß Art» 14 Abs» 3 Satz 3 GrundG zu entschädigen seien» Bas Berufungsgericht ist der Auffassungi Zwar sei durch das Verbot, das oigeno Schlachthaus weiter zu benutzen, in den als Eigentum geschützten Gewerbebetrieb des Klägers eingegriffen worden» Indes sei dem Kläger durch diesen Eingriff nichts genommen, worauf er einen zeitlich unbegrenzten Anspruch gehabt habe» Vielmehr sei durch diesen Eingriff lediglich die Sozialpflichtigkeit seines Eigentums konkretisiert und "die Grenze der Weocnsgehaltssperre des Eigentums und damit auch des Gewerbebetriebes nach Art» 19 Abs» 2 GG" nicht überschritten» Bas bedeute, daß der Kläger sich die Beschränkungen und Erschwernisse in seinem Gewerbebetrieb aus Gründen des Allgemeinwohls ohne Entschädigung gefallen lassen müsse» Die Rechtmäßigkoit der durch gemeindliche Satzung angeordneten Einführung des Schlachthausbenutzungszwan-geo und des darauf beruhenden Verbotes an den Kläger, das eigene Schlachthaus weiter zu benutzen, steht auf Grund der - die Zivilgerichte insoweit bindenden - Entscheidung dos Bundesverwaltungsgerichts fest, wird auch von dem Kläger nicht mehr in Zweifel gezogen» Diese - rechtmäßigen - Maßnahmen stellen auch in Gegensatz zur Meinung des Klägers keine Enteignung, keinen enteignenden Eingriff in seinen Gewerbebetrieb dar» Denn sein Gewerbebetrieb ist in den Grenzen, in denen er als "Eigen- Aua dem in Ablichtung überreichten "Bauerlaubnis-schein" vom 31o März 1898 kann die Revision - selbst wenn man annehmen wollto, daß dieser Schein, wie die Revision meint, nach den in BGHZ 3, 65 ff; 5, 240 ff und 299 ff sowie 18, 59 f aufgestcllton Grundsätzen überhaupt in der Revisionsinstanz vorwertbar wäre -nichts gewinnen,. Dadurch, daß der Rochtsvorgänger des Klägers zu einer Zeit, als ein öffentliches Schlachthaus in der beklagten Gemeinde noch nicht bestand, die baupolizeiliche Erlaubnis zu dem Bau eines Schlachthauses erhielt, wurde dem Gewerbebetrieb das ihm innewohnende und oben erörterte Risiko nicht genommen und wurde er nicht im Rahmen der Eigentumsgarantie gegen die Einführung des Schlachthausbenutzungszv/anges geschützte Auch wenn man davon ausgehen wollte, durch die Erteilung der Bauerlaubnis sei ein ,,Vertrauenstatbe3tand,, für den Inhaber des Metzgoreibetriebes in der Richtung geschaffen, daß er habe darauf vertrauen dürfen, das auf eigene Kosten erstellte Schlachthaus künftighin zur Durchführung von Schlachtungen auch tatsächlich benutzen zu können, würde sich die Rechtslage des Klägers nicht verbessern,. Denn einmal würde dieses Vertrauen nicht für alle Zeit, sondern lediglich für eine angcmeGoene Frist, die nach mehr als 60 Jahren sicherlich verstrichen wäre, schutzvrürdig sein« Zum andern würde bei Maßnahmen der Gemeinde, die diesem von ihr geschaffenen Vertrauenstatbestand widersprechen würden, ein Entschädigungsanspruch, wenn überhaupt, nur unter dom Gesichtspunkt gewährt werden können, daß der Inhaber des Gewerbebetriebes Aufwendungen für die Erstellung des Schlachthauses gemacht habe, die sich nunmehr als nutzlos erwiesen» Insoweit aber hat der Kläger unstreitig eine Entschädigung tatsächlich erhalten»
Nachschlagewerk: BGHZs ja nein GG Art» 14 A; ProGeSo betr« die Errichtung öffentlicher ausschließlich zu benutzender Schlachthäuser v» 18„ März 1868, GS 277, § 7 Eie Einführung des Schlachthausbenutzungszwangs durch gemeindliche Ortssatzung lö3t ira Geltungsbereich des Preußo Gesetzes betr» die Errichtung öffentlicher, ausschließlich zu benutzender Schlachthäuser vom 18° März 1868 einen über die Regelung dos § 7 dieses Gesetzes hinausgehonden Entschädigungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des enteignenden Eingriffs in den Metzgeroibetrieb nicht au3„ BGH, Urt. v. 1. Juli 1968 - III ZR 5/66 - OLG Hamm LG Arnsberg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES iii_zr_5Z66 URTEIL in dem Rechtostreit Verkündet am 1«, Juli 1968 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Metzgermeistcrs August B Ni -H Bj Istraße Klägers und Revioionsklägers, - Prozcßbevollmächtigtcr: Rechtsanv/alt ErhroV« gegen die Stadt N ? vertreten durch den Rat der Stadt, Beklagte und Revioionsbeklagte, - Prozcßbevollmächtigtor: Rechtsanv/alt - Z - Der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Pagendarm sov/ie der Bun-dosrichter Dr, Kreft, Dr, Arndt, Br. Hußla und Gähtgens für Recht erkannt: Die Revision dos Klägers gegen das Urteil deo IO, Zivilsenats des Oberlandosgerichts in Hamm vom 26, Oktober 1965 wird zurück-gewic3cn. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand^ Der Kläger betreibt ira Ortstoil hPPH der beklagten Stadt eine Iletzgeroi, die eine eigene Schlachtanlage hatte. Durch Satzung vom 24« Juli 1942 wurde im Orts-teil N^P^der beklagten Stadt Schlachthofbenutzungszwang eingoführt und Jegliches Schlachten außerhalb des Städtischen Schlachthofes verboten. Der Geltungsbereich dieser Satzung wurde im Jahre 1959 auf den Ortsteil m PP ausgedehnt, und zwar auf Grund der 2, Nachtragsoat-zung vom 8, Juni 1959, die auf Bestimmungen der Gemein-dcordnung für das Land Nordrhein-Uestfalen vom 28, Oktober 1952 (GVB1 1952, 283), des Preußischen Gesetzes betreffend die Errichtung öffentlicher, ausschließlich zu benutzender Schlachthäuser vom 18, März 1868 (GS S, 277) 3 - SchlHsG - sowie des Preußischen Kommunalabgabengesetzes vom 14» Juli 1893 (GS S« 152) - in der z»Zt. gültigen Fassung - gestützt war« Mit Verfügung vom 23= November 1959 untersagte die Beklagte dem Kläger die weitere Benutzung seines eigenen Schlachthauses« Darüber kam es zu einem Verwaltungsstreitverfahren zwischen den Parteien, in dem der Kläger die Rechtswirksamkoit der Ortssatzung in Abrede stellte und überdies die Auffassung vertrat, das Verbot, die eigene Schlachtanlage zu benutzen, stelle einen enteignenden Dingriff in seinen Gewerbebetrieb dar, der nach Art« 14 Abs« 3 Satz 2 GrundG nur gegen Entschädigung zulässig sei« Seine Klage wurde jedoch vom Verwaltungsgericht Arnsberg abgewiesen« Berufung und - vom Berufungsgericht zugelassenc - Revision blieben ebenfalls ohne Erfolg« In den Gründen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts ist u«a« ausgeführt% Es 3cön-nc dahinstohen, ob in der angefochtenen Verfügung, wie das Oberverwaltungsgericht meine, eine Enteignung zu erblicken sei« Denn die satzungsmäßige Regelung und die darauf gestützte angefochtene Verfügung seien, selbst wenn es um eine Enteignung gehe, nur dann aufzuheben, wenn es an einer ausreichenden Entschädigungsregelung fehle« Eine solche aber sei in ausreichendem Maße in § 7 SchlHsG enthalten« Der Kläger benutzt seit dem 4« Oktober 1962 nicht mehr die eigene Schlachtenlagc, sondern den Schlachthof der Beklagten« Zur Abgeltung des Schadens, der ihm dadurch entstanden ist, daß seine dem Schlachtbetriebe dienenden Gebäude und Einrichtungen infolge der Einführung des Schlachthausbenutzungszv/anges ihrer Bestimmung entzogen wurden, gewährte die Beklagte dem Kläger gemäß § 7 Abs« 1 SchlHsG einen Betrag von 4«300 DM« Hit seiner Klage verlangt der Kläger nunmehr aus enteignungsrechtlichen Gesichtspunkten die ihm durch die Benutzung des Städtischen Schlachthofes angeblich entstandenen weiteren Schaden und im Jahre 1963 anfallenden Mehrkosten ersetzt» Er macht dazu folgende Rechnung auf: Anschaffung eines Pkw Anschaffung des Kunststoff- DM 6»644p70 cinsatzcs DM 185,-- 1963 entstandene Schlacht-hofgebühren DM 2»160,89 Gesamtaufwand für die Unterhaltung des Pkw für 1963 DM 1»472,70 DM 10» 463 p 29 ~ abzüglich 1963 ersparte Eigenschlachtkostcn DM 1»245j55 abzüglich gezahlte Entschädigung DM 4» 300,— DM 4»917p74» Dazu vortritt der Kläger die Auffassung: Zwar enthalte § 7 SchlHsG eine Entschädigungsregclung, doch be-messc sich da3 Ausmaß der Entschädigung nicht allein nach dieser Vorschrift» Es handele sich bei dem ihm dxirch den Schlachthofbenutzungszwang zugofügten Schaden um dauernde Belästigungen, die gemäß Art» 14 Abs» 3 Satz 3 GrundG zu entschädigen seien» Der Kläger hat dementsprechend vor dem Landgericht beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 4»917?74 DM mit Zinsen zu verurteilen» Demgegenüber hat die Beklagte, die um Abweisung der Klage gebeten hat, geltend gemacht: Mit der dem Kläger gezahlten Entschädigung von 4»300 DH seien der Wert des Schlachthausgobäudos und der Einrichtungen des Klägers zur Zeit der Botriebsaufgabc voll ersetzt, Wei-tergehende Ansprüche stünden dem Kläger nicht zu, wie sich aus § 7 Abo» 2 SchlHsG ergebe, wonach eine Entschädigung für Nachteile, welche aus Erschwerungen oder Störungen des Geschäftsbetriebes hergeloitet würden, nicht stattfindo» Band- und Obcrlandesgericht haben die Klage abgewiesen» Mit der vom Berufungsgericht zugolassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter» Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels» Bas Berufungsgericht ist der Auffassungi Zwar sei durch das Verbot, das oigeno Schlachthaus weiter zu benutzen, in den als Eigentum geschützten Gewerbebetrieb des Klägers eingegriffen worden» Indes sei dem Kläger durch diesen Eingriff nichts genommen, worauf er einen zeitlich unbegrenzten Anspruch gehabt habe» Vielmehr sei durch diesen Eingriff lediglich die Sozialpflichtigkeit seines Eigentums konkretisiert und "die Grenze der Weocnsgehaltssperre des Eigentums und damit auch des Gewerbebetriebes nach Art» 19 Abs» 2 GG" nicht überschritten» Bas bedeute, daß der Kläger sich die Beschränkungen und Erschwernisse in seinem Gewerbebetrieb aus Gründen des Allgemeinwohls ohne Entschädigung gefallen lassen müsse» Dio hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind im Ergebnis unbegründet» Die Rechtmäßigkoit der durch gemeindliche Satzung angeordneten Einführung des Schlachthausbenutzungszwan-geo und des darauf beruhenden Verbotes an den Kläger, das eigene Schlachthaus weiter zu benutzen, steht auf Grund der - die Zivilgerichte insoweit bindenden - Entscheidung dos Bundesverwaltungsgerichts fest, wird auch von dem Kläger nicht mehr in Zweifel gezogen» Diese - rechtmäßigen - Maßnahmen stellen auch in Gegensatz zur Meinung des Klägers keine Enteignung, keinen enteignenden Eingriff in seinen Gewerbebetrieb dar» Denn sein Gewerbebetrieb ist in den Grenzen, in denen er als "Eigen- tum" im Sinnt; dou Ax-t« i a n____4 „4. Ui'UUU\I lül/j U.UJLWJU die Maßnahmen der Beklagten überhaupt nicht beeinträchtigt worden» Dies gilt jedenfalls, soweit es um diejenigen mit der Einführung des Schlachthausbenutzungs-zwangos verbundenen Beeinträchtigungen und Erschwerungen im Gewerbebetrieb dos Klägers geht, die nicht darin bestehen, daß das eigene Schlachthaus mit seinen Einrichtungen dadurch an (Substanz-) Wert verloren hat, daß eszu dem Zweck, dem os dienen sollte, nicht mehr benutzt werden kann» Denn für diesen Nachteil hat der Kläger eine Entschädigung erhalten und insoweit verlangt er in diesem Rechtsstreit, wie 30ine der Klage zugrunde liegende "SchadenGbcrcchnung" zeigt, keine Entschädigung mehr» Der Klüger und seine Rochtsvorgängor haben den Mctzgercibetriob in der Weise, daß die Schlachtungen im eigenen Schlachthaus durchgeführt wurden, etwa seit dem Jahre 1898 betrieben» Zu diesor Zeit war das Preußische Schlachthausgesetz seit langem in Kraft» Die gesetzliche Ordnung ging mithin entsprechend § 1 SchlllsG dahin, daß in denjenigen Gemeinden, die über ein öffentlichen Schlachthaus verfügten, durch Gcmoindobeschluß angeordnet v/erden konnte, daß innerhalb des ganzen Ge-moindebezirko oder einen Teilen denselben das Schlachten von Vieh ausschließlich in dem öffentlichen Schlachthaus vorgenommen worden dürfe» Seit Inkrafttreten dieses Gesetzen mußte mithin jeder Inhaber eines Metzgerei-betriobon damit rechnen, daß er nach Erlaß eines entsprechenden ,,Gemcindebeochlusseo,, genötigt sein werde, Schlachtungen nicht mehr im eigenen Schlachthaus, sondern ausschließlich im öffentlichen Schlachthaus vornehmen zu können» Dieses Risiko bestand auch für den Gewerbebetrieb des Klägers und seiner Rechtsvorgänger von Anfang an» Dieser Gewerbebetrieb war mithin von vornherein mit dem Risiko belastet, eines Tages durch die Einführung des Schlachthausbenutzungozwangcs beeinträchtigt zu werden» Der Gewerbebetrieb und damit das hier in Betracht kommende "Eigentum" des Klägers und seiner Rechtsvorgängcr war dementsprechend von vornherein insoweit eingeschränkt» Die als Eigentum geschützte Rechts-positiön des Klägers war mithin nicht von der Art, daß sie gegen die Einführung des Schlachthausbenutsungszwan-ges unter den Gesichtspvmkt der' Eigenturasgarantie Schutz geboten hätte» Demzufolge konnte durch die tatsächliche - rechtmäßige - Einführung dos Schlachthausbenutzungszwanges der Kläger nicht in seiner "Eigontümerposition" beeinträchtigt v/erden; ihm wurde nichts in enteignender Weise genommen, vielmehr wurde lediglich das Risiko aktualisiert, mit dessen möglichem Eintritt der Gewerbebetrieb von Anfang an belastet war und mit dessen tatsächlichem Eintritt der Kläger von allem Anfang an hatte rechnen müssen» Mit anderen Worten; Mit der tatsächlichen Einführung des Schlachthausbenutzungszwan-ges traten lediglich die Begrenzungen zutage, die dem 8 Gewerbebetrieb schon immer innegewohnt hatten (vglo dazu die Entscheidung des Senats in BGHZ 40, 355)° Aua dem in Ablichtung überreichten "Bauerlaubnis-schein" vom 31o März 1898 kann die Revision - selbst wenn man annehmen wollto, daß dieser Schein, wie die Revision meint, nach den in BGHZ 3, 65 ff; 5, 240 ff und 299 ff sowie 18, 59 f aufgestcllton Grundsätzen überhaupt in der Revisionsinstanz vorwertbar wäre -nichts gewinnen,. Dadurch, daß der Rochtsvorgänger des Klägers zu einer Zeit, als ein öffentliches Schlachthaus in der beklagten Gemeinde noch nicht bestand, die baupolizeiliche Erlaubnis zu dem Bau eines Schlachthauses erhielt, wurde dem Gewerbebetrieb das ihm innewohnende und oben erörterte Risiko nicht genommen und wurde er nicht im Rahmen der Eigentumsgarantie gegen die Einführung des Schlachthausbenutzungszv/anges geschützte Auch wenn man davon ausgehen wollte, durch die Erteilung der Bauerlaubnis sei ein ,,Vertrauenstatbe3tand,, für den Inhaber des Metzgoreibetriebes in der Richtung geschaffen, daß er habe darauf vertrauen dürfen, das auf eigene Kosten erstellte Schlachthaus künftighin zur Durchführung von Schlachtungen auch tatsächlich benutzen zu können, würde sich die Rechtslage des Klägers nicht verbessern,. Denn einmal würde dieses Vertrauen nicht für alle Zeit, sondern lediglich für eine angcmeGoene Frist, die nach mehr als 60 Jahren sicherlich verstrichen wäre, schutzvrürdig sein« Zum andern würde bei Maßnahmen der Gemeinde, die diesem von ihr geschaffenen Vertrauenstatbestand widersprechen würden, ein Entschädigungsanspruch, wenn überhaupt, nur unter dom Gesichtspunkt gewährt werden können, daß der Inhaber des Gewerbebetriebes Aufwendungen für die Erstellung des Schlachthauses gemacht habe, die sich nunmehr als nutzlos erwiesen» Insoweit aber hat der Kläger unstreitig eine Entschädigung tatsächlich erhalten» Die Kosten der danach als unbegründet zurückzu-weisenden Revision hat der Klager gemäß § 97 ZPO zu tx’agon» Pr» Pagendarm Dr» Kr oft Pr» Arndt Pr» Hußla Gähtgens